Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. November 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Nadarajah
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ überschritt am 28. April 2025 um 10:24 Uhr mit einem Personenwagen in Gais die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Sicherheitsabzug um 23 km/h.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend MFK), mit Verfügung vom 23. Juli 2025 den Entzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat. Begründet wurde die Verfügung im Wesentlichen damit, beim Vorfall vom 28. April 2025 handle es sich um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften i.S.v. Art. 16b Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), wobei die Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum von einem Monat festgelegt werde.
3. Mit Schreiben vom 30. Juli 2025 (Posteingang 4. August 2025) erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Juli 2025. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung oder Abänderung der Verfügung vom 23. Juli 2025, indem der Entzug des Führerausweises ausgesetzt oder durch eine mildere Massnahme ersetzt, eventualiter die Entzugsdauer unter Berücksichtigung seiner beruflichen Situation als [...]monteur auf das absolut notwendige Minimum herabgesetzt werde.
4. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 27. August 2025 des Verwaltungsgerichts aufschiebende Wirkung erteilt.
5. Mit Stellungnahme vom 9. September 2025 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die gemessene und um den Sicherheitsabzug reduzierte Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 23 km/h nicht. Er wendet sich jedoch gegen den Entzug des Führerausweises für die Dauer eines Monats. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, er sei als [...]monteur tätig und beruflich zwingend auf den Führerausweis angewiesen, da er Werkzeuge, Ersatzteile und Montagehilfen im Firmenfahrzeug transportieren müsse. Ein Führerausweisentzug würde seine berufliche Existenz gefährden. Er beantrage daher, die berufliche Notwendigkeit gemäss Art. 16 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) zu berücksichtigen und die Entzugsdauer entsprechend herabzusetzen oder den Entzug durch eine geeignetere Massnahme zu ersetzen.
2.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Entzug sowie die Entzugsdauer angemessen oder wie vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht unverhältnismässig sind.
3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG).
3.2 Nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).
3.3 Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 – 24 km/h innerorts gilt demnach ungeachtet der konkreten Umstände mindestens als eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (vgl. BGE 126 II 202 E. 1a). Der Beschwerdeführer hat die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h überschritten. Die Motorfahrzeugkontrolle hat daher zu Recht eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Artikel 16b Absatz 1 lit. a SVG angenommen.
3.4 Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG wird bei einer mittelschweren Widerhandlung der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen. Art. 16 Abs. 3 SVG hält abschliessend fest, dass selbst, wenn eine berufliche Notwendigkeit besteht, die Mindestentzugsdauer unter Vorbehalt einer vorliegend nicht einschlägigen Ausnahme nicht unterschritten werden darf.
3.5 In den Entscheiden 1C_589/2021 vom 5. Mai 2022 (E. 5) und 1C_478/2022 vom 13. März 2023 (E. 3.2) hielt auch das Bundesgericht fest, die für die Widerhandlung vorgesehene Mindestentzugsdauer dürfe selbst bei beruflich auf den Führerausweis angewiesenen Personen nicht unterschritten werden. Im Entscheid 1C_589/2021 war ein Inhaber einer Firma betroffen, die Waren auslieferte, weshalb er während der Dauer des Führerausweisentzugs kein Einkommen erzielen konnte und im Entscheid 1C_478/2022 ging es um einen Fahrzeuglenker, der als selbstständiger Gerüstbauer beruflich ebenfalls auf den Führerausweis angewiesen war.
3.5 Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Entzug des Führerausweises für die Dauer eines Monats den Beschwerdeführer als selbstständigen [...]monteur in mehrfacher Hinsicht vor erhebliche berufliche Schwierigkeiten stellen mag. Es besteht allerdings keine Möglichkeit die Entzugsdauer herabzusetzen oder durch eine andere Massnahme zu ersetzen.
3.6 Gestützt auf diese Erwägungen durfte die MFK weder von einem Führerausweisentzug absehen noch von der in Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG vorgesehenen Mindestentzugsdauer von einem Monat abweichen.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Nadarajah