Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 22. August 2025  

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

 A.___    vertreten durch  B.___   

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Bau- und Justizdepartement,    

2.    Bau-, Planungs- u. Umweltkommission der Stadt C.___,

3.    Swisscom (Schweiz) AG,

4.    D.___   

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend   Baubewilligung / Mobilfunkanlage


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 20. September 2021 reichte die Swisscom (Schweiz AG) bei der Bau-, Planungs- und Umweltkommission C.___ ein Baugesuch (inkl. Standortdatenblatt) für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem Gebäude der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] ein. Das Amt für Umwelt (AfU) teilte der Baudirektion daraufhin am 28. September 2021 mit, der Einspracheperimeter betrage 885.4 m und die von den Betreibern der Sendeanlage vorgelegten Immissionsprognosen zeigten, dass die Grenzwerte der NISV eingehalten würden. Zudem empfahl das Amt verschiedene Auflagen für die Baubewilligung. Vom 30. September 2021 bis zum 14. Oktober 2021 lag das Baugesuch öffentlich auf. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) erhoben Einsprache. Auch in der Nachbargemeinde lag das Baugesuch aufgrund des Strahlenradius öffentlich auf; es gingen keine Einsprachen ein. Am 21. Februar 2022 wies die Bau-, Planungs- und Umweltkommission C.___ die Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung unter Auflagen.

 

2. Am 11. März 2022 erhoben die Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch B.___, Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Solothurn. Das zuständige Bau- und Justizdepartement (BJD) verlangte von der Swisscom (Schweiz) AG mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. August 2022 ein ergänztes Standortdatenblatt unter Berücksichtigung des Dachaufbaus als zusätzlicher Ort für kurzfristigen Aufenthalt (OKA) und hiess mit Verfügung vom 15. Februar 2023 die Beschwerde insoweit teilweise gut, als die Auflage bezüglich der Abnahmemessung um einen weiteren Standort ergänzt und das Standortdatenblatt vom 6. Juli 2021 durch dasjenige vom 24. August 2022 ersetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen und die Baubewilligung bestätigt. Von den Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2’000.00 wurden den Beschwerdeführern CHF 1’800.00 und der Swisscom (Schweiz) AG CHF 200.00 auferlegt.

 

3. Gegen diese Verfügung erhoben A.___, vertreten durch B.___, mit Schreiben vom 6. März 2023 frist- und formgerecht Beschwerde und stellten folgende Anträge:

 

1.     Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Baubewilligung für die Errichtung der Mobilfunkantenne sei der Beschwerdegegnerin zu verweigern. Die Baubewilligung sei zu widerrufen.

2.     Der vorgenannte Entscheid sei aufzuheben und das Baugesuch zu sistieren bis ein Entscheid durch das Bundesgericht zu adaptiven Antennen vorliegt und die Konsequenzen aus der Studie «Mevissen-Schürmann» gezogen wurden.

3.     Die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 Buchstabe d und Ziff. 63 der NISV sei festzustellen.

 

Zudem wurden verschiedene Verfahrensanträge gestellt, alles unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz. In der ergänzenden Begründung vom 17. April 2023 wurde das Rechtsbegehren Nr. 2 fallen gelassen und die Verfahrensanträge modifiziert. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Immissionsgrenzwerte auf dem Dach des Standortgebäudes würden überschritten und die Reflexionen verstärkten die Grenzwertüberschreitungen, weshalb eine neue Prognosemethode erforderlich sei. Zudem würden die adaptiven Antennen unzulässigerweise privilegiert.

 

4. Die Baudirektion [...] teilte am 25. April 2023 mit, sie verweise auf ihre Vernehmlassung beim BJD vom 23. Mai 2022 und verzichte auf eine weitere Stellungnahme.

 

5. Das BJD beantragte am 9. Mai 2023, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Bezüglich Immissionsgrenzwerte auf dem Dach gehe aus dem Zusatzblatt 5 zum Standortdatenblatt ohne weiteres hervor, dass im ermittelten Anlageperimeter weder Richtfunkantennen noch weitere Sendeantennen vorhanden seien. Die von den Beschwerdeführern ins Feld geführten Anlagen lägen deutlich ausserhalb dieses Perimeters. Bezüglich der Reflexionswirkung hätte das Bundesamt für Umwelt (BAFU) festgehalten, dass Reflexionen mit dem Betrieb adaptiver Antennen nicht zunähmen. Bezüglich unzulässiger Privilegierung adaptiver Antennen wurde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids verwiesen.

 

6. Die Swisscom (Schweiz) AG (in der Folge Beschwerdegegnerin) stellte am 9. Mai 2023 folgende Rechtsbegehren:

 

1.     Die Beschwerde und sämtliche Anträge seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.     Die Verfahrensanträge seien alle abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer

 

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Behauptung der Beschwerdeführer, die Immissionsgrenzwerte würden überschritten, weil sich in der näheren Umgebung weitere Sendeanlagen befänden, sei völlig unsubstantiiert. Wie sich aus beiden Standortdatenblättern ergebe, lägen alle diese Anlagen ausserhalb des massgebenden Perimeters. Zudem würde die zuständige Fachbehörde die Einhaltung der Grenzwerte nach Inbetriebnahme überprüfen und nötigenfalls intervenieren, wenn diese überschritten wären. Die Behauptung der Beschwerdeführer, Reflexionen würden die Grenzwertüberschreitungen verstärken, werde durch den neusten Bundesgerichtsentscheid (1C_100/2021 vom 14. Februar 2023) klar widerlegt. Adaptive Antennen seien in der Lage, Reflexionen zur Minimierung ihrer jeweiligen Sendeleistung zu nutzen. Auch sei die Anwendung eines Korrekturfaktors bei adaptiven Antennen nicht zu beanstanden. Das BAFU als Fachbehörde habe die Strahlenbelastung von adaptiven Antennen studiert und entsprechende Empfehlungen zu Handen des Bundesrats abgegeben. Dieser habe gestützt darauf den Korrekturfaktor (per 1. Januar 2022) in die NISV übernommen, um adaptive Antennen nicht strenger zu beurteilen als konventionelle. Um die geltenden Grenzwerte und damit das Schutzniveau einhalten zu können, müssten adaptive Antennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet sein. Diese technische Massnahme sei die Voraussetzung für die Anwendung des Korrekturfaktors.

 

7. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2023 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit drauf eingetreten wurde. Den Beschwerdeführern wurden die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00 zur Bezahlung auferlegt; Parteientschädigung wurde keine gesprochen.

 

8. Hiergegen gelangten die Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Mit Urteil des Bundesgerichts 1C_646/2023 vom 3. Juli 2025 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

 

9. Das Verfahren VWBES.2023.87 wird gestützt auf das eben genannte Urteil des Bundegerichts unter der Verfahrensnummer VWBES.2025.283 fortgesetzt. Die Sache ist spruchreif und auf einen weiteren Schriftenwechsel wurde verzichtet.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ sind im Einspracheperimeter wohnhaft, waren bei der Vorinstanz bereits Partei und sind daher durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.

 

1.2.1 Abzuweisen bzw. nicht einzutreten ist hingegen auf das Begehren, es sei die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 Buchstabe d und Ziff. 63 der NISV festzustellen. Die Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) gebietet in Art. 190 dem Bundesgericht und den anderen rechtsanwendenden Behörden, Bundesgesetze und Völkerrecht unabhängig von einer allfälligen Verfassungswidrigkeit anzuwenden. Die vom Beschwerdeführer genannten Ziffern der NISV sprengen den Rahmen der dem Bundesrat delegierten Kompetenz nicht offensichtlich und erweisen sich auch aus anderen Gründen nicht als gesetzes- oder verfassungswidrig. Die Verordnungsbestimmungen sind daher unter Berücksichtigung von Art. 190 BV anzuwenden. In der Zwischenzeit hat das Bundegericht die Rechtmässigkeit des Korrekturfaktors bestätigt und ausgeführt, dass mit Ziff. 63 Anhang 1 NISV dem Vorsorgeprinzip nach heutigem Erkenntnisstand hinreichend Rechnung getragen werde (vgl. untenstehend Ziff. II E. 2.3.2). Die Beschwerde ist in diesen Punkten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 

1.2.2 Ebenso sind die Verfahrensanträge, es sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten zu den Fragen einzuholen, inwieweit bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können (Ziff. 3 der Eingabe vom 17. April 2023), es sei, gestützt auf diese neusten Entwicklungen in Zusammenhang mit den gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung eine konkrete (akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen (Ziff. 4) und die Methode zur Prognose der elektrischen Feldstärke am OKA sei so anzupassen, dass allfällig auftretende Reflexionen bei der Prognose berücksichtigt werden (Ziffer. 5) abzuweisen. Das Verwaltungsgericht ist nicht technische Fachbehörde, sondern Rechtsmittelinstanz. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) als Fachbehörde des Bundes hat (auch) die Einführung von adaptiven Antennen entsprechend begleitet und dokumentiert und wird regelmässig vom Bundesgericht zu Stellungnahmen eingeladen. Auch im vorliegenden Fall besteht deshalb kein Anlass für die Einholung weiterer Berichte oder Gutachten. Der massgebliche Sachverhalt geht aus den vorliegenden Akten zur Genüge hervor.

 

1.3 Die Beschwerdeführer bringen in formeller Hinsicht vor, weil von der Vorinstanz im August 2022 ein neues Standortdatenblatt eingeholt worden sei, habe sich der Einspracheperimeter verändert und es hätte deshalb ein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden müssen. Unabhängig von der Frage, ob die Anwendung des Korrekturfaktors überhaupt Einfluss auf den Einspracheperimeter hat, ist die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage im vorliegenden Fall von hypothetischer Natur, denn das Baugesuch wurde ordentlich publiziert, sie waren die einzigen Einsprecher und ihre Beschwerdelegitimation bezüglich des Perimeters ist unbestritten.

 

2. Vorliegend geht es um den Neubau einer Mobilfunkanlage auf einem Gebäude (Flachdach) mit einem Dachaufbau in der Arbeitszone 2 am Ostrand der Stadt [...]. Die Mobilfunkanlage soll drei Antennenkörper beinhalten und Mobilfunkdienstleistungen auf den Frequenzbändern 700 bis 900, 1400 bis 2600 und 3600 MHz ermöglichen. Im Frequenzband 3600 MHz werden adaptive Antennen (mehr als 8 Sub-Arrays) eingesetzt, die die Anwendung eines Korrekturfaktors ermöglichen.

 

2.1.1 Die Beschwerdeführer behaupten, die voraussichtlichen Immissionsgrenzwerte auf dem Dach des geplanten Antennenstandortes würden überschritten, da sich in der näheren Umgebung noch weitere sechs Sendeanlagen und in der weiteren Umgebung Radar- und Funkanlagen, sowie Radio- und TV-Sender oder -Empfänger befänden.

 

2.1.2 Gestützt auf die Einsprache der Beschwerdeführer, die gerügt hatten, der am stärksten belastete Ort – nämlich der Dachaufbau des Flachdachs, auf dem sich eine Photovoltaikanlage befindet – sei nicht als OKA (Ort für kurzfristigen Aufenthalt) einbezogen und berücksichtigt worden, hat die Vorinstanz bei der Beschwerdegegnerin ein neues Standortdatenblatt erstellen lassen. Dieses Standortdatenblatt vom 24. August 2022 (mit dem neuen OKA Nr. 7) bildet nun Basis der Baubewilligung. Das revidierte Standortdatenblatt wurde dem AfU als kantonale Fachbehörde zur Beurteilung zugestellt und dieses hielt mit Stellungnahme vom 19. September 2022 fest, die Grenzwerte der NISV seien auch beim Dachaufbau eingehalten. Durch die Reduktion der Sendeleistung reduziere sich der Einspracheperimeter (von 885.44 m auf 791.96 m) und der Anlageperimeter (von 132.82 m auf 118.79 m). Aus Sicht der Beschwerdegegnerin ist dieser OKA Nr. 7 gar kein Ort für kurzfristigen Aufenthalt im Sinne der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), da er sich auf einem nicht zugänglichen Dach befinde. Massgebend sei der OKA Nr.1 beim Dachausgang auf dem Flachdach.

 

2.1.3 Nach Art. 4 Abs. 1 NISV (SR 814.710) müssen Anlagen so erstellt und betrieben werden, dass sie die festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. Die NISV begrenzt nicht nur die Strahlung einer einzelnen Mobilfunkanlage, sondern die Hochfrequenzstrahlung insgesamt, unabhängig von ihrer Herkunft und hat den Zweck, Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung zu schützen (Art. 1). Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die Behörde ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen soweit an, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 NISV). Um dies beurteilen zu können, hat der Anlagenbetreiber ein Verzeichnis der ihm bekannten anlagefremden Antennen im Standortdatenblatt anzugeben (vgl. Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, NISV-Vollzugsempfehlung, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL, Bern, 2002, S. 21). Dazu ist das Zusatzblatt 5 zu verwenden, auf dem insbesondere Antennen für Rundfunk, Telepage, Betriebsfunk und Richtfunkantennen, welche die Verbindung von der Mobilfunkanlage zur Netzzentrale herstellen, anzugeben sind. Und zwar sind nur Sendeantennen aufzuführen die sich innerhalb des im Zusatzblatt 1 bestimmten Anlageperimeters befinden (vgl. Kap. 3.9 NISV-Vollzugsempfehlung). Die Immissionen der Rundfunk- und übrigen Funkanwendungen müssen nicht in die Berechnung des Anlagegrenzwerts einbezogen werden, da diese den Grenzwertregelungen von Anhang 1 Ziffer 7 NISV und nicht jenen von Anhang 1 Ziffer 62 NISV unterstehen (vgl. Ziff. 71 Abs. 2). Dasselbe gilt für die Immissionen der Hochspannungsleitungen, da diese den Grenzwertregelungen von Anhang 1 Ziffer. 34 NISV (Effektivwert der magnetischen Flussdichte) unterstehen.

 

2.1.4 Die Beschwerdegegnerin hat in beiden eingereichten Standortdatenblättern erklärt, es seien keine Richtfunkantennen für den Betrieb der Mobilfunkanlage und keine weiteren Sendeantennen innerhalb des Perimeters vorhanden. Das AfU hat diese Angaben jeweils bestätigt und die Beschwerdeführer bringen nichts vor, das ihre Behauptungen substantiieren könnte. Die von ihnen aufgezählten sechs Mobilfunkanlagen liegen nach ihren Berechnungen zwischen 406 m und 914 m vom geplanten Antennenstandort entfernt und sind damit deutlich ausserhalb des Anlageperimeters. Die von ihnen ausgehende Strahlung ist hier unbeachtlich. Hinzu kommt, dass die zuständige Fachbehörde die in der Planung vorgenommenen Berechnungen und die Einhaltung der Grenzwerte nach Inbetriebnahme überprüfen und nötigenfalls intervenieren wird. Die Behauptungen der Beschwerdeführer zur Überschreitung des Immissionsgrenzwertes und der Vorwurf der falschen Sachverhaltsabklärung sind unbegründet und nicht zu hören.

 

2.2.1 Die Beschwerdeführer behaupten weiter, die tatsächlich auftretenden elektrischen Feldstärken könnten durch Reflexionen erheblich von den prognostizierten Feldstärken abweichen. Adaptive Antennen würden aufgrund ihrer Positionierung direkt über den Dächern durch Reflexionen an Beton und Metall zu einer deutlichen Zunahme von ionisierender Strahlung führen. Die tatsächliche Strahlung sei deutlich höher als prognostiziert und damit der Sachverhalt völlig unzureichend abgeklärt, was zu einer Aufhebung der Baubewilligung und Rückweisung an die Baubehörde führen müsse.

 

2.2.2 Bezüglich Reflexionen kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz, der Beschwerdegegnerin und insbesondere auf das von beiden Parteien angerufene Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 (E. 7.2.) verwiesen werden. Das Bundesgericht hat dabei vom BAFU eine zusätzliche Vernehmlassung zu Fragen betreffend Reflexionen bei adaptiven Antennen verlangt und sich dabei ausgehend von der Antwort vom 21. Oktober 2022 eingehend mit der Frage der Auswirkungen von Reflexionen beim Einsatz von adaptiven Antennen auseinandergesetzt. Es hält fest, die Strahlung von adaptiven und konventionellen Antennen würden genau gleich an Oberflächen reflektiert; vorausgesetzt, sie treffe aus derselben Richtung auf die Oberfläche auf und habe auch sonst dieselben Eigenschaften (Frequenz, Polarisation). Eine konventionelle Antenne strahle dauerhaft – ihrem Antennendiagramm entsprechend – in die Umgebung. Demzufolge seien auch Reflexionen dauerhaft vorhanden. Eine adaptive Antenne hingegen erzeuge nur dann eine Reflexion an dieser Oberfläche, wenn einer ihrer Beams auf diese auftreffe. Sowohl bei konventionellen als auch bei adaptiven Antennen könne es sein, dass das beste Signal via eine Reflexion zu einem Endgerät (oder einem OMEN [Ort mit empfindlicher Nutzung]) gelange und nicht auf gerader Linie direkt von der Antenne. Letzteres wäre ohnehin nur bei Sichtkontakt zur Antenne der Fall. Der einzige diesbezügliche Unterschied zwischen konventionellen und adaptiven Antennen sei der, dass eine adaptive Antenne ihr Abstrahlungsmuster auf die beste Signalübertragung – auch unter Ausnutzung von Reflexionen – ausrichten könne. Solche Reflexionen liessen sich aber nicht voraussehen und berechnen. Es seien höchstens statistische Aussagen aus wissenschaftlichen Modellen möglich, worauf letztlich der Korrekturfaktor für adaptive Antennen basiere. Anschliessend befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob den Reflexionen bei adaptiven Antennen im Rahmen der rechnerischen Prognose Rechnung getragen werden soll (E. 7.2.2.) und stellte dann fest, das BAFU habe Unterschieden zwischen konventionellen und adaptiven Antennen im Rahmen der Vollzugsempfehlung Rechnung getragen und diese gelte es in der Praxis umzusetzen (E. 7.2.4.). Mit dem Identifizieren der drei höchstbelasteten OMEN gemäss Vollzugsempfehlung des BUWAL (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV), deren Abbildung im Standortdatenblatt und Beurteilung durch die Fachbehörde sei dem Schutzgedanken der NISV genügend Rechnung getragen. Dass diese Empfehlungen untauglich wären, vermöchten die Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen. Ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen und Rügen der Beschwerdeführenden erübrigten sich damit. Was schliesslich die künftige rechnerische Prognose betreffe, dürften jedoch zu erwartende Reflexionen an grossen Flächen nicht unberücksichtigt bleiben bzw. sei die Prognosemethode – soweit technisch und im Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands möglich – weiterzuentwickeln und neuen Gegebenheiten anzupassen. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden im kommunalen und kantonalen Verfahren die Möglichkeit, sich gegen die Auswahl der zu berechnenden und zu messenden OMEN zu wehren, was sie auch getan hätten. Diese OMEN seien wiederholt überprüft und teils ergänzt worden und würden im vorliegenden Verfahren nicht mehr bemängelt (E. 7.2.4. in fine). Ähnlich verhält es sich im vorliegenden Verfahren. Gestützt auf die Einsprache der Beschwerdeführer wurde durch die Vorinstanz – ob zu Recht oder zu Unrecht (siehe oben I. 2.1.2) kann offenbleiben – ein neuer Ort kurzfristigen Aufenthalts (OKA Nr. 7) festgelegt und das Standortdatenblatt entsprechend ergänzt. Die anschliessende Überprüfung hat ergeben, dass die Grenzwerte auch dort eingehalten sind. Auch aus diesen Behauptungen bezüglich Reflexionen können die Beschwerdeführer nichts für ihren Standpunkt ableiten.

 

2.3.1 Die Beschwerdeführer machen – soweit verständlich – schliesslich geltend, durch die Anwendung eines Korrekturfaktors bei adaptiven Antennen würden diese unzulässig privilegiert, da deren Möglichkeit, stärker zu strahlen als konventionelle, willkürlich und ungerechtfertigt sei. Dies führe zu gesundheitlichen Schäden bei Anwohnern.

 

2.3.2 Auch diesbezüglich kann primär auf die Ausführungen der Vorinstanz (II. Erwägungen Ziff. 8.) und der Beschwerdegegnerin (5. Rz. 29 ff.) verwiesen werden. Ohne auf die technischen Details (insbesondere bezüglich adaptive Antennen und Anwendung des Korrekturfaktors) und die Entwicklung der Mobilfunktechnik näher einzugehen, ist festzuhalten, dass die Anwendung eines Korrekturfaktors nach Anhang 1 Ziff. 62 und 63 NISV seit 1. Januar 2022 Gesetz ist und mit den Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 17. Dezember 2021 und dem Nachtrag «Adaptive Antennen» vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung aus dem Jahr 2002 durch das BAFU im Detail konkretisiert wurde. Die von der Fachbehörde des Bundes erlassenen Vollzugshilfen richten sich primär an die Vollzugsbehörden, um eine einheitliche Vollzugspraxis zu fördern. Sie haben keinen rechtsetzenden Charakter, es kann aber bei Berücksichtigung dieser Vollzugsempfehlung davon ausgegangen werden, dass das Bundesrecht rechtskonform umgesetzt wird. Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, das die Vollzugshilfen bezüglich adaptiver Antennen unter Anwendung des Korrekturfaktors auch nur im Geringsten infrage stellen könnten, sondern äussern (nicht immer verständliche) Vermutungen und unbewiesene Behauptungen.

 

Das Bundesgericht hat sich in der jüngeren Rechtsprechung mit der Zulässigkeit des Korrekturfaktor auseinandergesetzt und im Urteil 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 dessen Rechtmässigkeit bestätigt. So hat es in E. 6.4 ausgeführt, dass die Anwendung des Korrekturfaktors gesamthaft betrachtet, aufgrund der besonderen Abstrahlcharakteristik adaptiver Antennen, nicht zu einer Senkung des Schutzniveaus gegenüber konventionellen Antennen führe. Mit Ziff. 63 Anhang 1 NISV werde dem Vorsorgeprinzip nach heutigem Erkenntnisstand hinreichend Rechnung getragen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

 

2.3.4 Schliesslich gilt es die Vorgabe des Bundesgerichts, wonach es vorliegend eines Warnhinweises bedarf, umzusetzen (vgl. insbesondere Urteil des Bundesgerichts 1C_646/2023 vom 3. Juli 2025 E. 3.6.4). Die Baubewilligung vom 21. Februar 2022 ist durch die Auflage zu ergänzen, dass rund um den Dachaufbau (auf jeder Seite) sowohl das Verbotszeichen «Zutritt für Unbefugte verboten» (DIN D-P006, vgl. Leitlinie Arbeitssicherheit Telekommunikationsstandorte für Mobilfunk und Rundfunk, Version 3.2 vom 12. Dezember 2022, Ziff. 10.2, abrufbar unter https://www.suva.ch) als auch das Warnzeichen «Warnung vor nicht ionisierender Strahlung» (ISO 7010-W005, vgl. Leitlinie Arbeitssicherheit Telekommunikationsstandorte für Mobilfunk und Rundfunk, Version 3.2 vom 12. Dezember 2022, Ziff. 10.4) anzubringen ist. Überdies ist dem Verbotszeichen folgender Text anzufügen: «Zutritt für Unbefugte verboten. Berechtigte haben vor dem Betreten des Dachaufbaus die anlageverantwortliche Person zu kontaktieren». Die Beschilderung gestaltet sich somit gemäss nachfolgender Abbildung:

 

 

 

 

 

 

   

Zutritt zum Dachaufbau für Unbefugte verboten. Berechtigte haben vor dem Betreten des Dachaufbaus die anlageverantwortliche Person zu kontaktieren.

 

Die Abnahme und Kontrolle der Auflage hat durch die Bau-, Planungs- und Umweltkommission C.___ zu erfolgen.

 

3. Die Beschwerde erweist sich somit betreffend das Erfordernis eines Warnhinweises als begründet; sie ist teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00 festzusetzen sind zu ¾, CHF 2'250.00 ausmachend, zu tragen. Der Kanton Solothurn trägt die restlichen Kosten des Verfahrens von CHF 750.00. Den Beschwerdeführern werden nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss total CHF 750.00 zurückerstattet.

 

Die Beschwerdeführer waren nicht anwaltlich vertreten, weshalb sie keine Parteientschädigung geltend machen können. Eine Umtriebsentschädigung wird auch nicht substantiiert geltend gemacht oder ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin wurde durch ihren Rechtsdienst vertreten und hat keine Parteientschädigung geltend gemacht. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt somit nicht in Frage.

 

Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens werden ebenfalls neu verlegt. Den Beschwerdeführern ist auch hier ein Kostenbeteiligung von ¾, CHF 1'500.00 ausmachend, aufzuerlegen (vormals 9/10 bzw. CHF 1'800.00). Der Anteil der vorinstanzlichen Verfahrenskosten der Beschwerdeführer reduziert sich dadurch um CHF 300.00. Die Differenz ist durch das BJD zurückzuerstatten.

 

 

Die Swisscom (Schweiz) AG hat die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu ¼, CHF 500.00 ausmachend, zu tragen (vormals 1/10 bzw. CHF 200.00). Die Swisscom (Schweiz) wird somit zur Nachzahlung von CHF 300.00 an das BJD verpflichtet. Ziff. 2 und 3 des Entscheids des BJD vom 15. Februar 2023 sind entsprechend aufzuheben und anzupassen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Baubewilligung vom 21. Februar 2022 durch folgende Auflage ergänzt:

Rund um den Dachaufbau (auf jeder Seite) ist sowohl das Verbotszeichen «Zutritt für Unbefugte verboten» (DIN D-P006) als auch das Warnzeichen «Warnung vor nicht ionisierender Strahlung» (ISO 7010-W005) anzubringen. Dem Verbotszeichen ist zudem folgender Text anzufügen: «Zutritt zum Dachaufbau für Unbefugte verboten. Berechtigte haben vor dem Betreten des Dachaufbaus die anlageverantwortliche Person zu kontaktieren».

2.    Die Abnahme und Kontrolle der Auflage hat durch die Bau-, Planungs- und Umweltkommission C.___ zu erfolgen.

3.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4.    A.___ haben an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 2'250.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 750.00 trägt der Kanton Solothurn.

5.    Ziff. 2 und 3 des Entscheids des BJD vom 15. Februar 2023 werden aufgehoben und durch folgende Formulierung ersetzt:

«2. A.___ haben an die Verfahrenskosten CHF 1'500.00 zu
      bezahlen.

 3. Die Swisscom (Schweiz) AG hat an die Verfahrenskosten CHF 500.00 zu
      bezahlen.»

6.    Der Antrag auf Parteientschädigung wird abgewiesen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Präsident                                                                   Der Gerichtsschreiber

 

 

Thomann                                                                          Luder