Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. November 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Beziehungsurlaub
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___ wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. Januar 2014 insbesondere wegen mehrfachen Mordes bzw. qualifizierten Raubes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Seit 19. Juni 2009 befindet er sich in Haft; seit 16. Dezember 2024 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) [...] im offenen Strafvollzug. Am 21. Februar 2025 ersuchte A.___ für den 8. März 2025 um Gewährung eines 36-stündigen Urlaubs. Ferner sei die Urlaubskompetenz an die JVA [...] (nachfolgend JVA) zu delegieren. Das Amt für Justizvollzug (AJUV), Straf- und Massnahmenvollzug, teilte ihm am 28. Februar 2025 mit, die Vollzugsplanung sehe in seinem Fall vor, dass er sich in den kommenden Wochen und Monaten im Setting des offenen Strafvollzugs und ersten unbegleiteten Vollzugsöffnungen im Rahmen von unbegleiteten Ausgängen und Sach-urlauben bewähre und dieses Übungsfeld nutze. Bei positivem Verlauf und Bewährung in mehreren unbegleiteten Ausgängen würde die weitere Vollzugsplanung, mit entsprechenden weiteren Vollzugsöffnungen, die schrittweise zu erfolgen hätten, mit den Fallbeteiligten im Rahmen von Vollzugskoordinationssitzungen besprochen und festgelegt. Das Gesuch um Beziehungsurlaub und Kompetenzdelegation werde daher abgewiesen. Sollte er diesen Entscheid mittels anfechtbarer Verfügung wünschen, werde um entsprechende Mitteilung ersucht.
Mit Mail vom 20. März 2025 ersuchte Rechtsanwalt B.___ namens von A.___ um Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung betreffend den beantragten Beziehungsurlaub und die geforderte Delegation der Urlaubskompetenz.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2025 wies das AJUV den Antrag vom 21. Februar 2025 um Bewilligung von Vollzugsöffnungen ab.
1.2 Am 13. Mai 2025 erhob Rechtsanwalt B.___ namens von A.___ gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Departement des Innern (DdI) mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Unter Auflagen seien A.___ unverzüglich unbegleitete Beziehungsurlaube im gesetzlich vorgesehenen Umfang zu bewilligen. Für das Verfahren vor dem Departement sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
1.3 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Mai 2025 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden sei. Am 14. August 2025 wies das DdI die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Mai 2025 ab.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. August 2025 resp. 15. September 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei die Urlaubskompetenz an die JVA zu delegieren. Weiter sei eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch den Straf- und Massnahmenvollzug festzustellen und es seien sämtliche Anträge im Schreiben von Rechtsanwalt B.___ vom 13. Mai 2025 zu beurteilen.
3. Das DdI beantragte am 24. September 2025 die Abweisung der Beschwerde.
4. Das AJUV beantragte am 8. Oktober 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
5. Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 nochmals vernehmen.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. nachfolgend aber Ziff. 3).
2. Der Beschwerdeführer beantragt zunächst, es sei die Urlaubskompetenz an die JVA zu delegieren.
Gemäss § 7 Abs. 2 lit. ater JUVG ist das Amt für Justizvollzug für die Erfüllung sämtlicher mit dem Vollzug und der Sicherung von Strafen und Massnahmen verbundener Aufgaben zuständig. Es besteht kein Anspruch darauf, dass das AJUV diese Zuständigkeit an eine Institution abzugeben hätte. Das AJUV hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Februar 2025 unbegleitete Ausgänge bewilligt; dies für die Zeit vom 17. Februar 2025 bis 16. Februar 2026 maximal einmal monatlich und ab 17. Februar 2026 zweimal monatlich. Die Kompetenz zur Durchführung dieser Ausgänge wurde an die JVA delegiert. Ebenso fand eine Delegation an die JVA bezüglich unbegleiteter Sachurlaube (tagsüber) statt. Eine weitergehende Delegation fand nicht statt und darauf hat der Beschwerdeführer wie erwähnt auch keinen Anspruch. Dass das AJUV keine Delegation hinsichtlich von Beziehungsurlauben an die JVA vorgenommen hat, ist daher nicht zu beanstanden. Es gilt zunächst zu prüfen, ob sich die unbegleiteten Ausgänge und Sachurlaube bewähren, bevor weitere Vollzugslockerungen vorgenommen werden können.
3. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch den Straf- und Massnahmenvollzug festzustellen. Diese Frage war nicht Gegenstand des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens, weshalb sie auch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich folglich nicht einzutreten. Die Beschwerde wäre aber auch abzuweisen, wenn auf sie einzutreten wäre. Das AJUV hat dem Beschwerdeführer wie erwähnt mit Verfügung vom 18. Februar 2025 sowohl unbegleitete Ausgänge als auch unbegleitete Sachurlaube (tagsüber) gewährt. Nur drei Tage nach Erlass dieser Verfügung hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um einen 36-stündigen Beziehungsurlaub gestellt. Inwiefern unter diesen Umständen eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung stattgefunden haben könnte, ist nicht nachvollziehbar. Selbstverständlich muss zuerst geprüft werden, ob sich Ausgänge und Sachurlaube bewähren, bevor in einem weiteren Schritt längere Beziehungsurlaube gewährt werden können. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch die JVA in ihrem Bericht vom 23. April 2025 weitere Öffnungsschritte derzeit als verfrüht erachtete. Die bisherigen Vollzugsbeobachtungen würden auf eine fragile Fassade der Kooperation hindeuten, die jedoch nicht von tatsächlicher Veränderungsbereitschaft getragen zu sein scheine. Der Beschwerdeführer agiere kontrolliert und strategisch, ohne bislang echte Offenheit gegenüber den Vollzugszielen zu zeigen.
Sollte der Beschwerdeführer mit seinem ausführlich vorgetragenen Verweis auf das «ganze Ausmass der Geschehnisse» eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung in dem Sinne erblicken, dass das AJUV generell bezüglich Vollzugslockerungen zu zurückhaltend sei, ist er damit nicht zu hören. Einerseits kann diese Frage wie erwähnt nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, andererseits liegen auch keine entsprechenden Anhaltspunkte dafür vor. Es ist selbstverständlich, dass Vollzugslockerungen zunächst geprüft werden müssen, bevor weitere dahingehende Schritte unternommen werden können. Beziehungsurlaube konnten unter diesen Umständen folglich noch nicht bewilligt werden. Der Vollzug, inklusive Vollzugsöffnungen, folgt einer entsprechenden Planung, die stufenweise erfolgt und sich insbesondere anhand des Delikts resp. der Strafe, der Risikoeinschätzungen von Fachleuten, der konkordatlichen Fachkommission und dem bisherigen Vollzugsverlauf orientiert. Anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 2. Juni 2025 wurde die weitere Vollzugsplanung besprochen. Als nächster Schritt seien ab August unbegleitete Tagesurlaube Thema und die wurden dem Beschwerdeführer auch gewährt (vgl. Verfügung vom 20. August 2025). Eine Nachfrage beim Straf- und Massnahmenvollzug hat ergeben, dass das Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung dem Beschwerdeführer aus Versehen nicht zugestellt worden ist; dies wurde inzwischen nachgeholt (vgl. Aktennotiz vom 12. November 2025). Der Beschwerdeführer ist somit über das weitere Vorgehen resp. die – bei entsprechender Bewährung – vorgesehenen Vollzugsschritte orientiert.
4. Bezüglich des weiteren Antrags des Beschwerdeführers, es seien sämtliche gestellten Anträge gemäss Schreiben von Rechtsanwalt B.___ vom 13. Mai 2025 neu zu beurteilen, ist festzuhalten, dass es vorliegend um eine Beschwerde gegen den Entscheid des DdI vom 14. August 2025 geht resp. um die Verfügung des AJUV vom 2. Mai 2025 betreffend Beziehungsurlaube. Gegen letztere Verfügung richtete sich auch die Beschwerde vom 13. Mai 2025 und diese Beschwerde war Gegenstand des angefochtenen Entscheids des DdI vom 14. August 2025 (vgl. dazu auch die Erwägungen gemäss Ziff. 2 und 3 hiervor). Es ist nicht ersichtlich, welche Fragen der Beschwerdeführer diesbezüglich noch neu beurteilt haben will.
5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist, als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
6. Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt. Gemäss § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Die Beschwerde war vorliegend aussichtslos. Es ist selbstverständlich, dass zunächst unbegleitete Ausgänge geprüft werden müssen, bevor weitere Vollzugslockerungen in Frage kommen können. Es war auch offensichtlich, dass von Seiten des AJUV nur eine Kompetenzdelegation an die JVA hinsichtlich der Durchführung von unbegleiteten Ausgängen und unbegleiteten Sachurlauben erfolgt war und keine weitere. Das DdI hat seinen Entscheid auch ausführlich begründet. Der Prozess vor Verwaltungsgericht war somit aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wird.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Aktennotiz vom 12. November 2025 geht zur Kenntnis an den Beschwerdeführer.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier