Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. Oktober 2025
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Entscheid vom 10. Februar 2022 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn für B.___ (geb. 11. August 2018) eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet.
2. Am 6. April 2023 hat die KESB Region Solothurn der Kindsmutter A.___ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.___ entzogen und ihn im [...] in [...] untergebracht. Bereits vor diesem Entscheid war B.___ im Rahmen einer freiwilligen Platzierung im [...]. Der Kindsmutter wurde das Recht eingeräumt, B.___ zwei Mal wöchentlich für je zwei Stunden in der Institution zu besuchen. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2023 hat die KESB Region Solothurn die Regelung des persönlichen Verkehrs dahingehend angepasst, dass die Besuche von einer Fachperson begleitet werden müssen.
3. Mit Entscheid vom 30. Januar 2024 hat die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die Massnahme zur Weiterführung übernommen und C.___, Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu, als neue Mandatsperson eingesetzt.
4. Mit Entscheid vom 16. Juli 2024 lehnte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einen Antrag der Kindsmutter auf Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für B.___ ab. Auf Antrag der Beiständin wurde der persönliche Verkehr zwischen B.___ und der Kindsmutter neu geregelt.
5. Auf Antrag der Beiständin hat die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den persönlichen Verkehr zwischen der Kindsmutter und B.___ mit Entscheid vom 23. April 2025 wie folgt erweitert:
[…]
1. Die Kindsmutter hat das Recht, B.___ im Rahmen begleiteter Besuche einmal wöchentlich für die Dauer von drei Stunden in der Umgebung des [...] zu besuchen.
2. Die Modalitäten (Wochentag, Ort, Zeit) werden von der Beiständin in Absprache mit dem [...] festgelegt und können bei positivem Verlauf ausgeweitet werden.
3. Zusätzlich kann B.___ einmal monatlich einen Tag (9 Stunden) im Rahmen eines begleiteten Besuches bei der Kindsmutter zu Hause verbringen. Die Kindsmutter ist gemeinsam mit der Besuchsbegleitung dafür verantwortlich, B.___ um 09:00 Uhr im [...] abzuholen und ihn bis spätestens um 18:00 Uhr wieder ins [...] zurückzubringen. Die Termine werden von der Beiständin in Absprache mit dem [...] und der Begleitperson festgelegt.
4. Für die Begleitung der Besuche ist eine Fachperson mit portugiesischen Sprachkenntnissen oder im Ausnahmefall eine Dolmetscherin beizuziehen. Bei einem Ausfall der Begleitperson ist schnellstmöglich eine Vertretung zu organisieren.
[…]
6. Das von der Beschwerdeführerin gegen den begründeten Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 23. April 2025 initiierte Beschwerdeverfahren wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. September 2025 (VWBES.2025.182) infolge Gegenstandslosigkeit schliesslich abgeschrieben.
7. Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 beantragte die stellvertretende Mandatsperson eine Umplatzierung von B.___ vom [...] in [...] in die Institution [...] in [...].
8. Der Kindsmutter wurde am 14. Juli 2025 die Möglichkeit einer persönlichen Anhörung geboten. Sie verzichtete auf eine Teilnahme an der Anhörung und gab stattdessen eine vorbereitete schriftliche Eingabe ab. Zwei weitere Eingaben hat sie vorgängig bei per Post eingereicht bzw. gleichentags persönlich am Schalter abgegeben. Den Eingaben konnte entnommen werden, dass die Kindsmutter mit der Umplatzierung ihres Sohnes ins [...] nicht einverstanden ist. Sinngemäss beantragte sie in ihren Eingaben auch eine Erweiterung des persönlichen Verkehrs, eine Unterbringung in einem Mutter-Kind-Wohnen sowie eine Rückplatzierung ihres Sohnes zu ihr nach Hause.
9. In der Folge fällte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 15. Juli 2025 folgenden Entscheid:
3.1. Der sinngemässe Antrag der Kindsmutter auf Rückplatzierung von B.___ wird abgewiesen.
3.2. Die Unterbringung von B.___ im [...] wird per 16. Juli 2025 aufgehoben.
3.3. B.___ wird gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB per 16. Juli 2025 in der [...] untergebracht.
3.5. Bis zum Vorliegen eines anderslautenden Entscheides gilt das mit Entscheid vom 23. April 2025 festgelegte Besuchsrecht sinngemäss auch für die Unterbringung von B.___ in der [...].
3.6. Die Mandatsperson wird ersucht
· der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein bis spätestens 16. Januar 2026 einen Verlaufsbericht über die Unterbringung zuzustellen,
· bei veränderten Verhältnissen Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Antrag zu stellen.
3.7. Die [...] wird gebeten, dem Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu umgehend die Kostenfolgen anzuzeigen, damit dieser in Zusammenarbeit mit den Kostenträgern (Kanton, evtl. Volksschulamt) die Kostengutsprache organisieren und die Beteiligung der Kindseltern abklären kann.
3.8. Die Kindsmutter wird angewiesen, dem Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu die relevanten Angaben und Akten zur Berechnung des Elternbeitrages zur Verfügung zu stellen.
3.9. Die Mandatsperson wird ersucht, die Kindsmutter bei der Beschaffung der Unterlagen zur Berechnung des Elternbeitrages zu unterstützen.
3.10. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.11. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
10. Gegen den in der Folge begründeten Entscheid wandte sich die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), mit Beschwerde vom 9. August 2025 an das Verwaltungsgericht und verlangte eine sofortige Prüfung und Umsetzung einer Platzierung in einer geeigneten Mutter-Kind-Einrichtung, die Erweiterung des Besuchsrechts mit wöchentlichen Kontakten und regelmässigen Wochenendaufenthalten bei ihr, die Verpflichtung der KESB, alle wesentlichen Änderungen rechtzeitig, transparent und in für sie verständlicher Form mitzuteilen sowie die Feststellung, dass das bisherige Vorgehen schwerwiegende Versäumnisse und Verletzungen ihrer Grundrechte darstelle sowie die Anordnung entsprechender Korrekturmassnahmen.
11. Mit Vernehmlassung vom 18. August 2025 schloss die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein auf Abweisung der Beschwerde.
12. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
13. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. September 2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen.
14. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. September 2025 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einsetzung einer Kindsvertretung abgewiesen.
15. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein bzw. die Beiständin nahmen am 19. September 2025 bzw. 23. September 2025 nochmals Stellung.
16. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingaben vom 1. Oktober 2025 (Posteingang), 3. Oktober 2025 sowie 13. Oktober 2025 (Posteingang) erneut vernehmen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als Mutter von B.___ und Verfahrensbeteiligte durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. An eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Eingaben der Beschwerdeführerin beinhalten indes auch appellatorische und unsubstantiierte Kritik am Vorgehen der KESB. Diese Vorbringen bzw. entsprechenden Anträge zielen am Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vorbei, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Soweit sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Unterbringung von B.___ im [...] und verlangt die Platzierung in einer geeigneten Mutter-Kind-Einrichtung. Zudem verlangt sie eine Erweiterung des Besuchsrechts mit wöchentlichen Kontakten und regelmässigen Wochenendaufenthalten bei ihr.
3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen erwogen, B.___ sei mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 6. April 2023 im [...] untergebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe sich in den vergangenen Jahren wiederholt für eine Rückplatzierung von B.___ ausgesprochen. Auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren habe die Beschwerdeführerin sinngemäss erneut eine Rückplatzierung beantragt. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein habe zuletzt mit Entscheid vom 16. Juli 2024 einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts abgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe derzeit ein begleitetes Besuchsrecht. Den Rückmeldungen der Begleitperson könne entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin sehr stark um B.___ bemühe, die Termine verlässlich wahrnehme und in ihren Erziehungskompetenzen habe Fortschritte erzielen können. Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Ausübung des Besuchsrechts einen sehr hohen Betreuungsbedarf zeige. Mehrfach sei es vorgekommen, dass das persönliche Coaching der Beschwerdeführerin so zeitintensiv gewesen sei, dass das Kostendach für die Begleitstunden überschritten worden sei und begleitete Besuche nicht hätten stattfinden können. Dies zeige, dass die Beschwerdeführerin die Begleitung bei den Besuchen – trotz erzielten Fortschritten – nach wie vor benötige. Weiter solle durch die Begleitperson mit portugiesischen Sprachkenntnissen auch sichergestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mit B.___ kindsgerecht kommuniziere und ihn nicht mit diffusen Ängsten (z.B. Wasser in der Einrichtung nicht trinkbar und ähnliches) verunsichere, wie dies gemäss [...] in der Vergangenheit vorgekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe in Bezug auf ihre Erziehungsfähigkeit und ihre emotionale Stabilität Fortschritte erzielt, benötige im Umgang mit dem Kind jedoch nach wie vor enge Begleitung und Unterstützung. Dass eine Rückplatzierung von B.___ noch nicht angezeigt sei, liege auf der Hand. Der Weg von einem begleiteten, stundenweisen Besuchsrecht hin zu einer Rückplatzierung habe schrittweise zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin sei mit dem Wechsel der Einrichtung nicht einverstanden. Es gelinge dieser kaum, die kindlichen Bedürfnisse in Bezug auf die Unterbringung von B.___ wahrzunehmen bzw. die eigenen Bedürfnisse zurückzustellen. Aus fachlicher Sicht sei das [...] geeignet und biete B.___ einen entwicklungsförderlichen Rahmen. Für den persönlichen Verkehr zwischen B.___ und der Beschwerdeführerin bestehe bereits eine Regelung von der Zeit im [...]. Diese sei vorerst so beizubehalten, bis B.___ sich im [...] und in der Schule eingewöhnt habe. Alsdann sei durch die Mandatsperson mit Einbezug der Beteiligten zu prüfen, wie der persönliche Verkehr zwischen Mutter und Sohn in der neuen Situation auszugestalten sei. Die Beschwerdeführerin sei von den involvierten Fachpersonen mehrfach dahingehend informiert worden, dass das Besuchsrecht bei einem positiven Verlauf schrittweise und unter Berücksichtigung des Kindeswohls erweitert werden soll mit dem Fernziel einer Rückplatzierung. Mit Entscheid vom 23. April 2025 habe die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein in diese Richtung gearbeitet und das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin erweitert. Die Beschwerdeführerin habe gegen den Entscheid Beschwerde erhoben, obwohl die Ausweitung des Besuchsrechts ihrem ausdrücklichen Wunsch entsprochen habe. Aus den vielen und teilweise widersprüchlichen Eingaben entstehe der Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv als Opfer der Behörden sehe. Eine konstruktive Zusammenarbeit mit den involvierten Fachstellen sei unter diesen Umständen schwierig. Es sei unabdingbar, dass die Kindsmutter bereit sei, die Opferhaltung abzulegen und den Fokus auf die kindlichen Entwicklungsbedürfnisse zu lenken.
4.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB).
4.2 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3 mit Hinweis). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vorneherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_401/2015 vom 7. September 2015; 5A_238/2010 vom 11. Juni 2010 E. 4, in: FamPra.ch 2010, S. 715). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB).
4.3 Der staatliche Eingriff muss verhältnismässig sein, d.h., er muss den Grundsätzen der Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität entsprechen (vgl. Peter Breitschmid in: Geiser/Fontoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 307 N 4 ff.).
5.1 Dem Antrag der stellvertretenden Beiständin auf Umplatzierung vom 9. Juli 2025 (act. 234 ff.) ist namentlich Folgendes zu entnehmen: Das [...] betreue Kinder nur bis zum obligatorischen Schuleintritt und B.___ werde im Sommer 2025 eingeschult, weshalb für ihn eine geeignete Anschlusslösung habe gesucht und gefunden werden müssen. Diese Lösung sei von der Beiständin mit dem [...] in [...] gefunden worden. Das [...] sei eine kleine Institution und durch deren Grösse habe es familiäre Strukturen, welche die Entwicklung von B.___ positiv beeinflussen könnten. Auch sei die Institution in näherer Umgebung der Beschwerdeführerin. Ein erster Besuch von B.___ im [...] sei positiv verlaufen und B.___ sei nach diesem Besuch sehr stolz und zufrieden gewesen. Auch die Rückmeldungen vom [...] seien sehr positiv gewesen und sie seien der Ansicht, dass B.___ gut in deren Gruppe und Dynamik reinpasse. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Vergangenheit vermehrt und klar gegen eine Platzierung ihres Sohnes ausgesprochen. Sie möchte B.___ zu sich nehmen oder mit ihm in ein Mutter-Kind-Haus gehen. Die Beschwerdeführerin habe sich selbstständig und ohne Absprache mit der Beiständin vor geraumer Zeit beim [...] angemeldet und hätte zeitgleich fast ihre Wohnung gekündigt. Der Verlust der Wohnung hätte verheerende Folgen gehabt und hätte glücklicherweise abgewandt werden können. Das [...] sei von der Beiständin aufgrund des Schwerpunktes der Institution ausgeschlossen worden. Das [...] sei ein Mutter-Kind-Wohnen für suchtbelastete Mütter. Die Beschwerdeführerin habe keinen suchtbelasteten Hintergrund. Sodann werde ein Mutter-Kind-Haus von Fachpersonen geleitet und der Alltag der Mütter und deren Kinder werde pädagogisch begleitet. Die in der Vergangenheit gezeigte Kooperationsbereitschaft seitens der Beschwerdeführerin mit nahezu allen Fachpersonen im System von B.___ sei bis anhin nicht ausreichend gewährleistet gewesen. Es komme immer wieder zu Konflikten und teils heftigen Auseinandersetzungen. In diesen emotionalen Momenten sei es der Beschwerdeführerin jeweils nicht möglich, in einem angebrachten Ton respektvoll zu diskutieren. Durch das bisher gezeigte Verhalten der Beschwerdeführerin und im Hinblick auf die vergangenen Erfahrungen werde von einem Mutter-Kind-Haus abgeraten. Die Beschwerdeführerin sei von der ehemaligen Beistandsperson sowie dem [...] in vielen Bereichen als zu instabil erlebt worden. Mit einem Abbruch des Wohnsettings Mutter-Kind-Haus sei gemäss der ehemaligen Beiständin zu rechnen. Ein solcher Abbruch des Wohnsettings wäre für B.___ und seine momentane Situation wie auch für seine Entwicklung verheerend. Für B.___ ändere sich nach 3,5 Jahren nicht nur das Wohnsetting, auch werde er im Sommer 2025 eingeschult. Gerade jetzt bei so einschneidenden Wechseln und Veränderungen sei Sicherheit und Stabilität für ein Kind und dessen gesunde Entwicklung unglaublich wichtig. Auch von der stellvertretenden Beistandsperson werde eine Platzierung im Mutter-Kind-Haus klar in Frage gestellt. In den vergangenen vier Monaten sei die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin belastet gewesen. Es sei der Beschwerdeführerin jeweils nicht gelungen, ihre Perspektive und Haltung zu wechseln und nur für einen Moment eine andere Sichtweise auf B.___ und seine momentane Situation einzunehmen. Auch beim letzten Standortgespräch am 13. Mai 2025 sei es der Beschwerdeführerin leider nicht gelungen, ihre eigenen Bedürfnisse und Wünsche zurückzustellen und mit den Fachpersonen gemeinsam zu besprechen, wo B.___ gerade stehe, welche Entwicklungsschritte hätten gemacht werden können, was noch wichtig sei und welche die nächsten angedachten Schritte wären. Während dem ganzen Gespräch sei es um ihren, sehr wohl berechtigten und auch nachvollziehbaren Wunsch gegangen, B.___ bei sich zu haben, aber nicht darum, was nun abgesehen vom Wohnsetting für ihren Sohn und seine Entwicklung notwendig wäre. Das Gespräch sei sehr emotional verlaufen, die Fronten seien verhärtet gewesen und es habe keine Möglichkeit gegeben, die Mutter auf der Sachebene abzuholen und ein konstruktives Gespräch zu führen. Von einer Rückplatzierung von B.___ zur Beschwerdeführerin werde ebenfalls abgeraten. Der Wunsch der Beschwerdeführerin sei nachvollziehbar und für die Zukunft keinesfalls ausgeschlossen. Man bewege sich zum jetzigen Zeitpunkt aber erst bei einem begleiteten Besuchsrecht von einmal wöchentlich drei Stunden sowie einem Tagesbesuch von neun Stunden einmal im Monat. Ziel solle sein, die Beziehung zwischen Kind und Mutter zu stärken und das Besuchsrecht in kontinuierlichen kleinen Schritten auszuweiten. Alles in einem Tempo, bei dem weder Kind noch Mutter in eine Überforderung und eine daraus resultierende Gefährdung der jeweiligen Entwicklung geraten.
5.2 Im Verlaufsbericht der Familienbegleitung vom 14. Juli 2025 (act. 261 ff.) wird unter dem Punkt «Gesamteinschätzung» ausgeführt, im Verlauf der letzten Monate habe sich bei der Beschwerdeführerin eine signifikante positive Entwicklung im Hinblick auf Kooperation, Dialogbereitschaft und elterliche Kompetenz gezeigt. Gleichzeitig bestünden weiterhin Belastungsfaktoren, die eine kontinuierliche Unterstützung und eine enge interdisziplinäre Zusammenarbeit erforderlich machten. Es sei jedoch auch beobachtet worden, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor Schwierigkeiten im Umgang mit unvorhergesehenen Ereignissen und Planänderungen zeige, insbesondere wenn diese nicht frühzeitig kommuniziert würden oder ausserhalb ihrer direkten Kontrolle lägen. Ihr hoher Wert, den sie auf die Einhaltung von Regeln und Abmachungen lege – was nachvollziehbar sei –, könne zu einer gewissen Inflexibilität und Anspannung in institutionellen Interaktionen führen. Dennoch sei hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin selbst in herausfordernden Situationen Geduld und emotionale Kontrolle zeige, B.___ vor Stresssituationen schütze und sein emotionales Wohlbefinden in den Vordergrund stelle. Keine der beobachteten Situationen habe das Kindeswohl gefährdet. Die Gesamteinschätzung beziehe sich auf die differenzierte Betrachtung der externen und internen Risiken – sowie Schutzfaktoren im System der Beschwerdeführerin und B.___. Die bisherige Begleitung zeige deutlich, dass sich sowohl auf Seiten der Mutter als auch beim Kind bedeutsame positive Entwicklungen abzeichnen würden. Gleichzeitig bestünden weiterhin strukturelle, emotionale und institutionelle Herausforderungen, die eine kontinuierliche Unterstützung notwendig machten.
5.3 Ziel einer Mutter-Kind-Institution ist es, längerfristig an den Erziehungsfähigkeiten der Kindsmutter zu arbeiten, sodass sie Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann, um in ausreichender Weise auf die Bedürfnisse ihrer Kinder einzugehen. Ein Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution setzt allerdings auch eine Bereitschaft und Fähigkeit einer Kindsmutter für eine kooperative Mitwirkung und Zusammenarbeit voraus, damit die nachhaltigen Fortschritte unter Sicherstellung des Kindswohls erzielt werden können. Im Verlaufsbericht der Familienbegleitung vom 14. Juli 2025 wird namentlich im Hinblick auf die Kooperation von einer positiven Entwicklung berichtet. Nach wie vor bestehen bei der Beschwerdeführerin aber zahlreiche Belastungsfaktoren und Problembereiche, auf welche im vorgenannten Verlaufsbericht hingewiesen wird (act. 268 f.). Gesamthaft scheint die Beschwerdeführerin zwar gemäss Beobachtungen der Familienbegleitung im vorgenannten Verlaufsbericht (act. 269) eine zunehmend dialogorientierte Haltung zu zeigen. Die jüngsten Entwicklungen zeigen indes, dass die Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Unterstützungssystem nach wie vor schwierig sind. So scheint die Beschwerdeführerin davon überzeugt zu sein, dass die Besuchsbegleitung im September 2025 in Anwesenheit ihres Sohnes Drogen konsumiert hat. Gleichzeitig schildert sie, einen starken chemischen Geruch von der Begleitperson wahrgenommen zu haben. Schliesslich führten die geschilderten Vorkommnisse – unabhängig des Wahrheitsgehalts – zur sofortigen Beendigung der Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin. Bereits in der Vergangenheit gab es aufgrund von Vorwürfen seitens der Beschwerdeführerin Probleme mit vorherigen Begleitpersonen, was ebenfalls zur Beendigung des entsprechenden Mandats geführt hat. Es besteht allgemein der Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin ihrem Helfendennetz nach wie vor skeptisch gegenüber zeigt. Die Beiständin äusserte aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin die Vermutung eines psychiatrischen Problems (act. 81). Der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 (Posteingang) eingereichte Behandlungsbericht von Dr. med. [...] vom 18. Juli 2025 enthält die Diagnose einer Paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Die Beschwerdeführerin betont indes eine deutliche Verbesserung ihres psychischen Zustandes. Diese positive Einschätzung spiegle sich im eingereichten Bericht nicht in angemessener Weise wieder, da dort teilweise frühere Beobachtungen wiedergegeben würden, welche heute keine Gültigkeit mehr hätten. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Fest steht, dass die Zusammenarbeit und das Vertrauen gegenüber den involvierten Fachpersonen von der Beschwerdeführerin immer wieder in Frage gestellt wird. So äusserte sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren beispielsweise nach wie vor den Eindruck, die Beiständin arbeite nicht mit der Perspektive der Familienzusammenführung, sondern strebe eine langfristige institutionelle Unterbringung an. Wie sich die Beschwerdeführerin gegenüber den Mitarbeitenden in einer Mutter-Kind-Institution offener zeigen will, konnte sie nicht glaubhaft vorbringen. Die Beschwerdeführerin brachte wiederholt zum Ausdruck, dass es keinen Grund für die ausserfamiliäre Unterbringung ihres Sohnes gebe und die angeordneten Kindesschutzmassnahmen nicht notwendig bzw. unverhältnismässig seien. Auch in den zahlreichen Eingaben der Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren kommt zum Ausdruck, dass diese den Eingriff der KESB nicht als Möglichkeit ansieht, ihre Erziehungsfähigkeiten zu stärken und das Kindswohl ihres Sohnes wahren zu können. Die Beschwerdeführerin hat Mühe, die kindlichen Bedürfnisse adäquat wahrzunehmen bzw. die eigenen Bedürfnisse zurückzustellen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer Mutter-Kind-Institution keine neuen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann, um in ausreichender Weise auf die Bedürfnisse ihres Sohnes einzugehen. Die Beiständin wies im Übrigen im Rechenschaftsbericht vom 6. Februar 2025 (act. 152 ff.) darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenleben mit weiteren Eltern und Kinder überfordert wäre und es zu Konflikten und Abbrüchen kommen könnte, welche B.___ miterleben würde. Auch aus den übrigen Schilderungen der Fachpersonen und insbesondere den jüngsten Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst, muss geschlossen werden, dass diese nach wie vor Mühe hat, in ihrer Mutterrolle die nötigen nachhaltigen Fortschritte unter Sicherstellung des Kindeswohls zu erzielen. Trotz gewisser positiver Entwicklungen benötigt die Beschwerdeführerin weiterhin eine kontinuierliche Unterstützung von Fachpersonen. Wie sich die Beschwerdeführerin offen gegenüber eines Mutter-Kind-Institutes zeigt, wirkt vorgeschoben. Es überzeugt nicht, dass die Beschwerdeführerin nun mitwirken und die bestehenden Probleme aufarbeiten will. Zahlreiche Risiken und Problembereiche bleiben bestehen. Es ist somit sehr gut nachvollziehbar, dass die Vorinstanz erkannt hat, dass die bisher beobachteten Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin, insbesondere ihre mangelnde Kooperationsbereitschaft und ihre emotionale Instabilität, gegen einen Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution sprechen. B.___ besucht seit Sommer 2025 erstmals die Schule und ihm wird im [...] ein sicheres und stabiles Zuhause ermöglicht mit einem Umfeld, das ihn bei den neuen Herausforderungen unterstützend begleiten kann. Es ist somit richtig, dass die KESB entgegen dem Wunsch der Beschwerdeführerin einen Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution derzeit nicht ermöglicht. Zwar bestehen mit Blick auf gewisse positive Entwicklungen Punkte, die eine Rückkehr von B.___ in die Obhut der Beschwerdeführerin langfristig als möglich erscheinen lassen. Nach wie vor bestehen bei der Beschwerdeführerin aber Faktoren, die auch im jetzigen Zeitpunkt klar gegen eine Rückplatzierung sprechen. Der Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein hinsichtlich der Unterbringung von B.___ im [...] ist jedenfalls verhältnismässig und verstösst nicht gegen das Subsidiaritätsprinzip. Eine mildere Massnahme ist nach dem Gesagten nicht möglich. Ansonsten wäre das Kindswohl nach der heutigen Beurteilung gefährdet.
6.1 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Wird dieses durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Bei einer auf Art. 274 Abs. 2 ZGB gestützten Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.2.1. mit Hinweisen).
6.2 Bezüglich die begleiteten Besuche während des Aufenthaltes von B.___ im [...] berichtete die vormalige Besuchsbegleiterin an der Helferkonferenz am 25. April 2024 gemäss Ausführungen der Beiständin (act. 96) über grosse Herausforderungen in der Besuchsbegleitung. Die Beschwerdeführerin sei psychisch sehr instabil und man habe teilweise psychotische Züge beobachtet. Es gebe aber auch gute Besuche, bei welchen die Beschwerdeführerin stabiler wirke. B.___ freue sich weiterhin auf die Besuche. Der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und Sohn werde als sehr wichtig wahrgenommen. B.___’s Kernfamilie bestehe nur aus seiner Mutter und er habe keine weiteren familiären Bezugspersonen. Insgesamt sei aber die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin instabil und gefährde die Zusammenarbeit und einen konstruktiven Umgang. Auch sei es zu Situationen gekommen, in welchen das Kindswohl gefährdet gewesen sei bzw. in welchen die Besuchsbegleiterin habe einschreiten müssen. Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin versucht, B.___ während der Besuche zu manipulieren und habe ihm Dinge zugeflüstert. Die Beschwerdeführerin könne zudem ihre elterliche Sorge in Bezug auf medizinische Angelegenheiten nur begrenzt wahrnehmen. So würde sie immer wieder dieselben gesundheitlichen Themen von B.___ ansprechen, welche bereits ärztlich untersucht worden seien und ihre Sorgen in Bezug auf die Gesundheit ihres Sohnes seien zudem nicht verhältnismässig und teilweise unbegründet. Aus fachlicher Sicht sei eine Ausweitung des Besuchsrechts und den von der Beschwerdeführerin formulierten Wunsch nach Rückplatzierung klar nicht empfohlen. Die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin sei wenig zielführend.
Die Beiständin teilte der Vorinstanz am 31. Mai 2024 (act. 80 f.) mit, dass die Institution aufgrund der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin künftig keine Besuche mehr auf dem Areal gewünscht habe, da es den ganzen Betrieb durcheinander bringe und die Beschwerdeführerin ausfällig gegenüber Mitarbeitenden sei. Grundsätzlich freue sich B.___ auf die Besuche. Trotzdem sei beobachtbar, dass ihn das Verhalten der Beschwerdeführerin belaste und es nach einem Vorfall beim Kinderarzt wieder vermehrt zu Einnässen und anderen Auffälligkeiten gekommen sei. Zudem könne er die unterschiedlichen Meinungen seiner Mutter und weiteren Bezugspersonen nicht einordnen und würden ihn in einen Loyalitätskonflikt bringen. Die Besuche der Beschwerdeführerin hätten von der Begleitperson teilweise unterbrochen werden müssen, da diese manipulatives Verhalten gezeigt habe. Andere Besuche seien gut verlaufen, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei kaum voraussehbar und ihre psychische Verfassung sei instabil.
6.3 Im Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 6. Februar 2025 wird namentlich ausgeführt, die seit September 2024 neu organisierte Besuchsbegleiterin berichte von massiven Fortschritten in der Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin. Die sozialpädagogische Arbeit mit der Beschwerdeführerin sei wichtig und habe bereits positive Auswirkungen auf B.___ und auf die Beziehung zwischen ihm und der Beschwerdeführerin. Sie sei weiterhin notwendig, damit die Beziehung zwischen Sohn und Mutter weiter gestärkt und ausgebaut werden könne (act. 154 f.). Die Beschwerdeführerin nehme Ratschläge an und versuche, diese auch umzusetzen. Es sei jedoch schwierig für die Beschwerdeführerin, Vertrauen gegenüber dem Helfersystem aufzubauen. Dies führe immer wieder zu Konflikten zwischen der Beschwerdeführerin und weiteren involvierten Personen (act. 158).
6.4 Die von der Besuchsbegleiterin empfohlene und in der Folge von der Beiständin beantragte Erweiterung des Besuchsrechts wurde von der Vorinstanz mit Entscheid vom 23. April 2025 schliesslich umgesetzt. Im jüngsten Verlaufsbericht der Familienbegleiterin vom 14. Juli 2025 (act. 261 ff.) wird ausgeführt, B.___ freue sich sehr auf die Besuche seiner Mutter. Nach den Besuchen zeige er sich teils emotional, vermisse sie und weine gelegentlich. In der Regel berichte er freudig, was er während der Besuchszeit erlebt habe. Er kenne die Besuchszeiten genau und orientiere sich verlässlich daran. Der regelmässige Kontakt zur Beschwerdeführerin habe eine hohe emotionale Bedeutung für ihn (act. 266). Die Unterstützung und Hilfe anderer Fachkräfte bei der kindlichen Entwicklung von B.___ und bei der Förderung der Kompetenzen der Beschwerdeführerin schienen von dieser nicht erkannt und wertgeschätzt zu werden (act. 270).
6.5 Gemäss Stellungnahme der stellvertretenden Beiständin vom 23. September 2025 im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind zwischenzeitlich mehrere Meldungen und schwere Vorwürfe seitens der Beschwerdeführerin gegenüber der Begleitperson eingegangen, welche schliesslich erneut zur Beendigung der Besuchsbegleitung durch die entsprechende Organisation geführt haben (vgl. auch E. 5.3 hiervor). Die stellvertretende Beiständin führte in diesem Zusammenhang aus, das Verhältnis zwischen der Besuchsbegleitung und der Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit professionell und vertraut gewirkt und die Beschwerdeführerin scheine viel Unterstützung durch die zuständige Besuchsbegleitung erhalten zu haben. Auch die Organisation der Besuche und der Einsatz für B.___ und seine Mutter seitens der zuständigen Besuchsbegleiterin habe sehr engagiert gewirkt. Der Ablauf der begleiteten Besuche vom 11. und 14. September 2025 seitens der Besuchsbegleiterin zeichne ebenfalls ein anderes Bild.
6.7 Mit Blick auf die vorgenannten Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar immer wieder vorübergehend in der Lage ist, zu kooperieren. So haben die jeweiligen Besuchsbegleitungen anfangs in aller Regel durchaus geklappt. Es scheint allerdings offenbar nicht möglich zu sein, begleitete Besuche von wenigen Stunden dauerhaft und reibungslos zu installieren. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie nun gar unbegleitete Besuche über das ganze Wochenende mit Übernachtungen durchgeführt werden sollen. An dieser Einschätzung vermögen auch die teilweise durchaus positiv zu würdigenden Rückmeldungen der involvierten Fachpersonen nichts zu ändern. Es darf zwar nicht ausser Acht gelassen werden, dass eine enge Beziehung zur Beschwerdeführerin als Mutter für das Wohl und die gesunde Entwicklung von B.___ auf lange Sicht von grosser Bedeutung ist. Entsprechend kommt dem Erhalt der Beziehung von B.___ zu seiner Mutter eine hohe Priorität zu. Indes geht es vorliegend nicht um den nachvollziehbaren Wunsch der Beschwerdeführerin nach mehr Kontakt zu B.___, sondern um dessen Schutz, welchem höchste Priorität zukommt. Trotz intensiver Bemühungen durch Fachpersonen gelingt es der Beschwerdeführerin nach wie vor nur teilweise, die Bedürfnisse ihres Kindes vor ihren eigenen Bedürfnissen zu priorisieren. Eine Unterstützung in ihrem Umgang mit B.___ erscheint daher nach wie vor als sinnvoll. B.___ ist zunächst Gelegenheit zu geben, sich im Umfeld von Fachpersonen an die neue (Wohn- ) Situation zu gewöhnen. Mit der Überwachung der Besuche wird eine Verunsicherung und Überforderung von B.___ vermieden, der alleine mit dem Übertritt in die Primarschule im Sommer 2025 einen grossen Wandel erlebt. Sodann wurde die Beiständin im Rahmen des angefochtenen Entscheids ersucht, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein bis spätestens am 30. November 2025 eine Empfehlung zur Regelung des Besuchsrechts der Kindsmutter unter Berücksichtigung der neuen Situation (neue Institution, Schuleintritt, geographische Nähe zur Kindsmutter, Begleitperson etc.) einzureichen (vgl. Disp.-Ziff. 3.4. des angefochtenen Entscheids). Damit steht fest, dass das begleitete Besuchsrecht im Sinne einer anfänglichen Minimalregelung mit dem Ausblick auf Ausdehnung getroffen wurde. Der Verlauf der Besuche wird weiterhin beobachtet. Je nach Verlauf können die Besuche auch weiter ausgedehnt werden. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit der Ausdehnung des persönlichen Verkehrs noch zugewartet hat. Die von der Vorinstanz angeordnete Lösung aus Gründen des Kindswohls ist als verhältnismässig und sachgerecht zu bezeichnen.
7. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, so die Beschwerdeführerin, ist schliesslich nicht ersichtlich. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein führte am 18. August 2025 aus, dass sämtliche von der Beschwerdeführerin persönlich am Schalter abgegebene Eingaben entgegengenommen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe zudem ausdrücklich auf eine persönliche Anhörung verzichtet, obwohl ihre Deutschkenntnisse eine Anhörung ohne Dolmetscher zulassen würden. Aufgrund der von der Vorinstanz geschilderten Umstände durfte diese ohne Weiteres auf einen Verzicht auf die persönliche Anhörung schliessen. Die Beschwerdeführerin macht zudem nicht geltend, dass ein persönlicher Eindruck für die angefochtene Verfügung entscheidend gewesen wäre.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Gottesman