Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. September 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 28. Oktober 2024 um 17:35 Uhr verstiess A.___ gegen die Verkehrsregeln, indem er mit seiner PW-Anhänger-Kombination bei der Einmündung B.___ in die C.___strasse (Hauptstrasse, ausserorts) das Signal «Kein Vortritt» missachtete. Ein vortrittsberechtigter Lastwagenfahrer musste ein Manöver einleiten, um eine Kollision zu verhindern. Da der Lastwagenfahrer auch ausweichen musste, kollidierte dieser anschliessend mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, wobei Sachschaden entstand.
2. Mit Schreiben vom 28. November 2024 leitete die Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: MFK) gegen A.___ ein Administrativverfahren ein und sistierte dieses bis zum rechtskräftigen Entscheid der Strafbehörde.
3. Mit Strafbefehl vom 6. Februar 2025 wurde A.___ aufgrund Missachtung des Vortrittsignals «kein Vortritt» zu einer Busse von CHF 600.00 und Verfahrenskosten von total CHF 655.00 verurteilt. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.
4. Mit Schreiben vom 23. Mai 2025 gewährte die MFK A.___ das rechtliche Gehör und wies ihn auf den Verfall des Führerausweises auf Probe wegen einer mittelschweren Widerhandlung hin.
5. Mit Schreiben vom 17. Juni 2025 nahm A.___ Stellung zum Schreiben der MFK vom 23. Mai 2025.
6. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 annullierte die MFK gestützt auf Art. 15a Abs. 4 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) und Art. 35a Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) den Führerausweis auf Probe von A.___. Zudem wurde ihm der Lernfahrausweis der Kategorie BE sowie allfällige weitere Lernfahrausweise und internationale Führerausweise auf unbestimmte Zeit entzogen.
7. Dagegen wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), v.d. Rechtsanwalt Reto Gasser, mit Beschwerde vom 4. Juli 2025 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte Folgendes:
« 1. Es sei die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) vom 25. Juni 2025 aufzuheben und von einer Annullierung des Führerausweises auf Probe sowie des Entzugs des Lernfahrausweises der Kategorie BE auf unbestimmte Zeit abzusehen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten des Staates.»
8. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 nahm die MFK namens des BJD (nachfolgend: Vorinstanz) Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung.
9. Mit Eingabe vom 25. August 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein. Zudem reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.
10. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3).
Eine Gefahr ist gering i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, wenn sie leicht über derjenigen Gefahr liegt, die durch die im Ordnungsbussenverfahren geahndeten Widerhandlungen hervorgerufen wird (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16a N 6).
Die mittelgrosse Gefahr liegt definitionsgemäss zwischen der geringen Gefahr i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und der ernstlichen Gefahr i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Allgemein lässt sich sagen, dass sich die Gefahrenstufen nach dem Ausmass einer hypothetisch angenommenen konkreten Gefährdungssituation beurteilen. Konnte demzufolge nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung eine Gefährdungssituation mit mittelgrosser Verletzungswahrscheinlichkeit eintreten, liegt eine mittelgrosse abstrakte Gefahr vor (Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 16b N 10).
Ein leichtes Verschulden liegt vor, wenn dem Fahrzeugführer, der sich im Verkehr grundsätzlich richtig verhält, nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann oder wenn die Verkehrsregelverletzung letztlich auf das Zusammenspiel unglücklicher Umstände zurückzuführen ist (Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 16a N 8).
Ein mittelschweres Verschulden ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn eine elementare Verkehrsregel verletzt wird und für einen durchschnittlichen Lenker erkennbar sein musste, dass dadurch Dritte hätten gefährdet werden können. Ein mittelschweres Verschulden liegt insb. dann vor, wenn dem Fahrzeugführer mehr als nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann. Die Grenze zur schweren Widerhandlung ist allerdings überschritten, wenn ein Fahrzeuglenker seine Aufmerksamkeit auch nur kurz gänzlich vom Verkehr abwendet (Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 16b N 12).
2.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift aus, es sei weder erstellt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen habe, noch dass ihm mehr als ein leichtes Verschulden vorzuwerfen sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei als leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren, da sein Fehlverhalten – wenn überhaupt – in einem kurzzeitigen Konzentrationsmangel beim Einbiegen bestanden sei. Es sei weder zu einer Kollision mit dem Lastwagenfahrer noch zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen. Die Kollision sei vielmehr infolge des Überholmanövers des Lastwagenfahrers entstanden, der in der polizeilichen Befragung selbst eingeräumt habe, ihm sei ein Fehler unterlaufen und er hätte bremsen sollen. Eine Annullierung des Führerausweises auf Probe sei nicht gerechtfertigt. Der Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers könne mit einem einmonatigen Führerausweisentzug ausreichend Rechnung getragen werden. Er sei im Autohandel und Autotransport tätig und daher beruflich zwingend auf den Führerausweis angewiesen. Eine Annullierung des Führerausweises würde seine wirtschaftliche Existenz bedrohen und sei deshalb unverhältnismässig.
2.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss dem hinter ihm fahrenden Lastwagenfahrer und einer Auskunftsperson «zu knapp» bzw. «ziemlich knapp» in die Hauptstrasse eingemündet. Der Lastwagenfahrer hätte eine Vollbremsung machen müssen um eine Kollision mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers zu verhindern. Der Unfall ereignete sich im Oktober um 17:35 Uhr, also während der Abenddämmerung. Die Unfallstelle erscheint nach Sichtung der Situation auf Google Maps (Street View) aus Sicht des Beschwerdeführers sehr übersichtlich (vgl. https://www.google.com/ maps/, zuletzt abgerufen am 17. September 2025). Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den herannahenden Lastwagen gesehen haben muss oder bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt hätte sehen müssen, etwas anderes ergibt sich auch nicht aus seiner Einvernahme. Er war mit Anhänger unterwegs und transportierte ein Auto. Aufgrund seines Berufs und der Tatsache, dass er regelmässig Autos transportiert, muss ihm klar gewesen sein, dass er nicht gleichschnell beschleunigen und in eine Hauptstrasse einmünden kann, wie ohne beladenen Anhänger. Er hätte aufgrund dessen erhöht vorsichtig agieren müssen. Beim Signal kein Vortritt bzw. bei den Regeln der Vortrittsberechtigung handelt es sich um elementare Vorgaben der Strassenverkehrsgesetzgebung. Eine Verletzung solcher kann schwerwiegende Folgen haben. Das Vortrittsrecht ist verletzt, wenn der Berechtigte durch das Verhalten des Vortrittsbelasteten zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird, gleichgültig, ob eine Kollision erfolgt oder nicht (BGE 105 IV 341 E. 3a). Aufgrund der Aktenlage ist klarerweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Vortrittsrecht des Lastwangenfahrers verletzt hat. So hat er dann auch den Strafbefehl 6. Februar 2025 nicht angefochten und den ihm zur Last gelegten Sachverhalt akzeptiert. Zuvor wurde er durch die MFK mit Schreiben vom 28. November 2024 darüber informiert, dass er allfällige Einwendungen im Strafverfahren geltend zu machen hat. Durch die Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und seinem unvorsichtigen Verhalten kann nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden.
2.4 Für den vorliegenden Fall gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer dem daherkommenden Lastwagenfahrer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung (VRV, SR. 741.11) den Vortritt verwehrte. Der Unfall ereignete sich im Oktober um 17:35 Uhr, als die Lichtverhältnisse schwieriger wurden und erhöhte Vorsicht geboten war, zumal der Beschwerdeführer mit einem Anhänger unterwegs war. Diese Gegebenheiten zeigen, dass mit der Widerhandlung gegen die genannte Vorschrift nicht nur eine abstrakte Gefahr, sondern eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen worden ist. In der gegebenen Situation lag die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung mit Missachtung des Vortritts nahe. Es ist denn auch tatsächlich zu einem Unfall gekommen, auch wenn der Beschwerdeführer nur indirekt in den Unfall involviert war, da er selbst nicht mit dem Lastwagen kollidierte. Bei dieser Sachlage scheidet die Annahme einer nur geringen Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. a SVG aus. Vielmehr ist durch die vom Beschwerdeführer begangene Verkehrsregelverletzung eine Gefahr für die Sicherheit anderer gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG geschaffen worden, indem er den Lastwagenfahrer in die Situation brachte, entweder eine Vollbremsung oder ein Überholmanöver zu vollziehen. So oder anders ist von einer relevanten Gefährdungssituation auszugehen, welche offensichtlich nicht mehr als leicht bewertet werden kann. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Unfallbeteiligten mehrheitlich unverletzt blieben und es nur zu Sach- und Landschaden gekommen ist (vgl. Urteil 1C_267/2010 des Bundesgerichts vom 14. September 2010 E. 3.3).
2.5 Damit stellt sich schliesslich die Frage, ob dem Verhalten des Lastwagenfahrers Bedeutung für die Qualifizierung der durch die Verkehrsregelverletzung geschaffenen Gefahr zukommt. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Lastwagenfahrer habe die erforderliche Sorgfalt nicht walten lassen und sei insbesondere mit überhöhter Geschwindigkeit dahergekommen. Die Notwendigkeit des starken Bremsens sei primär auf die überhöhte Geschwindigkeit des Lastwagens zurückzuführen, womit der Beschwerdeführer nicht habe rechnen müssen.
Grundlage für die Beurteilung der Gefahr im Sinne von Art. 16a Abs. 1 oder Art. 16b Abs. 1 SVG ist das tatsächliche Vorliegen einer Verkehrsregelverletzung. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Vortrittrecht des Lastwagenfahrers im Sinne von Art. Art. 14 Abs. 1 VRV missachtet hat, weswegen er mit dem Strafbefehl bestraft worden ist. Die Verkehrsregelverletzung hat, wie dargetan, eine Gefährdung bewirkt. Die genannten SVG-Bestimmungen stellen ausschliesslich darauf ab, ob die Widerhandlung eine Gefährdung hervorruft und welcher Art und Schwere diese Gefährdung ist. Die Revision des SVG mit den neuen Bestimmungen von Art. 16a-16c ordnet der Gefährdung der Sicherheit allgemein einen wesentlichen und eigenständigen Gehalt zu. Der Gesetzgeber hat bewusst dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht beigemessen. Insbesondere hat er das Recht des Warnungsentzugs verselbständigt und im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit verschärft (vgl. die Hinweise in BGE 135 II 138 E. 2.2 S. 141). Vor diesem Hintergrund kann für die Qualifizierung der durch die Verkehrsregelverletzung hervorgerufenen Gefährdung nicht auf das Verhalten des Lastwagenfahrers abgestellt werden. Letzteres ist nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer bewirkte Gefährdung als gering im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz ist folglich zurecht von einer mittelschweren Widerhandlung ausgegangen (vgl. Urteil 1C_267/2010 des Bundesgerichts vom 14. September 2010 E. 3.4).
3.1 Wird dem Inhaber der Führerausweis auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG). Gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG und Art. 35a VZV verfällt der Führerausweis auf Probe, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht.
3.2 Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis auf Probe wegen einer mittelschweren Widerhandlung (Geschwindigkeitsüberschreitung) mit Verfügung vom 20. Juli 2023 entzogen und die Probezeit bis am 28. November 2025 verlängert. Aufgrund der erneuten mittelschweren Widerhandlung während der Probezeit ist der Führerausweis auf Probe des Beschwerdeführers zu annullieren. Die Notwendigkeit des Beschwerdeführers, ein Motorfahrzeug zu führen, kann nicht berücksichtigt werden. Diese ist lediglich bei der Festsetzung der Dauer eines Entzugs zu berücksichtigen, nicht aber bei der Annullierung (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG e contrario).
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Kaufmann