Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. September 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Joël Steib,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Anordnung von Auflagen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 11. November 2024 verursachte A.___ einen Verkehrsunfall. Gemäss Einvernahmeprotokoll der Polizei nahm er zu dieser Zeit die Medikamente Truxal und Valium ein und befand sich bezüglich der Medikamenteneinnahme in medizinischer Behandlung. Diese Medikamente seien ihm aufgrund seines früheren Drogenkonsums bzw. zur Absetzung der Drogen von einem Gericht des Kantons Basel-Landschaft verschrieben worden. Dies erweckte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht. Die Polizei Basel-Landschaft nahm ihm gleichentags den Führerausweis ab.
2. Mit Verfügung vom 19. November 2024 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD) A.___ gestützt auf Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) vorsorglich den Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien. Zudem eröffnete sie ihm, dass vorgesehen sei, ihn auf seine Kosten einer verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse am Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (bzvm) in Zürich zuzuweisen. Sie gewährte ihm das rechtliche Gehör und die Möglichkeit, ein ärztliches Zeugnis einzureichen, um die ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung auszuräumen.
3. Mit ärztlichem Zeugnis vom 13. November 2024 konnte A.___ die ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung ausräumen. Mit Verfügung vom 26. November 2024 wurde der vorsorgliche Entzug des Führerausweises aufgehoben und der Fahrausweis A.___ wieder ausgehändigt. Zudem wurde verfügt, dass A.___ einer verkehrsmedizinischen Untersuchung inkl. Haaranalyse am bzvm zugewiesen wird.
4. Mit verkehrsmedizinischem Gutachten vom 2. April 2025 beurteilte Dr. med. B.___ vom bzvm die Fahreignung von A.___ unter Anordnung von Auflagen positiv.
5. Mit Schreiben vom 8. April 2025 eröffnete die MFK A.___, dass vorgesehen sei, verschiedene Auflagen anzuordnen und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Das Verfahren bzgl. des Vorfalls vom 11. November 2024 wurde sistiert, bis ein rechtskräftiger Entscheid der Strafbehörde vorliegt.
6. Mit Stellungnahme vom 15. Mai 2025 beantragte A.___, vertreten durch Advokat Joël Steib, dass als einzige Auflage zu verfügen sei, dass im September 2025 ein psychiatrischer Verlaufsbericht vorgelegt werde. Auf jegliche weiteren Auflagen sei zu verzichten.
7. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 verfügte die MFK unter anderem, dass sich A.___ im September 2025 einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung inkl. Haaranalyse am bzvm zu unterziehen habe (Ziff. 1.3) und, dass ein psychiatrischer Verlaufsbericht anlässlich der Kontrolluntersuchung im September 2025 beim bzvm vorgelegt werden müsse (Ziff. 1.4).
8. Dagegen wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Joël Steib, mit Beschwerde vom 7. Juli 2025 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte Folgendes:
« 1. Ziffer 1.4 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2025 sei abzuändern und es sei anzuordnen, dass der Beschwerdegegnerin bis spätestens am 15. Dezember 2025 auf postalischem Weg ein psychiatrischer Verlaufsbericht einzureichen sei.
2. Ziffer 1.3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.
3. Eventualiter sei Ziffer 1.3 abzuändern und es sei anzuordnen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2025 beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel, Abteilung Verkehrsmedizin eine Haarprobe abzugeben hat.
4. Subeventualiter sei Ziffer 1.3 abzuändern und es sei anzuordnen, dass der Beschwerdeführer sich der verkehrsmedizinischen Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel, Abteilung Verkehrsmedizin unterziehen darf.
5. Subsubeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6. Für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.»
9. Mit Eingabe vom 5. August 2025 nahm die MFK (nachfolgend: Vorinstanz) Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung.
10. Mit Verfügung vom 7. August 2025 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
11. Mit Eingabe vom 25. August 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Zudem reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.
12. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den Beschwerdeführer von erheblichem Nachteil ist – der Beschwerdeführer muss auf eigene Kosten eine Untersuchung über sich ergehen lassen –, ist er gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt primär vor, dass ihm das verkehrsmedizinische Gutachten die Fahreignung bescheinige, trotz Einnahme von Valium und nach Bedarf Truxal. Es gehe nicht an, dass der Beschwerdeführer auf seine Vergangenheit (Drogenabhängigkeit) reduziert werde, obwohl er nachgewiesenermassen seit Jahren eine Betäubungsmittelabstinenz einhalte. Die Berücksichtigung seiner Abstinenz und der suchtspezifischen Therapien seien massgebend, um die Auflagen anzuordnen. So sei unklar, welchen Zweck die angeordnete verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung verfolge. Das Einreichen eines Verlaufsberichts als Auflage genüge, um das Erreichen der Abstinenz zu überprüfen. Zudem habe der Beschwerdeführer ans Institut für Rechtsmedizin in Basel einen sehr viel kürzeren Weg, weshalb im Falle der Notwendigkeit der Untersuchung diese in Basel stattzufinden habe.
2.2 Vorliegend stützte die Vorinstanz die Verfügung der Auflagen vollumfänglich auf das Gutachten vom 2. April 2025. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Sinne einer Richtlinie den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Sachverständigengutachten abweichen (BGE 145 II 70 E. 5.5). Eine abweichende Beurteilung kann gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen (BGE 125 V 351 E, 3.a/aa).
Das Gutachten beleuchtet auf acht Seiten den Untersuchungsgrund, die Vorgeschichte und die Angaben des Beschwerdeführers, gibt die Untersuchungsbefunde sowie die Fremdberichte weiterer Experten wieder, fasst die Untersuchung zusammen, beurteilt den Beschwerdeführer in verkehrsmedizinischer Hinsicht und beantwortet die Fragen gemäss Leitfaden Fahreignung 2020 (https://www.astra.admin.ch/dam/astra/de/dokumente/dokumente-strassenverkehr/richtlinien/leitfaden-fahreignung.pdf.download.pdf/Leitfaden%20Fahreignung.pdf). Das Gutachten ist stimmig und nachvollziehbar. Gemäss Gutachten kann davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer nun über einen längeren Zeitraum eine Abstinenz von GHB besteht. Zur Rückfallprophylaxe werde aktuell noch Valium verschrieben, wobei die Dosis zwischenzeitlich reduziert worden sei, mit dem Ziel des Ausschleichens. Es ist daher nachvollziehbar, dass zur längerfristigen Überprüfung der Stabilität der Drogenabstinenz von der Gutachterin regelmässige Kontrollen empfohlen werden. Sie empfiehlt hierbei eine Verlaufskontrolle inkl. Haaranalysen in halbjährlichen Abständen.
2.3 Der Beschwerdeführer verlangt nach einer milderen Massnahme und beantragt in seinem Eventualantrag, dass lediglich eine Haarprobe und nicht eine komplette verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung durchgeführt wird. Das Gutachten attestiert dem Beschwerdeführer die Fahreignung zum Begutachtungszeitpunkt und äussert sich nicht zur Notwendigkeit von weiteren verkehrsmedizinischen Abklärungen, ausser der Überprüfung der Stabilität der Drogenabstinenz bzw. einer Verlaufskontrolle mit Haaranalyse. Eine verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung, wie sie von der Vorinstanz verfügt wurde, ist folglich nicht angezeigt, solange die Verlaufskontrollen keine entsprechenden Hinweise liefern. Dem Beschwerdeführer ist jedoch zu entgegnen, dass lediglich eine Haaranalyse nicht genügend aufschlussreich ist. Die entsprechenden Ergebnisse sind fachmedizinisch zu interpretieren und einzuordnen, gerade auch weil die eingenommenen Medikamente Einfluss auf die Fahrfähigkeit haben können. Somit ist neben einer Haaranalyse auch eine Verlaufskontrolle angezeigt, welche von einem verkehrsmedizinisch ausgewiesenen Begutachtungszentrum durchzuführen ist.
Dem Eventualantrag ist insofern zu entsprechen, als dass die Ziffer 1.3 der Verfügung vom 25. Juni 2025 abzuändern ist. Der Beschwerdeführer hat sich nicht einer (ganzheitlichen) verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, sondern sich einer Verlaufskontrolle mit Haarprobe zur Haaranalyse zu stellen.
2.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer gemäss Stellungnahme der Vorinstanz freisteht, sich in Basel der verkehrsmedizinischen Untersuchung inkl. Haaranalyse zu unterziehen. Folglich ist die Kontrolluntersuchung mit Haaranalyse durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel durchzuführen.
3. Ebenfalls Bestandteil der Auflagen stellt ein psychiatrischer Verlaufsbericht dar, welcher an der (Verlaufs-) Kontrolluntersuchung vorgelegt werden muss. Diese Auflage stützt sich auf das Gutachten vom 2. April 2025 und ist aufgrund der Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers ohne Weiteres nachvollziehbar.
4. Aufgrund der erteilten aufschiebenden Wirkung sind die Fristen zur Erfüllung der Auflagen gemäss angefochtener Verfügung vom 25. Juni 2025 anzupassen. Angemessen und verhältnismässig erscheint eine Fristansetzung bis 15. Dezember 2025.
5.1 Die Beschwerde erweist sich somit betreffend das Erfordernis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung als begründet; sie ist teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
5.2 Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anliegen rund zur Hälfte durchgedrungen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind, zur Hälfte (CHF 500.00) zu tragen. Der Kanton Solothurn trägt die restlichen Kosten des Verfahrens (CHF 500.00). Dem Beschwerdeführer wird nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss total CHF 500.00 zurückerstattet.
5.3 Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote ein und machte einen Aufwand von pauschal CHF 1'000.00, zuzüglich Auslagenpauschale von 3%, ausmachend CHF 30.00, und Mehrwertsteuer von 8,1%, ausmachend CHF 83.45, total CHF 1'113.45 geltend. Es rechtfertigt sich eine an den Beschwerdeführer zu ersetzende Parteientschädigung von 50% und damit CHF 556.75.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1.3 der Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 25. Juni 2025 folgendermassen abgeändert:
A.___ hat sich bis 15. Dezember 2025 einer Verlaufskontrolle mit Haaranalyse beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel zu unterziehen.
2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1.4 der Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 25. Juni 2025 folgendermassen abgeändert:
Ein psychiatrischer Verlaufsbericht muss anlässlich der Verlaufskontrolle beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel vorgelegt werden.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 im Umfang von CHF 500.00 zu bezahlen. Der Restbetrag der Kosten vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 geht zu Lasten der Staatskasse.
5. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 556.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Thomann Kaufmann