Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Oktober 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Wegweisung / Zwischenverfügung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. B.___ (geb. 1992, Staatsbürgerschaft Türkei, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 2. August 2024 in die Schweiz ein und stellte am 2. Dezember 2024 ein Asylgesuch, auf welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 12. Juni 2025 nicht eintrat. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass es aufgrund der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin in der Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde liege zu beurteilen, ob er sich in der Schweiz aufhalten dürfe.
2. Am 26. Juni 2025 ging beim Migrationsamt des Kantons Solothurn ein Familiennachzugsgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ein, in welchem diese mitteilte, sie sei schwanger und der Geburtstermin sei Ende Juli 2025 geplant. Der Beschwerdeführer habe drei Kinder in der Türkei, die er im nächsten Jahr nachziehen wolle. Gemäss Abklärungen des Migrationsamts wird die Beschwerdeführerin seit 1. März 2023 und bis auf Weiteres von der Sozialhilfe unterstützt (Saldo per Juni 2025: CHF 89'049.85) und hat laut Betreibungsregisterauszug vom 18. Juni 2025 102 offene Verlustscheine im Betrag von CHF 110'373.17 sowie drei offene Betreibungen in der Höhe von CHF 3'944.65. Den Akten lag ein Mietvertrag für eine 4-Zimmer-Wohnung bei sowie eine Bestätigung des Vermieters, dass der Beschwerdeführer in diese einziehen dürfe.
3. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 teilte die mandatierte Rechtsvertreterin unter anderem mit, die Beschwerdeführerin habe bereits zwei Kleinkinder (Zwillinge, geb. 2023) und sei daher auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Aufgrund der Ausgangslage sei klar, dass dieser bei der Beschwerdeführerin werde leben dürfen. Entsprechend sei ihm der prozedurale Aufenthalt zu gewähren und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
4. Mit Schreiben vom 11. Juli 2025 teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit, dass er den Entscheid im Ausland abzuwarten habe, stellte Fragen zur Beziehung und verlangte mehrere Unterlagen ein (u.a. einen Visumsantrag und einen Strafregisterauszug).
5. Mit Schreiben vom 18. Juli 2025 wurde (nochmals) der prozedurale Aufenthalt sowie die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer beantragt. Sollte der prozedurale Aufenthalt abgelehnt werden, sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Die verlangten Unterlagen würden zu gegebener Zeit eingereicht, wobei die bevorstehende Geburt und die nachfolgende Zeit zu berücksichtigen seien. Auf telefonische Nachfrage teilte die Rechtsvertreterin am 18. Juli 2025 mit, dass mit dem prozeduralen Aufenthalt Zeit gewonnen werden solle, damit der Beschwerdeführer bei der Geburt seines Kindes dabei sein könne.
6. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2025 wies das Migrationsamt im Namen des Departements des Innern den Beschwerdeführer per 22. August 2025 aus der Schweiz weg.
7. Mit Beschwerde vom 21. August 2025 gelangten die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger an das Verwaltungsgericht und stellten folgende Anträge:
1. Es sei der Beschwerdeführer in Abänderung der angefochtenen Verfügung Ziff. III nicht wegzuweisen.
2. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Aufenthalt und die Arbeitstätigkeit bis zum Entscheid über das Familiennachzugsgesuch provisorisch zu bewilligen.
3. Unter ausgangsgemässer Verlegung von Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2025 beantragte das Migrationsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge.
9. Mit Verfügung vom 15. September 2025 wurde angeordnet, dass allfällige Vollzugshandlungen bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts zu unterbleiben hätten.
10. Am 25. September 2025 liessen die Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen einreichen und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zum Beschwerdeentscheid geduldet werden solle.
II.
1.1 Mit Erlass des vorliegenden Urteils wird der Antrag um Errichtung einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos.
1.2 Die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist zulässig, wenn diese entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil ist (vgl. § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts bei einem Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers mit seinem Kind einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_165/2024 vom 8. August 2024 E. 1.3). Entsprechend handelt es sich vorliegend um einen anfechtbaren Zwischenentscheid. Die Beschwerde dagegen ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) haben Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, grundsätzlich den Entscheid im Ausland abzuwarten. Werden aber die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten (Abs. 2).
Gemäss Art. 6 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) sind die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 2 AIG insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachkommt (Abs. 1). Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Abs. 2).
3. Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid damit, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt seien, weil aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ein Widerrufsgrund bestehe. Es sei ungewiss, ob der Beschwerdeführer innert Kürze eine Arbeit finden würde, welche zur Ablösung von der Sozialhilfe führen würde. Zudem fehlten eine Kopie des Reisepasses, der Visumsantrag und der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers. Eine Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen könne zum heutigen Zeitpunkt noch nicht verneint werden. Die aktuell offensichtlich nicht erfüllten Familiennachzugsvoraussetzungen gebührten somit das Abwarten des Verfahrens im Ausland.
4. Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, er sei seit 5. Juni 2025 mit der Beschwerdeführerin verheiratet. Diese und ihr gemeinsames, am [...] Juli 2025 geborenes Kind seien Schweizer Bürger. Es sei unverhältnismässig, diese junge Familie auseinanderzureissen und widerspreche Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Die Kindsmutter sei so kurz nach der Geburt auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen. Die finanzielle Situation dürfe nicht generell zur Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung führen.
5. Nach Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Widerrufsgründe liegen nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG unter anderem dann vor, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Auch falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren (lit. a), die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (lit. b) oder ein erheblicher oder wiederholter Verstoss oder Gefährdung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland oder die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit (lit. c) stellen Widerrufsgründe dar.
6.1 Aus dem sich in den Akten befindenden Scheidungsurteil des Beschwerdeführers vom 23. März 2021 ergeht, dass in dessen türkischem Strafregisterauszug ein Urteil bezüglich der Aufschiebung von zwei Urteilsverkündungen vorhanden sei (vgl. act. 57 ff.) und er offenbar im Gefängnis gesessen hat (vgl. act. 60). Reicht der Beschwerdeführer den durch die Vorinstanz verlangten Strafregisterauszug nicht ein, so kann nicht nachgeprüft werden, worum es sich bei diesen Einträgen handelt, ob seither weitere Einträge hinzugekommen sind und ob diese Verurteilungen Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b oder c AIG darstellen. Der Beschwerdeführer setzt damit allenfalls auch einen Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit a, AIG, indem er potenziell wesentliche Tatsachen im Bewilligungsverfahren verschweigt. Jedenfalls kommt er seinen Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG nicht nach, was aber laut Art. 6 VZAE für die Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts von ihm zu erwarten wäre. Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers brachte im Scheidungsverfahren selbst und durch zwei Zeugen vor, der Beschwerdeführer habe sie geschlagen und bedroht und er habe Drogen konsumiert. Bereits durch das Nichteinreichen des Strafregisterauszugs, der Einträge enthält, kann nach Art. 17 Abs. 2 AIG nicht gesagt werden, die Zulassungsvoraussetzungen seien offensichtlich erfüllt.
Fragen aufkommen lässt weiter auch der Umstand, dass die Rechtskraft des Scheidungsurteils am 14. April 2021 bestätigt wurde (act 57), die Beschwerdeführerin aber gegenüber dem Migrationsamt ausführte, ihr Mann, den sie seit April 2023 kenne, habe die Türkei nicht mittels Flugzeug verlassen können, weil das Scheidungsverfahren wegen Einsprachen nicht abgeschlossen gewesen sei. Stattdessen habe er den Landweg wählen müssen (vgl. act. 218). Der Beschwerdeführer ist sodann illegal in die Schweiz eingereist. Er hat weder einen Visumsantrag gestellt, und letztlich nicht einmal seine Identität durch Einreichung einer Passkopie belegt.
6.2 Weiter ist es auch so, dass die Beschwerdeführerin seit 1. März 2023 vollumfänglich von Sozialhilfe unterstützt wird. Es ist nicht mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben die Primarschule in der vierten Klasse verlassen und keinen Beruf erlernt hat (vgl. act. 24), oder die Beschwerdeführerin mit ihren zweijährigen Zwillingen und dem Neugeborenen den Lebensunterhalt der Familie werden bestreiten und sich von der Fürsorge werden ablösen können. Die Sozialhilfeabhängigkeit stellt einen weiteren Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG dar, wodurch ebenfalls nicht gesagt werden könnte, die Zulassungsvoraussetzungen wären offensichtlich erfüllt (Art. 17 Abs. 2 AIG). Dies gilt umso mehr, wenn der Beschwerdeführer im nächsten Jahr auch noch seine drei Kinder aus der früheren Ehe nachziehen will, wodurch er dann eine achtköpfige Familie in der Schweiz zu versorgen hätte. Wobei in Anbetracht des Scheidungsurteils, in welchem die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt wurden (act. 58f), ein Nachzug ohnehin nur mit dem Einverständnis der Kindsmutter erfolgen könnte, welches aufgrund der Akten fraglich erscheint.
7. Die Beschwerdeführer berufen sich letztlich auf ihren Anspruch auf Achtung ihres Familienlebens nach Art. 8 EMRK.
7.1 Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Art. 8 EMRK vermittelt jedoch keinen absoluten Anspruch an Familienmitglieder auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz und kein Recht auf Wahl des Familiendomizils. Unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK kann die Ausübung des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingeschränkt werden. Demnach darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet die Einwanderungskontrolle ein legitimes öffentliches Interesse, um den Anspruch auf Schutz des Familienlebens einzuschränken. Indizien für eine Scheinehe, Straffälligkeit, bestehende Sozialhilfeabhängigkeit und weiteres können dem privaten Interesse der Familienzusammenführung entgegenstehen (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.1 S. 47).
7.2 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer nun der Geburt seiner Tochter beiwohnen und die Kindsmutter während des Wochenbetts unterstützen. Wie oben erwähnt, stehen den privaten Interessen der Beschwerdeführer auf Zusammenleben aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin und der fraglichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers gewichtige öffentliche Interessen entgegen, welche höher zu gewichten sind, sodass dem Beschwerdeführer der prozedurale Aufenthalt nicht zu gewähren ist.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann