Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. März 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Nadarajah
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten hier durch Advokatin Véronique Bron,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,
Beschwerdegegnerin
betreffend Erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 28. Januar 2025 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (nachfolgend KESB) eine Meldung betreffend A.___ (geb. [...]) ein.
2. Gestützt auf diese Gefährdungsmeldung eröffnete die KESB mit Verfügung vom 29. Januar 2025 ein Verfahren zur Prüfung von erwachsenenschutzrechtlichen Mass-nahmen und beauftragte die Sozialregion Dorneck mit der Abklärung der Situation.
3. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 14. März 2025 von […], empfahl die Sozialregion Dorneck für A.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zu errichten und C.___ als Mandatsperson einzusetzen.
4. Mit Präsidialentscheid vom 4. April 2025 trat die KESB auf den Antrag der Sozialregion (Errichtung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme für A.___) mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies den Abklärungsbericht an das aus ihrer Sicht zuständige Amtsgericht Karlsruhe, mit dem Ersuchen, erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen für A.___ zu prüfen.
5. Am 4. Juni 2025 wurde durch die KESB die Begründung des Entscheides verschickt, nachdem B.___, die (Ex-) Partnerin von A.___, mit Eingabe vom 9. Mai 2025 um eine nochmalige Überprüfung sowie die Begründung des Entscheides gebeten hatte.
6. A.___ und B.___, nun vertreten durch Advokatin Véronique Bron (nachfolgend Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin), erhoben mit Schreiben vom 4. Juli 2025 (Posteingang 7. Juli 2025) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten Folgendes:
1. «Es sei der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 4. April 2025, aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf den Antrag auf Errichtung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme für den Beschwerdeführer einzutreten und diesem stattzugeben.
2. Unter o/e Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin resp. des Staates.»
7. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 beantragte die KESB mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid vom 4. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig wurden die Akten eingereicht.
8. Advokatin Véronique Bron reichte am 31. Juli 2025 eine Stellungnahme und am 19. August 2025 ihre Kostennote ein.
9. Mit Schreiben vom 14. Januar 2026 teilte Advokatin Véronique Bron dem Verwaltungsgericht mit, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich stark verschlechtert habe. Daher beantragte sie aufgrund der zunehmenden Dringlichkeit die Beschwerde schnellstmöglich zu behandeln und die Begehren gutzuheissen.
10. Die KESB verzichtete mit Eingabe vom 20. Januar 2026 auf weitere Bemerkungen und legte ihrer Eingabe zusätzliche Akten bei. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass das Amtsgericht Lörrach, Betreuungsgericht, mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. b des Haager Übereinkommens erwog, die KESB zu ersuchen, Massnahmen zum Schutz des Beschwerdeführers zu ergreifen. Hierzu nahm die KESB mit Eingabe vom 20. Januar 2026 Stellung, hielt an ihrer bisherigen Auffassung fest und lehnte die Übernahme der Zuständigkeit ab. Innert der abschliessenden Frist bis 27. Januar 2026 gingen keine weiteren Bemerkungen ein.
11. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführerin ist als nahestehende Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ebenfalls zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die KESB führt in ihrer Entscheidbegründung im Wesentlichen aus, gemäss Art. 5 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HesÜ, SR 0.211.232.1) seien die Behörden des Vertragsstaats, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, zuständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen. Aus dem Abklärungsbericht gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit Jahren bei seiner Partnerin B.___ in […], Deutschland, lebe. Die Mietwohnung in […] sei leer und nur noch gemietet, damit sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht entfalle. Der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers liege daher in Deutschland. Folglich sei das Amtsgericht Karlsruhe für diese Angelegenheit zuständig.
3.1 Die Beschwerdeführenden bringen demgegenüber zusammengefasst und sinngemäss vor, dass beim Beschwerdeführer im Jahr 2015 eine beginnende dementielle Entwicklung diagnostiziert worden sei. Diese sei in den letzten Jahren stark vorangeschritten. Es sei zu Stürzen gekommen und der Betreuungsbedarf habe sich erhöht. Dieser erhöhte Bedarf habe sich insbesondere in der Begleitung zu Terminen, beim Zubereiten und Einnehmen von Mahlzeiten und der Verabreichung von Medikamenten gezeigt. Inzwischen bestehe zudem eine Weglaufgefahr bzw. Orientierungslosigkeit in fremder Umgebung. Im Arztbericht vom 26. Februar 2025 habe die behandelnde Ärztin aufgrund dieser Gefahren und des erhöhten Betreuungsbedarfs und auch des künftigen Pflegebedarfs den Eintritt in eine Pflegeinstitution als notwendig erachtet. Mit Bericht vom 3. Juli 2025 habe die Ärztin zudem bemerkt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile für komplexe Entscheide nicht mehr urteilsfähig sei. Der Beschwerdeführer sei Schweizer Bürger und lebe seit über 40 Jahren in der Schweiz. Seit 1997 lebe er in […], wo er seinen Wohnsitz und den Lebensmittelpunkt habe. Bis zu seiner Demenzerkrankung im Jahre 2015 habe der Beschwerdeführer stetig dort gelebt und auch die Gemeinde nie verlassen wollen. Mit fortschreitender Erkrankung sei der Beschwerdeführer auf die Pflege durch seine Lebenspartnerin angewiesen gewesen. Diese wohne nach einem Umzug von […] nun in Deutschland. Ein Umzug des Beschwerdeführers zu ihr sei nie geplant gewesen, sei doch die Beziehung nie einfach gewesen. Zu Beginn der Diagnose habe er seine Wohnung noch ständig bewohnt, doch mit der Verschlechterung seines Gesundheitszustands sei nun eine regelmässige Rückkehr (mit dreimaligem Umsteigen im öffentlichen Verkehr) nicht mehr möglich. Die Wohnung sei jedoch entgegen den Ausführungen im Abklärungsbericht noch immer möbliert.
3.2 Weiter wird vorgebracht, dass auch der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers gemäss Art. 441 ZGB in […] sei. Massgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz sei der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und wo die innere Absicht des dauernden Verbleibens aussen erkennbar sei. Bei einer demenzkranken Person könne nur noch schwer ein Willen über die Absicht des Verbleibs festgemacht werden. Der Beschwerdeführer habe nie mit seiner Partnerin zusammenziehen wollen. Lediglich aufgrund der Pflege durch seine Partnerin infolge der fortschreitenden Demenzerkrankung habe sich der Beschwerdeführer anfangs teilweise und dann stetig am Wohnort der Beschwerdeführerin aufgehalten. Auch könne von einem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Deutschland nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer pflege ausser mit der Beschwerdeführerin weder Beziehungen in Deutschland, noch habe er dort verbleiben wollen oder sei er dort angemeldet gewesen.
3.3 Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts werde im HEsÜ nicht definiert. Es bestehe hingegen Einigkeit, dass der Begriff bei der Anwendung des Übereinkommens vertragsautonom auszulegen und darunter ein Ort zu verstehen sei, an dem der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung liege. Die KESB habe die Indizien, welche weiterhin für eine Wohnsitznahme bzw. einen gewöhnlichen Aufenthaltsort in […] sprechen würden, nicht gewürdigt. Insbesondere der Umstand, dass B.___ nun einen neuen Partner habe und sie auch nicht wolle, dass der Beschwerdeführer sich weiter bei ihr aufhalte, sei nicht berücksichtigt worden. Auch die Aussage, die Wohnung in […] sei unmöbiliert, sei rein subjektiv zu betrachten. Ausserdem habe der Beschwerdeführer in […] mit D.___ sowie E.___ zwei Freunde, die sich um ihn kümmern und auch mit ihm Ausflüge unternehmen würden. In […] hingegen habe er keinen Freundeskreis, nehme am politischen und gesellschaftlichen Leben nicht teil und sei auch nicht integriert. Auch seine Hausärztin befinde sich in der Schweiz. Die Beschwerdegegnerin habe all diese Umstände in ihrem Entscheid gar nicht gewürdigt. Als Hinweis für die Zuständigkeit Deutschland spreche einzig sein aktueller Aufenthaltsort. Dieser sei nur vorübergehend und nicht selbst gewählt sondern der Pflegebedürftigkeit geschuldet. Zudem habe eine Wohnsitzregelung stets zum Wohle der betroffenen Person zu erfolgen. Der Beschwerdeführer benötige schon seit längerer Zeit Unterstützung und es bestehe auch die Empfehlung zur Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft.
4.1 Es gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme bedarf. Dies ergibt sich auch klar aus dem Abklärungsbericht. Streitig und zu klären ist vorliegend einzig, ob die KESB die erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen für den Beschwerdeführer hätte anordnen müssen oder ob sie die Angelegenheit mangels Zuständigkeit zu Recht an das zuständige Amtsgericht in Karlsruhe (recte: Amtsgericht Lörrach) überwiesen hat.
4.2 Die Zuständigkeit der KESB knüpft in aller Regel an den zivilrechtlichen (und nicht etwa an den registerrechtlichen oder unterstützungsrechtlichen) Wohnsitz einer Person an (Art. 442 Abs. 1 ZGB) – bei Gefahr im Verzug ausnahmsweise an den Aufenthaltsort (Art. 442 Abs. 2 ZGB). Da sich der Beschwerdeführer gemäss Abklärungsbericht aktuell in Deutschland aufhält, handelt es sich jedoch um einen internationalen Sachverhalt.
4.3 Für den Schutz von Erwachsenen gilt laut Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HEsÜ, SR 0.211.232.1). Da sowohl die Schweiz als auch Deutschland Vertragsstaaten des HEsÜ sind, ist dieses Übereinkommen im vorliegenden Fall unmittelbar anwendbar.
4.4 Das HEsÜ ist bei internationalen Sachverhalten auf den Schutz von Erwachsenen anzuwenden, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 HEsÜ). Als Grundsatz statuiert Art. 5 HEsÜ die Zuständigkeit des Staates, in welchem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Art. 7 HEsÜ sieht aber auch eine mögliche Zuständigkeit des Heimatstaates vor und Art. 9 HEsÜ eine Zuständigkeit des Staates, in welchem sich das Vermögen befindet.
5.1 Zunächst ist demnach zu klären, in welchem Staat der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Begriff des «gewöhnlichen Aufenthalts» im Sinne des HEsÜ ist dabei staatsvertragsautonom auszulegen (Entscheid des Bundesgerichts 5A_221/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 3). Mithin darf das schweizerische Gericht bei der Auslegung nicht unbesehen dasjenige Verständnis zugrunde legen, welches es im konkreten Zusammenhang dem innerstaatlichen Recht entnimmt. Unter dem «gewöhnlichen Aufenthalt» im Sinne des HEsÜ ist der Ort zu verstehen, an dem der «tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung» bzw. der «Schwerpunkt der Bindungen», der «Daseinsmittelpunkt» einer Person liegt (Ivo Schwander in: Grolimund/Loacker/Schnyder (Hrsg.), Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 150 zu Art. 85 IPRG mit weiteren Hinweisen). Dieser tatsächliche Mittelpunkt bestimmt sich aufgrund der nach aussen erkennbaren Umstände; innere Umstände sind nicht massgebend (vgl. Urteile 5A_58/2016 vom 14. März 2016 E. 3.2.; 5A_257/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2; Ivo Schwander, a.a.O., N. 152 zu Art. 85 IPRG). Als qualitatives Element wird eine gewisse soziale Integration am neuen Ort gefordert, wobei als Anhaltspunkte z.B. der Aufbau eines Freundeskreises, Interesse am politischen und gesellschaftlichen Leben, die konkreten Wohnverhältnisse, familiäre und berufliche Bindungen sowie Sprachkenntnisse gelten können (Ivo Schwander, a.a.O., N. 152 zu Art. 85 IPRG). Vorliegend steht die Frage im Vordergrund, ob eine erwachsene Person mit Demenz den gleichen Kriterien bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts unterliegen soll, wie eine autonom handelnde, insbesondere, soweit es die Änderung desselben betrifft. Es stellt sich die Frage, ob ein dementer Erwachsener den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des HEsÜ noch ändern kann. Soweit man den gewöhnlichen Aufenthalt als Ort der sozialen Integration versteht, wäre die Frage wohl zu verneinen (Ivo Schwander, a.a.O., N. 153 zu Art. 85 IPRG). So zeigt Schwander überzeugend auf, dass höchstens noch eine passive Integration in Form einer Gewöhnung an die unmittelbare Umgebung möglich sei, nicht aber eine selbstbestimmte Integration durch Identifikation mit örtlichen Lebensweisen, Kontaktaufnahme mit neuen Bekannten, selbständigem Bewegen an der neuen Örtlichkeit. Zu Recht stellt Schwander die Frage, ob sich der Ortswechsel in eine private Wohnung, wo die demente Person von Angehörigen gepflegt wird, unter dem Gesichtspunkt der sozialen Integration in relevanter Weise von einem Heimaufenthalt – der anerkannterweise noch nicht zu einer Veränderung des Lebensmittelpunktes führe – unterscheide (Ivo Schwander, a.a.O., N. 154 zu Art. 85 IPRG). Nach Ansicht von Schwander sei Zurückhaltung bei der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts angezeigt, wenn dieser erst in pflegebedürftigem Zustand angetreten wird. Im Weiteren schafft nach Schwander Art. 8 HEsÜ Flexibilität, im Einzelfall unter den Konventionsstaaten eine effiziente Zuständigkeitslösung zu finden.
5.2 Nachfolgend gilt es, die Situation des Beschwerdeführers unter den vorgenannten Aspekten genauer zu prüfen. Für den gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland spricht insbesondere die Dauer des Aufenthalts. Als Faustregel ist bei einem urteilsfähigen Erwachsenen ab einer Dauer von sechs Monaten tatsächlichem Aufenthalt von der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts auszugehen (Ivo Schwander, a.a.O., N. 155 zu Art. 85 IPRG). Nachdem der Beschwerdeführer an einer bereits 2015 diagnostizierten fortschreitenden Demenz leidet, kann diese Faustregel jedenfalls nicht unbesehen angewendet werden. Mithin ermöglicht die reine Feststellung der Aufenthaltsdauer keine verbindliche Beantwortung der Zuständigkeitsfrage, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird.
5.3. Der Beschwerdeführer wurde in [...] geboren und in der Schweiz eingebürgert. Er war von Beruf [...]. Zu seinen Kindern aus erster Ehe, welche in [...] wohnen, hat er keinen Kontakt. Seit [...] 1992 ist er geschieden und er zog am 1. September 1998 nach [...]. Er verfügt in […] über einen guten Bekannten, E.___. Dieser ist am 28. Januar 2025 mit einer Gefährdungsmeldung an die KESB Dorneck-Thierstein gelangt. Im Rahmen der Gefährdungsmeldung gab E.___ an, der Beschwerdeführer vergesse alles, er werde tagelang allein gelassen und sei nicht fähig, für sich allein zu sorgen. Er habe sich nicht einverstanden gezeigt mit einem Umzug ins Altersheim, dies wäre aber dringend notwendig. Die Partnerin sei völlig überfordert. Einen Tag später ergänzte E.___ seine Meldung brieflich mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe keine Familie, keine Freunde und kein soziales Netzwerk. Er sei seit ein paar Jahren nicht mehr fähig, mit dem öffentlichen Verkehr wegzugehen. Auch wurde Besorgnis über die finanzielle Situation geäussert. Die einzige Vertrauensperson des Beschwerdeführers sei D.___, die langjährige Ex-Frau, die ebenfalls in […] wohne. In den Akten der KESB befindet sich eine Aktennotiz, welche einen von der Ex-Frau berichteten Vorfall zwischen dem Beschwerdeführer und vermutlich der Beschwerdeführerin. Auch die Ex-Frau D.___ äussert gegenüber der KESB Besorgnis und berichtet, der Beschwerdeführer werde über längere Zeit allein gelassen. Am 5. Februar 2025 ging bei der KESB eine weitere Gefährdungsmeldung ein, dieses Mal von der heute 71-jährigen Beschwerdeführerin B.___. Diese gibt an, seit mehr als 10 Jahren die Partnerin (gewesen) zu sein. Darin gibt sie an, seine Demenz verschlimmere sich von Tag zu Tag. Er werde dabei auch aggressiv. Sie ertrage die Situation nicht mehr. Wenn die Situation eskaliere, wolle er weg in seine Wohnung in […]. Das Problem sei, dass er sich dort nicht mehr alleine versorgen könne. – Er überschätze sich total. Man hätte für ihn einen freien Platz im Altersheim [...] in [...]. Alsdann existiert ein Abklärungsbericht vom 14. März 2025 erstellt durch [...] von der [...]. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die ganze Zeit bei der Beschwerdeführerin wohnhaft sei. Ebenso ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr selbständig die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen könne. Auch gegenüber der Abklärungsperson gab die Beschwerdeführerin an, der Beschwerdeführer wolle in schwierigen Situationen zurück in seine Wohnung in [...]. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss Aussagen seiner Ex-Frau D.___ seit 10 Jahren bei seiner Partnerin lebe. Es sei eine toxische Beziehung. Er habe die Wohnung in [...] nie gekündigt. Er sei oftmals allein, möchte aber nicht in ein Heim. Er wolle seine zwei Hunde nicht aufgeben. Es komme vor, dass er sie bis 20 Mal am Tag anrufe, wenn er allein sei. Sie hören die beiden Beschwerdeführer oft streiten. Es sei unklar, wie das Geld verwaltet werde. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Abklärungsperson an, dass der Beschwerdeführer schon seit längerem in ihrem Haushalt wohne. Wenn es Streit gebe, wolle er in seine Wohnung in [...], er könne sich dort aber nicht allein versorgen. Die gemeinsame Wohnsituation sei nicht mehr tragbar. Sie habe im letzten Jahr einen neuen Mann kennengelernt. Er sei ihr neuer Partner. Der Beschwerdeführer habe die Hausärztin in [...] und könnte dort im Pflegeheim [...] wohnen. Das wäre auch für sie gut, da sie ihn dort besuchen könne. Dem Abklärungsbericht ist auch die deutliche Progredienz der Demenz zu entnehmen. Der Beschwerdeführer selbst hat sich gegenüber der Abklärungsperson gemäss Bericht in dem Sinne geäussert, dass er sich vorstellen könne, künftig in einem Pflegeheim, besonders in dem in [...], zu wohnen. Es müsse aber die Möglichkeit bestehen, Klavier spielen zu können. Die Abklärungsperson kam in ihrem Bericht alsdann zum Schluss, es bestehe ein Schutzbedarf und es werde die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft im Bereich Finanzen/Administration empfohlen. Dabei hielt die Abklärungsperson konkret fest, die Beistandsperson solle auch «stets für eine geeignete Wohnsituation des Beschwerdeführers besorgt sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Vorkehren vertreten» sowie ihn «bei allen erforderlichen Vorkehrungen für eine hinreichende medizinische Betreuung soweit nötig» vertreten. Mithin umfasste die von der Abklärungsperson empfohlene Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung durchaus auch Aspekte der persönlichen Sorge.
5.4 Es gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer sich inzwischen seit längerer Zeit infolge seines Gesundheitszustands ausschliesslich bei B.___ aufhält. Aufgrund der Aktenlage ist allerdings fraglich, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland überhaupt als freiwillig gelten kann oder ob er nicht ausschliesslich krankheitsbedingt ist. Es ist unumstritten und belegt, dass der Beschwerdeführer nunmehr der ständigen Pflege bedarf und eine Einweisung in ein Heim unabdingbar sein wird. Auch ergibt sich aus den Akten, dass seine (ehemalige) Lebenspartnerin einen neuen Partner hat und nicht mehr bereit ist, ihn zu pflegen und zu betreuen. Bereits der Gefährdungsmeldung von B.___ vom 29. Januar 2025 ist zu entnehmen, dass sie und der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit oft Streit hätten und wenn der Streit eskaliere, er nach [...] wolle. Er könne sich aber nicht mehr selber versorgen, weshalb nach einem Heimplatz gesucht werde. Sie sei deswegen mit einem Heim in [...] in Kontakt.
5.5 Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten einzig damit, der Beschwerdeführer lebe seit Jahren bei seiner Partnerin in Deutschland. Die Mietwohnung sei leer und nur noch gemietet, damit der Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht entfalle. Der Beschwerdeführer habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt demnach in Deutschland. Weiter macht die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 20. Januar 2026 geltend, das Amtsgericht Lörrach erachte sich gemäss Schreiben vom 22. Dezember 2025 als grundsätzlich zuständig. Dem kann in dieser Absolutheit allerdings nicht zugestimmt werden. Das Amtsgericht Lörrach hat nicht abschliessend geprüft, ob der gewöhnliche Aufenthaltsort in Deutschland liegt. Vielmehr ist von einer summarischen Prüfung auszugehen. So kommt das Amtsgericht in seinem Schreiben nämlich zum Schluss, dass die Ermittlungen der Betreuungsbehörde ergeben hätten, dass es in Deutschland nichts zu regeln gebe. Krankenkasse, Ärzte, Bank und Rentenzahlungen würden alle in der Schweiz laufen. Die Ausführungen zum Aufenthalt sind im Konjunktiv formuliert («Zwar dürfte der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt im hiesigen Gerichtsbezirk haben, […] sein dürfte»). Das Amtsgericht erwägt aber gleichzeitig, gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2b des HEsÜ die zuständige Schweizer Behörde zu ersuchen, Massnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens zu treffen. Die KESB wird um entsprechende Stellungnahme gebeten und um die Auskunft, ob das vorliegende Verfahren noch hängig sei. Mit anderen Worten kann das Schreiben des Amtsgerichts nicht als abschliessende Zuständigkeitserklärung im Sinne von Art. 5 HEsÜ betrachtet werden. Vielmehr ging das Amtsgericht davon aus, ohnehin die Schweizer Behörde um Massnahmen zu ersuchen, weshalb auch die Zuständigkeit nach Art. 5 HEsÜ nur in der Möglichkeitsform ausformuliert wurde, was als nicht abschliessend zu betrachten ist. Im Übrigen ergeben sich eben gerade auch aus dem Schreiben des deutschen Amtsgerichts abgesehen von der Wohnsituation keinerlei Anknüpfungspunkte in Deutschland.
5.6. Wäre der Beschwerdeführer diesbezüglich noch urteils- und zurechnungsfähig, würde er sich mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr bei B.___ aufhalten. Der aktuelle Verbleib in Deutschland scheint nicht Ausdruck einer bewussten Lebensverlagerung, sondern Folge der fortgeschrittenen demenziellen Erkrankung und der daraus resultierenden Pflegebedürftigkeit zu sein. Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht allein nach […] in seine Wohnung zurückkehren kann (ärztlich bestätigte Weglaufgefahr bzw. Orientierungslosigkeit und Pflegebedürftigkeit, Unmöglichkeit der selbständigen Nutzung des öffentlichen Verkehrs, etc.). Eine soziale Integration in Deutschland ist ebenfalls nicht ersichtlich; abgesehen von B.___ hat der Beschwerdeführer dort keine weiteren sozialen Beziehungen aufgebaut. Besonders einschneidend scheint dabei die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einen neuen Partner hat. Mithin unterscheidet sich vorliegend die Situation des Beschwerdeführers deutlich von einer Situation, in welcher eine Verlegung des Aufenthaltsorts in ein funktionierendes Kernfamiliensystem erfolgt. So könnte bei Bestehen einer tiefen emotionalen Bindung z.B. zwischen Ehegatten oder Vater und erwachsenem Kind auch im Rahmen einer Demenz von einer gewissen sozialen Bindung am neuen Ort und mindestens mit der Zeit einem (neuen) gewöhnlichen Aufenthaltsort ausgegangen werden. Soweit der Beschwerdeführer aber, wie vorliegend, gezwungen durch die Umstände, den Aufenthaltsort verlegen musste bzw. nicht mehr zurückwechseln kann, obwohl er nur noch zwangsläufig geduldet wird und durch die Äusserung in seine Wohnung zurückkehren zu wollen, ausdrückt, nicht an einem selbstbestimmten Ort zu leben, sind zumindest Zweifel bzw. Zurückhaltung bei der Annahme des gewöhnlichen Aufenthaltsorts angebracht.
5.7 Gemäss Abklärungsbericht bestehen weiterhin enge soziale Kontakte des Beschwerdeführers in […], namentlich zu seiner Exfrau D.___ und dem guten Bekannten E.___. Letzterer hat mit der Gefährdungsmeldung vom 28. Januar 2025 das Verfahren bei der KESB überhaupt ausgelöst. D.___ und E.___ besuchen den Beschwerdeführer gemäss ihren Aussagen im Abklärungsbericht auch wöchentlich in Deutschland, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr nach [...] reisen könne. Beide sind sich auch nicht sicher, ob die Betreuung durch B.___ noch gut funktioniere. B.___ sei gemäss E.___ Meldung mit der Situation überfordert. D.___ gegenüber habe er regelmässig den Wunsch geäussert nach [...] zurückzukehren und sie nach einem Streit ständig angerufen. Die Aussagen von B.___ in der Gefährdungsmeldung bestätigen dies ebenfalls. Somit kann festgehalten werden, dass die einzigen aktenkundigen Bindungen des Beschwerdeführers, welche nicht nur der Not gehorchend noch funktionieren, in der Schweiz liegen.
5.8 Sämtliche wesentlichen finanziellen Angelegenheiten (Krankenversicherung, AHV, Ergänzungsleistungen, Bankbeziehungen, Steuern) werden in der Schweiz abgewickelt. Auch die medizinische Versorgung erfolgt in der Schweiz: Die hausärztliche Betreuung des Beschwerdeführers erfolgt in [...] (F.___) und als sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Dezember 2025 verschlechterte, wurde er im Spital [...] behandelt. Weiter ergibt sich aus dem Abklärungsbericht, dass der Beschwerdeführer bereit wäre, künftig in einer Pflegeinstitution in der Schweiz, insbesondere in [...], zu wohnen. Zudem besteht weiterhin ein Mietvertrag für die Wohnung in [...], selbst wenn diese gemäss Abklärungsbericht derzeit unmöbliert sein sollte, was von den Beschwerdeführern bestritten wird.
5.9 Entgegen der Auffassung der KESB bestehen in der Schweiz nicht lediglich finanzielle Beziehungen. Die Sachverhaltsfeststellung und Würdigung der Vorinstanz ist zu knapp und unvollständig ausgefallen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen und im Rahmen einer Auslegung im Interesse der schutzbedürftigen Person (vgl. nachfolgend) erscheint das Nichteintreten mangels gewöhnlichen Aufenthaltsortes im Sinne des HEsÜ als falsch.
6.1 Selbst, wenn im Übrigen davon auszugehen wäre, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland befindet, hätte die KESB gestützt auf Art. 7 Abs. 1 HEsÜ dennoch die Möglichkeit, Schutzmassnahmen anzuordnen. Danach sind die Behörden des Vertragsstaats, dem der Erwachsene angehört, zuständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen, wenn sie der Auffassung sind, dass sie besser in der Lage sind, das Wohl des Erwachsenen zu beurteilen. Davon müsste vorliegend aufgrund der Aktenlage ausgegangen werden. Insbesondere kann vorliegend zumindest aktuell nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Beschwerdeführers ausgegangen werden. So ist unzweifelhaft erstellt, dass er keine enge Beziehung zur Beschwerdeführerin mehr hat und keinerlei soziale Bindungen in Deutschland, keine ärztliche Betreuung und keine finanziellen Verpflichtungen. Die Geltendmachung einer engen Beziehung zu [...] kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht als rein finanziell motiviert taxiert werden.
6.2 Auch das Bundesgericht propagiert bei Zuständigkeitsfragen im Erwachsenenschutz analog zum Kindesschutz grundsätzlich zum Schutz der betroffenen Person eine unformalistische Auslegung der Wohnsitzregeln. So hat es in BGE 141 III 84, E. 4.6 entschieden, dass die KESB (damals noch die Vormundschaftsbehörde) die Pflicht habe, negative Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Denn die «Betreuungslücken», die für den Schutzbefohlenen, während der allenfalls langwierigen "Suche" nach der zuständigen Behörde entstehen, müssen als Übel angesehen werden, das dem Schutzzweck des Erwachsenenschutzrechts widerspricht. Es ist damit insbesondere das Interesse der betroffenen Person massgebend.
6.3 Zwischen dem Beschwerdeführer und der Schweiz bestehen zweifellos enge und gewichtige Anknüpfungspunkte (vgl. die obgenannten Ausführungen). Eine Anhandnahme des Verfahrens durch die KESB würde sich entsprechend auch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b HEsÜ insbesondere deshalb aufdrängen, weil beispielsweise die Bestellung eines Beistands in Deutschland den Schutz des Beschwerdeführers in der Schweiz nur unzureichend sicherstellen würde, zumal sämtliche finanziellen Beziehungen und die medizinische Versorgung sich in der Schweiz befinden. Erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen müssen wirksam und praktikabel sein. Ein in Deutschland eingesetzter Beistand wäre jedoch mit den schweizerischen Behörden, dem Sozialversicherungs- und dem Gesundheitssystem nicht hinreichend vertraut und könnte den Beschwerdeführer daher in zentralen Bereichen nur eingeschränkt vertreten oder hätte allenfalls gar keine Kompetenz dazu. Eine in der Schweiz errichtete Beistandschaft kann hingegen einen unmittelbaren und effektiven Schutz gewährleisten, insbesondere im Zusammenhang mit der allfälligen Kündigung der Wohnung in […], der Organisation eines Heimplatzes, der Vermögensverwaltung sowie im Allgemeinen dem Verkehr mit schweizerischen Behörden. Den Akten, insbesondere dem Abklärungsbericht, lassen sich keine Hinweise entnehmen, weshalb die Errichtung einer Beistandschaft gestützt auf Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 394 Abs. 2 ZGB nicht funktionieren sollte. Im Gegenteil hat sich C.___, Sozialregion Dorneck, gemäss Schreiben vom 26. März 2025 ausdrücklich bereit erklärt, das Mandat zu übernehmen. Auch konnte die von der KESB beauftragte Abklärung ohne jegliche Schwierigkeiten vorgenommen werden.
6.4 Hinzu kommt, dass selbst bei einer Anordnung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen durch das Amtsgericht Lörrach bzw. dessen Betreuungsgerichts, diese nach einer – angesichts des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers absehbaren – Unterbringung in einer Pflegeinstitution, welche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der Schweiz befinden wird, zeitnah wieder aufgehoben und durch hiesige Massnahmen ersetzt werden müssten. Dies würde zu unnötigen Zuständigkeitswechseln und Verzögerungen führen. Schliesslich hat das Amtsgericht Lörrach (Betreuungsgericht) der KESB mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 mitgeteilt, dass die Ermittlungen der deutschen Betreuungsbehörde ergeben hätten, dass in Deutschland keine Massnahmen zu regeln seien.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die KESB die Umstände, die für einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz sprechen, nicht hinreichend gewürdigt und keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hat.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen: Der Präsidialentscheid vom 4. April 2025 des Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu ist aufzuheben und der KESB zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu tragen und ausgangsgemäss (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) die Beschwerdeführenden zu entschädigen. Advokatin Bron macht mit Kostennote vom 19. August 2025 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'652.00 geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und der vereinbarte Stundenansatz von CHF 280.00 pro Stunde wurde mittels Honorarvereinbarung ausgewiesen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der Präsidialentscheid vom 4. April 2025 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu wird aufgehoben und das Verfahren zum umgehenden Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ und B.___ eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'652.00 (inkl. MWSt. und Auslagen) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Nadarajah