Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 21. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Nadarajah

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,    

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend     Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 16. Oktober 2024 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck Thierstein (nachfolgend KESB) eine Meldung betreffend A.___ (geb. [...] 1948) ein.

 

2. Gestützt auf diese Gefährdungsmeldung eröffnete die KESB ein Verfahren zur Prüfung von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen und beauftragte die Sozialregion [...] mit der Abklärung der Situation.

 

3. Gestützt auf die erfolgte Abklärung und den Abklärungsbericht vom 3. April 2025 der [...] empfahl die Sozialregion [...] die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für A.___ und die Einsetzung seiner Tochter B.___ als Mandatsperson.

 

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs errichtete die KESB mit Entscheid vom 3. Juni 2025 per 3. Juni 2025 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und schränkte seine Handlungsfähigkeit für Vertragsabschlüsse über CHF 100.00 gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB ein.

 

5. Am 25. Juni 2025 wurde durch die KESB die Begründung des Entscheides verschickt, nachdem A.___ mit Eingabe vom 11. Juni 2024 erklärt hatte, mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden zu sein.

 

6. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob mit Schreiben vom 11. Juli 2025 (Posteingang: 14. Juli 2025) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt im Wesentlichen und sinngemäss die Aufhebung des Entscheides der KESB vom 3. Juni 2025.

 

7. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 nahm der Beschwerdeführer nochmals (unaufgefordert) Stellung.

 

8. Mit Schreiben vom 26. August 2025 beantragte die KESB mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid vom 3. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 27. August 2025 reichte die KESB die Originalakten ein.

 

9. Mit Schreiben vom 29. August 2025 (Posteingang: 15. September 2025) reichte B.___ ihre Stellungnahme ein und beantragte ebenfalls sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

 

10. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Die KESB führt in ihrer Beschwerdebegründung sowie in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer wirke in seinen Ansichten festgefahren und sei kaum in der Lage, eine zusammenhängende Konversation zu führen. Aus dem Abklärungsbericht ergebe sich, dass er in nahezu allen Lebensbereichen auf Unterstützung angewiesen sei. Er zeige ausgeprägte psychische Auffälligkeiten, verfüge jedoch über keine Einsicht und sei nicht bereit, Hilfe anzunehmen. Er habe erhebliche finanzielle Mittel für objektiv nicht nachvollziehbare Anschaffungen verwendet. So habe er beispielsweise für eine Orgel CHF 50'000.00 ausgegeben, obwohl dieses Geld für den Betrieb bzw. den Hof vorgesehen gewesen sei. Seine konfrontative Art führe häufig zu Konflikten mit Personen und Institutionen, von denen er Leistungen beziehe, diese dann aber nicht bezahle (z. B. mit der Krankenkasse). Mit diesem Verhalten gefährde er die finanzielle Situation des Hofes und somit auch jene der Eheleute. Zur Vermeidung von weiteren bzw. grösseren finanziellen Schäden erachte die KESB die Einsetzung einer Beistandsperson als notwendig. Zudem solle seine Handlungsfähigkeit im Hinblick auf den Abschluss von Verträgen über CHF 100.00 eingeschränkt werden. Da der Beschwerdeführer weder sich selbst noch andere gefährde, sei eine zwangsweise medizinische Intervention nicht erforderlich. Aus erwachsenenschutzrechtlicher Sicht liege jedoch ein Schwächezustand vor, der von der Familie ohne behördliche Unterstützung nicht mehr kompensiert werden könne. In administrativen und finanziellen Angelegenheiten habe die Familie in den letzten Jahren grössere Schäden nur durch rechtzeitiges Eingreifen verhindern können.

 

3. Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Beschwerde im Wesentlichen und sinngemäss vor, der [...]hof existiere seit [...] und werde von seiner Familie in [...] Generation bewirtschaftet. Sämtliche Investitionen seien im Rahmen des Möglichen aus Eigenmitteln erfolgt. Aus diesem Grund wünsche er sich, dass auch in Zukunft das Gedeihen des Hofes im Vordergrund stehe. Damit dies möglich sei, müssten diese betreffenden Entscheidungen in der Familie und gemeinschaftlich getroffen werden, ohne Einmischung der KESB. Die Familiengemeinschaft umfasse ihn, seine Ehefrau, [...] Töchter sowie [...] Enkelkinder. Es sei für ihn stossend, dass eine Tochter, die laut Entscheid vom 3. Juni 2025 in einem Interessenkonflikt stehe, allein über den Hof und andere Angelegenheiten entscheiden könne, ohne ihn und die Familie einzubeziehen. In einer zusätzlichen Eingabe hält er fest, im Verfahren vor der KESB seien ihm sämtliche Konti bei der [...] Bank gesperrt worden. Er verlange die Aufhebung dieser Sperren. Der Hof solle nicht noch weiter sanktioniert werden.

 

4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 396 ZGB gegeben sind und ob die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Abschluss von Verträgen jeglicher Art über CHF 100.00 zu Recht beschränkt wurde (Art. 394 Abs. 2 ZGB).

 

4.2 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet insbesondere dann eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft kann auf den Bereich der Vermögensverwaltung erweitert werden (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, S. 51 f.). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse des Beistands im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.1). Die Vertretungsbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person grundsätzlich nicht ein. Falls erforderlich kann sie aber im Rahmen der dem Beistand übertragenen Aufgabenbereiche durch förmliche Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde eingeschränkt werden (Art. 394 Abs. 2 ZGB; vgl. BSK ZGB II-Biderbost, 7. Aufl. 2022, N 3 zu Art. 394 ZGB). Wird die Handlungsfähigkeit beschränkt, kommt der verbeiständeten Person in Bezug auf die davon betroffenen Geschäfte grundsätzlich keine Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnis mehr zu (vgl. Biderbost, a.a.O., N 34 zu Art. 394 ZGB).

 

4.3 Der Beschwerdeführer weist zwar Anzeichen einer psychischen und körperlichen Beeinträchtigung auf; objektiv belegt sind diese indessen nicht. Die KESB stützt ihren Entscheid im Wesentlichen auf den im Abklärungsbericht vom 13. Februar 2025 beschriebenen Schwächezustand. Die Variante des Schwächezustands begreift sich als Auffangtatbestand. Dieser ist restriktiv zu handhaben, das heisst ein Schwächezustand kann nur dann Anlass zur Errichtung einer Beistandschaft sein, wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ([Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7043). Dies schliesst es beispielsweise aus, den Beschwerdeführer allein deshalb zu verbeiständen, weil er in einer Art und Weise mit seinem Geld umgeht, die nach landläufiger Auffassung unvernünftig ist. Das Erwachsenenschutzrecht dient dem Schutz der hilfsbedürftigen Person, nicht jenem der Erben oder des Gemeinwesens (BGE 124 III 5 E. 1a S. 7 f.). 

 

4.4 Dem Abklärungsbericht vom 3. April 2025 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, mittlerweile beinahe 78-jährig, erhebliche kommunikative Schwierigkeiten aufweist und nicht mehr in der Lage ist, die Konsequenzen seines Handelns, insbesondere im finanziellen Bereich, angemessen einzuschätzen. Er vermag administrative Angelegenheiten nicht mehr selbständig und sachgerecht zu erledigen, ohne dabei in Konflikte zu geraten. So kommt es beispielsweise immer wieder zu Auseinandersetzungen und Betreibungen im Zusammenhang mit seiner Krankenkasse. Auch die unverständlichen und teilweise erheblich überhöhten Ausgaben – namentlich der Erwerb einer Orgel im Wert von 50'000 Franken – lassen auf eine deutlich eingeschränkte Urteils- und Handlungsfähigkeit schliessen. Der Beschwerdeführer scheint dazu zu neigen, auf seinem Standpunkt zu beharren und plötzliche, sachlich nicht nachvollziehbare Entschlüsse zu fassen, die auf erhebliche Weise seine finanziellen Interessen gefährden. Aufgrund seiner unkooperativenen Art lässt sich auch die Hofübergabe nicht planen. Diese wäre jedoch in absehbarer Zeit notwendig, zumal seine Ehefrau ebenfalls bald das Rentenalter erreicht.

 

4.5 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe weder mit dem angefochtenen Entscheid noch mit den Erwägungen der Vorinstanz (vertieft) auseinander. Aus seinen Eingaben ist klar erkennbar, dass er den Inhalt und den Sinn bzw. die Tragweite des Entscheides der KESB nicht verstanden hat. Auch wenn der Beschwerdeführer als juristischer Laie auftritt, wäre er gehalten, sich zumindest in den Grundzügen mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (vgl. BGE 4A_19/2024 E. 3.1). Anstatt sich mit dem Entscheid als Ganzem auseinanderzusetzen, greift er lediglich einzelne Punkte heraus, namentlich den behaupteten Interessenkonflikt seiner Tochter im Zusammenhang mit der Hofübergabe sowie die Sperrung seiner Konten bei der [...] Bank, ohne den rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang dieser Feststellungen zu erfassen. Wiederholt macht er geltend, dieses Vorgehen gefährde die Existenz des Hofes. Er bringt jedoch keine Belege bei, welche die Feststellungen der KESB im Entscheid vom 3. Juni 2025 in Frage stellen könnten. Auch dieses Verhalten lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in seinem derzeitigen Zustand im Umgang mit Behörden, Ämtern, Banken, Poststellen, (Sozial)Versicherungen, weiteren Institutionen sowie Privatpersonen erhebliche Schwierigkeiten hat und auf Unterstützung angewiesen ist.

 

4.6 Das zentrale Anliegen des Beschwerdeführers liegt darin, sicherzustellen, dass die von der KESB angeordneten Massnahmen dem [...]hof nicht schaden. Dabei verkennt er, dass die eben angeordneten Massnahmen ausdrücklich darauf abzielen, den Fortbestand des [...]hofes sicherzustellen und zu verhindern, dass dieser infolge finanzieller Schwierigkeiten aus dem Eigentum der Familie [...] fällt.

 

4.7 In Würdigung aller Tatsachen ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand von Hilfslosigkeit vorliegt, der in seinen Auswirkungen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar ist. Damit besteht ein in der Person begründeter Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 ZGB.

 

5.1 Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit aufgrund seines Schwächezustands wiederholt unverständliche sowie offensichtlich unüberlegte Vermögensdispositionen vorgenommen. Er schloss Verträge ab, deren finanzielle Tragweite für ihn weder ersichtlich noch bewusst war. Es ist im Abklärungsbericht gar von einer Kaufsucht die Rede. Darüber hinaus gerät er nach Vertragsschluss häufig in Konflikt mit seinen Vertragspartnern und begleicht offene Rechnungen nicht. So wollte er gemäss dem fürsorgerischen Informationsbericht vom 20. Juni 2023 beispielsweise im Juni 2023 ungerechtfertigterweise eine Strafanzeige gegen die [...] wegen Urkundenfälschung erstatten, da er der Ansicht war, seine Unterschrift sei gefälscht worden. Auch mit seiner Krankenkasse gerät er ständig aneinander. So weist der von der KESB eingereichte Auszug aus dem Betreibungsregister vom 25. Oktober 2025 insgesamt acht Einträge innerhalb von vier Jahren auf, wovon fünf die [...] Krankenkasse [...] betreffen. Zwar wurden vier dieser Betreibungen beim Betreibungsamt beglichen und gegen die weiteren vier Rechtsvorschlag erhoben; dennoch zeigt dieses Verhalten, dass der Beschwerdeführer die Konsequenzen seines Handelns – insbesondere die Auswirkungen ausstehender Rechnungen auf seine Kreditwürdigkeit – nicht zu erkennen vermag.

 

5.2 Es ist offensichtlich, dass ein erhöhter Schutzbedarf des Beschwerdeführers im Bereich seiner Finanzen besteht. Die Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit zum Abschluss von Verträgen ist daher unausweichlich. Auch die Festsetzung des Betrags auf CHF 100.00 Franken erweist sich als gerechtfertigt. Zwar ist nachvollziehbar, dass dieser Betrag den Beschwerdeführer spürbar einschränkt; jedoch kann nur so verhindert werden, dass er weitere Betreibungen veranlasst, sich weiter verschuldet oder gar den [...]hof verliert. Die Limite von CHF 100.00 ermöglicht es ihm weiterhin, kleinere alltägliche Anschaffungen zu tätigen und seinen Grundbedürfnissen ohne Einmischung der Beistandsperson nachzukommen. Der Abschluss von überteuerten oder nicht nachvollziehbaren Verträgen wird dadurch aber erschwert. Zugleich vermindert diese Regelung das Konfliktpotenzial des Beschwerdeführers im Umgang mit möglichen Vertragsparteien.

 

5.3 Wie die KESB richtigerweise festgehalten hat, besteht sehr wohl die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich durch sein Verhalten in eine finanzielle Notlage bringt. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die KESB neben der Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung auch die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen über CHF 100.00 eingeschränkt hat und dadurch veranlasste, dass er nicht mehr uneingeschränkt über sämtliche seiner Konten verfügen kann.

 

5.4 Aufgrund des Schwächezustands und des daraus resultierenden Unvermögens des Beschwerdeführers, administrative und finanzielle Angelegenheiten selbständig besorgen zu können, sind die Voraussetzungen zur Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie die Einschränkung der Handlungsfähigkeit nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 sowie Art. 394 und 395 ZGB grundsätzlich erfüllt. Die Beschwerde erweist sich in diesen Punkten als unbegründet. 

 

6.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Einsetzung von B.___ als Beiständin des Beschwerdeführers rechtmässig war.

 

6.2 Die KESB bringt bezüglich der Einsetzung von B.___ als Beistandsperson zusammengefasst vor, die Familie stosse rechtlich an ihre Grenzen. Da der Beschwerdeführer keine externe Hilfe annehme, müsse eine Beistandschaft errichtet werden, um seinen Schwächezustand auszugleichen. B.___, als Tochter des Beschwerdeführers sei als Mandatsperson ernannt worden, da diese bereits vor der Errichtung der Beistandschaft inoffiziell die Finanzen des Hofes geführt habe und fähig und gewillt sei, die Aufgabe zu übernehmen. Sie sei sich ebenfalls dem Interessenkonflikt bei einer allfälligen Hofübergabe bewusst. Für diese Geschäfte müsse die KESB eine externe Mandatsperson einsetzen. Ein solches Geschäft obliege jedoch unabhängig von der Mandatsperson der Zustimmung der KESB. Die Einsetzung der Tochter sei die mildere Intervention als die Einsetzung eines externen Beistandes.

 

6.3 B.___ bringt in ihrer Eingabe vom 29. August 2025 im Wesentlichen und zusammengefasst vor, sie habe die Mandatsführung für ihren Vater mit grosser Sorgfalt und Verantwortung übernommen. Ihr sei bewusst, wie anspruchsvoll diese Aufgabe sei und dass sie besondere Rücksicht auf die gesundheitliche Situation ihres Vaters nehmen müsse. Sämtliche Familienmitglieder stünden hinter dieser Lösung und befürworteten ihre Mandatsübernahme. Man sei sich einig, dass dadurch die Kontinuität und Stabilität des Hofes sowie das persönliche Wohl ihres Vaters am besten gewährleistet seien. Weiter führt sie aus, für den Hof sei baldmöglichst eine klare und tragfähige Lösung erforderlich, zumal ihre Eltern ab 2026 keine Direktzahlungen mehr erhalten würden. Sie sei die einzige Tochter mit der entsprechenden Ausbildung und daher bereit, den Hof zu übernehmen und weiterzuführen. Sie räumt ein, dass in gewissen Bereichen ein Interessenkonflikt bestehen könnte. In solchen Angelegenheiten würden jedoch externe Stellen oder die KESB beigezogen, damit sämtliche Entscheidungen transparent und im Interesse ihres Vaters getroffen werden. Aufgrund des engen Austausches mit der Familie nehme sie die Aufgabe zudem nicht allein wahr.

 

6.4 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, es erscheine unzulässig, dass B.___ ohne Einbezug der übrigen Familienmitglieder allein über die Führung des Hofes und weitere Angelegenheiten bestimme.

 

6.5 Das Gesetz enthält in Art. 400 Abs. 1 ZGB die allgemeinen Voraussetzungen für die Wahl des Beistandes. Neben zeitlicher Disponibilität und persönlicher Auftragserfüllung wird eine persönliche und fachliche Eignung für das Amt verlangt. Damit ist eine umfassende Eignung im Sinne von Sozial-, Selbst- und Fachkompetenz gemeint. Das Gesetz umschreibt nicht im Einzelnen, was unter «geeignet» zu verstehen ist. Die Erwachsenenschutzbehörde hat deshalb bei der Konkretisierung ein grosses Ermessen. Massgebend ist, was im Einzelfall den Interessen und dem Wohl der betroffenen Person dient (vgl. Ruth E. Reusser in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 400 ZGB N 11). Wünscht die betroffene Person die Einsetzung einer fachlich geeigneten Person aus ihrem Umfeld als Beistandsperson, sollte diesem Wunsch zur Wahrung ihres Wohls nur dann entsprochen werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine fehlende emotionale Distanz und Objektivität sowie für Bindungs- und Interessenskonflikte vorhanden sind sowie der betroffenen Person auch sonst keine erkennbaren Nachteile erwachsen (vgl. Patrick Fassbind in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar – Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Zürich 2016, Art. 401 ZGB N 3).

 

6.6 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen die Eignung von B.___ als Mandatsperson nicht in Frage zu stellen: Entscheidend ist, ob die eingesetzte Person objektiv in der Lage ist, die ihr übertragenen Aufgaben sachgerecht, zuverlässig und im Interesse der betroffenen Person wahrzunehmen. Nach dem aktuellen Aktenstand bestehen keine Hinweise darauf, dass B.___ diesen Anforderungen nicht genügen würde. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihres bisherigen Engagements mit den finanziellen und organisatorischen Verhältnissen des Hofes bestens vertraut ist und die notwendigen fachlichen wie persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Dieser Eindruck wird durch ihre Stellungnahme vom 29. August 2025 zusätzlich bestätigt, aus welcher hervorgeht, dass sie sich der mit dem Mandat verbundenen Verantwortung sowie dem allfälligen Interessenkonflikt bewusst ist und die notwendige Unterstützung innerhalb der Familie erfährt.

 

6.7 Die Einsetzung von B.___ als Mandatsperson bedeutet, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht, dass sie sämtliche Entscheidungen ohne Rücksicht auf den Beschwerdeführer oder die übrige Familie treffen kann. Durch die Kontroll- und Zustimmungskompetenzen der KESB, insbesondere bei zustimmungsbedürftigen Geschäften gemäss Art. 416 ZGB, wie z.B. bei der Hofübergabe, ist sichergestellt, dass potenzielle Interessenkonflikte überprüft und allenfalls korrigiert werden. Darüber hinaus wurde im Dispositiv des Entscheids vom 3. Juni 2025 in Ziffer 3.5 ausdrücklich festgehalten, dass die Vermögensausscheidung gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV, SR 211.223.11) sowie die Festlegung des Verfügungsrechts der Mandatsperson Gegenstand eines separaten Verfahrens bilden werden. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

 

7.1 Zuletzt ist zu prüfen, ob die von der KESB angeordneten Massnahmen insgesamt verhältnismässig sind.

 

7.2 Wie generell im Erwachsenenschutz gilt es bei der Anordnung einer Beistandschaft die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB; Urteil 5A_987/2022 vom 16. März 2023 E. 2.3.2). Subsidiarität heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an. Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, muss die behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst namentlich erforderlich und geeignet sein (BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Urteil 5A_221/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 5.1).

 

7.3 Bereits im Juni 2023 erstattete ein Polizist des Polizeipostens [...] einen ersten Fürsorgerischen Informationsbericht an die KESB, nachdem sich der Beschwerdeführer am Schalter unkooperativ und unpässlich verhalten und dabei Anzeichen von Hilfsbedürftigkeit gezeigt hatte. Die KESB sah zu diesem Zeitpunkt von der Einleitung eines Verfahrens ab, da die Familie über seinen Zustand informiert war und selbst keine Meldung erstattete. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass eine ausreichende Unterstützung durch die Angehörigen gewährleistet war. Das zunehmend unkooperative und teilweise aggressive Verhalten des Beschwerdeführers führte jedoch dazu, dass die Familie seine Angelegenheiten nicht mehr allein bewältigen konnte. Im Oktober 2024 erstattete sie deshalb eine Meldung betreffend seine Hilfsbedürftigkeit bei der KESB. Dieser Umstand sowie die in den Erwägungen Ziffer 4.4 bis 5.5 dargelegten Tatsachen verdeutlichen eindeutig, dass ein Einschreiten der KESB unerlässlich und somit erforderlich war.

 

7.4 Mildere Massnahmen als die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, beispielsweise eine Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB, hätten den erforderlichen Schutz nicht gewährleisten können, da der Beschwerdeführer bislang weder bereit ist, jegliche Unterstützung anzunehmen, noch mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Für den Beschwerdeführer stellt die Führung des Mandats durch seine Tochter – wie die KESB zutreffend festhält – eine mildere Intervention dar als die Ernennung eines externen Beistands, da er alles, was von «aussen» kommt, als Bedrohung wahrnimmt bzw. anzweifelt.

 

7.5 Nach Abwägung dieser Umstände erweisen sich die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft gestützt auf Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB, die Beschränkung der Handlungsfähigkeit im Bereich des Vertragsabschlusses gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB sowie die Einsetzung von B.___ als Mandatsperson als verhältnismässig.

 

8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Nadarajah