Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 20. Oktober 2025     

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Familiennachzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Der aus Deutschland stammende A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 1. Oktober 2024 zwecks Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein und ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis zum 30. September 2029.

 

2. Im November 2024 zogen die Zwillingstöchter des Beschwerdeführers, B.___ und C.___ (geb.  […]) von Deutschland herkommend zu ihrem Vater in die Schweiz. Mit Gesuch vom 10. Januar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für seine beiden Töchter. Dabei teilte er mit, dass seine Ehefrau mit den anderen beiden Kindern im Folgejahr in die Schweiz nachfolgen würden. Nachdem der Beschwerdeführer am 10. April 2025 die notariell beglaubigte Zustimmung seiner Ehefrau und Kindsmutter für den Familiennachzug der Zwillinge eingereicht hatte, bewilligte das Migrationsamt im Namen des Departements des Innern das Familiennachzugsgesuch am 16. April 2025 und sicherte die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zu.

 

3. Am 25. April 2025 teilte die Einwohnergemeinde [...] dem Migrationsamt mit, die beiden Zwillingstöchter des Beschwerdeführers seien mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 25. März 2025 fremdplatziert worden. Folge dessen teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit formlosem Entscheid vom 15. Mai 2025 mit, die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligungen sei erloschen, da er bereits vor Einreichung der letzten Unterlagen für den Familiennachzug gewusst habe, dass seine Töchter fremdplatziert seien.

 

4. Nach Interventionen des Beschwerdeführers sowie des [...] erliess das Migrationsamt im Namen des Departements des Innern am 3. Juli 2025 eine anfechtbare Verfügung, in welcher es ausführte, die zugesicherten Aufenthaltsbewilligungen zu Gunsten von B.___ und C.___ im Rahmen eines Familiennachzugs würden widerrufen.

 

5. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. Juli 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die erneute Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an B.___ und C.___ sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

 

6. Das Migrationsamt beantragte mit Vernehmlassung vom 11. August 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

 

7. Mit Verfügung vom 14. August 2025 wurden die Akten der KESB beigezogen und B.___ und C.___ erlaubt, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist als sorgeberechtigter Vater von B.___ und C.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihre Familienangehörigen gilt das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) nur so weit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG; Art. 12 FZA).

 

Gemäss Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 von Anhang I des FZA haben die Familienangehörigen eines in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU/EFTA-Bürgers das Recht, bei ihm Wohnung zu nehmen. Der Arbeitnehmer muss für seine Familie über eine Wohnung verfügen, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht. Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. a von Anhang I des FZA).

 

Sowohl die Aufenthaltsansprüche nach dem AIG als auch jene nach dem Freizügigkeitsabkommen stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 51 AIG; BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395). Aufenthaltsbewilligungen können gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (lit. a) oder eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d).

 

3. Die Vorinstanz widerrief die Aufenthaltsbewilligungen der Töchter des Beschwerdeführers mit der Begründung des Rechtsmissbrauchs. Sie führte insbesondere aus, die beiden Kinder seien bereits in Deutschland aufgrund psychischer Probleme fremdplatziert gewesen. Dass sie in der Schweiz keine Regelschule besuchen könnten und auf professionelle Hilfe angewiesen wären, sei somit schon im vornherein klar gewesen. Der Beschwerdeführer habe es wissentlich versäumt, das Migrationsamt darauf hinzuweisen, dass die Kinder nicht mehr bei ihm leben würden, bzw. sei ihm während des Familiennachzugsverfahrens bekannt gewesen, dass er die Betreuung nicht mehr übernehmen könne. Die Aussage, dass er die juristischen Begriffe nicht gekannt habe, könne nicht gehört werden. Fakt sei, dass er kein Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Töchter habe. Es wäre in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gelegen, die sachverhaltsrelevanten Informationen den Behörden bekannt zu machen und den Entzug seines Aufenthaltsbestimmungsrechts darzulegen. Gemäss Auskunft der KESB vom 1. Mai 2025 sei mit einer in Kürze zu erfolgenden Rückplatzierung der Töchter zum Vater nicht zu rechnen. Diese wohnten somit nicht im selben Haushalt wie der Kindsvater, was eine Voraussetzung für einen Familiennachzug darstelle. Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bzw. der fehlenden erfüllten Voraussetzungen seien die Ansprüche aus dem FZA offensichtlich erloschen. Wenn es sich wie vorliegend um eine Umgehung der Zulassungsvorschriften und nicht um die Familienzusammenführung handle, liege keine echte und tatsächlich gelebte Beziehung und somit kein schützenswertes Familienleben vor, weshalb Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht verletzt sei. Die Kinder könnten auch in Deutschland betreut werden. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, die Beziehung zu ihnen mittels Besuchsaufenthalten sowie den heute gängigen Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten.

 

4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, seit Juni 2025 halte sich nun auch die Mutter der Kinder rechtmässig in der Schweiz auf und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung. Den Kindern sei die Rückkehr nach Deutschland somit nicht mehr zumutbar. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs entbehre zudem jeglicher Grundlage. Er habe weder vorsätzlich noch in Täuschungsabsicht Informationen zurückgehalten. Er sei neu in der Schweiz und habe die Bedeutung und Tragweite des Begriffs «Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts» nicht erfassen können. Er habe immer transparent informiert, dass seine Familie vollständig in die Schweiz ziehen werde, was inzwischen erfolgt sei.

 

Die Kinder seien aufgrund psychischer Belastungssituationen besonders vulnerabel. Gemäss Sozialregion [...] wäre eine Rückführung nach Deutschland schädlich für sie, da die Kinder versuchen würden, in der Schweiz Fuss zu fassen und sich psychisch zu stabilisieren. Eine erneute Trennung von den Eltern – gerade jetzt, wo die Mutter auch vor Ort sei – widerspreche dem übergeordneten Kindeswohl aufs Schärfste. Auch medizinisch/psychiatrisch werde auf die Wichtigkeit eines stabilen familiären Umfelds verwiesen.

 

Weiter würde die Trennung der beiden Mädchen von ihren Eltern in zwei verschiedenen Ländern das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK verletzen. Die Voraussetzungen für einen rechtmässigen Familiennachzug seien nun vollständig gegeben. Die ursprünglichen Widerrufsgründe seien hinfällig. Der Wille beider Elternteile sowie der Kinder, gemeinsam in der Schweiz zu leben, sei eindeutig. Die Fremdplatzierung sei eine temporäre Schutzmassnahme und könne nicht als dauerhafte familiäre Trennung interpretiert werden. Die Entscheidung, die Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, sei unverhältnismässig, kinderwohlgefährdend und rechtlich nicht haltbar. Sie als Eltern seien nun mit Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und ihre Töchter könnten nicht in einem anderen Land leben als sie.

 

5. Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung dagegen vor, der Zuzug der Mutter der Kinder in die Schweiz ändere nichts am angefochtenen Sachverhalt. Beiden Eltern sei mit Entscheid der KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und die Kinder fremdplatziert worden. Eine künftige Rückplatzierung zu den Eltern werde nicht vorgebracht und sei gemäss Einschätzung der KESB auch nicht absehbar. Die psychologische Betreuung könne und habe in Deutschland stattzufinden, zumal es nicht angehe, dass die öffentliche Hand der Schweiz die Kosten für eine Fremdplatzierung übernehmen solle, sofern von Anfang an nicht mit einem gemeinsamen Familienleben zu rechnen gewesen sei. Sollten die Mädchen nach erfolgreicher Behandlung in Deutschland erneut zu ihren Eltern in die Schweiz ziehen wollen, könne jederzeit ein erneutes Familiennachzugsgesuch eingereicht werden, unter Beachtung der einschlägigen Rechtsnormen.

 

6. Das Verwaltungsgericht hat die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beigezogen. Aus diesen lässt sich der Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz dargestellt wird, nicht bestätigen. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die beiden Jugendlichen bereits in Deutschland fremdplatziert gewesen wären und bei deren Einreise in die Schweiz somit nicht mit einem Zusammenleben als Familie hätte gerechnet werden können. Gemäss Mitteilung des zuständigen Landrats aus Deutschland vom 26. Januar 2025 war die Familie dem Jugendamt seit 2019 bekannt. Im Jahr 2021 seien die Mädchen in Obhut genommen worden. Anschliessend sei eine sozialpädagogische Familienhilfe installiert worden. Dass die Mädchen fremdplatziert gewesen wären vor ihrer Übersiedlung in die Schweiz wurde nicht berichtet.

 

Gemäss Abklärungsbericht des [...] vom 27. Februar 2025 gab die Mutter der Mädchen an, sie befinde sich zurzeit noch in Deutschland, damit die älteste Tochter ihr Abitur abschliessen könne. Ende Juni 2025 wolle sie dann ebenfalls in die Schweiz ziehen. Ihre Töchter seien an der Schule gemobbt worden. Nach einem Schulwechsel und Klinikaufenthalt von C.___ hätten die Töchter den Wunsch geäussert, wegzuziehen und einen Neuanfang zu wagen.

 

7.1 Diese Aussagen stellen doch ein deutlich anderes Bild dar, als jenes, von welchem die Vorinstanz ausgegangen ist. Beabsichtigt war, dass die ganze Familie zusammen in der Schweiz leben sollte und den Zwillingsmädchen ein Neustart ermöglicht werden solle. Dass die beiden Jugendlichen bereits kurze Zeit nach ihrer Übersiedlung in die Schweiz fremdplatziert werden müssten, davon hatte der Beschwerdeführer nicht ausgehen können.

 

Der Grund für die Fremdplatzierung kann insbesondere einer Gefährdungsmeldung der Psychiatrie Baselland vom 23. Januar 2025 entnommen werden, wo die beiden Mädchen vom 16. bis 22. Januar 2025 nach einer Suiziddrohung stationär behandelt worden waren. Darin wurde ausgeführt, bei C.___ und B.___ handle es sich um Zwillingsschwestern, welche durch frühere Erlebnisse in Deutschland und aktuelle psychosoziale Faktoren (Umzug in die Schweiz mit Einstieg im letzten, obligatorischen Schuljahr in ein neues Schulsystem, Trennung der Familie, häufige berufsbedingte Abwesenheit des Kindsvaters und massiv gestörte familiäre Kommunikation) stark belastet und überfordert seien und aufgrund des Schulabsentismus in ihrer Entwicklung gefährdet seien.

 

Mit Entscheid der KESB vom 25. März 2025 wurde sodann den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.___ und C.___ entzogen und diese in der Institution [...] in [...] untergebracht. Zudem wurde eine Beistandschaft errichtet. Aus dem Anhörungsprotokoll zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 20. März 2025 ergeht, dass der Kindsvater gefragt habe, ob die Töchter über das Wochenende nach Hause könnten, wenn sie im Heim untergebracht seien. Das Behördenmitglied der KESB antwortete darauf, dass Besuche durchaus erwünscht seien und die Jugendlichen schlussendlich wieder in das Familiensystem sollen integriert werden können.

 

Die Abklärungsperson der Sozialregion schilderte gegenüber dem Migrationsamt, die Platzierung sei nicht auf Wunsch des Vaters, sondern aufgrund einer behördlichen Empfehlung erfolgt. Der Behörde sei zu diesem Zeitpunkt nicht klar gewesen, dass der Aufenthaltsstatus der Jugendlichen noch nicht geklärt gewesen sei. Der Vorwurf an den Vater, er habe die Familienzusammenführung gar nicht gewollt, könne nicht bestätigt werden. Der Vater habe das Beste für die Familie gewollt, sei aber sicherlich mit den beiden Jugendlichen in deren Entwicklungsphase überfordert gewesen. Organisatorisch wäre es besser gewesen, die beiden Jugendlichen mit ihrer Mutter einreisen zu lassen. Die Jugendlichen hätten aber bereits mit dem Vater einreisen wollen. Beide Elternteile hätten das Ziel gehabt, aufgrund der neuen Arbeitsstelle des Vaters mit der ganzen Familie in der Schweiz einen Neustart zu machen. Es wäre verheerend, die beiden Jugendlichen in dieser empfindlichen Entwicklungsphase wieder auszuweisen, insbesondere jetzt, wo sie in der Institution [...] angekommen seien. Die beiden Jugendlichen hätten bewusst weg von Deutschland gewollt, um mit der Familie in der Schweiz neu zu beginnen. Es gehe hier um eine kurze Zeit der (finanziellen) Unterstützung. Der Schaden einer Ausweisung mit allen Konsequenzen, die man erahnen könne, wäre hier grösser als die kurzzeitige Unterstützung dieser Familie.

 

Am 7. Juli und 31. August 2025 schilderte die Beiständin zum Verlauf, in den letzten Wochen habe bei den Jugendlichen eine klare Stabilisierung auf psychischer, physischer sowie verhaltensbezogener Ebene festgestellt werden können. Die Verbindung von betreuerischen, therapeutischen und alltagsstrukturierenden Massnahmen innerhalb des geschützten institutionellen Rahmens habe sich als wirksam erwiesen. Die eingeleiteten Massnahmen seien zielführend. Alle involvierten Instanzen würden fachlich fundiert die Ansicht vertreten, dass eine Weiterführung der internen Tagesstruktur derzeit unabdingbar sei, um die positive Entwicklung der Zwillinge nachhaltig zu festigen und Rückschritte zu vermeiden.

 

7.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss bei behördlich fremdplatzierten Kindern unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 2 EMRK berücksichtigt werden, dass die Gestaltung der Beziehung zwischen Kindern und Eltern nicht in erster Linie vom Willen der Betroffenen abhängt, sondern von dem der Behörde. In solchen Situationen sei zu bedenken, dass die Aufnahme eines Kindes zu Fürsorgezwecken eine vorübergehende Massnahme sei, die aufgehoben werden müsse, sobald die Umstände dies zuliessen, und dass der Staat geeignete Massnahmen ergreifen müsse, um die Eltern und das betroffene Kind wieder zusammenzuführen. Wenn immer möglich sollten die Migrationsbehörden daher Entscheide treffen, die eine spätere Zusammenführung von fremdplatzierten Kindern mit ihren leiblichen Eltern nicht verhindern würden (Urteil des Bundesgerichts 2C_707/2021 vom 2. Februar 2022 E. 5.2).

 

7.3 Auch wenn die beiden Töchter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen bereits fremdplatziert waren, und diese Tatsache der Behörde nicht mitgeteilt wurde, so handelt es sich um keinen Rechtsmissbrauch. Klar ist, dass die Familie das Ziel verfolgt hat und auch weiterverfolgt, gemeinsam in der Schweiz neu anzufangen und hier zusammenzuwohnen. Die Trennung der Familie ist nicht freiwillig, sondern aufgrund der gesundheitlichen Situation der Jugendlichen und auf behördliche Anordnung hin erfolgt. Während der Platzierung sind Besuchskontakte mit den Eltern möglich und gewollt und die Rückplatzierung ist das Ziel.

 

Würden den Jugendlichen nun die Aufenthaltsbewilligungen wieder entzogen, könnten sie ohnehin nicht nach Deutschland weggewiesen werden, nachdem nun beide Elternteile in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind. Insbesondere würde es die Jugendlichen in ihrer vulnerablen Situation erneut völlig destabilisieren, wenn sie nun ohne ihre Familie nach Deutschland zurückgeschoben würden. Unter diesen Umständen ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen nicht verhältnismässig und greift in das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein.

 

8. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen und die Verfügung des Departements des Innern vom 3. Juli 2025, mit welcher die Aufenthaltsbewilligungen zu Gunsten von C.___ und B.___ widerrufen wurden, ist aufzuheben. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Departements des Innern vom 3. Juli 2025, mit welcher die Aufenthaltsbewilligungen zu Gunsten von C.___ und B.___ widerrufen wurden, aufgehoben.

2.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann