Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Oktober 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Damian Cavallaro,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 17. Januar 2024 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, Tierpornografie), mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige) und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum), zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Gleichzeitig wurde er für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht, welches sie mit Urteil vom 18. Juli 2025 abwies (Urteil 6B_392/2024).
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 22. Februar 2017 (mit einem Unterbruch vom 25. März 2017 bis 4. September 2017) in Haft, rechnerischer Vollzugsbeginn war der 6. August 2017. Seit dem 9. März 2020 befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) [...]. Das ordentliche Strafende fällt auf den 5. August 2029. Eine bedingte Entlassung war frühestens am 5. August 2025 möglich.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 verweigerte das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.
2. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 7. August 2025 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Es sei ihm die bedingte Entlassung unter Anordnung der Auflagen, sich während der Probezeit von fünf Jahren weiterhin ambulant therapeutisch behandeln zu lassen, mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten und sich regelmässigen Abstinenzkontrollen zu unterziehen, zu bewilligen.
3. Das Amt für Justizvollzug beantragte am 21. August 2025 die Abweisung der Beschwerde.
4. Am 25. September 2025 nahm Rechtsanwalt Damian Cavallaro zur Vernehmlassung des Amtes für Justizvollzug Stellung und reichte seine Honorarnote ein.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Das Amt für Justizvollzug begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, das Vorleben des Beschwerdeführers wirke sich legalprognostisch negativ aus. Er sei in der Vergangenheit sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz mehrfach deliktisch in Erscheinung getreten, was zu entsprechenden Verurteilungen geführt habe. Dabei fänden sich Delikte aus ganz unterschiedlichen Bereichen. Verurteilungen und Haftstrafen hätten ihn nicht vom weiteren Delinquieren abhalten können. Weiter sei die Legalprognose durch die dissoziale Persönlichkeitsstörung, den hohen PCL-R-Wert und die Hebephilie ganz deutlich belastet. Während mehrerer Jahre habe der Beschwerdeführer die Teilnahme an der gerichtlich angeordneten ambulanten Behandlung verweigert, weshalb sie schliesslich wegen Aussichtslosigkeit habe aufgehoben werden müssen. Seit Februar 2025 nehme er nun wieder an einer freiwilligen ambulanten Behandlung teil. Legalprognostisch relevante Therapiefortschritte hätten dabei noch nicht erzielt werden können. Auch habe noch kein gefestigtes Risikomanagement aufgebaut werden können. Das Rückfallrisiko sei nach wie vor als sehr hoch und im Rahmen einer bedingten Entlassung nicht als hinnehmbar zu beurteilen. Das Vollzugsverhalten sei hingegen positiv zu werten. Allein aus diesem Verhalten liessen sich aber keine prognoserelevanten Veränderungen in Bezug auf die Rückfallgefahr ableiten. Gutes Vollzugsverhalten dürfe erwartet werden. Mit einem Entlassungssetting habe sich der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, ein klar strukturierter sozialer Empfangsraum, der sich deliktprotektiv auswirken würde, liege jedoch derzeit noch nicht vor. Aufgrund der Landesverweisung bestehe zudem keine Möglichkeit, das Risiko für eine erneute Delinquenz mittels flankierender Massnahmen zu senken, was wiederum einen negativen Einfluss auf die Legalprognose habe. Die Prognose bei einer bedingten Entlassung falle bezüglich dem Beschwerdeführer ungünstig aus. Hingegen bestehe die Aussicht, dass sich die Legalprognose durch den weiteren Strafvollzug und insbesondere durch die Weiterführung der freiwilligen ambulanten Behandlung verbessern lasse.
2.2 Dagegen liess der Beschwerdeführer vorbringen, sein Vollzugsverhalten sei einwandfrei. Weiter sei den Vollzugsakten zu entnehmen, dass seit der Anlasstaten resp. der Verlegung in die JVA eine positive Entwicklung hinsichtlich seiner emotionalen Ausdrucksfähigkeit sowie in Bezug auf sein Sozialverhalten erkennbar sei. Vor diesem Hintergrund könne nicht nachvollzogen werden, wenn die Vorinstanz ausführe, es sei von einer unveränderten Täterpersönlichkeit auszugehen. Er sei auch mehrfach mit seinen Taten konfrontiert worden. Von der behandelnden Therapeutin werde zudem die im Gutachten von Dr. B.___ behauptete Hebephilie in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer habe auch jeglichen Suchtdruck überwinden können. Es habe ein Reifeprozess stattgefunden und es könne beim Beschwerdeführer ein andauernder und intrinsisch gesteuerter Veränderungswille festgestellt werden. Gestützt auf die aktuelle forensisch-psychiatrische Einschätzung der [...] müsse die Legalprognose zwar weiterhin als belastet beurteilt werden, sie sei indessen wesentlich günstiger als von der Vorinstanz behauptet. Ein Entlassungssetting bestehe und eine Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe könne auch bei einer anstehenden Ausreise angeordnet werden. Einem «Rest-Rückfallrisiko» könne mit geeigneten und durchführbaren flankierenden Massnahmen hinreichend begegnet werden.
3. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0).
In materieller Hinsicht stellt Art. 86 Abs. 1 StGB für die Gewährung der bedingten Entlassung zwei Voraussetzungen auf: Erstens muss das Verhalten des Gefangenen im Vollzug diese rechtfertigen und zweitens darf nicht anzunehmen sein, der Gefangene werde nach seiner bedingten Entlassung weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Prognose über die künftige Legalbewährung, sog. Legal- oder Bewährungsprognose).
Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des bei einem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsguts. Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Im Sinne einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung eines (des letzten) Teils der Strafe gegenüberzustellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_280/2023 vom 15. August 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
4.1 Das ordentliche Strafende fällt auf den 5. August 2029. Die formellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung waren per 5. August 2025 erfüllt.
4.2 Bezüglich der Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend hohe Rechtsgüter betroffen sind. Das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ist daher hoch zu gewichten und das Risiko, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt, darf nur gering sein.
4.3 Der Beschwerdeführer hat sich im Strafvollzug unbestrittenermassen wohl verhalten. Seine Arbeitsleistung wird als sehr gut und sein Verhalten als angepasst, höflich sowie respektvoll bezeichnet (Vollzugsbericht vom 20. Mai 2025, Ordner 4). Das Vollzugsverhalten spreche gemäss Bereichsleitung Vollzug nicht gegen eine bedingte Entlassung; eine legalprognostische Einschätzung könnten sie hingegen nicht vornehmen. Das Element des Vollzugsverhaltens ist in der Gesamtwürdigung daher zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Es kann aber nicht überbewertet werden, da einwandfreies Verhalten in der Vollzugsinstitution genauso wenig für eine positive Bewährungsprognose spricht wie schlechtes Vollzugsverhalten für eine negative. Dass jemand im engmaschig betreuten und überwachten Regime des Strafvollzugs einwandfrei funktionieren kann, lässt keine Rückschlüsse auf die Fähigkeit, schwierige Lebenssituationen in Freiheit selbständig zu bewältigen, zu. Im Vordergrund steht bezüglich Beurteilung des Vollzugsverhaltens, ob es Rückschlüsse auf das Verhalten nach der (bedingten) Entlassung zulässt (vgl. Cornelia Koller in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 86 N 4 mit Hinweisen). Aus dem Vollzugsbericht ergeben sich keine Hinweise darauf, dass das regelkonforme Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug reines Anpassungsverhalten darstellen würde. Gewisse positive Rückschlüsse können somit aus dem Vollzugsverhalten gezogen werden.
4.4 Bezüglich Vorleben des Beschwerdeführers, welches vorab unter dem Gesichtspunkt früherer Straffälligkeit zu prüfen ist, kann auf die angefochtene Verfügung, den Strafregisterauszug und auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. Januar 2024 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft (gemäss Strafregisterauszügen kam es zu sieben Verurteilungen in der Schweiz, vgl. Ordner 1 und 4) und dies wegen einer Vielzahl an Delikten aus diversen Bereichen des Strafrechts, so u.a. wegen der eingangs erwähnten, wegen derer er vom Obergericht am 17. Januar 2024 zu 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war, dann aber auch wegen Betrugs, Drohung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung oder mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es auch vor der Verurteilung durch das Obergericht im Januar 2024 zu Verurteilungen wegen Verbreitung harter Pornografie, mehrfacher Vornahme von sexuellen Handlungen mit einem Kind und mehrfacher Vergewaltigung gekommen war. Dazu kommen fünf teilweise erhebliche Vorstrafen zwischen 2008 und 2013, die aus dem deutschen Vorstrafenregister hervorgehen, u.a. wegen Betrugs (mehrmals) und Diebstahls (vgl. Urteil des Obergerichts vom 17. Januar 2024, S. 86, Ordner 3). Das Vorleben des Beschwerdeführers ist somit angesichts des gravierenden Ausmasses, in dem er delinquiert hat (sowohl hinsichtlich der Anzahl und Schwere der Delikte als auch hinsichtlich der Art der Ausführung) deutlich negativ zu werten.
4.5 Hinsichtlich Persönlichkeit des Beschwerdeführers, dessen neuere Einstellung zu seinen Taten und einer allfälligen Besserung ist zunächst auf das Gutachten von Dr. med. B.___ vom 30. April 2018 zu verweisen (Ordner 1). Dieser diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) und eine Hebephilie (ICD-10: F65.8). Die benutzten etablierten Prognoseinstrumente wiesen gemäss Gutachter alle auf ein erhöhtes bis sehr hohes Rückfallrisiko erneuter Sexualstraftaten und allgemeiner Delinquenz hin. In einer individualprognostischen klinischen Beurteilung fielen v.a. die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit deutlicher Ausprägung von Psychopathy, die sexuelle Devianz, die Deliktserie, die Rückfallgeschwindigkeit, die geringe Offenheit, das kaum vorhandene Schuldbewusstsein, das geringe Problembewusstsein und die sozial prekäre Situation ins Gewicht.
In der Risikoabklärung (RA) der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 2. September 2020 (Ordner 2) wird von folgenden Risikofaktoren ausgegangen:
- Dissozialität,
- kaltblütig manipulative Persönlichkeit,
- Dominanzproblematik,
- andere (unklare) sexuelle Disposition.
In Übereinstimmung mit der gutachterlichen Einschätzung und den angewandten Prognoseinstrumenten sei von einem hohen Delinquenzrisiko für Sexualdelikte sämtlicher Schweregrade auszugehen. Ungünstig auf die Legalprognose wirke sich aus, dass sich der Beschwerdeführer ein Umfeld und Beziehungen geschaffen habe, welche ideale Voraussetzungen für die Begehung der Delikte geboten hätten. Bei der Dissozialität, der Dominanzproblematik wie auch der kaltblütig manipulativen Persönlichkeit handle es sich zudem um überdauernde deliktrelevante Persönlichkeitseigenschaften. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft sei und sich in der Vergangenheit weder vom Vollzug des Electronic Monitorings noch von laufenden Strafverfahren oder vorübergehender Untersuchungshaft habe von weiteren Straftaten abhalten lassen, erhöhe das Delinquenzrisiko zusätzlich. Das Rückfallrisiko für hands-off und leichtgradige Gewaltdelikte werde als mittel, das Rückfallrisiko für Eigentumsdelikte und Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz als hoch eingeschätzt. Die risikorelevante Beeinflussbarkeit werde als ungünstig eingestuft.
Gemäss Verlaufsbericht der [...] vom 16. Juni 2025 (Ordner 4) wurde die Therapie Ende Februar 2025 aufgenommen, nachdem zuvor nur supportiv-psychotherapeutische Gespräche durchgeführt worden seien und eine Therapie im Rahmen einer Massnahme (damals Art. 63 StGB) vom Beschwerdeführer konsequent abgelehnt worden sei (das Amt für Justizvollzug hob die vom Amtsgericht Olten-Gösgen am 11. Dezember 2019 angeordnete ambulante Massnahme am 1. Juli 2022 auf). Bis Juni 2025 fanden 15 Sitzungen statt. Auch wenn die behandelnde Psychologin im Bericht zum Schluss gelangt, eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Hebephilie könne nicht klar gestellt werden und auch die dissoziale Persönlichkeitsstörung aktuell nicht klar eruierbar sei, geht sie aktuell noch von einem nicht klar herausgearbeiteten Wiederholungsszenario aus. Es scheine auf dem Boden einer Tendenz zur Überanpassung als Gegenreaktion zu deliktischem Handeln zu kommen. Genaue Auslöser seien aktuell unklar. Voraussetzung sei ferner eine fehlende prosoziale und klare Struktur. Kontakt zu dissozialen Peers erhöhten die Wahrscheinlichkeit von Delinquenz, bei einer Tendenz zu unüberlegtem Nachgehen eigener Bedürfnisse. Was genau jeweils der Auslöser für die einzelnen Deliktkategorien sei, habe sich nicht eruieren lassen. Bei unklarem Empfangsraum in Freiheit, fehlender Möglichkeit von Bewährungshilfe oder anderen Strukturierungsmöglichkeiten nach Ausschaffung sei auf dem Boden von eingeschliffenen Verhaltensmustern noch von einer unzureichenden oder zumindest unklaren Senkung des Rückfallrisikos auszugehen. Es habe sich eine Persönlichkeitsnachreifung in der bald achtjährigen Haft mit Entwicklung von möglicherweise deliktprotektiven Fähigkeiten (Reduktion der Anpassung, bessere Abgrenzung) gezeigt. Bei noch unklarem Deliktmechanismus könne die Protektivität dieser Veränderungen jedoch nicht klar eingeordnet werden. Um eine bedingte Entlassung zu empfehlen, müssten deutlich klarere Hinweise auf eine Senkung der Risikofaktoren und den Aufbau von deliktprotektiven Faktoren vorliegen, als dies zum aktuellen Zeitpunkt ersichtlich sei. Die vollzugsseitig angeordnete Behandlung werde sowohl auf der störungs- als auch deliktorientierten Ebene als zweckmässig erachtet und es werde empfohlen, sie auch bei einem Settingwechsel fortzuführen.
Im Ergänzungsbericht vom 30. Juni 2025 (Ordner 4), welcher auf Nachfrage seitens des Amtes für Justizvollzug eingeholt worden war, führt die [...] aus, eine Überprüfung der gestellten Risikofaktoren bei der AFA werde als verfrüht erachtet und es werde empfohlen, diese, sowie die in der Risikoabklärung genannten, im weiteren Therapieverlauf zunächst zu beobachten und vertieft zu eruieren. Bei teils unklarer Deliktdynamik und Unklarheit bezüglich der aktuellen Ausprägung der Risikofaktoren sei nicht ersichtlich, inwiefern Kontrollmöglichkeiten im offenen Vollzugssetting ausreichend seien, um Rückfälle verschiedener Deliktkategorien auszuschliessen. Es werde empfohlen, den Beschwerdeführer aktuell im geschlossenen Vollzugssetting zu belassen und die Therapie fortzuführen. Die gesamthafte Risikosenkung aktuell, im Vergleich mit dem Zeitraum der Begutachtung (sehr hohes Rückfallrisiko), bei einem längeren Zeitraum «at risk», werde unverändert als unzureichend oder zumindest unklar gesenkt eingeschätzt.
Gestützt auf diese Umstände und Berichte geht die Vorinstanz beim Beschwerdeführer zutreffend von einer deutlich belasteten Legalprognose aus. Er hat während mehrerer Jahre die Teilnahme an der gerichtlich angeordneten ambulanten Behandlung verweigert, sodass die Massnahme schliesslich wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen werden musste. Erst seit Februar 2025 nimmt er nun wieder an einer freiwilligen ambulanten Therapie teil. Auch wenn dort gewisse Fortschritte verzeichnet werden konnten, blieben sowohl die Deliktdynamik als auch die aktuelle Ausprägung der Risikofaktoren teilweise unklar und es konnten noch keine legalprognostisch relevanten Therapiefortschritte erzielt werden. Wie erwähnt, wurde empfohlen, den Beschwerdeführer aktuell im geschlossenen Vollzugssetting zu belassen und die Therapie fortzuführen. Die gesamthafte Risikosenkung wurde aktuell als unverändert unzureichend oder zumindest unklar gesenkt eingeschätzt. Die legalprognostische Einschätzung ist somit deutlich negativ.
4.6 In Bezug auf die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz aufgrund der ausgesprochenen Landesverweisung verlassen muss. Er hat sich mit einem Entlassungssetting zwar auseinandergesetzt (Aufenthalt bei seinen Eltern, die nach Deutschland zurückkehren wollen, finanzielle Unterstützung durch die Eltern, geplante Aufnahme einer Arbeit), was positiv zu werten ist. Von einem strukturierten sozialen Empfangsraum, der deliktprotektiv wirken würde, kann dabei aber nicht ausgegangen werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ohnehin, dass die legalprognostische Beurteilung der künftigen Lebensverhältnisse bei ausländischen Staatsangehörigen mit besonderen Unsicherheiten belastet ist, können doch auf das Ausland bezogene Zukunftspläne kaum überprüft werden. Eine blosse Bekundung, in Zukunft straffrei mit seiner Familie leben zu wollen, kann nicht genügen (vgl. Cornelia Koller, BSK-StGB, a.a.O., Art. 86 N 11).
4.7 Die Differenzialprognose, d.h. die Frage, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist, spricht ebenfalls nicht für die Gewährung einer bedingten Entlassung im jetzigen Zeitpunkt. Für eine Vollverbüssung resp. zumindest nicht für eine Gewährung einer bedingten Entlassung im Moment spricht der Umstand, dass dadurch die Möglichkeit besteht, dass sich der Beschwerdeführer vertiefter mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinandersetzen kann. Dies kann zu einer Veränderung der Persönlichkeitsmerkmale und schliesslich zu einer besseren Legalprognose führen. Gegen eine derzeitige bedingte Entlassung spricht der noch unklare Deliktmechanismus sowie das Fehlen deutlicher Hinweise auf eine Senkung der Risikofaktoren und betreffend den Aufbau von deliktprotektiven Faktoren; ebenso auch der Umstand, dass keine Bewährungshilfe und kaum Weisungen angeordnet werden können, weil der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen hat. Eine bedingte Entlassung ist nicht vorzugswürdig, wenn die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose doppelt negativ ausfällt, was umso mehr gilt, wenn hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen (wie im vorliegenden Fall). Das gilt auch, wenn sich nicht mit Bestimmtheit klären lässt, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird oder wenn für den Fall, dass es (wider Erwarten) nicht gelingen sollte, durch die Fortführung des Strafvollzugs die Rückfallgefahr zu mindern, zwei eindeutig negative Prognosen resultieren (vgl. Cornelia Koller, BSK-StGB, a.a.O., Art. 86 N 16).
5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung aktuell nicht erfüllt sind. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Blick auf das Vorleben, die noch unzureichend veränderte Täterpersönlichkeit, die zu erwartenden Lebensumstände und die ungünstige Legalprognose die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB verweigert hat.
6. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit auf diese vorgängig nicht bereits Bezug genommen wurde, ist ergänzend festzuhalten, dass in den aktuellen Therapieberichten zwar gewisse Diagnosen und Problembereiche hinterfragt werden, dass dies aber keinen Einfluss auf die Legalprognose, wie sie sich im Moment präsentiert, hat. Die Therapie wurde erst im Februar 2025 wieder aufgenommen und es wurde im Ergänzungsbericht erwähnt, dass eine Überprüfung der Risikofaktoren verfrüht sei. Von einem andauernden und intrinsisch gesteuerten Veränderungswillen und damit einer ausreichend positiv veränderten Täterpersönlichkeit kann (noch) nicht ausgegangen werden. Auch in Bezug auf das Entlassungssetting ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich mit diesem zwar auseinandergesetzt hat, die Unterstützung der Eltern – in welcher Hinsicht auch immer – aber kaum ausreichend sein wird, ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Der Beschwerdeführer ist bereits 45-jährig und eine Wohnung sowie eine Arbeitsstelle hatten ihn in der Vergangenheit nicht von seiner mehrfachen Delinquenz abhalten können. Schliesslich verfügt die Vollzugsbehörde über keine rechtliche Grundlage für die Anordnung von Bewährungshilfe im Ausland (vgl. Vernehmlassung vom 25. August 2025).
7. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Diesem Antrag ist stattzugeben. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt folglich der Staat die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist.
Rechtsanwalt Damian Cavallaro macht einen Aufwand von 9,25 Stunden geltend, was grundsätzlich angemessen erscheint. Die angefochtene Verfügung datiert aber vom 25. Juli 2025 und wurde dem Vertreter am 28. Juli 2025 zugestellt. Aus diesem Grund können Aufwendungen vor diesem Datum nicht entschädigt werden, d.h. 1,25 Stunden. Die Stunde ist zudem bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen und nicht mit CHF 250.00. Schliesslich kann die Aufwendung vom 16. September 2025 von 0,25 Stunden nicht entschädigt werden, weil es sich dabei um Kanzleiaufwand handelt (Fristerstreckungsgesuch). Dies führt – bei einem Aufwand von 7,75 Stunden – inklusive Auslagen von CHF 19.60 (unter Abzug der bis 24. Juli 2025 geltend gemachten Auslagen von CHF 9.00) und der Mehrwertsteuer von 8,1 % zu einer Entschädigung von CHF 1'612.95, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Damian Cavallaro, [...], wird auf CHF 1'612.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier