Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Oktober 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde Biberist,
Beschwerdegegnerin
betreffend Stimmrechts- / Abstimmungsbeschwerde
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die Einwohnergemeinde Biberist beabsichtigt die Gemeindeordnung (GO) zu revidieren. Um über die Gesamtrevision zu bestimmen, wurde am 26. Juni 2025 eine Gemeindeversammlung abgehalten. Anlässlich der Detailberatung zu diesem Geschäft wurden zahlreiche Änderungsanträge gestellt und darüber abgestimmt. Vor der Schlussabstimmung wurde der Antrag gestellt, dass über die Vorlage an der Urne abzustimmen sei. Dieser Antrag wurde mit dem nötigen Quorum angenommen und die Vorlage «Revision der Gemeindeordnung» zur Schlussabstimmung an die Urne überwiesen.
2. Am 4. August 2025 beriet der Gemeinderat über die Botschaft zur Urnenabstimmung. Die vorgelegte Botschaft wurde genehmigt und der Abstimmungstermin wurde auf den 28. September 2025 festgelegt.
3. A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gelangten mit Beschwerde vom 2. September 2025 (Posteingang: 4. September 2025) an das Verwaltungsgericht. Sie stellen und begründen folgende Rechtsbegehren:
1. Die Einladung der Einwohnergemeinde Biberist zur Urnenabstimmung vom 28. September 2025 sei aufzuheben.
2. Der Abstimmungstermin sei zu verschieben.
3. Die Einwohnergemeinde Biberist sei anzuweisen, für die betreffende Urnenabstimmung allen Stimmberechtigten eine rechtskonforme Abstimmungsbotschaft zuzustellen.
4. Über die beantragten Massnahmen 1. bis 3. sei superprovisorisch zu entscheiden.
5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. September 2025 wurde das Begehren um Anordnung superprovisorischer Massnahmen abgewiesen.
5. Am 15. September 2025 reichte die Staatskanzlei ihren Mitbericht ein. Die Einwohnergemeinde Biberist (nachfolgend: Einwohnergemeinde) nahm am 19. September 2025 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung.
6. Mit Verfügung vom 22. September 2025 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Zudem wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass ein Urteil erst nach der Urnenabstimmung gefällt werden könne und das Beschwerdeverfahren unter Einbezug des Abstimmungsresultats weitergeführt werde. Den Parteien wurde Frist zur Stellungnahme nach der Urnenabstimmung gesetzt.
7. Die Urnenabstimmung fand am 28. September 2025 statt. Bei einer Stimmbeteiligung von 48.0% wurden 1'671 Ja-Stimmen und 1'065 Nein-Stimmen ausgezählt.
8. Die abschliessende Stellungnahme der Beschwerdeführer erfolgte mit Eingabe vom 1. Oktober 2025. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.
9. Die Angelegenheit ist spruchreif. Auf das Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.1 Gemäss § 157 Abs. 1 GpR (Gesetz über die politischen Rechte, BGS 113.111) kann gegen alle kantonalen, regionalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Beschwerde kann wegen Verletzung des Stimmrechts (Stimmrechtsbeschwerde, lit. a), wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde, lit. b) oder wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (Wahlbeschwerde, lit. c) geführt werden (§ 157 Abs. 2 GpR). Die Beschwerdeführer rügen Unregelmässigkeiten in der Abstimmungsbotschaft, womit die politischen Rechte der Stimmberechtigten zur freien Meinungsbildung und Stimmabgabe verletzt würden. Es handelt sich folglich um eine kommunale Abstimmungsbeschwerde, zu deren Beurteilung das Verwaltungsgericht zuständig ist.
1.2 Zur Erhebung einer Abstimmungsbeschwerde ist grundsätzlich nach der auch im kantonalen Verfahren zu beachtenden Bestimmung von Art. 89 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) jede Person legitimiert, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. Die Beschwerdeführer sind gemäss Stellungnahme der Einwohnergemeinde vom 19. September 2025 im Stimmregister eingetragen und damit zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse eingeschrieben einzureichen (§ 160 GpR). Die Beschwerdeführer bringen vor, dass ihnen die Einladung zur Urnenabstimmung mitsamt Abstimmungsbotschaft am 2. September 2025 zugestellt worden sei. Die Beschwerdeführer haben somit nach ihren eigenen, unbestritten gebliebenen Angaben am 2. September 2025 Kenntnis der Abstimmungsbotschaft erlangt, womit die am 3. September 2025 bei der Post aufgegebene Beschwerde als fristgerecht zu qualifizieren ist.
1.4 Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde (§ 161 GpR) ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.1 Die Beschwerdeführer begründen ihre Rechtsbegehren insbesondere damit, dass die Abstimmungsbotschaft die Stimmberechtigten in ihrer Meinungsbildung «alleine lasse». Sie berücksichtige weder die langjährigen Kontroversen um eine adäquate Gemeindeorganisation, noch gehe sie auf die an der Gemeindeversammlung kontrovers diskutierten Punkte ein, noch reflektiere sie den komplexen und abstrakten Abstimmungsgegenstand. So würden auch die Voten aus der Diskussion an der Gemeindeversammlung nicht abgebildet, weder die Vor- noch Nachteile der Vorlage. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb es überhaupt zur Urnenabstimmung gekommen sei. Die Stimmberechtigten müssten aufgrund unvollständiger Informationen entscheiden. Eine Beeinträchtigung der freien Willensbildung sei gegeben, wenn den Stimmberechtigten ausschlaggebende Entscheidungsgrundlagen vorenthalten würden, für die sie in der Vorlage selbst keine Anhaltspunkte finden könnten und sie so potentiell ein falsches Bild über Zweck und Tragweite der Vorlage erhalten. Damit Abstimmungserläuterungen eine Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen umfassend abbildeten, müssten sie der Gegenposition einen ausreichenden Umfang einräumen, wenn eine solche beim Verfassen der Abstimmungserläuterungen bekannt sei und dieser ein gewisser Stellenwert zukomme. Wichtige Elemente dürften nicht unterdrückt werden und für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten nicht verschwiegen werden, was hier gegeben sei, da für die Entscheidfindung wesentliche Punkte vollständig unterdrückt würden, namentlich die Nachteile bzw. kontroversen Punkte der Revision. Die Gebote der Informationspflicht und der vollständigen, transparenten und sachlich-objektiven Information seien in diesem äusserst wichtigen Geschäft mit der Totalrevision der Gemeindeordnung verletzt.
In der nach der Urnenabstimmung eingereichten Stellungnahme vom 1. Oktober 2025 bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Staatskanzlei ihre Auffassung teile. Diese habe ebenfalls vorgebracht, die Abstimmungsinformation sei inhaltlich unausgewogen und die wesentlichen Gegenargumente seien nur unzureichend berücksichtigt. Die Einwohnergemeinde habe dies auch gar nicht beabsichtigt. Zudem hätten die politischen Parteien diese «Sedierungsstrategie» im Abstimmungskampf konsequent weitergeführt, so habe das Abstimmungsplakat der Befürworter einzig aus dem Wort «Ja» bestanden. Wer nicht an der Gemeindeversammlung teilgenommen habe, erfahre aus der Abstimmungsbotschaft über die geäusserte Kritik oder andere Lösungsvorschläge zu einzelnen Bestimmungen nichts. Gemessen an den Teilnehmern der Gemeindeversammlung, hätten im besten Falle 3.3 % der an der Urnenwahl Beteiligten Kenntnis der materiellen Gründe gehabt, die zum Antrag auf Urnenabstimmung geführt hätten. Im Übrigen sei das Abstimmungsresultat alles andere als klar und eindeutig. Auch ohne jeglichen Hinweis auf die geltend gemachten kontroversen Punkte in der Abstimmungsbotschaft hätten die Gegner der Revision fast 40 % der Stimmen erreicht. Es liege damit im Bereich des Möglichen, dass das Abstimmungsresultat mit einer Abstimmungsbotschaft, die auf die kontroversen Punkte hingewiesen hätte, anders ausgefallen wäre. Schliesslich sei die Stellungnahme der Einwohnergemeinde aus den Akten zu weisen, da diese verspätet erfolgt sei.
2.2 In ihrer Eingabe vom 19. September 2025 führt die Einwohnergemeinde aus, der Gemeinderat habe an einer ausserordentlichen Sitzung vom 4. August 2025 die Botschaft zur Urnenabstimmung zur Revision der Gemeindeordnung behandelt. Die Botschaft sei mit 8:2 Stimmen gutgeheissen worden. Sie entspreche weitgehend dem Antrag an die Gemeindeversammlung, ergänzt mit Informationen weshalb über die Vorlage an der Urne abgestimmt werden müsse. Entsprechend seien die Stimmberechtigten auch über den Grund der Urnenabstimmung informiert worden. Die Kernpunkte der Revision seien ebenfalls erläutert worden, es seien diejenigen Punkte, welche sowohl bei der Erarbeitung der Vorlage als auch bei deren Beratung im Gemeinderat und an der Gemeindeversammlung kontrovers diskutiert worden seien. Die Kernpunkte seien, neben anderen, in der Botschaft sachlich, klar und nachvollziehbar erklärt worden. Die Leserin und der Leser der Botschaft hätten sich entsprechend ein Bild darüber machen können. Durch die neutrale, sachliche, klare und ausgewogene Formulierung seien die Stimmberechtigten nicht beeinflusst gewesen. Ein Urteil über die Vor- und Nachteile bezüglich der einzelnen Regelungen hätten die Stimmberechtigten ohne Beeinflussung selbst fällen und sich ein eigenes Bild machen können. Die Überweisung an die Urne sei nur deshalb erfolgt, weil die Änderungsanträge an der Gemeindeversammlung nicht gutgeheissen worden seien. Durch die Delegation der Entscheidung an die Urne werde die Rolle der Gemeindeversammlung geschmälert. Die Stimmberechtigten könnten so verleitet werden, der Gemeindeversammlung fernzubleiben, weil der Entscheid schliesslich an der Urne gefällt würde. Das Kernelement einer Gemeindeversammlung sei die aktive Beteiligung und Diskussion. Auch aus diesem Grund dürften sich die Informationen für die Urnenabstimmung nicht vom Antrag an die Gemeindeversammlung unterscheiden. Anders als bei nationalen und kantonalen Abstimmungen, bei denen die Stimmberechtigten sich nicht aktiv an der Entscheidfindung beteiligen könnten, sei gerade dies der Vorteil der Gemeindeversammlung. Zusammenfassend sei die Kritik an der Botschaft zur Urnenabstimmung nicht stichhaltig. Die freie und unbeeinflusste Meinungsbildung der Stimmberechtigten sei in keiner Art und Weise eingeschränkt gewesen, im Gegenteil, sei diese gerade durch die neutrale, sachliche und klare Darstellung des Sachverhalts gegeben.
3. Nach § 68 Abs. 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt. Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 6.2). Die Stellungnahme der Einwohnergemeinde bleibt somit Bestandteil der Verfahrensakten und ist zu berücksichtigen, was im Übrigen auch die Offizialmaxime im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gebietet.
4.1 Im Verfahren der Abstimmungsbeschwerde ist der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Das Verwaltungsgericht ist befugt, die zur Abklärung des Tatbestandes notwendigen Beweiserhebungen von Amtes wegen vorzunehmen und die entsprechenden Verfügungen zu erlassen. Es kann die Staatskanzlei oder die Oberämter zur Abklärung des Sachverhalts beiziehen (§ 162bis Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 2 GpR). Vorliegend ist der Sachverhalt unter den Parteien unbestritten, weshalb sich eigenständige Sachverhaltsabklärungen durch das Verwaltungsgericht erübrigen.
4.2 Nach Art. 34 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) sind die politischen Rechte gewährleistet. Die in Art. 34 Abs. 2 BV vorgesehene Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_430/2021 E. 2.1).
4.3 Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet (Urteil des Bundesgerichts 1C_430/2021 E. 2.2). Die Erläuterungen der Behörden müssen objektiv, vollständig (Pro und Kontra, jedoch nicht bis in alle Einzelheiten) und sachlich sein (vgl. Pierre Tschannen in: Bernhard Waldmann / Eva Maria Belser / Astrid Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 34 BV N 33). Die Behörde verletzt ihre Pflicht zur objektiven Information, wenn sie «über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert» (BGE 130 I 290 E. 3.2 S. 294). Abstimmungsempfehlungen gelten als zulässig (BGE 117 Ia 452 E. 3b S. 455; 112 Ia 332 E. 4c S. 335). Behördliche Informationen im Vorfeld einer Abstimmung unterliegen jedoch den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Sie dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren (Urteil des Bundesgerichts 1C_565/2024 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt die Behörde ihre Pflicht zu objektiver, sachlicher Information, wenn sie über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen, die gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen. Im Sinne einer gewissen Vollständigkeit verbietet das Gebot der Sachlichkeit indessen, in den Abstimmungserläuterungen für den Entscheid des Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben (Urteil des Bundesgerichts 1C_247/2018 E. 5.3). Dem Erfordernis der Sachlichkeit genügen Erläuterungen, wenn die Aussagen wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und dem Stimmvolk eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und unvollständig sind (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, WBE.2025.178 E. 2.1; vgl. BGE 139 I 2 E. 6.2 S. 14; 138 I 61 E. 6.2 S. 83; 135 I 292 E. 4.2 S. 298; Urteil des Bundesgerichts 1C_343/2022 E. 3.2).
4.4 Gemäss § 163 GpR sind Wahl- und Abstimmungsbeschwerden ohne nähere Prüfung abzuweisen, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.
5.1 Die Botschaft zur Urnenabstimmung wurde anlässlich der ausserordentlichen Gemeinderatssitzung vom 4. August 2025 eingehend, aber auch kontrovers diskutiert, wie aus dem entsprechenden Protokoll hervorgeht. Der Rat hat sich bewusst dafür entschieden die Botschaft zur Gemeindeversammlung unverändert für die Urnenabstimmung zu übernehmen, ergänzt mit dem Hinweis, weshalb es zur Urnenabstimmung gekommen ist.
5.2 Die Botschaft zur Urnenabstimmung ist in fünf Abschnitte gegliedert und setzt sich wie folgt zusammen: Vorlage in Kürze, Kernpunkte der Revision, Weiteres Vorgehen, Vorlage im Wortlaut. Ebenfalls aufgeführt ist die Empfehlung des Gemeinderates. Die verwendete Sprache ist durchgehend sachlich, nüchtern und kaum von Wertungen geprägt.
5.3 In Ziff. 2 (Ausgangslage) der Botschaft wird ausgeführt, dass die Gemeindeordnung wichtige Grundlage der Gemeindeorganisation darstellt («Grundgesetz») und die Kompetenzen der einzelnen Gremien und Funktionsträger regelt. Ebenfalls wird auf die im Jahre 2020 gescheiterten Revisionsbemühungen hingewiesen, konkret unterlegt mit den damaligen Abstimmungsergebnissen. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer, dass den Stimmberechtigten die Wichtigkeit der Vorlage nicht bewusst gewesen oder nicht bekannt gegeben worden sei, ist somit unbegründet. Ebenfalls wird ausdrücklich ausgeführt, weshalb es überhaupt zur Urnenabstimmung gekommen ist (Ziff. 1, S. 2).
5.4 Als Kernpunkte der Revision (Ziff. 3) werden genannt: (vorberatende) Ausschüsse, Kommissionen, Arbeitsgruppen ohne Behördenstatus, Finanzkompetenzen, Deklarationspflicht, öffentlich-rechtliche Verträge und Zweckverbände sowie Quorum für Urnenabstimmungen. Zu den einzelnen Punkten erfolgen sachlich gehaltene Erörterungen. Hierbei ist insbesondere festzustellen, dass die anlässlich der Gemeindeversammlung strittigen Bestimmungen grundsätzlich als Kernpunkte der Revision in der Botschaft besonders hervorgehoben sind. Insbesondere wird explizit erwähnt, dass in Arbeitsgruppen auch Personen ab 16 Jahren ohne Schweizer Pass aber mit Niederlassung in Biberist Einsitz nehmen können. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Arbeitsgruppen nicht parteipolitisch zusammengesetzt werden. Ebenfalls wird in der Botschaft ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Quorum, um eine Vorlage anstelle der Gemeindeversammlung an der Urne zu entscheiden, auf 25% erhöht werden soll (bisher 20%). In der Botschaft nicht erwähnt wird hingegen, dass es in Ausnahmefällen auch Personen ohne Niederlassung in Biberist möglich sein soll in Arbeitsgruppen tätig zu sein. Zudem wird aus der Botschaft nicht ersichtlich, dass an der Gemeindeversammlung vom 26. Juni 2025 auch Anträge über die Streichung der Arbeitsgruppen Umwelt und Energie und Integration behandelt wurden und somit strittig gewesen sind. Hinweise auf Argumente aus der Gemeindeversammlung werden nicht aufgeführt.
5.5 In der Botschaft sind weder die Vor- noch die Nachteile der Revision benannt oder gesondert aufgeführt. Sie liest sich im gesamten annähernd wertungsfrei. So kommen auch die Beschwerdeführer zum Schluss, dass die sich aus der Diskussion ergebenden Vor- und Nachteile der nun beantragten Lösung in der Botschaft nicht aufgezeigt werden (Ziff. 7 Beschwerdeschrift vom 2. September 2025), mithin auch keine Vorteile herausgestrichen werden. Der Gemeinderat hat sich darauf beschränkt, die gewichtigsten und inhaltlich umstrittenen Änderungen als Kernpunkte besonders hervorzuheben, ohne explizit darauf hinzuweisen, dass diese anlässlich der Gemeindeversammlung umstritten waren bzw. zu Diskussionen Anlass gegeben hätten oder ohne die jeweiligen Vor- und Nachteile zu benennen. Es kann somit entgegen den Ausführungen der Staatskanzlei kein Übergewicht zu Gunsten von Pro-Argumenten erkannt werden. Von einer merklich unausgewogenen Abstimmungsbotschaft kann somit grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Eine solche wäre allenfalls darin zu sehen, dass keine Argumente gegen die Vorlage in der Abstimmungsbotschaft erwähnt werden.
6. Es stellt sich somit die Frage, ob das Weglassen eines expliziten Hinweises auf (an der Gemeindeversammlung) kontrovers diskutierte Bestimmungen und der Verzicht auf die Benennung von Vor- und Nachteilen die freie Meinungsbildung bzw. Abstimmungsfreiheit derart beeinträchtigt hat, dass die Abstimmungsergebnisse ernsthaft verfälscht werden konnten. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass gegen die Vorlage kein Referendum ergriffen wurde bzw. werden konnte, sondern das Geschäft an der Gemeindeversammlung für die Schlussabstimmung gemäss § 51 GG (Gemeindegesetz, BGS 131.1) an die Urne überwiesen wurde. Im Gegensatz zu ergriffenen Referenden (vgl. § 152bis GpR) bestehen hierzu keine ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen, was den Abstimmungserläuterungen beizulegen bzw. beizufügen wäre.
Für den Fall, dass die Rechtsmittelbehörde nach bereits erfolgter Volksabstimmung Unregelmässigkeiten feststellt, greift in dieser Hinsicht eine Gesamtbeurteilung der Informationslage Platz. Es ist zu prüfen, ob die Informationen, die den Stimmberechtigten aus anderen Quellen zur Verfügung standen, trotz der allenfalls festgestellten Mängel eine freie und unverfälschte Willensbildung im Sinne von Art. 34 BV ermöglichten. In diese Prüfung miteinzubeziehen sind neben den behördlichen Informationen auch die Intensität der öffentlichen Debatte sowie der Berichterstattung in den verschiedenen Medien. Eine einseitige Information in einer Medienmitteilung der Regierung kann vor diesem Hintergrund beispielsweise durch die detaillierteren Abstimmungserläuterungen relativiert werden. Entscheidend ist, ob die Stimmberechtigten bei einer Gesamtbetrachtung objektiv in der Lage waren, sich eine hinreichende und sachbezogene Meinung über den Abstimmungsgegenstand zu bilden (Urteil des Bundesgerichts 1C_565/2024 E. 3.4).
Werden bei der Durchführung von Abstimmungen Mängel festgestellt, so ist der gefällte Beschluss nur dann aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können. Soweit sich die Auswirkung eines Verfahrensmangels ziffernmässig nicht feststellen lässt, ist dessen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Dabei wird namentlich auf die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung sowie auf die Grösse des Stimmenunterschieds abgestellt. Erscheint die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden (BGE 145 I 282 E. 4.2, 143 I 78 E. 7.1)
6.1 Das Protokoll der Gemeindeversammlung vom 26. Juni 2025 war zum Zeitpunkt des Beschwerdeeingangs beim Verwaltungsgericht am 4. September 2025, also zwei Tage nach Erhalt der Abstimmungsbroschüre, auf der Homepage der Einwohnergemeinde einsehbar (https://www.biberist.ch/wAssets/docs/Verwaltung-Politik/gemeindeversammlung/GV-Protokolle/GV-nr.2-vom-26.-Juni-2025.pdfuni-2025.pdf; abgerufen am 4. September 2025). Daraus lassen sich die umstrittenen Diskussionspunkte, Anträge und Resultate der Abstimmungen sehr detailliert entnehmen. Die verschiedenen Voten sind unter Namensnennung aufgeführt.
6.2 In der lokalen Tageszeitung wurde die Revision der Gemeindeordnung im Vorfeld der Urnenabstimmung thematisiert. Im Artikel der Solothurner Zeitung vom 11. September 2025 wurde ausführlich darüber berichtet (https://www.solothurnerzeitung.ch/solothurn/lebern-bucheggberg-wasseramt/biberist-svp-bekaempft-totalrevision-der-gemeindeordnung-ld.4006409, zuletzt abgerufen am 8. Oktober 2025). Insbesondere wurden die Kernpunkte aufgegriffen und ein separater Abschnitt befasste sich damit, weshalb die Revision der Gemeindeordnung «bekämpft» werde. Aus dem Zeitungsartikel ergibt sich auch, dass sich die kommunalen politischen Parteien im Vorfeld der Abstimmung mittels Plakaten engagierten. Eine kurze Internetrecherche ergibt, dass praktisch auch alle politischen Parteien auf ihren Webseiten ihre Positionen abbilden.
6.3 Gerade bei einer reinen Gesetzesvorlage obliegt es auch dem einzelnen Stimmbürger zu entscheiden, ob er die entsprechenden Bestimmungen zur Anwendung bringen will. In der Abstimmungsbotschaft selbst sind die zur Diskussion Anlass gebenden Bestimmungen als Kernpunkte besonders hervorgehoben und erläutert worden. Insbesondere wird explizit ausgeführt, dass Personen ohne Schweizer Pass ab 16 Jahren Mitglied einer Arbeitsgruppe sein können. Ebenfalls wird erwähnt, dass Arbeitsgruppen nicht parteipolitisch zusammengesetzt werden. Die einzelnen Arbeitsgruppen werden aufgeführt. Auch die Veränderung des an einer Gemeindeversammlung nötigen Quorums für eine Überweisung an die Urne wird gesondert behandelt. Nicht thematisiert wird hingegen, dass der Gemeinderat in Ausnahmefällen von der Niederlassungspflicht für Arbeitsgruppenangehörige absehen kann. Dies ergibt sich einzig aus der Vorlage im Wortlaut, welche der Abstimmungsbotschaft beigelegt war, oder eben nach Beizug weiterer Informationsquellen.
6.4 Auch wenn der Gemeinderat gemäss Beschluss vom 4. August 2025 möglichst sachlich, objektiv und ausgewogen informieren wollte, wäre es angezeigt gewesen über die Vor- und Nachteile der Vorlage zu orientieren oder in einem zusätzlichen Absatz auf die an der Gemeindeversammlung geäusserten Bedenken hinzuweisen. Der Mangel ist jedoch nicht derart gravierend, dass die freie Meinungsbildung bzw. Abstimmungsfreiheit wesentlich beeinträchtigt worden wäre. Die aus einer Gesetzesrevision bestehende Vorlage lag im Wortlaut vor, zu den umstrittenen Punkten wurden zusätzliche Erläuterungen gemacht (Kernpunkte) und die Botschaft wurde grundsätzlich sachlich und nüchtern abgefasst. Die Stimmberechtigten konnten sich aufgrund zusätzlicher, leicht abrufbarer Quellen ausreichend informieren und sich eine fundierte Meinung bilden (vgl. E. 6.1 hiervor). Zudem wurde in der Botschaft auf die Gemeindeversammlung vom 26. Juni 2025 als Grund für die Urnenabstimmung hingewiesen und das detaillierte Protokoll der Gemeindeversammlung war für jedermann auf der Webseite der Einwohnergemeinde verfügbar. Insgesamt ist festzustellen, dass die Stimmberechtigten damit in einer Gesamtbetrachtung objektiv in der Lage waren sich eine hinreichende und sachbezogene Meinung zu bilden und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck zu bringen.
6.5 Bei der am 28. September 2025 durchgeführten Urnenabstimmung wurden 1'671 Ja-Stimmen und 1'065 Nein-Stimmen (Leere/Ungültige: 47) bei einer Stimmbeteiligung von 48.0% (https://www.biberist.ch/de/aktuelles/meldungen/crossiety/cross_1285741.php; zuletzt abgerufen am 8. Oktober 2025) ausgezählt. Der Unterschied mit mehr als 600 Stimmen ist als sehr gross zu bewerten, so dass es in Anbetracht der gesamten Umstände als äusserst unwahrscheinlich erscheint, dass die Abstimmung ohne diesen (nicht gravierenden) Mangel anders ausgefallen wäre. Die Abstimmung ist somit nicht aufzuheben.
7. Die Urnenabstimmung hat am 28. September 2025 stattgefunden. Auf die mit Beschwerde vom 2. September 2025 gestellten Rechtsbegehren Ziff. 1-3 kann infolge Gegenstandslosigkeit nicht mehr eingetreten werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden gegen Vorbereitungshandlungen von Abstimmungen gerichtete Beschwerden nach der Durchführung der Beschwerde nicht einfach gegenstandslos, sondern sie werden als gegen die Abstimmung gerichtet verstanden (BGE 145 I 282 E. 2.2.3). In Bezug auf das Abstimmungsergebnis ist die Beschwerde gemäss voranstehenden Ausführungen somit abzuweisen.
8. Die Kosten des Verfahrens sind nach dessen Ausgang aufzuerlegen. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen waren nicht gänzlich unberechtigt. Ausnahmsweise wird deshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss wird an sie zurückbezahlt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann