Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 10. November 2025     

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kurt

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser, 

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Führerausweisentzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), namens des Bau- und Justizdepartements (BJD), A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) vorsorglich den Führerausweis.

 

2. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 wurde der vorsorgliche Führerausweisentzug aufrechterhalten und der Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Untersuchung inkl. Haaranalyse zugewiesen.

 

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Juli 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte, die Verfügung vom 2. Juli 2025 sei aufzuheben, sein Führerausweis sei ihm zurückzugeben und es sei von einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abzusehen. Am 12. August 2025 reichte der Beschwerdeführer innert verlängerter Frist eine Ergänzung seiner Beschwerde ein.

 

4. In ihrer Stellungnahme vom 2. September 2025 beantragte die MFK die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete am 24. September 2025 auf eine weitere Stellungnahme.

 

 

II.

 

1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den Beschwerdeführer von erheblichem Nachteil ist – der Beschwerdeführer ist während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt und muss eine Untersuchung über sich ergehen lassen – ist er gemäss § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erfolgt (§ 67 VRG). Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 12 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]), unter anderem wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]). Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen einer der in der nicht abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Fälle (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 5 mit weiteren Hinweisen; auch zum Folgenden). Dies ist unter anderem der Fall beim Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG).  In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt.

 

2.2 Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis gemäss Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3). Von dieser Regel kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (Urteile 1C_500/2021 vom 18. August 2022 E. 3.3; 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5). Aufgrund des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits Anhaltspunkte, welche die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 5 mit Verweis auf BGE 125 II 492 E. 2b).

 

3.1 Aus den Strafakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 2025, ca. 23 Uhr einen Verkehrsunfall verursachte, indem er mit einem parkierten Fahrzeug kollidierte. Er entfernte sich von der Unfallstelle und wurde aufgrund von entsprechenden Hinweisen an der Unfallstelle am Folgetag von der Polizei kontrolliert. Er gab an für die Beschädigungen verantwortlich zu sein. Der am 4. Mai, 12:54 Uhr durchgeführte Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1.80 mg/l, wobei der Beschwerdeführer angab, erst um 11 Uhr am 4. Mai 2025 Alkohol getrunken zu haben (4 cl Wodka, verdünnt mit Wasser; vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2025, Z. 1, 34 und 58 sowie Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit). Das Analyseresultat des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2.00 – 2.22 ‰. Die rückgerechnete Blutalkoholkonzentration gemäss forensisch-toxikologischer Alkoholbestimmung des IRM betrug – unter Annahme des Trinkendes am 3. Mai 2025, 23 Uhr – minimal 3.32 ‰ bis maximal 5.48 ‰. Unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachtrunks (zusätzliche Blutalkoholkonzentration von 0.24 ‰; vgl. forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung) ergibt sich eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von 3.08 ‰.

 

3.2 Der hohe Atemalkoholwert sowie das Analyseresultat des IRM (Blutalkoholkonzentration von 2.00 – 2.22 ‰) lässt sich kaum mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Nachtrunk erklären. Die rückgerechnete Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers spricht dafür, dass er bereits in der Nacht vom 3. Mai 2025 alkoholisiert war. Insofern kann, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht von einem fehlenden Bezug zum Strassenverkehr ausgegangen werden. Abgesehen davon sprechen die festgestellten Werte für eine Alkoholgewöhnung; zumal gemäss ärztlicher Einschätzung der Beeinträchtigungsgrad des Beschwerdeführers nicht merkbar gewesen sei (vgl. Protokoll zur Blutentnahme). Auch das Bundesgericht geht mit Verweis auf die Lehre davon aus, aus dem Umstand, dass bei Blutalkoholkonzentrationswerten über 1,6 Promille - namentlich bei Fehlen adäquater Ausfallerscheinungen - eine regelmässige, häufig schwere gesundheitliche Belastungen nach sich ziehende Alkoholaufnahme von wesentlich mehr als 80 Gramm Alkohol täglich über längere Zeiträume anzunehmen sei (BGE 129 II 82 E.5.2). Eine verkehrsmedizinische Begutachtung ist damit grundsätzlich obligatorisch (vgl. E. 2.1 hiervor). Diese Ausgangslage steht zudem im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers sowie dessen Schwiegersohn, wonach der Beschwerdeführer nur wenig Alkohol getrunken habe bzw. er eigentlich fast nie Alkohol trinke (Z. 1 sowie Z. 55 der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2025 sowie Z. 24 der Einvernahme des Schwiegersohnes vom 6. Mai 2025).

 

3.3 Offenbar verheimlicht der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum vor seiner Familie. So konsumierte er den Alkohol aus einer PET-Flasche, wobei die Flüssigkeit gemäss Fotodokumentation nicht von Wasser unterscheidbar ist. Der Beschwerdeführer bestätigte an seiner Einvernahme die Verheimlichung des Alkoholkonsums (Z. 60). Zudem lenkte er am 4. Mai 2025, 17:49 Uhr trotz des vorherigen Alkoholkonsums sowie dem Wissen des hohen Atemalkoholwerts und entgegen den vorgängigen Erklärungen der Polizei erneut ein Fahrzeug (vgl. Polizeirapport vom 31. Mai 2025 sowie Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2025, Z. 48). Die nochmals durchgeführte forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung ergab dabei einen Minimalwert von 1.40 ‰, wobei der Beschwerdeführer sich ohne Probleme als fahrfähig fühlte (vgl. Z. 51 seiner Einvernahme), was ein weiterer Hinweis auf seine Alkoholgewöhnung ist.

 

3.4 Aufgrund dieser Umstände liegen, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung vor. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Gamma-GT-Untersuchung, welche sein Hausarzt durchgeführt hat, vermag diese Schlussfolgerung nicht in Frage zu stellen. Selbst wenn der am 8. Juli 2025 bestimmte Gamma-GT-Wert darauf hindeuten würde, dass der Beschwerdeführer seit sechs Wochen keinen Alkohol mehr getrunken hat, heisst das nicht prinzipiell, beim Beschwerdeführer bestehe keine Alkoholproblematik (mehr) bzw. er werde nicht mehr betrunken Auto fahren. Zudem ist die verkehrsmedizinische Untersuchung inkl. Haaranalyse ein geeignetes Mittel zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_231/2023 vom 27. Mai 2024 E. 3.3) und kann nicht durch die Gamma-GT-Untersuchung ersetzt werden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer jahrzehntelang unfallfrei unterwegs gewesen sein soll, vermag am Vorliegen der ernsthaften Zweifel an seiner Fahrfähigkeit nichts zu ändern.

 

3.5 Die Voraussetzungen für die verkehrsmedizinische Untersuchung sowie den vorsorglichen Führerausweisentzug sind erfüllt. Dies wird auch durch den rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2025 bestätigt. So machte sich der Beschwerdeführer u.a. wegen mehrfachem Fahren eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration von mindestens 3.08 ‰ [3. Mai 2025] bzw. mindestens 1.40 ‰ [4. Mai 2025]), Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall schuldig. Weiter erteilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Weisung, sich einer suchtspezifischen Beratung zu unterziehen, solange es die Fachpersonen als notwendig erachten. Auch die Staatsanwaltschaft ging damit aufgrund der konkreten Umstände von einem problematischen Umgang mit Alkohol aus.

Die angefochtenen Massnahmen erweisen sich als erforderlich, geeignet und mit Blick auf die Verkehrssicherheit auch als zumutbar.

 

4. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 77 VRG).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Kurt