Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 20. August 2025     

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Elena Liechti,    

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

1.    Haftgericht,    

2.    Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Ausschaffungshaft


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 20. Januar 2025 wurde dem Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) durch die Polizei mitgeteilt, dass sich A.___, geb. [...] 1997 in Gambia, (nachfolgend Beschwerdeführer) mutmasslich seit acht Jahren in der Schweiz aufhalte und in keinem System verzeichnet sei. Die Kantonspolizei konnte von ihm einen am 30. Mai 2023 abgelaufenen und im Jahre 2018 ausgestellten Reisepass sicherstellen. Auf eine Vorladung zu einer polizeilichen Einvernahme erschien lediglich B.___. Diese gab an, der Beschwerdeführer habe die Wohnung im Hinblick auf die polizeiliche Einvernahme rasch verlassen und sei nun in der Region Biel untergetaucht. In Absprache mit der Staatsanwaltschaft wurde er in der Folge ausgeschrieben (AS 18 ff.). Am 11. März 2025 wurde er vorläufig festgenommen (AS 32 f.). Im Anschluss an die polizeiliche Einvernahme vom 12. März 2025, anlässlich der ihm auch das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Ausschaffungshaft gewährt worden war (AS 45 ff.), wurde er von der Staatsanwaltschaft zu Handen des MISA aus der Haft entlassen (AS 40). Gleichentags erliess das MISA namens des Departements des Innern (DdI) gegen ihn eine Wegweisungsverfügung aus der Schweiz und aus dem Schengenraum (AS 71 ff.).

 

Mit Verfügung vom 13. März 2025 ordnete das MISA namens des DdI gegen den Beschwerdeführer Ausschaffungshaft ab dem 12. März 2025, 13.26 Uhr, bis 11. Juni 2025 an (AS 71 ff.). Das Haftgericht genehmigte die angeordnete Ausschaffungshaft mit Entscheid vom 14. März 2025 (AS 111 ff.). Mit dem vom MISA eingeschickten originalen Pass des Beschwerdeführers beantragte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 19. März 2025 bei der gambischen Botschaft in der Schweiz ein Ersatzreisedokument für den Beschwerdeführer. Am 25. April 2025 wurde der Beschwerdeführer vom MISA telefonisch orientiert, dass er die Schweiz verlassen müsse und für ihn ein Flug gebucht worden sei. Rund eine Stunde nach diesem Telefonat stellte er ein Asylgesuch mit der Begründung, sein Leben sei in Gambia in Gefahr (AS 118 ff.). Der Flug musste in der Folge annulliert werden (AS 144).

 

Am 28. April 2025 gewährte ihm das MISA das rechtliche Gehör betreffend Eröffnung der Administrativhaft und zum Einreiseverbot (AS 145 f.). Mit einer Verfügung vom selben Tag ordnete es namens des DdI über ihn Vorbereitungshaft ab 25. April 2025, 17:07 Uhr, bis 24. Juli 2025 an (AS 156 ff.). Das Haftgericht genehmigte diesen Entscheid mit Verfügung vom 29. April 2025 (nach mündlicher Verhandlung, AS 162 ff.).

 

Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 8. Mai 2025 (Posteingang) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung. Er habe ein Asylgesuch gestellt. Er habe hier eine Familie und wolle nicht nach Gambia zurück. Mit Urteil vom 27. Mai 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Dieses Urteil ist rechtskräftig. 

 

Mit Entscheid vom 18. Juli 2025 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, diese sowie den Schengen-Raum bis Datum per Ende Haft zu verlassen. Dies zur Rückreise in sein Heimatland bzw. seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde. Wenn er seiner Verpflichtung nicht nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden (AS 300 ff.).

 

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das MISA namens des DdI mit Verfügung vom 21. Juli 2025 über den Beschwerdeführer die Ausschaffungshaft bis 21. Oktober 2025 an (AS 335 ff.). Das Haftgericht genehmigte die angeordnete Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 24. Juli 2025 antragsgemäss für drei Monate, d.h. vom 21. Juli 2025 bis 20. Oktober 2025 (AS 445 ff.).

 

2. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 5. August 2025 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Es sei die unverzügliche Haftentlassung anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung des Haftgerichts vom 24. Juli 2025 aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen.

 

3. Mit Eingabe vom 6. August 2025 verzichtete das Haftgericht auf eine Stellungnahme und verwies auf den angefochtenen Entscheid.

 

4. Mit Vernehmlassung vom 11. August 2025 beantragte das MISA die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf seine Verfügung betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft, den angefochtenen Entscheid, das Schreiben des MISA vom 8. August 2025 betreffend Nichteintreten auf das Gesuch um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme sowie die kantonalen Akten.

 

5. Der Beschwerdeführer liess durch seine Vertreterin, Elena Liechti, [...], am 12. August 2025 mitteilen, es werde auf eine Stellungnahme verzichtet und um rasche Entscheidfällung ersucht.

 

6. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft bilden ein (1) erstinstanzlicher – nicht notwendigerweise rechtskräftiger – Weg- oder Ausweisungsentscheid bzw. eine strafrechtliche Landesverweisung, (2) die Absehbarkeit des Vollzugs des entsprechenden Entscheids und (3) das Vorliegen eines Haftgrunds (Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20]). Die zuständige Behörde ist (4) gehalten, die im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug notwendigen Schritte umgehend einzuleiten und voranzutreiben (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Haft muss (5) verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs der Weg-, Aus- oder Landesverweisung gerichtet sein. Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu klären, ob sie (noch) geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint. Zudem muss der Vollzug innert vernünftiger Frist möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und es ist die maximale Haftdauer gemäss Art. 79 AIG zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3 und 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.1 je mit Hinweisen).

 

3. Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (AS 71 ff.). Vom SEM wurde er mit Entscheid vom 18. Juli 2025 ebenfalls weggewiesen (AS 300 ff.).

 

4.1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde nach Art. 76 Abs. 1 AIG die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Art. 75 bereits in Haft befindet (lit. a) oder in Haft nehmen, wenn Gründe nach Art. 75 Abs. 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorliegen (lit. b Ziff. 1) oder konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (lit. b Ziff. 3 und 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.4 mit Hinweisen) werden die beiden Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 in der Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst. Eine solche liegt regelmässig dann vor, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht in ihren Heimatstaat zurückzukehren bereit ist. Eine Untertauchensgefahr liegt auch vor, wenn der Betroffene der Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nicht nachkommt.

 

4.2 Vorliegend sind mehrere Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1 AIG erfüllt.

 

4.2.1 Der Beschwerdeführer befindet sich bereits gestützt auf Art. 75 AIG in Haft (vgl. das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2025, Verfahren VWBES.2025.154). Er kann daher nach lit. a von Art. 76 Abs. 1 AIG in Haft belassen werden.

 

4.2.2 Er kann aber auch nach lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f in Haft genommen werden. Diese Bestimmungen sind erfüllt, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird. Im Verfahren VWBES.2025.154 wurde der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG bereits bejaht. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Zur besseren Lesbarkeit des vorliegenden Entscheides werden sie nachfolgend nochmals aufgeführt.

 

Der Beschwerdeführer hält sich seit acht Jahren in der Schweiz auf, ohne über eine Bewilligung zu verfügen. Von den Migrationsbehörden blieb er unentdeckt (er wurde lediglich im Jahr 2019 einmal von der Polizei angehalten, wobei eine Identitätsfeststellung stattfand und er anschliessend wieder aus der polizeilichen Kontrolle entlassen wurde, AS 57 f.). Offenbar hatte er über all diese Jahre bei seiner Partnerin gelebt, mit der er Kinder habe. Der Beschwerdeführer hätte somit ausreichend Gelegenheit gehabt, ein Asylgesuch einzureichen. Auch als er am 11. März 2025 vorläufig festgenommen und polizeilich befragt wurde, ersuchte er nicht um Asyl. Im Gegenteil, erwähnte er doch anlässlich der Einvernahme vom 12. März 2025, er habe sein Heimatland verlassen, um seiner Familie in Gambia zu helfen, er sei nicht wegen sich gekommen (Rz 5, 60). Ferner ersuchte er weder nach Erlass der Wegweisungsverfügung oder der angeordneten Ausschaffungshaft um Asyl noch erwähnte er anlässlich des Gesprächs mit dem MISA vom 25. April 2025, dass sein Leben in Gambia in Gefahr sei. Er sagte nur, er wolle die Schweiz nicht verlassen, weil er hier Kinder habe und diese weinen würden, wenn er nach Gambia müsste. Eine Stunde nach diesem Gespräch und der Kenntnisnahme der Mitteilung, dass für ihn ein Flug nach Gambia gebucht worden sei, stellte er dann aber das Asylgesuch. Dieses steht daher ganz offensichtlich in engstem zeitlichen Zusammenhang mit der drohenden Ausreise und es ist zu vermuten, dass dieses nur dem Zweck dient, diese zu verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es ohne Weiteres zumutbar gewesen, das Asylgesuch früher zu stellen.

 

Daran vermögen seine Vorbringen, er habe gemeint, sich rechtmässig in der Schweiz aufzuhalten, nichts zu ändern. Es ist wenig überzeugend, dass sich eine Person acht Jahre in der Schweiz aufhält, ohne jegliche sichtbare Bemühungen in Bezug auf den Erhalt einer Bewilligung. Inwiefern ein SwissPass der Bahn ausreichend sein könnte, ist nicht ersichtlich. Auch von einem Laien kann erwartet werden, sich diesbezüglich näher zu erkundigen. Zudem erscheint es angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers selbst kaum glaubhaft, dass er tatsächlich so ahnungslos gewesen ist, wie er nun vorgibt. So erwähnte er in der Einvernahme vom 12. März 2025 u.a. auch, er sei immer im Haus gewesen, er habe immer Angst gehabt nach draussen zu gehen, da ihn dort die Polizei fassen könne und er gehen müsste, deshalb sei er immer im Haus geblieben. Er habe all die Jahre im Haus auf die Dokumente gewartet (AS 45). Auch sein allenfalls im Jahr 2017 in Italien gestelltes Asylgesuch belegt entgegen seinen weiteren Vorbringen nicht, dass er nach Europa gereist sei, um hier um Schutz zu ersuchen. Wie erwähnt, hat er in der Einvernahme vom 12. März 2025 – einer sehr aktuellen Einvernahme – selbst gesagt, er habe sein Heimatland verlassen, um seiner Familie zu helfen. Von einer Gefahr für ihn in Gambia ist darin nicht die Rede. Es kann daher entgegen seinen mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 4.3 getätigten Ausführungen auch nicht davon ausgegangen werden, die Vermutung nach Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG werde umgestossen, weil das Asylgesuch nicht bloss gestellt worden sei, um die drohende Ausschaffung zu vereiteln, sondern effektiver Schutz gesucht werde.

 

Seit Erlass dieses Urteils hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers behandelt und abgewiesen (Entscheid vom 18. Juli 2025, AS 300 ff.). Zur Begründung wurde ausgeführt, er hätte ausreichend Zeit gehabt, ein Asylgesuch zu stellen, wäre ein Asylverfahren tatsächlich der Grund gewesen, in die Schweiz einzureisen. Es sei ihm sehr wohl bewusst gewesen, sich in der Schweiz illegal aufzuhalten. Dass er mit der drohenden Ausschaffung aus der Haft ein Asylgesuch einreiche, bezeuge, dass er darum wisse, ein Asylgesuch einreichen zu können. Aus seinen angegebenen Gründen sei kein Verfolgungsmotiv auszumachen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia im Sinne des Asylgesetzes verfolgt sei.

 

4.2.3 Schliesslich sind auch die Haftgründe von lit. b Ziff. 3 und 4 (Untertauchensgefahr) als erfüllt anzusehen. Auch diesbezüglich kann auf die entsprechenden Erwägungen im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2025 verwiesen werden:

 

Im Rahmen der Identitätsabklärung durch die Polizei wurde mit dem Beschwerdeführer vereinbart, am 8. Januar 2025 in Begleitung von B.___ auf den Regionenposten zu kommen, um seine angebliche italienische Aufenthaltsbewilligung vorzuweisen. Erschienen ist aber weder er noch B.___. Auf die telefonische und schriftliche Vorladung zur Einvernahme vom 4. Februar 2025 erschien lediglich B.___, welche wie erwähnt zu Protokoll gab, der Beschwerdeführer habe die Wohnung im Hinblick auf die polizeiliche Einvernahme rasch verlassen und sei nun in der Region Biel untergetaucht. Aufgrund dieser Umstände kann nicht damit gerechnet werden, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden für eine kontrollierte Rückführung zur Verfügung halten wird. Zudem ist auch an dieser Stelle zu betonen, dass er bis anhin alles unternommen hat, um von den Behörden nicht erkannt resp. kontrolliert zu werden. So ist er ohne Reisepass eingereist, liess sich einen solchen im Heimatland ausstellen und nachschicken und tauschte seine italienische ID angeblich an einem Kiosk gegen Zigaretten aus. Er hat sich acht Jahre mehrheitlich im Haus aufgehalten, gemäss eigenen Angaben aus Angst, von der Polizei gefasst zu werden.

 

Insbesondere ist aber zu berücksichtigen, dass auch die Beziehung zu B.___ keineswegs als derart gefestigt erscheint, als dass der Beschwerdeführer deswegen nicht untertauchen würde. So sagte diese anlässlich der Einvernahme vom 4. Februar 2025 aus, sie habe ihn letzten Freitag vor die Türe gestellt. Er sei nun in Biel bei Bekannten untergetaucht, er sei für sie weder erreichbar noch kenne sie eine genaue Adresse in Biel (AS 16). Der Beschwerdeführer selber sagte an der Einvernahme vom 12. März 2025 aus, B.___ habe ihn belogen und immer wieder betrogen. Er habe gar keine Chance gehabt; sie habe ihn immer manipuliert und auch in Bezug auf die Dokumente habe sie ihn immer wieder betrogen. Sie habe ihn benutzt. Alle hätten ihm gesagt, es sei in Ordnung mit seinen Dokumenten, B.___ habe das alles gemacht. Sie habe von den Kindern CHF 200'010.00 von der Lebensversicherung der [...] genommen (AS 45 ff.). Auch in der Eingabe seiner Vertreterin vom 14. März 2025 wird darauf hingewiesen, dass er sich gegenüber seiner Freundin jahrelang in einem Abhängigkeitsverhältnis befunden habe. Ferner ist er rechtlich auch nicht der Vater seiner angeblichen Kinder; bei einem Kind ist kein Vater eingetragen, beim anderen der Ex-Mann von B.___ (vgl. Telefonnotiz vom 13. März 2025, AS 66).

 

An dieser Einschätzung hat sich nichts Entscheidendes geändert (zumal inzwischen erst gut 2,5 Monate vergangen sind und bereits im Mai bekannt gewesen war, dass B.___ schwanger ist). Bezüglich der angeblichen Aussagen von B.___, die nicht protokolliert seien, ist festzuhalten, dass das Einvernahmeprotokoll zwar nicht in den Akten ist, der Polizeirapport, in dem die Aussagen aufgeführt sind, aber schon (AS 18 ff.). Eine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs ist daher nicht zu erkennen. Aber auch wenn auf die Aussagen von B.___, wonach der Beschwerdeführer die Wohnung im Hinblick auf die polizeiliche Einvernahme rasch verlassen habe und nun in der Region Biel untergetaucht sei, nicht abgestellt würde, bleibt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder am 8. Januar 2025 auf dem Regionenposten erschienen ist noch hat er der telefonischen und schriftlichen Vorladung zur Einvernahme vom 4. Februar 2025 Folge geleistet. Er hat bis anhin alles unternommen, um von den Behörden nicht erkannt resp. kontrolliert zu werden. Ferner war er es selbst und dies in einer aktuellen Einvernahme, der gesagt hatte, B.___ habe ihn belogen, immer wieder betrogen und er habe gar keine Chance gehabt; sie habe ihn immer manipuliert und ihn benutzt. Die Beziehung zu B.___ kann daher nach wie vor nicht als derart gefestigt bezeichnet werden, als dass der Beschwerdeführer deswegen nicht untertauchen würde.  

 

5. Das Kriterium der Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist ebenfalls als erfüllt zu erachten. Der Entscheid des SEM ist innert kurzer Zeit ergangen; es kann davon ausgegangen werden, dass auch ein allfälliger Rechtsmittelentscheid durch das Bundesverwaltungsgericht im beschleunigten Verfahren ergeht. Die notwendigen Reisedokumente liegen vor, zumal auch schon ein Rückflug gebucht worden war. Auch wenn ein begleiteter Rückflug organisiert werden muss, besteht die ernsthafte Aussicht darauf, dass die Ausschaffung vollzogen werden kann. Daran ändert auch das inzwischen eingereichte Familiennachzugsgesuch nichts. Sollte diesem überhaupt Erfolg beschieden sein (B.___, Jahrgang 1995, erwartet das fünfte Kind und bezieht seit 19. September 2011 Sozialhilfe, welche bis zum 7. August 2025 den Betrag von CHF 339'112.87 erreichte, AS 464), ist festzuhalten, dass ein Familiennachzugsgesuch nicht im Inland abzuwarten ist (Art. 17 AIG). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht darauf berufen, dass das SEM im Entscheid vom 18. Juli 2025 einen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) bejaht hat. Das SEM hat im fraglichen Entscheid auch erwähnt, dass bis zum Entscheid – trotz entsprechender vorgängiger Instruktionsverfügung – bei der zuständigen kantonalen Behörde kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingegangen sei. Aus diesem Grund hätten dem Beschwerdeführer allenfalls aus Art. 8 EMRK zustehende Ansprüche bei der Prüfung der Wegweisung bzw. der Anordnung des Wegweisungsvollzugs nicht berücksichtigt werden können. Der Vollzug der Wegweisung wurde als technisch möglich und praktisch durchführbar erachtet. Zudem ist festzuhalten, dass Art. 14 AsylG nur das Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren regelt, bzw. den Vorrang des Asylverfahrens.

 

Die Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Gambia ist somit als rechtlich und tatsächlich möglich und als absehbar zu erachten.

 

6. Wie erwähnt, muss die Haft verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs der Wegweisung gerichtet sein.

 

Die angeordnete Haft ist geeignet, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Fraglich ist, ob sie auch erforderlich ist oder ob es mildere Massnahmen dafür gibt.

 

Unter Ziff. 4.2.3 hiervor wurde bereits ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine Fluchtgefahr besteht. Darauf ist zu verweisen. Ebenso ist auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2025 zu verweisen, wo bereits ausgeführt wurde, dass sich die Untertauchensgefahr aufgrund der geschilderten Umstände bei einer Freilassung des Beschwerdeführers als zu hoch und aktuell erweisen würde, als dass sich letztere rechtfertigen würde. Daran hat sich wie erwähnt nichts Wesentliches geändert. Es war bereits im Mai 2025 bekannt, dass B.___ schwanger und die Geburt des Kindes im Sommer 2025 zu erwarten ist. Dass die Geburt des fünften Kindes B.___ physisch und psychisch belasten wird, ist verständlich und nachvollziehbar. Dass sie sich mit dieser Situation – auch der alleinigen Betreuung von mehreren Kindern – aber dereinst wird konfrontiert sehen, musste sowohl ihr als auch dem Beschwerdeführer stets bewusst gewesen sein. Es war beiden hinlänglich bekannt, dass sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhält und er jederzeit mit einer Wegweisung aus der Schweiz rechnen muss. Ebenso haben sie die zeitliche Verzögerung bei der Einreichung allfälliger Gesuche zu verantworten.

 

Eine Befragung von B.___ würde an dieser Ausgangslage nichts ändern. Wie bereits im Verfahren VWBES.2025.154 ausgeführt, ist zu erwarten, dass sie aussagen würde, der Beschwerdeführer habe zu den Kindern geschaut und würde dies auch weiterhin tun. Im Weiteren würde sie auf ihre Schwierigkeiten in physischer und psychischer Hinsicht hinweisen. Diese Probleme werden aber nicht in Frage gestellt.

 

Wie bereits im Entscheid vom 27. Mai 2025 ausgeführt, kann der akuten Untertauchensgefahr auch nicht mit milderen Massnahmen, wie einer Eingrenzung oder einer Meldepflicht, begegnet werden. Auch wenn vom Beschwerdeführer verlangt werden würde, sich regelmässig bei der Behörde zu melden, heisst dies nicht, dass er sich deswegen dem Vollzug der Wegweisung nicht entziehen könnte. So hat er doch auch im Januar/Februar 2025 polizeilichen Vorladungen keine Folge geleistet und ist in Biel untergetaucht, so dass er polizeilich ausgeschrieben und in Gewahrsam genommen werden musste. Im Widerspruch zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift im Verfahren VWBES.2025.154 ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer im Januar und nicht im März 2025 freiwillig bei der Polizei gemeldet hat (AS 19), als er also noch nichts von allfälligen Ermittlungshandlungen wusste. Als ihm dies jedoch bekannt wurde, hat er den Vorladungen keine Folge mehr geleistet und ist untergetaucht. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer telefonisch und schriftlich zur Einvernahme aufgefordert worden ist. B.___ hat diesen Aufforderungen am 14. Januar und 4. Februar 2025 Folge geleistet, so dass ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die entsprechenden Termine auch dem Beschwerdeführer bekannt waren. Mittlerweile weiss er noch konkreter – und nach der Abweisung des Asylgesuchs noch konkreter als im Mai
2025 –, dass eine Wegweisung vollzogen werden soll, wurde doch bereits ein Rückführungsflug organisiert und das Asylgesuch abgewiesen. Entsprechend ist die bereits an den Tag gelegte Untertauchensgefahr noch grösser geworden. Dieser kann somit mit einer milderen Massnahme als Haft nicht effektiv begegnet werden. Daran vermag die bevorstehende Geburt nichts zu ändern. Bereits zuvor hatte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zwei Kinder mit B.___.

 

Zusammenfassend überwiegt folglich das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse. Er hat sich jahrelang unerkannt in der Schweiz aufgehalten, hat sich um nichts gekümmert und sich nie bei einer Behörde gemeldet. Stattdessen hat er, kaum war er mit der geplanten Wegweisung konfrontiert, ein Asylgesuch gestellt. Das öffentliche Interesse daran, dass er im Falle einer Abweisung der Beschwerde gegen den Asylentscheid nicht weiterhin ohne Bewilligung in der Schweiz verbleibt, ist daher hoch. Daran ändert auch das Familiennachzugsgesuch nichts. Ein derartiges Verfahren wäre wie erwähnt nicht im Inland abzuwarten. Zudem ist unklar, ob diesem Erfolg beschieden sein wird; alle Voraussetzungen sind jedenfalls nicht offensichtlich erfüllt.

 

Schliesslich gibt es auch keine Hinweise darauf, dass die Haft dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, auch wenn nicht bestritten wird, dass sie für ihn eine Belastung darstellt (vgl. dazu die «Checkliste : Medizinische Sachverhalte» vom 23. Juli 2025, AS 372 ff.).

 

7. Der Beschwerdeführer befand sich zunächst in Ausschaffungshaft, dann in Vorbereitungshaft und nun wieder in Ausschaffungshaft. In Haft ist er seit dem 12. März 2025.

 

Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG dürfen die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Art. 75–77 sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Nach Abs. 2 kann die maximale Haftdauer mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 2C_585/2024 E. 4.3 ff.) ist unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die betroffene Person die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen. Triftige, für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechende Gründe liegen rechtsprechungsgemäss namentlich im Fall einer ausdrücklichen oder zumindest klar erkennbaren und konsequent gehandhabten Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen, vor. Der Umstand allein, dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit ausländischen Behörden erst noch verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar.

 

Vorliegend würde sich der Beschwerdeführer mit der bewilligten Ausschaffungshaft mehr als sechs Monate in Haft befinden. Nachdem aber beide Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 gegeben sind und die Höchstdauer von 18 Monaten nicht erreicht ist, ist die bis 20. Oktober 2025 genehmigte Haft nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat sich mit den zuständigen Behörden nicht kooperativ gezeigt und die Unterlagen betreffend die Ausreise haben sich verzögert; zunächst aufgrund der abgelehnten Ausreise nach Vorliegen eines gebuchten Fluges resp. des in diesem Zusammenhang eingereichten Asylgesuchs (vgl. Erwägung 4.2.2 hiervor, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG) und des nun zunächst mit den gambischen Behörden zu organisierenden, wohl begleiteten Rückflugs.

 

8. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen. Abzuweisen ist bei diesem Ergebnis auch der Subeventualantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft.

 

9. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

 

Rechtsanwältin Elena Liechti beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Dieses Gesuch ist zu bewilligen. Sie macht mit Kostennote vom 5. August 2025 einen Aufwand von 10,5 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Bei unentgeltlicher Rechtspflege wird die Stunde im Kanton Solothurn indessen mit CHF 190.00 entschädigt. Dies führt zu einer Entschädigung von CHF 2'020.00 (inklusive Auslagen von CHF 25.00), zahlbar durch den Staat Solothurn. Ohne Rückforderung.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

3.    Der Kanton Solothurn hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Elena Liechti, [...], zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 2'020.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Ohne Rückforderung.

 


Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Ramseier