Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 21. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Straumann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Huber    

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch das Volksschulamt   

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend     Unterricht in Sonderschulen


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. B.___, geboren 2017, ist der Sohn von A.___. B.___ wurde 2022 mit spezieller Förderung und Unterstützung einer Schulassistenz in [...] in den Kindergarten eingeschult, nachdem er an seinem früheren Wohnort im Kanton Aargau bereits zuvor Frühförderung erhalten hatte.

 

2. Am 31. Januar 2023 wurde erstmals, gestützt auf den Antrag des Schulpsychologischen Dienstes (SPD) vom 15. Dezember 2022, eine integrative sonderpädagogische Massnahme (ISM) angeordnet und das C.___ (nachfolgend: C.___) mit der Durchführung beauftragt. Die ISM wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2024 verlängert.

 

3. Mit der ausserordentlichen Berichterstattung vom 17. September 2024 wurde der Unterricht in Sonderschulen empfohlen. Mit Verfügung vom 5. November 2024 wurde Unterricht in Sonderschulen während zwei Tagen und Unterricht in der Regelschule mit ISM während drei Tagen angeordnet (von den Parteien oft als Splitting-Modell bezeichnet). Für die Durchführung war weiterhin die C.___ zuständig. Es wurde darauf hingewiesen, dass es sich beim verfügten Schulsetting um eine Übergangslösung bis Ende Januar 2025 handle. Diese Übergangslösung wurde zunächst bis Ende Februar 2025, dann bis zum 25. April 2025 verlängert. Gegen die zweite Verlängerung erhob A.___ Beschwerde an das Verwaltungsgericht Solothurn, welche im Verfahren VWBES.2025.96 – vereint mit dem Verfahren VWBES.2025.143 (vgl. sogleich) – behandelt und mit Urteil vom 17. Juli 2025 abgewiesen wurde.

 

4. Mit Verfügung vom 15. April 2025 wurde ab dem 26. April 2025 bis zum 31. Juli 2025 anstelle des Splitting-Modells die Massnahme «Unterricht in Sonderschulen» verfügt, wodurch B.___ nun vollumfänglich in der C.___ unterrichtet wurde. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von A.___ wurde im Verfahren VWBES.2025.143 behandelt und mit Urteil vom 17. Juli 2025 abgewiesen.

 

5. Mit Schreiben vom 17. Juli 2025 wurde A.___ darüber informiert, dass gestützt auf den zwischenzeitlich erstellten Abklärungsbericht des SPD vom 26. Juni 2025 [recte: 24. Juni 2025) vorgesehen sei, für B.___ vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2027 Sonderschulunterricht an der C.___ zu verfügen. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 nahm A.___ Stellung und beantragte an Stelle der in Aussicht gestellten Massnahme die auf ein Jahr befristete Beschulung von B.___ in der D.___ .

 

6. Mit Verfügung vom 6. August 2025 trat das Volksschulamt nicht auf den Antrag von A.___ ein und verfügte die auf zwei Jahre befristete Sonderbeschulung von B.___ in der C.___.

 

7. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Einschreiben vom 18. August 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Am 9. September 2025 reichte das Volksschulamt eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt mit Einschreiben vom 1. Oktober 2025 an ihren Anträgen fest.

 

8. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 114 Abs. 2 des Volksschulgesetzes [VSG, BGS 413.111] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin der elterlichen Sorge durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dieses sei ihr von der Vorinstanz nur formal gewährt worden. So habe sie bereits am 30. Juli 2025, also noch vor der Einreichung ihrer Stellungnahme, den Fahrplan des Fahrdienstes der C.___ zugestellt erhalten, woraus hervorgehe, dass der Entscheid bereits festgestanden habe. Auch habe sich die Vorinstanz nicht vertieft mit ihren Argumenten, Einwänden und Vorschlägen auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung lediglich knapp auf den Abklärungsbericht des SPD vom 24. Juni 2025 und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2025 verwiesen.

 

2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren Hinweisen). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 133 I 270 E. 301 S. 277 mit Hinweisen). Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess. An die Begründungspflicht werden höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Im streitigen Verwaltungsverfahren muss die Begründung sorgfältiger sein als im nichtstreitigen (vgl. Ulrich Häfelin et al.: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, N 1070 ff. mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet unter anderem auch, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.

 

2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 135 I 187; BGE 127 V 431; BGE 126 V 130). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Betroffenen die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz führt. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2).

 

2.4 Der Versand des Fahrplans erfolgte durch die E.___, welche den Transport der Schüler zur C.___ durchführt, nicht durch die Vorinstanz. Es war vorgesehen, dass B.___ ab dem 1. August 2025 (tatsächlicher Schulbeginn 11. August 2025) in der C.___ beschult würde. Aufgrund von Ferienabwesenheiten war ein persönliches Gespräch zwischen Vertretern der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin nicht möglich, weshalb ihr eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 31. August 2025 angesetzt worden war. Bei diesen zeitlichen Gegebenheiten ist nachvollziehbar, dass die C.___ gewisse Vorbereitungen wie das Melden des potenziellen Schülers B.___ an den Fahrdienst bereits vor dem definitiven Entscheid der Vorinstanz in die Wege geleitet hatte. Die Vorinstanz verfügte die Beschulung in der C.___ denn auch nicht mit dem Argument, dass nun der Fahrdienst bereits organisiert sei. Aus dem Versand des Fahrplans durch ein privates Unternehmen kann nicht abgeleitet werden, dass der definitive Entscheid über die Sonderbeschulung von B.___ ab dem 1. August 2025 bereits vor Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30. Juli 3025 festgestanden hätte.

 

2.5 In der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2025 wird festgehalten, dass der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30. Juli 2025 zu entnehmen sei, dass diese mit der empfohlenen Massnahme Unterricht in Sonderschulen nicht einverstanden sei. Auf den Antrag, B.___ während einem Jahr in der D.___ zu beschulen, wurde mit der Begründung nicht eingetreten, dass die D.___ Kindern mit der Bedarfstufe 3 vorbehalten sei. Der Entscheid für die Sonderbeschulung in der C.___ wird mit dem Verweis auf den Abklärungsbericht des SPD vom 24. Juni 2025 und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2025 begründet.

 

2.6 Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass der Begründung der Vor­instanz keine ausführliche Auseinandersetzung mit ihrem Standpunkt zu entnehmen ist. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt, wurden jedoch zumindest kurz genannt. Der Beschwerdeführerin sind beide Dokumente, auf welche sich die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung gestützt hat, sowie die darin enthaltenen Argumente bekannt. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre daher – wenn überhaupt – als leicht einzustufen. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung auf 15 Seiten war der Beschwerdeführerin möglich. Gemäss § 67bis Abs. 1 VRG überprüft das Verwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung frei, womit dieselbe Kognition wie bei der Vorinstanz vorliegt. Selbst wenn von einer leichten Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, könnte diese somit vorliegend geheilt werden. Eine Rückweisung aufgrund einer allfälligen Gehörsverletzung wäre schliesslich auch mit Blick auf die zeitnahe Beurteilung der Angelegenheit nicht angezeigt.

 

3.1 Materiell lehnt die Beschwerdeführerin die verfügte Sonderbeschulung von B.___ ab, da bei ihm keine Behinderung festgestellt worden sei. Seine schulischen Fähigkeiten lägen im Normalbereich und sein Wissensstand entspreche demjenigen eines normalen Erstklässlers. B.___ benötige lediglich Unterstützung in der Impulsregulierung, was innerhalb des regulären Bildungssystems bereitgestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin beantragt daher die Regelbeschulung von B.___, allenfalls unter Anordnung von speziellen Massnahmen oder einer ISM. Aktuell seien die integrativen Massnahmen noch nicht ausgeschöpft, ein Sonderschulbedarf sei nicht nachgewiesen. Die Sonderbeschulung von B.___ sei nicht notwendig und damit unverhältnismässig.

 

3.2 Gemäss Art. 104 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Die solothurnische Volksschule umfasst die Schularten der Regelschule und die kantonalen Spezialangebote, wobei die kantonalen Spezialangebote die zeitlich befristeten Spezialangebote, die sonderschulischen Angebote sowie die pädagogisch-therapeutischen Angebote umfassen (§ 28 VSG). Für Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton für zeitlich befristete Spezialangebote (SpezA), sonderschulische Angebote sowie fallbezogene Einzellösungen wie integrative sonderpädagogische Massnahmen (ISM) und pädagogisch-therapeutische Angebote (§ 29 VSG). Die sonderschulischen Angebote richten sich nach der Sonderpädagogik aus und orientieren sich, soweit wie möglich, an den Zielen und Inhalten der Regelschule. Sie ermöglichen die gesellschaftliche Integration und fördern die Persönlichkeitsentwicklung und selbstständige Lebensführung (§ 29 Abs. 3 VSG). Das Sonderschulangebot für Kinder mit einer Behinderung umfasst insbesondere den Unterricht in Sonderschulen (§ 34 lit. a VSG), integrative sonderschulische Massnahmen (lit. b), heilpädagogische und therapeutische Stützmassnahmen (lit. c), behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung (lit. d), behinderungsbedingte Schulheimaufenthalte (Internate, lit. e), behinderungsbedingte Schülertransporte (lit. f) und bedarfsweise ausserkantonale Schulung gemäss der interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (lit. g).

 

3.3 § 35 VSG regelt das Verfahren der Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule: In einem ersten Schritt klärt der SPD den Anspruch auf Sonderschulung ab (vgl. § 35 Abs. 1 VSG). Das Departement ordnet die Sonderschulung auf Antrag des SPD an (Abs. 2). Zuvor werden die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten angehört (Abs. 3). Die Verfügung erfolgt in der Regel zeitlich befristet und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf der Frist zu überprüfen (Abs. 4).

 

3.4 Neben den gesetzlichen Bestimmungen besteht das Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020, das den kantonalen Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im Kanton Solothurn beschreibt (nachfolgend Leitfaden genannt). Der Leitfaden zeigt die spezifischen verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und unterstützt dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten (Leitfaden S. 7). Er bildet die Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der sonderpädagogischen Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (vgl. BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil des Bundesgerichts 1A.51/2005 vom 29. November 2005, E. 2.3).

 

3.5 Gemäss Leitfaden werden Schülerinnen und Schüler mit Behinderung oder massiven Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen der kantonalen Spezialangebote mit pädagogisch-therapeutischen, zeitlich befristeten Spezialangeboten oder sonderschulischen Angeboten gefördert (S. 8 des Leitfadens). Sonderschulische Angebote richten sich primär an Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung, sie werden als ISM oder als separative Massnahmen umgesetzt (vgl. S. 20 des Leitfadens). Der integrative sonderpädagogische Unterricht umfasst maximal acht Lektionen pro Woche (vgl. Leitfaden S. 23). Voraussetzung ist ein klar umschriebenes Behinderungsbild sowie gute Partizipationsfähigkeiten der Schülerin oder des Schülers. Umgesetzt wird die Massnahme so, dass die Schülerin oder der Schüler mit einer Behinderung den regulären Unterricht der Regelschule besucht. Ziel einer integrativen sonderschulischen Massnahme ist die soziale Integration der Schülerinnen und Schüler (mit einer Behinderung) in die Regelklasse am angestammten Wohnort und die Teilhabe an möglichst allen schulischen Aktivitäten (vgl. S. 24 des Leitfadens). Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenem sonderpädagogischem Bedarf der Bedarfsstufen 1, 2 und 3 besuchen täglich den Unterricht in einer Sonderschule (vgl. S. 13 und 24 des Leitfadens).

 

Merkmale der Bedarfsstufe 1 sind:

-       Der Unterricht findet gemäss kantonaler Lektionentafel statt (Lektionentafeln legen die Zeitgefässe und die Fachbereiche für die jeweiligen Schulstufen fest. Die Unterrichtseinheit ist eine Lektion von 45 Minuten);

-       Grundlage ist der Lehrplan;

-       Zusätzliche pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung vergleichbar Deutsch als Zweitsprache.

 

3.6 Im Abklärungsbericht vom 24. Juni 2025 hält der SPD in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin fest, dass bei B.___ keine Behinderung vorliege. Im Testsetting (1:1) liege die Selbstregulierung im unteren Bereich der Norm. Im Schulalltag seien die Bereiche Aufmerksamkeitslenkung und Verhaltenssteuerung aber nach wie vor stark auffällig. Es bestehe weiterhin der Verdacht auf Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung sowie auf eine Anpassungsstörung nach/bei Belastungssituation F.42.3 V aufgrund des Unfallereignis vom Mai 2020 und der hochbelasteten Kommunikation und Interaktion im Rahmen der Trennung der Eltern. Als Problemfeld wurde die Impulskontrolle erkannt, welche im regelschulischen Kontext zu dauernder Einzelbeschulung führe, was dem Wunsch nach sozialen Interaktionen von B.___ entgegenstehe. Trotz kleiner Gruppe von 13 Schülerinnen und Schüler und intensiver Betreuung durch eine Schulhilfe habe in der Primarschule [...] kein entwicklungsförderliches Lernumfeld für B.___ geschaffen werden können. Dies weise darauf hin, dass B.___ aktuell ein kleines und spezialisiertes Setting brauche. Die Beschwerdeführerin nehme B.___ zuhause als unauffälliges Kind wahr (allenfalls aufgrund des Kontrastes zum Bruder von B.___, welcher mit Trisomie 21 aufwächst), weshalb sie eine Sonderbeschulung ablehne. Der starke Konflikt in der Sichtweise der Parteien löse bei B.___ beunruhigende körperliche Symptome aus. Als Bildungsziele wurden Konzentrationsfähigkeit, das Knüpfen sozialer Bindungen und das Erlernen von Kulturtechniken festgelegt. Aktuell brauche B.___ die spezialisierte Herangehensweise der Heil- und Sozialpädagogik und eine gute Mischung aus Lernen, Spielen, Entdecken und Freundschaften schliessen. Es sei denkbar, das Ziel einer Regelbeschulung beizubehalten. Dies erfordere aber neben einem Fortschritt von B.___ auch eine tragfähige und von Vertrauen gekennzeichnete Beziehung zwischen Schule und Eltern, welche aktuell nicht gegeben sei. Eine erneute Prüfung vor Ablauf von zwei Jahren sei erfahrungsgemäss kaum sinnvoll.

 

3.7 Die Beschwerdeführerin liess vom Verein [...] ein Parteigutachten zum Abklärungsbericht des SPD vom 24. Juni 2025 erstellen. Eine Untersuchung von B.___ erfolgte dabei nicht. Das erklärte Ziel, das bei der Begutachtung «im Vordergrund» stand, war die Darlegung und Begründung des «Besuchs der Regelschule sowie einer Schule im Nahbereich zum aktuellen Wohnort in [...]» als «abweichenden Handlungsempfehlung». Das Gutachten vom 20. Juli 2025 beschreibt im Teil 1 das Vorgehen und die Anamnese im Abklärungsbericht als nachvollziehbar, bemängelt aber, dass die erst kurz zuvor erfolgten sexuellen Übergriffe und das Mobbing sowie die Situation der Beschwerdeführerin als Mutter zweier Problemkinder keinen Eingang gefunden haben. Auch sei eine zusammenfassende Diagnose unterblieben. Die Summe der zusammengestellten Beobachtungen ergebe jedoch das Bild eines idealerweise in der Regelschule zu beschulenden Kindes. B.___ brauche nicht ein flexibles Schulsetting, sondern ein stabilisierendes mit Fokus auf Ruhe, Sicherheit und Kontinuität. Im Teil 2 werden ergänzende Erläuterungen angebracht. Nach Ansicht des Gutachters ist der Aspekt des Kindswohls negativ auszulegen. Es dürfe lediglich von den Wünschen der Eltern abgewichen werden, wenn damit Schaden verhindert werde. Auch wird auf die Gefahr der Sonderschulkarriere hingewiesen, welche statistisch zu oft im geschützten Arbeitsmarkt ende. Als abschliessende Empfehlung (Teil 3) wird die Beschulung in der D.___  während 12 Monaten empfohlen, da diese geeignet sei, Kinder mit besonderen Bedürfnissen aufzunehmen. Die Primarschule [...] habe B.___ Probleme durch eine «unglückliche Mischung aus Überforderung, individuellem Versagen, Inkompetenz, fehlender Weitsicht und mangelndem ganzheitlichem Ansatz erheblich verstärkt», weshalb eine Beschulung dort nicht als sinnvoll erachtet wird.

 

3.8 Die Empfehlung des SPD zur Sonderbeschulung von B.___ kann aufgrund der Beschreibung der bisherigen Beschulungssituation und den Bedürfnissen von B.___ nachvollzogen werden. Mit Ausnahme des Gutachtens des Vereins [...] oder Äusserungen von Vertretern des Vereins [...] in Sitzungen deckt sich die Einschätzung des SPD auch mit den Akten (vgl. hierzu bereits das Urteil VWBES.2025.148 E. 4.3). Da weder die von der Beschwerdeführerin angedeuteten Übergriffe oder das Mobbing noch der Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und der Primarschule [...] als Begründung für den Sonderschulbedarf herangezogen wurden, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Auch der Vorwurf, dass versucht werde, B.___ zwanghaft aus der Primarschule [...] zu vertreiben, ist offensichtlich haltlos. In diesem Fall wäre die Einschulung von B.___ in einer anderen Primarschule beantragt worden, nicht seine Beschulung in einer Sonderschule.

 

3.9 Betreffend das Gutachten des Vereins [...] fällt auf, dass es offenkundig nicht ergebnisoffen und mit dem Fokus auf den schulischen Bedürfnissen von B.___ durch­geführt wurde. Vielmehr wurde das Ergebnis vorweggenommen und ausdrücklich die Wohnortsnähe und die Regelbeschulung in den Vordergrund gestellt. Soweit ersichtlich basiert das Gutachten auch nur auf dem Abklärungsbericht des SPD und den Instruktionen der Beschwerdeführerin. Bereits diese Umstände lassen an der Verläss­lichkeit des Ergebnisses des Gutachtens zweifeln. Inhaltlich bleibt das Gutachten oft unklar. So geht aus dem Gutachten nicht hervor, weshalb aus den nachvollziehbaren Beschreibungen der Anamnese gegenteilige Schlüsse (Regelschule anstelle von Sonderschule) gezogen werden. Auch fehlt eine Beschreibung, worin das Versagen der Primarschule [...] bestehe und wodurch diese die Probleme von B.___ erheblich verstärke. Schliesslich stehen die beiden Schlussfolgerungen, dass B.___ idealerweise in der Regelschule beschult werden sollte und die Empfehlung, ihn dennoch in einer Sonderschule (Empfehlung: D.___ ) beschulen zu lassen, in klarem und unaufgelöstem Widerspruch. Wenn B.___ idealerweise in einer Regelschule zu beschulen wäre, dann wäre zu erwarten, dass die beste Alternative zur als ungeeignet empfundenen Primarschule [...] eine andere Regelschule und nicht eine Sonderschule empfohlen wird. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb bei einer Beschulung in der Sonderschule C.___ die Gefahr einer Sonderschullaufbahn gegeben sein soll, bei einer Beschulung in der Sonderschule D.___ jedoch nicht. Auch erhellt nicht, weshalb nach Ansicht des Guta­chters das Schulsetting in der D.___ (oder in einer Regelschule) stabilisierender sein sollte als in der C.___. Die Aussage, dass das Kindeswohl hier negativ auszulegen sei und der Beschulungswunsch der Eltern der Ausgangspunkt für den Entscheid über die Beschulung des Kindes sein müsse, ist gar gänzlich unzutreffend (vgl. hierzu E. 4.2.2 sogleich). Als einzige Gründe für die Beschulung von B.___ in der D.___ nennt das Gutachten den kürzeren Schulweg und die Vereinfachung der Organisation für die Beschwerdeführerin. Dies aber ohne auszuführen, inwiefern diese Umstände eine Beschulung von B.___ in der C.___ unzumutbar erscheinen lassen würden. Insgesamt kann festgehalten werden, dass das Gutachten des Vereins [...] nicht auf die Bedürfnisse von B.___ fokussiert und in sich widersprüchlich ist. Diese Widersprüche werden nicht aufgelöst und diverse Fragen bleiben offen. Abweichende Einschätzungen zum untersuchten Abklärungsbericht des SPD werden nicht erklärt und sind daher auch nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund kann nicht auf das Gutachten des Vereins [...] abgestellt werden. Es vermag keine Zweifel an der Einschätzung des SPD hervorzu­rufen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Berichterstatter des Gutachtens, [...], im Verwaltungsverfahren mehrfach als Berater der Kindsmutter aufgetreten ist (vgl. Protokoll vom 13. Februar 2025, Kurzprotokoll vom 13. Januar 2025 [«Familienfreund»]. Von einer unabhängigen Beurteilung kann somit mindestens formell nicht ausgegangen werden.

 

3.10 Dass bei B.___ nicht eine Behinderung, sondern eine massive Verhaltensauf­fälligkeit festgestellt wurde, steht gemäss dem zitierten Leitfaden einer Sonder­beschulung nicht entgegen. Die massive Verhaltensauffälligkeit ist der Behinderung gleichgestellt. So ist auch die bisher angewandte und von der Beschwerdeführerin weiterhin gewünschte ISM eine sonderschulische Massnahme, welche in erster Linie Kindern mit Behinderung offensteht.

 

3.11 Der Unterricht an Sonderschulen für Kinder mit Bedarfstufe 1 richtet sich nach dem normalen Lehrplan. Die schulischen Anforderungen sind damit in der Sonderschule dieselben wie in der Regelschule. Dass die schulischen Leistungen von B.___ denjenigen eines Erstklässlers entsprechen, steht einer Sonderbeschulung daher ebenfalls nicht entgegen. Im Unterschied zur Regelschule liegt der Fokus in der Sonderschule auf der sozialen Entwicklung der Kinder und das Unter­richtssetting kann flexibler auf deren Bedürfnisse angepasst werden.

 

3.12 B.___ wurde in Kanton Aargau bereits vor dem Eintritt in den Kindergarten gefördert und dann zunächst ein halbes Jahr im Rahmen der Speziellen Förderung in der Regelschule beschult. Danach erfolgte während mehr als anderthalb Jahren eine Beschulung mit ISM. Obwohl bereits ab September 2024 die Sonderbeschulung empfohlen wurde, wurde zunächst das Splitting-Modell mit tageweiser Beschulung in einer Sonderschule verfügt und über ein halbes Jahr ausprobiert. B.___ hatte jeweils mehrere Monate Zeit, sich in das neue Setting einzuleben. Die Massnahme wurde jeweils erst verstärkt, nachdem sich gezeigt hatte, dass sie nicht zielführend war und die erhofften Vorschritte ausblieben. Bis heute kann B.___ dem Unterricht im Regelschulsetting nur mit 1:1-Betreuung folgen, was den Rahmen einer ISM von maximal 8 Lektionen pro Woche deutlich überschreitet. Auch bestehen die für eine ISM vorausgesetzten guten Partizipationsfähigkeiten bei B.___ nicht. Die nächst­mögliche Massnahme ist die Sonderbeschulung. Die ausserhalb einer Sonderschule zur Verfügung stehenden Möglichkeiten sind somit ausgeschöpft. Die vom Gesetz vorgesehene Abstufung von Spezieller Förderung zu integrativer Beschulung über zeitweise Sonderbeschulung bis hin zur permanenten Sonderbeschulung wurde eingehalten. Der Sonderschulbedarf von B.___ ist ausgewiesen. Die Anordnung der Sonderbeschulung durch die Vorinstanz ist rechtmässig.

 

3.14 Die Angelegenheit kann nach dem Gesagten aufgrund der vorliegenden Akten und den umfangreichen Stellungnahmen ohne Weiteres beurteilt werden. Von weiteren Erhebungen wie Partei-, Zeugenbefragung oder dem Beizug weiterer Akten ist nichts weiter Relevantes zu erwarten. In antizipierter Beweiswürdigung sind entsprechende Begehren abzuweisen, soweit sie überhaupt qualifiziert gestellt worden sind.

 

4.1 Strittig ist weiter, ob die C.___ mit der Sonderbeschulung von B.___ beauftragt werden kann. Die Beschwerdeführerin lehnt eine Beschulung in der C.___ mit der Begründung ab, dies sei nicht verhältnismässig. Die Sonderschule D.___ sei ebenso geeignet aber deutlich näher am Wohnort gelegen. B.___ habe Probleme mit längeren Autofahrten und Kurven. Ausserdem sei das zweite Kind im Sommer 2025 ebenfalls in der D.___ eingeschult worden, während das dritte Kind die Primarschule [...] besuche. Es sei der Beschwerdeführerin nicht zumut­bar, drei Schulwege, Termine und schulfreie Zeiten zu koordinieren. Ausserdem bestehe ein Konflikt mit der C.___, da diese einseitig die ISM beendet habe und sich B.___ an dieser Schule nicht wohlfühle.

 

4.2.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) muss alles staatliche Handeln verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, N 514 mit Verweis auf BGE 145 II 70 E. 3.5). Adressaten des Verhältnismässigkeitsprinzips sind alle staatlichen Organe bzw. alle Träger öffentlicher Aufgaben, folglich auch die Vorinstanz (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 514).

 

4.2.2 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf Grundschulunterricht nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen umfasst. Ein darüberhinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch von Art. 19 BV verpflichtet den Kanton demnach nicht zur optimalen Schulung eines Kindes (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.3 S. 13 mit Hinweisen).

 

4.2.3 Der Kanton ist nicht verpflichtet, eine freie Schulwahl zu ermöglichen. Er hat jedoch das Schulgeld für eine andere als die zuständige Schule zu übernehmen, wenn der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Ist die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet und gelingt es den zuständigen Schulbehörden nicht, die Situation – beispielsweise durch Umteilung in eine andere Klasse – zu entschärfen, muss die zuständige Gemeinde den unentgeltlichen Schulbesuch diesfalls ausnahmsweise auch auswärts gewährleisten, wenn diese Massnahme geeignet ist, eine Besserung der Situation herbeizuführen (Urteil des Bundesgerichts 2C_651/2018 E. 3.2 m.w.H.).

 

4.2.4 In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 ZGB), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht gerade dort, wo ein Kind schulische Schwierigkeiten hat, sei dies aufgrund von leistungs­mässiger Über- oder Unterforderung, sei dies aufgrund von Konflikten mit anderen Schülern oder der Lehrperson. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden, wobei von Seiten der öffentlichen Schule – wie oben dargelegt – keine optimale, sondern «nur» eine ausreichende Beschulung sicherzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_651/2018 E. 3.3 m.w.H.).

 

4.3 Gemäss der regionalen Zuteilung der Fachzentren im Grundbedarf (Bedarfstufe 1) ist die C.___ für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in [...] zuständig. Von einer Beschulung in der C.___ ist nicht bereits dann abzusehen, wenn eine andere Schule geeigneter wäre, sondern erst, wenn eine Beschulung in der C.___ eine Gefährdung des Kindeswohls von B.___ darstellen würde.

 

4.4 Dass B.___ sich in der C.___ nicht wohlfühlen würde, wie dies die Beschwerde­führerin geltend macht, wird nicht weiter ausgeführt und die Beschwerdeführerin reicht diesbezüglich auch keine Beweise ein. Die Akten zeichnen ein anderes Bild. So kann dem Kurzprotokoll des runden Tischs vom 13. Januar 2025 an der Primarschule [...] entnommen werden, dass B.___ in der C.___ gut angekommen sei und er sich auch nach den Weihnachtsferien rasch eingefunden habe. Im Protokoll des Volkschulamts vom 13. Februar 2025 betreffend ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin über das weitere Vorgehen wurde festgehalten, dass die Rückmeldung des Schulleiters der C.___ positiv sei. B.___ sei gut aufgehoben und es gehe ihm gut. Gemäss Bericht der C.___ vom 3. September 2025 erscheine B.___ in der Regel freundlich und offen. Er profitiere von der intensiven Begleitung und den klaren Strukturen. Es gebe ihm Sicherheit und Orientierung. B.___ werde nun stabilisierend begleitet mit zunehmenden Impulsen zur Eigenständigkeit und zur sozialen Teilhabe. Es ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass B.___ sich in der C.___ in einem Masse unwohl fühlen würde, welche das Kindeswohl gefährden würde.

 

4.5 Zum Schulweg ist festzuhalten, dass die Fahrzeit vom Wohnort [...] in die C.___ gemäss Google maps 23 Minuten beträgt, in die D.___ sind es 12 Minuten. Die beiden Schulen liegen neun Fahrminuten auseinander. Der Schulweg kann bezogen auf die Länge somit nicht in dem Masse unterschiedlich sein, dass er betreffend die eine Schule zumutbar ist, betreffend die andere jedoch nicht. Das Unwohlsein von B.___ während der Fahrt lässt sich gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin dadurch verbessern, dass er vorne sitzen kann. Inwiefern eine 9 Minuten längere Fahrt hier zu einer Unverhältnismässigkeit führen würde, wird nicht dargelegt. Eine zusätzliche Belastung der Beschwerdeführerin entsteht sodann nicht. Wie der von ihr eingereichte Fahrplan der E.___ beweist, besteht ein Fahrdienst, welcher B.___ in die C.___ und auch wieder nach Hause bringt.

 

4.6 Die Koordination von Terminen, Schulwegen und Freizeit ist ein Umstand, welcher bei der Beschwerdeführerin anfällt, nicht bei B.___. Den Ausführungen ist nicht zu entnehmen, inwiefern dieser Umstand eine Beschulung von B.___ in der C.___ für die Beschwerdeführerin unzumutbar machen würde oder eine Auswirkung auf das Wohl von B.___ hätte. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, ob B.___ dieselben Freizeiten und Termine wie sein kleiner Bruder hätte, wenn beide in derselben Schule beschult würden. Die Vermutung, dass dem nicht so wäre, liegt nahe. Die beiden Kinder sind nicht gleich alt, d.h. sie würden nicht dieselbe Klasse besuchen, und sie haben auch nicht denselben Förderbedarf. Abschliessend kann festgehalten werden, dass sowohl die Primarschule [...], welche vom dritten Bruder besucht wird, als auch die D.___ und die C.___ in demselben Kanton liegen, womit die Schulferien koordiniert sind. Insgesamt vermag der geltend gemachte Koordinationsaufwand keine Unzumutbarkeit und damit keine Unverhältnismässigkeit zu begründen.

 

4.7 Der in der Beschwerde erwähnte Konflikt mit der C.___ besteht zwischen der Schule und der Beschwerdeführerin, nicht zwischen der Schule und B.___. Aus den Akten – namentlich aus der Email vom 3. April 2025 zur Beendigung der ISM – geht hervor, dass das Mandat damals beendet werden musste, weil selbst eine minimale Form der Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin nicht mehr sichergestellt werden konnte und eine verantwortungsvolle Mandatsführung nicht mehr möglich war. So hat die Beschwerdeführerin beispielweise das Splitting-Modell nicht umgesetzt und B.___ auch an den beiden Tagen, an denen er in der C.___ hätte unterrichtet werden sollen, an die Primarschule [...] gebracht und seine Betreuung unabgesprochen den dort Anwesenden überlassen. Dies geht aus der Verfügung des Zweckverbands Dorneck vom 7. April 2025 hervor. Die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der C.___ scheint sich inzwischen wieder normalisiert zu haben, da keine weitere Mandatsniederlegung erfolgt ist und auch den Akten keine weiteren Vorfälle zu entnehmen sind. Es gibt aktuell daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die weitere Beschulung von B.___ in der C.___ aufgrund der zuvor schlechten Kooperation zwischen der Beschwer­deführerin und der Schule das Wohl von B.___ gefährden würde.

 

4.8 Insgesamt erhellt aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin die Beschulung von B.___ generell nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten versucht. In der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 30. Juli 2025 wird der Sonderbeschulungsbedarf in Abrede gestellt, gleichzeitig aber eine Beschulung in der Sonderschule D.___ beantragt. In der Beschwerde vom 18. August 2025 wird eine Beschulung in der Regelschule mit einem Strauss an individualisierten Fördermass­nahmen nach der Vorstellung der Beschwerdeführerin verlangt, welcher den Rahmen des gesetzlich Vorgesehenen aber weit übersteigt. Anstelle einer Schulassistenz wird eine qualifizierte Heilpädagogin gefordert. Es sollen Rückzugsorte eingerichtet und Wenn-Dann-Regeln aufgestellt werden. Die Beschwerdeführerin bot an, die Lehrper­sonen gleich selbst darin zu unterrichten, wie diese ihre Vorstellungen betreffend den optimalen Umgang mit B.___ am besten umsetzen. Es wird deshalb an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein Anspruch auf eine optimale Beschulung der Kinder nach Ansicht der Erziehungsberechtigen besteht. Die öffentliche Schule hat lediglich eine angemessene Beschulung zu bieten. Ein Anspruch auf individuelle Förder­massnahmen in der Regelschule nach den Vorstellungen der Beschwerdeführerin besteht nicht.

 

Die Erziehungsberechtigten sind sodann verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Weder mit der Primarschule [...] noch mit der C.___ konnte die Beschwerdeführerin bisher eine gute Kooperation aufbauen. Wie dem Abklärungsbericht des SPD entnommen werden kann, hat der starke Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und den involvierten Schulen bei B.___ bereits nicht genau beschriebene «beunruhigende körperliche Symptome» hervorgerufen. Die Beschwerdeführerin ist daher an ihre Kooperationspflicht mit den Schulen zum Wohl von B.___ zu erinnern. Allenfalls kann der Beizug des Beistands von B.___ diesem Ziel dienen. Die Kontaktpflege zu Lehrpersonen ist bereits Teil seines Auftrags. Dies empfiehlt sich vor allem vor dem Hintergrund, dass eine Rückkehr eines Schülers aus der Sonderschule in die Regelschule wahrscheinlicher wird, wenn das Verhältnis zwischen den Schulen und den Erziehungsberechtigten tragfähig und von Vertrauen geprägt ist.

 

4.9 Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass in der von der Beschwerdefüh­rerin eingereichten Korrespondenz mit der D.___  letztere bestätigt, dass sie grundsätzlich nur Kinder mit Bedarfstufe 3 aufnimmt. Sie ist nicht auf die bei B.___ festgestellte Bedarfstufe 1 spezialisiert und somit grundsätzlich nicht geeignet für die Beschulung von B.___.

 

5. Die Beschwerdeführerin beantragt die Befristung der Sonderbeschulung von B.___ auf ein Jahr. Die sonderschulischen Massnahmen sind jederzeit überprüf- sowie abänderbar. So wie die C.___ mittels ausserordentlicher Berichterstattung die Überprüfung der Massnahme verlangen kann, kann dies auch die Beschwerde­führerin. Gemäss Leitfaden (S. 20) ist der Aufenthalt in sonderschulischen Massnahmen längerfristig vorgesehen, wird aber mindestens einmal pro Lehrplanzyklus überprüft. Um die von beiden Parteien gewünschte Ruhe für B.___ herbeizuführen, ist die Befristung der sonderschulischen Massnahme auf zwei Jahre vor diesem Hintergrund zielführend und der Bedarf gemäss dem Abklärungsbericht des SPD vom 24. Juni 2025 auch ausgewiesen.

 

6. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Straumann