Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Juli 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) reiste am 25. November 2019 in die Schweiz ein und stellte unter dem Alias-Namen [...], angeblich geboren am [...] 2002, ein Asylgesuch (AS 1 ff.). Ein in der Folge durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern in Auftrag gegebenes Gutachten zur Altersschätzung vom 30. Dezember 2019 ergab, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter nicht plausibel erscheine. Es sei von einem wahrscheinlichen Alter von ca. 20 Jahren auszugehen (AS 12 ff.). Anschliessend wurde der Beschwerdeführer von den Migrationsbehörden als Erwachsener geführt. Sein Geburtsdatum wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den 1. Januar 2000 geändert. Sein Asylgesuch wurde am 14. Februar 2020 abgewiesen und er aus der Schweiz weggewiesen (AS 19 ff.). Der Entscheid erwuchs am 10. März 2020 in Rechtskraft. Die Ausreisefrist wurde auf den 27. März 2020 angesetzt (AS 32).
Der Beschwerdeführer ist nicht ausgereist und wurde wiederholt straffällig. Ab dem 4. März 2021 befand er sich in Untersuchungshaft, verbüsste mehrere Ersatzfreiheitsstrafen und schliesslich eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, zu der er vom Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu am 17. August 2021 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt worden war. Mit Urteil vom 17. August 2021 war er zusätzlich für die Dauer von sechs Jahren des Landes verwiesen worden. Nach seinem Austritt aus der Haft am 25. November 2021 war den Behörden sein Aufenthaltsort längere Zeit nicht bekannt (AS 91 ff.).
1.2 Am 8. November 2023 wurde der Beschwerdeführer im Kanton Bern unter seinem Alias-Namen [...] erneut verhaftet und verbüsste seither verschiedene Strafen. Das Vollzugsende wurde auf den 1. Januar 2025 festgesetzt (AS 187 ff.).
Am 21. August 2024 erfolgte die positive Identifizierung des Beschwerdeführers durch das SEM (A.___, geb. [...] 1996, [...], Algerien; AS 200). Die konsularische Anhörung (Counselling) wurde auf den 18. Dezember 2024 festgesetzt (AS 232 f.). Am 11. Dezember 2024 gewährte das Migrationsamt (MISA) dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Eröffnung Administrativhaft und zum Vollzug der Landesverweisung. Er gab zu Protokoll, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen. Er habe einen Sohn in Frankreich (AS 242 ff.).
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 ordnete das MISA namens des Departements des Innern (DdI) über den Beschwerdeführer Ausschaffungshaft ab 2. Januar bis 1. April 2025 an (AS 245 ff.). Das Haftgericht genehmigte die Ausschaffungshaft am 18. Dezember 2024 (AS 284 ff.). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. Januar 2025 Beschwerde. Soweit verständlich brachte er vor, er habe ein Kind mit einer französischen Staatsangehörigen in Frankreich. Man solle ihm 24 Stunden Zeit geben, dann verlasse er die Schweiz. Mit Urteil vom 22. Januar 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (VWBES.2025.21).
1.3 Mit Verfügung vom 28. März 2025 verlängerte das MISA namens des DdI die Ausschaffungshaft über den Beschwerdeführer ab dem 2. April 2025 bis 1. Juli 2025 (AS 360 ff.). Zuvor hatte der Beschwerdeführer wiederholt erklärt, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen (AS 331, 334). Am 25. Februar 2025 hatte er zusätzlich ausgesagt, er sei im Regionalgefängnis [...] geschlagen worden (AS 334). Das Haftgericht genehmigte die verlängerte Ausschaffungshaft am 1. April 2025 (AS 392 ff.).
Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 23. Mai 2025 erklärte der Beschwerdeführer, er sei im Gefängnis in [...] schlecht behandelt worden und wolle dafür Gerechtigkeit. Er wolle das Strafverfahren in der Schweiz abwarten; der algerische Präsident habe verlauten lassen, dass sämtliche Algerier nicht nach Algerien zurückkehren müssten, wenn ihnen woanders Unrecht getan worden sei. Er wolle CHF 10'000.00, dann verlasse er die Schweiz (AS 423 ff.). Am 23. Juni 2025 gewährte das MISA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Durchsetzungshaft. Dabei erwähnte er im Beisein (telefonisch) seiner Vertreterin, B.___ (Asylex), er wolle schnellstmöglich das Gefängnis verlassen und nach Algerien zurückkehren. Auf die Frage, weshalb er die algerische Botschaft in Genf nicht kontaktiert habe, gab er keine Antwort (AS 445 f.).
Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 ordnete das MISA namens des DdI über den Beschwerdeführer Durchsetzungshaft ab dem 2. Juli 2025 bis 1. August 2025 an (AS 463 ff.). Diese wurde durch das Haftgericht am 30. Juni 2025 entsprechend genehmigt (AS 477 ff.).
2. Gegen die Verfügung des Haftgerichts erhob der Beschwerdeführer am 14. Juli 2025 (Postaufgabe) Beschwerde. Soweit verständlich brachte er vor, er akzeptiere, nach Algerien auszureisen.
3. Das Haftgericht stellte mit Eingabe vom 15. Juli 2025 die Akten zu. Auf eine Stellungnahme wurde verzichtet.
4. Das Migrationsamt beantragte mit Eingabe vom 16. Juli 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet.
5. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz [EV AIG und AsylG, BGS 512.153] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20). Die Haft kann gemäss Art. 78 Abs. 2 AIG für einen Monat angeordnet werden. Sie kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Vorbehalten bleibt Artikel 79. Die Haft wird beendet, wenn eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl die betroffene Person den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist (Art. 78 Abs. 6 lit. a AIG).
2.2 Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg-, Aus- oder Landesverweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich ist. Die Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt, die illegal anwesende ausländische Person auch gegen ihren Willen in ihre Heimat verbringen zu können. Der damit verbundene Freiheitsentzug stützt sich auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (Haft zur Sicherung eines «schwebenden» Ausweisungsverfahrens) und dient in diesem Rahmen der Durchsetzung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung. Ein Ausschaffungsverfahren ist «schwebend», wenn der Vollzug der Weg- bzw. Landesweisung bzw. die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise als hinreichend absehbar gelten können (Urteil des Bundesgerichts 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3 Die Durchsetzungshaft darf – zusammen mit einer bereits verbüssten Ausschaffungs- oder Vorbereitungshaft – maximal 18 Monate betragen (Art. 78 Abs. 2 i.V.m. Art. 79 AIG), muss aber in jedem Fall verhältnismässig sein. Innerhalb dieser Höchstdauer ist jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob die ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für Verzögerungen beim Vollzug der Weg- bzw. Landesverweisung sprechen oder praktisch feststeht, dass sich dieser im Einzelfall kaum innert nützlicher Frist wird realisieren lassen; nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Weg- bzw. Landesverweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (Urteil 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.1 Wie bereits im Urteil vom 22. Januar 2025 (VWBES.2025.21) ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Februar 2020 aus der Schweiz weggewiesen. Die Ausreisefrist ist am 27. März 2020 abgelaufen. Es liegt somit ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor, der noch nicht hat vollzogen werden können. Ebenso liegt gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftig verhängte Landesverweisung vor, die noch nicht hat vollzogen werden können. Obwohl der Beschwerdeführer die Schweiz seit Jahren hätte verlassen müssen, hält er sich immer noch illegal hier auf. Er hat eine falsche Identität angegeben, ist wiederholt untergetaucht und hat sich nicht um die Papierbeschaffung bemüht. Ferner hat er betont, nicht gewillt zu sein, nach Algerien zurückzukehren. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat er zum Mitarbeiter des MISA auf die Frage, ob er gewillt sei, nach Algerien zurückzukehren, gesagt, nein, ob er (der Befragende) krank sei, ob er spinne. Nie werde er nach Algerien gehen (AS 242).
Auch nach dem erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts hat er wiederholt erklärt, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen. So sagte er am 31. Januar 2025, er wolle in der Schweiz bleiben und nicht nach Algerien zurückkehren; er werde mit den Behörden nicht kooperieren (AS 331). Auch am 25. Februar 2025 erklärte er, nicht bereit zu sein, die Schweiz nach Algerien zu verlassen (AS 334). Anlässlich der Haftverhandlung vom 1. April 2025 hat er dann aber offenbar erklärt, bereit zu sein, die Schweiz zu verlassen. Das MISA stellte ihm darauf am 4. April 2025 die Koordinaten der Botschaft zu und bat ihn, zeitnah mit dieser in Kontakt zu treten (AS 389). Dies tat er indessen nicht, sondern wies auf eine Strafanzeige hin, die er wegen einer im Gefängnis erlittenen Verletzung erlitten habe; er wolle eine Entschädigung von CHF 30'000.00 bis CHF 50'000.00, dann gehe er in seine Heimat (AS 399 f.). Am 24. April 2025 bekräftigte er nochmals, sich freiwillig bei der algerischen Botschaft zu melden, sobald er die Angelegenheit mit der Strafanzeige gegen die Gefängniswärter erledigt habe (AS 407). Weiter stellte er Forderungen hinsichtlich eines Wechsels des Gefängnisses, wollte seine Zähne richten und erkundigte sich nach einer Rückkehrhilfe. Am 23. Mai 2025 erklärte er wiederum, das Strafverfahren in der Schweiz abwarten zu wollen; er wolle CHF 10'000.00, dann verlasse er die Schweiz; er gehe erst, wenn er anständig behandelt worden sei (AS 423 f.). In der Folge hat er sich erneut nicht bei der Botschaft gemeldet und sich nicht darum bemüht, die Schweiz zu verlassen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Durchsetzungshaft hat er die Frage, warum er die algerische Botschaft nicht kontaktiert habe, nicht beantwortet. Er hat lediglich gesagt, Beamten und das Gericht hätten ihm bei der Verhandlung mitgeteilt, «seine Papiere im April würden spätestens im Juli 2025 besorgt», was leider nicht der Fall gewesen sei. Er wolle nach Algerien zurückkehren (AS 445 f.).
Diese Ausführungen zeigen, dass der Beschwerdeführer – trotz bisweilen anderer Vorbringen – nicht gewillt war und ist, die Schweiz zu verlassen. Er hat keinerlei Anstrengungen hinsichtlich einer Papierbeschaffung unternommen. Im Gegenteil, er torpediert entsprechende Bemühungen seitens der Behörden mit unrealistischen Forderungen und Hinweisen auf ein laufendes Strafverfahren wegen einer angeblichen Unrechtbehandlung im Gefängnis. Dieses Verfahren war indessen bereits am 29. August 2024 rechtskräftig eingestellt worden (AS 484, 489 ff.). Hätte er sich anders verhalten und sich entsprechend bei der Botschaft gemeldet, hätten ihm die nötigen Papiere ohne Weiteres ausgestellt werden können und er hätte ausreisen können.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid und ein rechtskräftiger Landesverweis gegen den Beschwerdeführer vorliegen, er hat seine Ausreisepflicht nicht erfüllt und er selbst hat es zu verantworten, dass die Bemühungen um den Vollzug der Ausreise bisher gescheitert sind (vgl. zu den Bemühungen des MISA und des SEM AS 336, 347, 389, 432, 495 ff.). Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsetzungshaft grundsätzlich erfüllt.
3.2 Die Durchsetzungshaft erweist sich auch als verhältnismässig. Dazu kann auf die Ausführungen des Haftgerichts verwiesen werden. Die familiären Verhältnisse ergeben keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden und das öffentliche Interesse am Vollzug der rechtskräftig ausgesprochenen Weg- bzw. Ausweisung sowie der Landesverweisung in den Hintergrund treten liessen. Bezüglich der Haftbedingungen bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde keine Beanstandungen vor. Er macht auch nicht geltend, nicht hafterstehungsfähig zu sein. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs ist aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Insgesamt ist dem Haftgericht folglich darin zuzustimmen, dass keine Gründe erkennbar sind, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Vollzug der Weg- bzw. Landesverweisung als auch die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise als hinreichend absehbar gelten können. Die Behörden sind bemüht, möglichst schnell zu einem Laissez-Passer für den Beschwerdeführer zu kommen (vgl. AS 485, 495 ff.) und der Beschwerdeführer hat es wie erwähnt in der Hand, sich an die algerische Botschaft zu wenden, damit er möglichst schnell das Land verlassen und in seine Heimat zurückkehren kann (sollte er dies nun tatsächlich wollen).
4. Die Dauer der Anordnung der Durchsetzungshaft von einem Monat ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Art. 78 Abs. 2 AIG).
5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
6. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier