Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. September 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, c/o B.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Härtefallgesuch
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 widerrief das Migrationsamt namens des Departements des Innern die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des aus der Elfenbeinküste stammenden A.___ (geb. am [...] 1988, nachfolgend Beschwerdeführer genannt), da die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung von Beginn weg nicht erfüllt waren, weil der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben machte.
2. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. April 2019 teilweise gut und wies die Angelegenheit zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer gestützt auf die Beziehung zu seinem Sohn ein Aufenthaltsrecht hat, zurück (vgl. VWBES.2019.72).
3. Mit Verfügung vom 11. September 2020 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers erneut. Es wurde insbesondere ein schwerwiegender persönlicher Härtefall verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juni 2021 ab (vgl. VWBES.2020.380).
4. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 6. April 2022 gut und wies die Sache zur Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Vater-Kind-Beziehung, sowie zu neuem Entscheid zurück (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_622/2021).
5. Mit Urteil vom 15. November 2022 wies das Verwaltungsgericht, nach einer Hauptverhandlung und weiteren Sachverhaltsabklärungen, die Beschwerde ab und verneinte insbesondere eine besonders enge affektive und wirtschaftliche Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn (vgl. VWBES.2022.172). Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 21. März 2025 ab und trat auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein. Es verneinte ebenfalls eine besonders enge affektive und wirtschaftliche Beziehung und gestützt darauf die Voraussetzungen für einen Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_27/2023).
6. Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 ersuchte der Beschwerdeführer alsdann mit Verweis auf seine Integration und die Unzumutbarkeit der Rückkehr ins Herkunftsland um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall.
7. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 trat das Migrationsamt auf das Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht ein. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 5. Juli 2025 zu verlassen.
8. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 5. Juli 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei auf die Beschwerde einzutreten.
2. Es sei auf die Kostenvorschusse des Verfahrens zu verzichten.
3. Es der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu anerkennen.
4. Es die die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung zu aufheben und mir die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventuell die Sache zur Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzusenden.
5. Alles unter Kosten zu Lasten des Staates.
9. Am 18. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein.
10. Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer erlaubt, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
11. Mit Stellungnahme vom 11. August 2025 beantragte das Migrationsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge.
12. Am 3. September 2025 (Postaufgabe) liess sich der Beschwerdeführer erneut in der Angelegenheit vernehmen.
13. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht dagegen verwehrt. Demgemäss kann auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht eingetreten werden. Auf den Eventualantrag, die Sache der Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen, ist hingegen einzutreten.
2.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid wie folgt: Im inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Wegweisungsverfahren sei die Erteilung einer Härtefallbewilligung an den Beschwerdeführer von beiden kantonalen Instanzen umfassend geprüft und abschlägig beurteilt worden. Die verbindliche Rückweisung des Bundesgerichts vom 6. April 2022 habe sich nur noch auf die Prüfung eines Anspruchs auf umgekehrten Familiennachzug nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bezogen (Urteil des Bundesgerichts 2C_622/2021 E. 5.7). Unter Verweis darauf, dass sich das Verwaltungsgericht nur noch mit jenen Punkten habe befassen dürfen, die das Bundesgericht kassiert habe, und die anderen Teile des Urteils Bestand hätten (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1), habe das Bundesgericht schliesslich festgehalten, dass das Verwaltungsgericht nicht von Amtes wegen (erneut) eine Härtefallbewilligung hätte prüfen müssen und sei entsprechend nicht auf die in diesem Zusammenhang erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 2C_27/2023 E. 1.3). Bei den Vorbringen des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers vom 4. Juni 2025 handle es sich sodann offenkundig nicht um Umstände, die sich seit dem erstinstanzlichen Entscheid wesentlich geändert haben oder um erhebliche Tatsachen und Beweismittel, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder wofür keine Veranlassung bestand. Die Eingabe bestätige vielmehr, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht gewillt sei, der behördlich angeordneten und rechtskräftigen Wegweisung pflichtgemäss Folge zu leisten. Vielmehr ersuche er, mit neuen Eingaben, die Ausreise hinauszuzögern, was keinen Rechtsschutz verdiene. Auf das Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung vom 4. Juni 2025 werde demzufolge nicht eingetreten.
2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, das Urteil des Verwaltungsgerichts stamme vom 15. November 2022. Seither seien viele Dinge passiert. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn sei in den letzten drei Jahren sehr eng geworden, in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht. Er werde Bestätigungen darüber von der Kindsmutter und seinem Sohn einreichen. Er lebe seit acht Jahren in der Schweiz und eine Wiedereingliederung in der Elfenbeinküste sei schwierig. Seit er in der Schweiz lebe, sei er nie in die Elfenbeinküste gereist und sei in der Schweiz integriert. Er habe Arbeit, spreche gut Deutsch, habe sich keine Straftaten zu Schulden kommen lassen und habe einen sauberen Betreibungsregisterauszug. Er beruft sich auf sein Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und seiner Integration. Er sei Vater eines Kindes mit gefestigtem Aufenthalt in der Schweiz und stehe in Kontakt zu diesem. Sein Heimatland habe der Beschwerdeführer vor zwölf Jahren verlassen und dort keine Verwandten mehr, die ihn bei seiner Integration unterstützen könnten.
2.3 Das Migrationsamt führt in seiner Vernehmlassung dagegen im Wesentlichen aus, sämtliche Umstände des Beschwerdeführers seien mittlerweile bereits drei Mal vom Verwaltungsgericht und zwei Mal vom Bundesgericht umfassend beurteilt worden, so dass davon auszugehen sei, dass durch die vorliegende Beschwerde einzig der Vollzug des Bundesgerichtsentscheides 2C_27/2023 vom 21. März 2025 bzw. der Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung vereitelt werden soll.
3.1 Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung beendet das bisherige Anwesenheitsrecht. Die Massnahme wirkt pro futuro, indem ab der Rechtskraft des Entscheids die Bewilligung nicht mehr besteht und der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz sich grundsätzlich als unzulässig erweist. Indessen kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch gestellt werden. Wird diesem entsprochen, lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene oder nicht verlängerte Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass die im Zeitpunkt ihrer Erteilung geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichts 2C_875/2021 E. 3.1; 2C_313/2021 E. 3.1; 2C_572/2020 E. 1.3; 2C_1000/2019 E. 3.2; zum Ganzen: Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 20. September 2023 (810 23 3) E. 5.1). Die frühere Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Bundesgerichts 2C_27/2023 vom 21. März 2025 rechtkräftig beendet, womit der Beschwerdeführer seit diesem Urteil kein Aufenthaltsrecht mehr in der Schweiz hat.
3.2 Ist eine früher bestehende Bewilligung widerrufen worden, so kann zwar grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um eine neue Bewilligung gestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Verwaltungsbehörde nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder deren Geltendmachung für ihn damals rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dafür keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; 120 Ib 42 E. 2b) oder wenn seither eine angemessene Zeitdauer – in der Regel fünf Jahre – verstrichen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_663/2020 E. 3.4). Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung besteht nur, falls die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen. Gestützt auf die neuen Elemente muss für die betroffene Person ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_676/2019 E. 4; 2C_1224/2013 E. 5.1.2; 2C_274/2009 E. 2.2). Massgebend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des neuen Begehrens, solange ein anderes Ergebnis realistischerweise nicht in Betracht fällt (zum Ganzen: Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 20. September 2023 (810 23 3) E. 5.2.1). Wurde erst kürzlich in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren das Vorliegen eines Härtefalls ausdrücklich verneint, müssen wichtige neue Elemente für eine nochmalige Beurteilung vorhanden sein (Weisungen und Erläuterungen, I. Ausländerbereich, Staatssekretariat für Migration SEM, Stand am 15. September 2025, E. 5.6.10).
3.3 Liegt ein Anspruch auf eine Neubeurteilung vor, so bedeutet dies nicht, dass auch ein Anspruch auf eine neue Bewilligung besteht. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung nicht; die Behörde muss aber eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, wobei es nicht darum gehen kann, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu befinden, ob die Voraussetzungen gegeben sind. Massgebend ist vielmehr, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise geändert haben (Urteile des Bundesgerichts 2C_1000/2019 E. 3.4, 2C_883/2018 E. 4.4; zum Ganzen: Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 20. September 2023 (810 23 3) E. 5.2.2).
3.4 Entscheidend für die Beurteilung, ob sich die Umstände verändert haben, ist der Zeitpunkt des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids, d.h. im vorliegenden Fall des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2021, hat sich die verbindliche Rückweisung des Bundesgerichts vom 6. August 2022 doch nur noch auf die Prüfung eines Anspruchs auf umgekehrten Familiennachzug nach Art. 8 EMRK bezogen. Das Vorliegen einer wesentlich veränderten Sachlage darf im Interesse der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit nicht leichthin angenommen werden. Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf diese nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide beliebig in Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_875/2021 E. 3.2; zum Ganzen: Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 20. September 2023 (810 23 3) E. 5.2.3).
3.5 Neue Sachumstände, die sich nur dadurch ergeben haben, dass der Betroffene einer rechtskräftigen Wegweisung nicht Folge geleistet hat, haben im Vergleich zu neuen anspruchsbegründenden Tatsachen ein entsprechend reduziertes Gewicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_663/2020 E. 3.6), namentlich auch eine blosse verstärkte Integration infolge des unrechtmässigen Verbleibens im Lande (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_862/2018 E. 3.3) oder eine Intensivierung familiärer Beziehungen, die sich nur dadurch ergeben hat, dass der Betroffene der rechtskräftigen Wegweisungsanordnung nicht nachgekommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1081/2014 E. 2.3.2). Denn andernfalls würde derjenige, der sich über rechtskräftige Entscheide hinwegsetzt, bevorzugt gegenüber denjenigen, die sich daran halten, was rechtsstaatlich nicht angeht (Urteile des Bundesgerichts 2C_875/2021 E. 3.3; 2C_663/2020 E. 3.6; 2C_862/2018 E. 3.3; 2C_969/2017 E. 3.5; zum Ganzen: Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 20. September 2023 (810 23 3) E. 5.4).
3.6 Das Verwaltungsgericht erkannte in seinem Urteil vom 15. Juni 2021, dass von entscheidender Bedeutung sei, dass der Beschwerdeführer erst durch sein missbräuchliches Verhalten in die Lage versetzt worden sei, ein näheres Verhältnis zu seinem Sohn aufzubauen. Dem Beschwerdeführer sei die Rückkehr in sein Heimatland auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK zumutbar. Die soziale, berufliche und wirtschaftliche Integration sei noch nicht derart fortgeschritten, als dass vom Beschwerdeführer die Rückkehr ins Heimatland nicht verlangt werden könnte. Im Rahmen einer umfassenden Gesamtbetrachtung habe es das Migrationsamt zu Recht verneint, infolge eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige zu erteilen und den Entscheid dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid grundsätzlich und verneinte ein nacheheliches Weiterbestehen des Aufenthaltsanspruchs nach Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländer und Ausländerinnen und über die Integration (AIG, SR 142.20). Die Sache wurde jedoch zur Abklärung der Frage, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn eine besonders enge Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besteht, zurückgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_622/2021).
3.7 Seit dem 15. Juni 2021 (VWBES.2020.380) ist keine angemessene Zeitdauer im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (fünf Jahre) vergangen, womit sich eine Überprüfung der Umstände aufgrund Zeitablaufs erübrigt (vgl. E. II. / 3.2). Der Beschwerdeführer macht jedoch eine wesentliche Veränderung der Umstände sowie erhebliche Tatsachen und Beweismittel geltend, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien resp. deren Geltendmachung für ihn damals rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dafür keine Veranlassung bestand (vgl. E. II. / 3.2). Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die Beziehung zwischen ihm und seinem Sohn hätte sich intensiviert und er sei in der Schweiz integriert. Eine Wiedereingliederung in der Elfenbeinküste sei schwierig. Der Beschwerdeführer macht primär eine intensivere Beziehung zu seinem Sohn und eine bessere Integration aufgrund Zeitablaufs seit der letzten kantonalen Beurteilung geltend. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass es nur zu dieser angeblich intensiveren Beziehung zu seinem Sohn und der angeblichen Integration kommen konnte, weil er die Scheidung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens verschwieg und sich dadurch eine Aufenthaltsbewilligung erschlich. Folglich ist gar nicht zu prüfen, ob, wie vom Beschwerdeführer behauptet, eine intensivere Vater-Sohn-Beziehung und eine Integration besteht, da beides überhaupt nur möglich war, weil der Beschwerdeführer im Rahmen des Bewilligungsverfahrens wesentliche Tatsachen verschwieg, was auch vom Bundesgericht festgestellt wurde. Ohnehin vermögen die unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine wesentliche Veränderung der Umstände zu begründen. Ebenso macht der Beschwerdeführer keine Tatsachen oder Beweismittel geltend, die er im früheren kantonalen Bewilligungsverfahren nicht geltend machen konnte oder dafür kein Anlass bestand. Es liegen keine wichtigen neue Elemente für eine nochmalige Beurteilung eines Härtefalls vor.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist eine neue Ausreisefrist zu setzen. Auf den ersten Blick erscheint eine Frist von zehn Tagen als kurz. Nachdem sich der Beschwerdeführer aber seit Jahren unrechtmässig in der Schweiz aufgehalten hat und der Beschwerde keine Bemerkungen zur (kurzen) Ausreisefrist zu entnehmen sind, ist die von der Vorinstanz gesetzte Frist von zehn Tagen zu übernehmen. Eine Internetrecherche ergbibt, dass auch kurzfristig Flüge nach Abidjan buchbar sind, z.B. ab Zürich via Paris. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 3. Oktober 2025 zu verlassen. Für die Modalitäten der Ausreise gilt Ziffer 3 der Verfügung vom 25. Juni 2025.
5.1 Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, sodass das Gesuch abzuweisen ist. Es kann nicht angehen, dass der Staat einer Person, die sich seit Jahren unrechtmässig in der Schweiz aufhält, auch noch ein aussichtsloses Verfahren finanziert. Dies ist mutwillig im Sinne von § 76 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11).
5.2 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer in Anwendung von § 77 VRG i.V.m. Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 3. Oktober 2025 zu verlassen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann