Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 9. März 2026                            

Es wirken mit:

Vizepräsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kurt

In Sachen

A.___     vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Amt für Justizvollzug,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Haftbedingungen


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 stellte A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, beim Amt für Justizvollzug (AJUV) diverse Anträge, u.a. er sei umgehend in eine geeignete Einrichtung mit einem geeigneten Setting zu verlegen, die weisse Folter sei umgehend aufzuheben und es sei festzustellen, dass es im vorliegenden Massnahmenvollzug gegen ihn zu einer Verletzung von Art. 7 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK, SR 0.101 (strafendes Setting) sowie zu einer solchen von Art. 3 EMRK komme (keine Lockerungsperspektive, keine Vollzugsplanung; weisse Folter).

 

2. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 wies das AJUV die Anträge gemäss Eingabe vom 9. Januar 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Die von A.___ am 20. Februar 2025 dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 28. Februar 2025 ebenfalls ab. Das Verwaltungsgericht hiess die von A.___ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil VWBES.2025.80 vom 27. Juni 2025 teilweise gut. Der Entscheid des DdI vom 28. Februar 2025 wurde aufgehoben und dem DdI zur Begründung des «Wochenend-Einschlusses» unter Einbezug von Art. 3 EMRK im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Im Umfang der Abweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht erhob A.___ Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil 7B_727/2025 vom 13. November 2025 ab.

 

3. Mit Entscheid vom 28. August 2025 wies das DdI die Beschwerde vom 20. Februar 2025 (Wochenend-Einschluss) ab (Ziffer 1). Auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden war (Ziffer 2). Weder wurden Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen (Ziffer 3). Gegen diesen Entscheid erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Burkhalter, am 8. September 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Entscheid des DdI vom 28. August 2025 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung und Begründung an das DdI zurückzuweisen unter verbindlicher Auflage, sein rechtliches Gehör zu wahren und eine umfassende Verhältnismässigkeitsprüfung (inkl. Prüfung milderer Massnahmen und zeitlicher Befristung) vorzunehmen. Insbesondere sei das DdI anzuweisen, den Wochenend-Einschluss eingehend zu begründen oder – mangels Rechtfertigung – aufzuheben (Hauptbegehren). Eventualiter beantragte er, in Gutheissung der Beschwerde seien die Dispositivziffern 1 bis 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. An deren Stelle sei – unter Aufhebung der angeordneten Interventionsstufe an Wochenenden – festzustellen, dass die ihm auferlegten Haftbedingungen (Wochenend-Einschluss in Einzelhaft ohne Hofgang) gegen Art. 3 EMRK verstiessen. Die Verfügungen des AJUV und des DdI seien insoweit abzuändern, dass ihm unverzüglich täglich (auch an Wochenenden) ein mindestens einstündiger Aufenthalt im Freien sowie angemessene soziale Kontakte und Betätigungsmöglichkeiten gewährt würden. Subeventualiter – sollten eine sofortige Feststellung und Änderung nicht möglich sein – sei zumindest festzustellen, dass die derzeitigen Haftbedingungen rechtswidrig seien und das AJUV sei anzuweisen, seinen Vollzugsplan unter Wahrung seiner Grundrechte neu zu gestalten. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Zudem beantragte der Beschwerdeführer vorsorglich für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde nicht als aussichtsreich erachte oder er die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen habe, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 

4. Das DdI sowie das AJUV beantragten in ihren Stellungnahmen je vom 25. September 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Das AJUV liess dem Verwaltungsgericht zudem die Disziplinarverfügung vom 22. September 2025 zukommen. Die Justizvollzugsanstalt Solothurn (JVA) reichte entsprechend der Aufforderung des Verwaltungsgerichts den Auszug aus dem Vollzugsverlaufsjournal des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 22. November 2024 bis zum 28. Februar 2025 ein. Der Beschwerdeführer replizierte am 21. November 2025 und hielt an seiner Beschwerde fest. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Dezember 2025 wurde den Parteien der Beizug der Akten VWBES.2025.80 sowie der Vollzugsakten mitgeteilt. Zudem wurde die JVA ersucht, dem Verwaltungsgericht Ausdrucke der Individualprogramme inkl. Ereignisberichte für den Zeitraum vom 22. November 2024 bis 28. Februar 2025 betreffend den Beschwerdeführer einzureichen. Der Beschwerdeführer liess sich am 7. Januar 2026 dazu vernehmen und hielt an den Beschwerdeanträgen fest. Das AJUV reichte am 19. Januar 2026 eine Stellungnahme ein und hielt ebenfalls an den bisher gestellten Anträgen fest. Am 27. Januar 2026 (Postaufgabe 26. Januar 2026) ging eine persönliche Eingabe des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht ein. Sein Anwalt liess sich zur Stellungnahme des AJUV vom 19. Januar 2026 mit Eingabe vom 28. Januar 2026 vernehmen. Weitere abschliessende Bemerkungen gingen nicht mehr ein.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11 sowie § 29 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11 und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Sie ist frist- und formgerecht erfolgt (§ 67 VRG).

 

1.2 Es geht im vorliegenden Beschwerdeverfahren um die Überprüfung der Haftbedingungen des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK, insbesondere die Frage, ob ein gänzlicher Wochenend-Einschluss vorlag (vgl. auch Urteil 7B_727/2025 vom 13. November 2025 E. 1.2.2 sowie Ziffern 36 ff. der Beschwerde). Die vom Beschwerdeführer ursprünglich erhobenen Rügen betrafen dabei konkret die Haftbedingungen im Rahmen der Interventionsstufe, in welche der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. November 2024 der JVA versetzt wurde. Massgebend für die vorliegende Beurteilung ist somit der Zeitraum vom 22. November 2024 bis zum Vorliegen des entsprechenden (ersten) Entscheids des DdI vom 28. Februar 2025. Nur dieser Zeitraum war auch im Rahmen der Rückweisung an das DdI Verfahrensgegenstand. Offenbar wurde der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aus der Interventionsstufe entlassen (vgl. Stellungnahme des DdI vom 25. September 2025, S. 3 im vorliegenden Verfahren sowie Urteil VWBES.2025.80 vom 27. Juni 2025 E. 3.8). Die erneute, spätere Versetzung in die Interventionsstufe vom 26. Mai 2025 bzw. die in diesem Zusammenhang geltenden Haftbedingungen sind vorliegend nicht Streitgegenstand, weshalb insofern nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

 

1.3 Das vom Beschwerdeführer gestellte Feststellungsbegehren für den Verfahrensgegenstand bildenden Zeitraum vom 22. November 2024 bis 28. Februar 2025 ist bei dieser Ausgangslage aber zulässig, zumal ein Leistungsbegehren (Entlassung aus der Interventionsstufe bzw. Änderung der Haftbedingungen im Rahmen dieser Stufe) für diesen Zeitraum nicht (mehr) möglich ist. Betreffend aktuellem und praktischem Rechtsschutzinteresse kann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden. Demnach kann unter gewissen Umständen von dem Erfordernis eines solchen Interesses abgesehen werden. Das ist zum einen der Fall bei Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen und im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden kann (vgl. dazu BGE 140 IV 74 E. 1.3 mit Hinweisen). Zum anderen tritt das Bundesgericht trotz weggefallenem Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde ein bzw. leitet es ein solches Interesse aus dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101) und der Prozessökonomie ab, wenn Verletzungen der EMRK in hinreichendem Mass geltend gemacht werden und zumindest prima facie vertretbar erscheinen, und wenn eine inhaltliche Prüfung der Rügen sonst nicht innert angemessener Frist stattfinden würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 E. 1.5.4 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf BGE 137 I 296 E. 4.3 ff. publ. in: Pra 101 [2012] Nr. 25 und BGE 136 I 274 E. 1.3).

 

1.4 Der Beschwerdeführer rügt vorliegend eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Haftbedingungen im Rahmen der Interventionsstufe, welche mit Verfügung vom 22. November 2024 angeordnet und offenbar zwischenzeitlich aufgehoben wurde (insbesondere Wochenend-Einschluss). Diese Rüge erscheint prima facie vertretbar. Dies sowohl mit Blick auf die Ausgangslage, welche dem Rückweisungsentscheid zugrunde lag als auch den Umstand, dass die Versetzung in die Interventionsstufe mit einer weiteren Einschränkung seiner persönlichen Freiheit einhergeht. Zudem hatten sich weder das Verwaltungsgericht Solothurn noch das Bundesgericht erst kürzlich mit dieser Frage, bezogen auf die vorliegend konkret zu beurteilenden Haftbedingungen, zu befassen (anders als zum Beispiel im Urteil VWBES.2019.122 vom 6. September 2019). Der Beschwerdeführer hat daher nach wie vor ein schützenswertes Feststellungsinteresse an der Beurteilung seiner Beschwerde und ist zu deren Ergreifung legitimiert (§ 12 VRG). Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten.

 

2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Gehörsverletzung. Das DdI habe ihm die bei der JVA eingeholte Stellungnahme zu den Haftbedingungen vom 29. Juli 2025 nicht zugestellt oder anderweitig zur Kenntnis gebracht, weshalb er sich nicht dazu habe äussern können.

 

2.2 Die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV gelten für alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Das schliesst aber nicht aus, bei der Konkreti­sierung der in Art. 29 BV enthaltenen Verfahrensgrundsätze den sachlichen Unter­schieden zwischen den verschiedenen Behörden und Verfahrenskonstellationen Rechnung zu tragen (BGE 138 I 154 E. 2.5; 135 II 286 E. 5.3). Nach der bundes­gerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör in allen Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden das Recht, sich zu Eingaben der Vor­instanz oder der Gegenpartei («Vernehmlassung», «Stellung­nahme» und dergleichen) zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 I 154 E. 2.3.2; Urteil BGer 2C_66/2013 vom 7. Mai 2013 E. 3.2). Dieses «Replikrecht im engeren Sinn», welches vom Vorliegen neuer Behauptungen (Noven) abhängt, gilt in allen Verfahren, unabhängig davon, ob die Behörde eine gerichtliche oder eine verwal­tungsinterne ist. Demgegenüber besteht nur in Verfahren vor gerichtlichen Behörden ein auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgestütztes unbedingtes Replikrecht («Replikrecht im weiteren Sinn»). Dieses vom Bundesgericht als Recht auf Kenntnisnahme von und Stellung­nahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten bezeichnete Replikrecht umfasst die Möglichkeit, zu sämtlichen Eingaben der Vorinstanz oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (BGE 138 I 154 E. 2.3.3; 133 I 100 E. 4.3 ff.; Urteil BGer 2C_591/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.3, vgl. auch VWBES.2020.172 E. II. 3.2 f.). Da vor dem DdI lediglich ein bedingtes Replikrecht gilt, durfte es auf die Zustellung der Stellungnahme der JVA vom 29. Juli 2025 und Einräumung einer Frist für die Replik unter der Voraussetzung verzichten, dass die Stellungnahme keine neuen Behauptungen enthielt, welche geeignet waren, den Entscheid zu beeinflussen.

 

2.2.1 Mit der entsprechenden Stellungnahme teilte die JVA mit, dem Beschwerdeführer werde jeden Tag und so auch an den Wochenenden, eine Stunde Hofgang gewährt (dies anders als in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2025, wonach das im Rahmen der Interventionsstufe erstellte Individualprogramm für den Beschwerdeführer aktuell vorsehe, dass dieser wochentags [Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht] von 10:20 bis 11:20 Uhr die Möglichkeit habe, den Spazierhof zu besuchen). Das DdI verwies in seinem ersten Entscheid vom 28. Februar 2025 auf diese Stellungnahme vom 29. Januar 2025 und äusserte sich nicht zur Frage eines Wochenend-Einschlusses, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 20. Februar 2025 explizit ausführte, es ergebe sich bereits aus dem Anfechtungsobjekt, dass er am Wochenende keinen Zugang zum Spazierhof habe (Z. 324 ff.). Das Verwaltungsgericht ging in seinem Urteil VWBES.2025.80 ebenfalls davon aus, dem Beschwerdeführer werde nur unter der Woche die Möglichkeit des Besuchs des Spazierhofes gewährt und hielt fest, dass aus der Verfügung des DdI vom 28. Februar 2025 nicht hervorgehe, ob dies gerechtfertigt sei (Ziffer II. 3.8). Das Verwaltungsgericht stellte eine Gehörsverletzung fest, weil sich das DdI nicht zum gerügten Wochenend-Einschluss äussere und auch nicht begründe, weshalb dies mit Art. 3 EMRK vereinbar sein solle (E. II. 3.9 f.).

 

2.2.2 Mit Blick auf diesen Verfahrenslauf stellt der Umstand, dass die JVA in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2025 nun explizit geltend macht, dem Beschwerdeführer werde jeden Tag und so auch an den Wochenenden eine Stunde Hofgang gewährt, eine neue Behauptung dar. Aufgrund der bisherigen Entscheide sowie der erfolgten Rückweisung hatte der Vertreter des Beschwerdeführers bisher keinen zwingenden Grund, anzunehmen, dem Beschwerdeführer sei an den Wochenenden der Hofgang gewährt worden. Dies wurde bisher von keiner Behörde explizit bestätigt. Vielmehr führte die JVA in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2025 erstmals aus, dem Beschwerdeführer werde der Hofgang auch an den Wochenenden gewährt. Damit hat sich die Ausgangslage geändert. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es jedenfalls anders als im Beschwerdeverfahren VWBES.2025.80 darum, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich die Spaziergänge an den Wochenenden ermöglicht wurden und nicht mehr um die Frage, ob der Wochen­end-Einschluss gerechtfertigt war. Mit Blick darauf kann – entgegen der Vorbringen des DdI in seiner Stellungnahme vom 25. September 2025 – nicht davon ausgegangen werden, ein Schriftenwechsel sei verzichtbar gewesen und man habe dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der JVA vom 29. Juli 2025 nicht zustellen müssen. Es liegt eine neue Behauptung vor. Entgegen der Vorbringen des DdI ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Vertreter aufgrund der Individualprogramme, welche sich überdies nicht in den Vollzugsakten befanden, hätte wissen und davon ausgehen müssen, die Hofgänge würden dem Beschwerdeführer auch am Wochenende gewährt. Solches ergab sich bisher auch nicht aus den angefochtenen Entscheiden. Vielmehr musste aufgrund der konkreten Formulierung «wochentags» und der fehlenden Individualprogramme in den Vollzugsakten davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer erhalte nur an Wochentagen Hofgang. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben durch den Beschwerdeführer kann in dieser Konstellation nicht ausgemacht werden. Zwar erhielt der Vertreter des Beschwerdeführers die verfahrensleitende Verfügung des DdI vom 7. Juli 2025, mit welcher dieses der JVA unter Beilage des Urteils des Verwaltungsgerichts VWBES.2025.80 vom 27. Juni 2025 Frist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme betreffend die Ausgestaltung der am 22. November 2024 angeordneten Interventionsstufe an den Wochenenden, ansetzte. Der Beschwerde­führer wurde aber nicht über deren Eingang informiert und hatte folglich auch keine Kenntnis davon, dass – anders als in der Stellungnahme vom 29. Januar 2025 – vorgebracht wird, die Hofgänge hätten auch am Wochenende stattgefunden. Bei dieser Ausgangslage liegt eine Gehörsverletzung vor.

 

2.2.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil 1C_306/2024 vom 19. Juni 2025 E. 6.1 mit Verweis auf BGE 147 IV E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich umfassend vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung frei überprüfen kann (vgl. § 67bis VRG), zu äussern. Zudem würde die Rückweisung auch mit Blick auf die Anträge des DdI in ihrer Stellungnahme einen formalistischen Leerlauf darstellen. Damit kann die Gehörsverletzung, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, geheilt werden und führt nicht zur Aufhebung des Entscheides. Die Gehörsverletzung ist aber festzustellen und es ist ihr im Rahmen der Kostenverteilung Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 2C_84/2024 vom 30. September 2024 E. 7.1).

 

2.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer, das DdI habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es sich mit seiner Rüge des Wochenend-Einschlusses nicht auseinandergesetzt habe. So fehlten konkrete Erwägungen zum fortdauernden Hofgang-Entzug am Wochenende bzw. diese seien unzureichend. Dieses Vorgehen verstosse zugleich gegen seinen Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziffer 1 EMRK, da es die Waffengleichheit verletze. Das DdI habe auf diese Weise keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage geschaffen und dem Gericht keine klar nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage geliefert.

 

2.3.1 Dem kann nicht gefolgt werden. Das DdI hielt im angefochtenen Entscheid aufgrund der Stellungnahme der JVA vom 29. Juli 2025 (welche zudem auszugsweise zitiert wurde) fest, dem Beschwerdeführer sei ab der Versetzung in die Interventionsstufe (Verfügung vom 22. November 2024) bis zum Entscheid des DdI vom 28. Februar 2025 durchgehend Gelegenheit geboten worden, an den Wochenenden und den Feiertagen den Spazierhof für eine Stunde zu benutzen. Aus sämtlichen Individualprogrammen bzw. den darin enthaltenen Evaluationen der vorangegangenen Zeiträume gehe hervor, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit zum Hofgang an den Wochenenden durchgehend nicht genutzt habe. In Bezug auf die Ausgestaltung der Interventionsstufe liege eine Verletzung des Folterverbots nach Art. 3 EMRK in Anbetracht der nochmaligen Akzentuierung der Gefahr von Gewaltanwendungen durch den Beschwerdeführer gegenüber Dritten nicht vor.

Das DdI nannte damit in seinem Entscheid die Überlegungen, von denen es sich leiten liess (der Beschwerdeführer habe seinen Hofgang nicht wahrgenommen; Vorliegen einer Gefährdungssituation) und auch welche Aktenstücke diesen zugrunde lagen. Ob diese die vorliegenden Haftbedingungen rechtfertigen, ist eine materielle Frage und nachfolgend zu prüfen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt aber offensichtlich nicht vor. Ebenso wenig eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren.

 

3.1 Der Beschwerdeführer befindet sich im Vollzug der Freiheitsstrafe vorausgehend der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0. Mit Verfügung vom 22. November 2024 wurde er aufgrund destruktivem Verhalten (Drohungen, jemanden abzustechen sowie tätliche Angriffe auf Mitinsassen) in die Interventionsstufe versetzt, was einen Ausschluss vom allgemeinen Gruppenleben bedeutete. In dieser Stufe wird der betreffende Insasse weiterhin durch die Betreuung eng begleitet und absolviert den Tagesablauf nach einem individuellen ressourcen- und bedürfnisorientierten Programm (vgl. S. 1 der Verfügung).

 

3.2 Die JVA stützte die Versetzung in die Interventionsstufe auf Merkblätter, welche offenbar in Ergänzung und Präzisierung der Hausordnung ergangen sind (vgl. § 1 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn, HO JVA, BGS 331.16). Gemäss JVA werde in diesen Merkblättern im Zusammenhang mit dem Stufenkonzept des Strafvollzugs sowohl das Vorgehen bei Auf- und Rückstufungen als auch das Vorgehen bei einer Versetzung in die Interventionsstufe geregelt. Die Versetzung in die Interventionsstufe habe das primäre Ziel der Stabilisierung des Allgemeinzustandes des Insassen. Sie werde bei Nichteinhalten der geltenden Anstaltsregeln und der Regeln der betreffenden Wohngruppe angewendet, wenn der Insasse sich in einer Dekompen­sationsdynamik befinde und nicht mehr erreichbar erscheine sowie in dem Fall, in dem ein Insasse durch sein destruktives Verhalten Mitinsassen und/oder Mitarbeitende störe. Die Versetzung in die Interventionsstufe ist weder im JUVG noch der Verordnung über den Justizvollzug, JUVV, BGS 331.12 oder der HO JVA explizit geregelt. Offenbar stützt sich die JVA nebst den Merkblättern allgemein auf § 4 Abs. 1 lit. c JUVG, wonach der Vollzug von Strafen und Massnahmen dem AJUV obliege. Daraus kann sie aber grundsätzlich nichts betreffend die Zulässigkeit der Anordnung einer Versetzung in die Interventionsstufe oder deren Rechtsnatur ableiten, zumal darin nicht zwischen den Aufgaben des AJUV und dessen verschiedenen Abteilungen unterschieden wird.

 

3.3 Gemäss § 8 JUVV üben die Vollzugseinrichtungen alle Befugnisse aus, die zur Sicherstellung eines reibungslosen Betriebs und eines geordneten Zusammenlebens in der Vollzugseinrichtung erforderlich sind. Weiter geht aus § 3 HO JVA hervor, dass der Direktor bzw. die Direktorin der JVA für einen grundrechtskonformen, sicheren und effizienten Betrieb verantwortlich ist und er die dazu erforderlichen Anordnungen trifft. Weiter ergänzt und präzisiert er die Hausordnung in Merkblättern und kann vorläufig die Beziehungen der Gefangenen zur Aussenwelt einschränken und diese abweichend von der Hausordnung regeln, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung dringend erforderlich ist. Mit Blick darauf ist es der JVA grundsätzlich möglich, auch eine Interventionsstufe vorzusehen. Es handelt sich hierbei offenbar um ein spezielles, vorübergehendes Setting ausserhalb der ordentlichen Vollzugsplanung zwecks Stabilisierung des Insassen und auch das Vermeiden von Störungen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Interventionsstufe als Strafe empfindet, ist (nach wie vor) nicht relevant. Weder die Interventionsstufe noch die besonderen Sicherungsmassnahmen stellen eine Sanktion dar, auch wenn sie als Folge des Verhaltens des Beschwerdeführers angeordnet wurden. Im Weiteren entspricht es der Natur der Interventionsstufe und der Sicherungsmassnahme, dass diese nicht mehr erforderlich sind, wenn der Insasse sich stabilisiert hat und/oder die Gefahr weggefallen ist. Eine unzulässige Vermischung von präventiver Sicherung (wegen konkreten Vorfällen bzw. Verhalten des Beschwerdeführers) und repressiver Einwirkung (eventuelle Lockerung bei Wohlverhalten) liegt folglich nicht vor. Eine Verletzung von Art. 7 Ziffer 1 EMRK ist nicht ersichtlich (vgl. Ziffern 395 ff. der Beschwerde).

 

3.4 Die JVA unterscheidet zwischen der Interventionsstufe und einer sichernden Massnahme. Während der Beschwerdeführer in der sichernden Massnahme gänzlich vom Insassenkollektiv abgesondert sei, seien die Kontaktmöglichkeiten in der Interventionsstufe vom Individualprogramm abhängig, wobei er je nach Absprachefähigkeit mehr oder weniger Zellenöffnungszeiten erhalte und Kontakt zu seinen Mitinsassen aufnehmen könne (vgl. Vollzugsverlaufsbericht vom 17. Oktober 2025, S. 4). Somit gestaltet sich die Versetzung in die Interventionsstufe offenbar flexibler und je nach Ausgestaltung des Individualprogramms weist sie mehr oder weniger einschränkenden Charakter auf. Zudem scheint die Anordnung der Interventionsstufe nicht in erster Linie eine Reaktion auf die in § 25 JUVG genannte Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen darzustellen, sondern sie soll der Stabilisierung des Allgemeinzustandes des Insassen dienen, womit sie sich auch mit Blick auf ihre Zielsetzung von einer besonderen Sicherungsmassnahme gemäss § 25 JUVG unterscheidet.

 

3.5 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es je nach Ausgestaltung der Interventionsstufe zu Überschneidungen mit einer Sicherungsmassnahme kommen kann. Dies ist insbesondere dann de Fall, wenn ein Insasse durch sein destruktives Verhalten Mitinsassen und/oder Mitarbeitende stört und die Interventionsstufe im Ergebnis aufgrund der Gefahr von Gewaltanwendung angeordnet wurde. Die Abgrenzung zu einer besonderen Sicherungsmassnahme ist daher im Einzelfall nicht klar. Jedenfalls lässt sich nicht generell sagen, die Interventionsstufe stelle keine Sicherungsmassnahme dar. Entscheidend ist der Grund ihrer Anordnung und die konkrete Ausgestaltung, andernfalls könnten die Voraussetzungen in § 25 JUVG umgangen werden. Je nach Individualprogramm kann die Interventionsstufe im Ergebnis einem Zelleneinschluss gemäss § 25 Abs. 2 lit. b (vgl. VWBES.2025.80 vom 27. Juni 2025 E. 3.8 sowie auch VWBES.2018.339 vom 20. Dezember 2018 E. 5.2) oder gar einer Einzelhaft gemäss § 25 Abs. 3 lit. b JUVG entsprechen, was nachfolgend zu prüfen ist.

 

4.1 Bestehen bei einem Gefangenen in erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung besondere Sicherungsmassnahmen anordnen (§ 25 Abs. 1 JUVG). Als besondere Sicherungsmassnahmen fallen insbesondere ein Kontaktverbot während des Spaziergangs; der Einschluss in die eigene oder in die zugewiesene Zelle oder die Unterbringung in einer dafür besonders eingerichteten Sicherheitszelle in Betracht (§ 25 Abs. 2 lit. abis bis c JUVG). Weiter kann die einweisende Behörde für eine Dauer von bis zu drei Monaten als besondere Sicherungsmassnahme Einzelhaft oder Einzelunterbringung anordnen, sofern Gründe gemäss Strafgesetzbuch vorliegen (§ 25 Abs. 3 lit. b JUVG). Mit Blick auf die unterschiedlich geregelte sachliche Zuständigkeit für besondere Sicherungsmassnahmen in § 25 Abs. 2 und 3 JUVG, wobei Abs. 3 am 1. November 2021 im Rahmen der Änderung des JUVG eingefügt wurde, kann die Frage, ob die Interventionsstufe im Ergebnis einer sichernden Massnahme entspricht und falls ja, welcher, nicht offengelassen werden. Entscheidend hierfür ist die konkrete Ausgestaltung gemäss Individualprogramm.

 

4.2 Die Versetzung des Beschwerdeführers in die Interventionsstufe bedeutet vorliegend den Ausschluss vom allgemeinen Gruppenleben. Der Tagesablauf wird nach einem individuellen Programm absolviert. Aus den Individualprogrammen geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Mahlzeiten in seiner Zelle einnimmt und dort auch die Arbeit verrichtet. Er scheint damit dauerhaft keinen direkten oder unmittelbaren Kontakt zu anderen Insassen zu haben. Jedenfalls geht auch aus den Individualprogrammen nicht hervor, dass er nur teilweise von den anderen Insassen abgesondert wird. Er wurde denn auch in die Interventionsstufe versetzt, weil es ihm nicht gelang, sich sozialverträglich und angemessen im Kollektiv zu verhalten und eine Gefahr von ihm ausging. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er während des Hofgangs oder im Fitness unmittelbaren Kontakt zu Mitinsassen hat. Zudem steht offensichtlich die Gefahrenabwehr im Vordergrund.

 

4.3 Dieses Setting ähnelt den Bedingungen, welche während des Aufenthalts in einer Sicherheitsabteilung A gemäss Art. 13 des Merkblatts der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Einweisung und der Ausgestaltung des Vollzugs in Sicherheitsabteilungen vom 28. Oktober 2022 (SSED 30.3) gelten. Der Aufenthalt in einer Sicherheitsabteilung A stellt dabei Einzelhaft dar. Zwar findet das vorerwähnte Merkblatt nur auf den Vollzug und das Einweisungsverfahren in den Sicherheitsabteilungen der konkordatlichen Vollzugseinrichtungen JVA Bostadel (ZG), JVA Hindelbank (BE), JVA Lenzburg (AG) und JVA Thorberg (BE) Anwendung. Es spricht aber nichts dagegen, dieses Merkblatt für die Beurteilung der Frage, ob die Haftbedingungen des Beschwerdeführers in der Interventionsstufe ebenfalls Einzelhaft darstellen, heranzuziehen. Im Weiteren kann insbesondere auf Art. 78 StGB verwiesen werden, welcher die Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen versteht. Das für den Beschwerdeführer im konkreten Rahmen der Interventionsstufe geltende Setting entspricht im Ergebnis einer Einzelhaft.

 

4.4 Die Versetzung in die Interventionsstufe bzw. deren konkrete Ausgestaltung im vorliegenden Fall muss somit unter § 25 Abs. 3 lit. b JUVG subsumiert werden, zumal sie mehrere Wochen andauerte. Zwar ermöglichen die Individualprogramme, die wöchentlich überprüft werden, grundsätzlich eine flexible Ausgestaltung und Anpassung. Dies ändert aber vorliegend an der Einordnung als Einzelhaft nichts, zumal die Dauer unbestimmt bleibt. Die wöchentlichen Individualprogramme stellen keine Befristung dar, zumal sie mit Blick auf ihre Ausgestaltung keine formellen, anfechtbaren Verlängerungsentscheide darstellen. Das Setting der Einzelhaft endet damit grundsätzlich nicht nach Ablauf einer bestimmten Frist, sondern kann während mehrerer Wochen bzw. Monate aufrecht erhalten bleiben, was vorliegend auch der Fall war. Entgegen den Ausführungen des AJUV in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2026 kann somit nicht generell gesagt werden, die Interventionsstufe sei weniger streng als eine Sicherungsmassnahme. Die Versetzung in die Interventionsstufe mit einem mehrwöchigen Ausschluss vom allgemeinem Gruppenleben geht mit einer nicht befristeten Verschärfung des Vollzugsregimes einher, welches im Endeffekt einer Einzelhaft gleichkommt. Entscheidend hierfür ist nicht die Bezeichnung oder der Umstand, dass die Interventionsstufe in einem Merkblatt im Zusammenhang mit dem Stufenkonzept geregelt ist, sondern die konkrete Ausgestaltung des Vollzugsregimes.

 

5.1 Eine gesetzliche Grundlage für das Anordnen von Einzelhaft liegt mit Blick auf § 25 Abs. 3 lit. b JUVG grundsätzlich vor. Jedoch ist hierfür seit dem 1. November 2021 die einweisende Behörde zuständig und nicht die Leitung der Vollzugseinrichtung. Letzterer fehlt daher die sachliche Zuständigkeit zur Anordnung einer Interventionsstufe, welche im Ergebnis einer Einzelhaft gleichkommt. Zwar wird dies vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und die Versetzung in die Interventionsstufe mit Verfügung vom 22. November 2024 blieb unangefochten, womit sie grundsätzlich rechtsgültig geworden ist. Da aber die fehlende sachliche Zuständigkeit als Nichtigkeitsgrund in Betracht fällt, steht die Nichtigkeit der Versetzung in die Interventionsstufe im Raum.

 

5.2 Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Zudem ist die Nichtigkeit eines Entscheids jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (vgl. zum Ganzen: Urteil 1C_55/2025 vom 13. Juni 2025 E. 6.4.1 u.a. mit Verweis auf BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 145 III 436 E. 4; 139 II 243 E. 11.2). Ein von einer unzuständigen Behörde erlassener Entscheid ist aber nicht im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes per se nichtig. Vielmehr müssen auch diesfalls die drei Voraussetzungen im Sinne der Evidenztheorie kumulativ erfüllt sein. D.h. der Entscheid ist auch in einem solchen Fall nur nichtig, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (Urteil 1C_112/2024 vom 6. Juni 2024 E. 5.1 mit Verweis auf Urteil 8C_450/2022 vom 30. März 2023 E. 2.4.2 mit Hinweisen). 

 

5.3 Wie erwähnt, kann die JVA grundsätzlich eine Versetzung in die Interventionsstufe anordnen. Sie ist für die Sicherheit der Insassen und des Personals bzw. Mitinsassen verantwortlich. Die Abgrenzung zu einer Sicherungsmassnahme kann im Einzelfall nicht klar und der Übergang dazu fliessend sein. Zudem ist die JVA grundsätzlich zum Erlass von besonderen Sicherungsmassnahmen zuständig, wozu beispielsweise auch ein Zelleneinschluss gehört (§ 25 JUVG).

 

5.4 Die Versetzung des Beschwerdeführers in die Interventionsstufe erfolgte mit Blick auf die Sicherheit bzw. die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr, wofür die JVA grundsätzlich zuständig ist. Aufgrund des kompletten Gruppenausschlusses, welcher sich nicht auf einen befristeten Zeitraum bezog und wöchentlich über einen längeren Zeitraum verlängert wurde, entspricht die Versetzung in die Interventionsstufe im Fall des Beschwerdeführers einer Einzelhaft. Die sachliche Zuständigkeit hierfür liegt folglich nicht mehr bei der Vollzugseinrichtung, sondern der einweisenden Behörde. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in diesem Urteil zeigen aber, dass dies nicht leicht erkennbar war. Bisher wurde die Versetzung in die Interventionsstufe auch nie mit Einzelhaft im Sinne von § 25 Abs. 3 lit. b JUVG gleichgesetzt oder die Zuständigkeit der JVA bemängelt. Es scheint sich insofern beim Beschwerdeführer auch um eine Ausnahme zu handeln und es ist nicht davon auszugehen, dass die Interventionsstufe generell einer Einzelhaft gleichkommt.

 

5.5 Abgesehen davon wiegt die sachliche Unzuständigkeit vorliegend auch nicht besonders schwer. Sowohl die Vollzugseinrichtung als auch die einweisende Behörde (wohl das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug) gehören dem grundsätzlich zuständigen AJUV an und es ist davon auszugehen, dass das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf einen Antrag der JVA über Einzelhaft entscheiden wird.

 

5.6 Somit ist nicht von der Nichtigkeit der Verfügung vom 22. November 2024 auszugehen. Die gerügten Haftbedingungen basieren auf einer formellen Grundlage, da die Versetzung in die Interventionsstufe unangefochten blieb und nicht von Amtes wegen aufzuheben ist.

 

5.7 Es bleibt aber festzuhalten, dass die Versetzung in die Interventionsstufe, sofern sie mit einem generellen Gruppenausschluss, wie vorliegend, einhergeht und letztlich der Anordnung von Einzelhaft gleichkommt, zukünftig nicht mehr von der JVA verfügt werden kann. Vielmehr ist ein Vorgehen nach § 25 Abs. 3 lit. b JUVG angezeigt. Die wöchentlich zu überprüfenden Individualprogramme ändern daran nichts. Gemäss der Botschaft zur Änderung des JUVG vom 30. Juni 2020, RRB Nr. 2020/995, S. 35 führte gerade der Umstand, dass Anordnungen betreffend Einzelhaft und Einzelunterbringung zeitlich unbefristet verfügt und anschliessend periodisch überprüft werden, in der Praxis verschiedentlich zu Schwierigkeiten. Des Weiteren sei das Anordnen von zeitlich unbefristeter Einzelhaft bzw. von zeitlich nicht limitierten Einzelunterbringungen von der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter wiederholt kritisiert worden, weshalb die Befristung von drei Monaten eingefügt worden sei. Die entsprechende Änderung des JUVG scheint somit auch das Ziel zu verfolgen, dass keine Einzelunterbringungen mehr ohne Befristung verfügt werden. Zwar soll aufgrund der wöchentlichen Überprüfung der Individualprogramme grundsätzlich sichergestellt werden, dass die Isolation nicht länger als erforderlich aufrechterhalten wird, eine Befristung liegt aber nicht vor.

 

6.1 Zu prüfen bleiben die materiellen Voraussetzungen. Beim Beschwerdeführer besteht offensichtlich eine Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten. Aufgrund der bisher ergangenen Urteile darf dies als gerichtsnotorisch bezeichnet werden (vgl. Urteil VWBES.2018.339 sowie 6B_421/2019 E. 2.3 und E. 2.8). Mit Blick auf die Ereignisse, welche zur erneuten Versetzung in die Interventionsstufe am 22. November 2024 führten, bestand diese Gefahr auch im vorliegend zu beurteilenden Zeitpunkt. So ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2024 einem Mitinsassen drohte, ihn abzustechen, diesen anschliessend tätlich angriff und ihm zweimal mit der Faust ins Gesicht schlug (vgl. Verfügung der JVA vom 22. November 2024). Weiter bleibt in der Beschwerde auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer insbesondere Ende 2024 schwere Drohungen ausgesprochen hat (vgl. Ziffern 309 bis 312 seiner Beschwerde). Drohungen ergeben sich auch aus den Ereignisberichten vom 26. November 2024, 15., 16., 20. und 22. Januar 2025 (Drohungen, wonach er aus Prinzip jemanden abstechen werde, er werde allen Beamten die Nase brechen, Bezeichnung der Betreuerin als Schlampe und Drohung, er werde ihr alle Knochen brechen sowie «Herr B.___» [Name, mit welchem der Beschwerdeführer neu angesprochen werden wolle] werde jemanden töten und dem Beschwerdeführer die Schuld geben). Diese werden auch in den Vollzugsverlaufsjournaleinträgen erwähnt, wobei offenbar ein Ereignisbericht betreffend Drohungen im Zeitraum vom 10. bis 17. Dezember 2024 fehlt (vgl. Eintrag vom 17. Dezember 2024 im Vollzugsverlaufsjournal sowie Individualprogramm Evaluation vom 10. bis 17. Dezember 2024, wonach ein Ereignisbericht erstellt worden sei). Zudem war der Beschwerdeführer offenbar nicht bereit, sich von den geäusserten Drohungen zu distanzieren (vgl. Eintrag Vollzugsverlaufsjournal vom 4. und 25. Februar 2025 sowie Evaluationen in den Individualprogramme ab 31. Dezember 2024 bis 25. Februar 2025), womit die JVA im gesamten fraglichen Zeitraum von einer anhaltenden Gefahr ausgehen durfte. Die Gefahrenlage ist überzeugend dargetan und zeigt, dass die Voraussetzungen für die Versetzung in die und den Verbleib in der Interventionsstufe bzw. Einzelhaft erfüllt waren. Die Versetzung wurde denn auch nicht angefochten.

 

6.2 Ob auch mit Blick auf die erneute Versetzung in die Interventionsstufe ab Mai 2025 von einer Gefahrenlage ausgegangen werden kann, ist nicht Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren, weshalb der Beschwerdeführer mit diesen Rügen nicht zu hören ist (vgl. E. II. 1.2 in diesem Urteil). Da er in diesem Zeitpunkt offenbar auch noch nicht auf einen Rollstuhl angewiesen war, hat dieser Umstand auf die Beurteilung der Gefährlichkeit keinen Einfluss. Zudem ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert vorgebracht, weshalb die JVA Solothurn generell keine geeignete Institution sein soll. Eine allfällige Versetzung bzw. Platzierung oder die Gewährung von Lockerungen sind ebenfalls nicht Gegenstand im vorliegenden Verfahren, weshalb auch sein Antrag in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2026, es sei ein neutrales und unabhängiges Gutachten über seine weiteren Platzierungen und Lockerungen anzuordnen, abzuweisen ist.

 

7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Haftbedingungen verhältnismässig waren. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es liege ein genereller Einschluss an den Wochenenden ohne Hofgang und soziale Kontakte vor, was Art. 3 EMRK verletze. Zudem rügt er, die Versetzung in die Interventionsstufe sei nicht befristet und bisher auch nie neu angeordnet worden, weshalb er sich sehr lange in Einzelhaft befunden habe, ohne Perspektive auf Lockerungen und ohne klare Vollzugsplanung. Mildere Mittel seien nicht ernsthaft geprüft worden und es sei einseitig auf die Sicherheitsinteressen abgestellt worden, ohne seine Grundrechte zu würdigen. Im Weiteren verweist er in seiner Replik vom 21. November 2025 auf verschiedene Urteile des EGMR, aus welchen sich ergeben soll, dass die vorliegenden Haftbedingungen Art. 3 EMRK verletzten (S. 9 ff. seiner Replik).

 

7.2 Die Bundesverfassung schützt die Würde des Menschen (Art. 7 BV) und das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten (Art. 10 Abs. 3 BV). Für den Bereich des Strafvollzugs statuiert Art. 74 StGB, dass die Menschenwürde von Gefangenen zu achten ist und deren Rechte nur so weit beschränkt werden dürfen, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung dies erfordern. Die Beschränkung der Freiheitsrechte von Gefangenen darf nicht über das hinausgehen, was zur Gewährleistung des Haftzweckes und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes erforderlich ist (BGE 123 I 221 E. I.4c). Das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ergibt sich auch aus Art. 3 EMRK, wobei die EMRK gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine umfassenderen Garantien bezüglich Haftbedingungen vermittelt als die Bundesverfassung (BGE 140 I 125 E. 3.3 = Pra 2014 Nr. 82).

 

Damit eine Behandlung unter die vorerwähnten Bestimmungen fällt, muss sie ein Mindestmass an Schwere aufweisen. Bei der Beurteilung dieses Masses sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen, bei Haft insbesondere deren Dauer, die Grösse der Zelle, die Zahl der sich darin befindenden Gefangenen, die Belüftung und Beheizung der Zelle, die darin herrschenden Lichtverhältnisse, die Möglichkeit und Dauer eines Spaziergangs, die hygienischen Verhältnisse und die Möglichkeit der Benützung einer Toilette unter Beachtung der Privatsphäre. Die mit jedem Freiheitsentzug unvermeidbar verbundenen Einschränkungen fallen nicht unter Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK (Urteil 1B_113/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.6 mit Verweis auf BGE 140 I 125 E. 3.3 ff.; 246 E. 2.4.1 f.).

 

Das Bundesgericht berücksichtigt bei der Konkretisierung von Grundrechten im Strafvollzug in ständiger Rechtsprechung die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (Empfehlung Rec[2006]2 des Ministerkomitees des Europarates zu den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen vom 11. Januar 2006; EES), welche die Haftbedingungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs umschreiben (BGE 140 I 125 E. 3.2 = Pra 2014 Nr. 82). Nach Ziff. 27.1 dieser Grundsätze ist allen Gefangenen täglich zu ermöglichen, sich mindestens eine Stunde im Freien zu bewegen, wenn es die Witterung zulässt. Diese Regel ist in Nachachtung der genannten Rechtsprechung zur Bedeutung der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze als verbindlich zu betrachten (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2020.00193 vom 27. August 2020 E. 2.1 ff.).

 

7.3. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er wochentags stundenweise aus der Zelle dürfe (vgl. Ziffern 211 f., Z. 225 sowie 336 ff.), weshalb es widersprüchlich und nicht glaubhaft erscheint, wenn er später in der Replik die Frage aufwirft, ob ihm effektiv täglich eine Stunde Hofgang ermöglicht worden sei (S. 19); wobei er sich in diesem Kontext allenfalls auch auf den in diesem Verfahren nicht Gegenstand bildenden Zeitraum bezieht. Aus den Individualprogrammen im fraglichen Zeitraum geht hervor, dass dem Beschwerdeführer wochentags von 10:20 bis 11:20 Uhr und am Wochenende (inkl. Feiertage) von 10:20 bis 11:20 Uhr der Hofgang gewährt wurde. Die Einträge im Vollzugsverlaufsjournal, wonach der Beschwerdeführer die Möglichkeit des Spazierhofes offenbar nicht wahrnahm, bestätigen dass ihm der Hofgang angeboten wurde (29. November 2024, 6., 16.+19. Dezember 2024, 1., 2., 3. 16., 21.+31. Januar 2025, 20.+24. Februar 2025 [Wochentag] 23. November 2024, 7., 8.+29. Dezember 2024 sowie 4.+18. Januar 2025 und 16. Februar 2025 [Wochenende]). Damit erweist sich die Rüge des generellen Einschlusses am Wochenende offensichtlich als unbegründet. Es ist nicht davon auszugehen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert begründet, weshalb ihm an den anderen Tagen (inkl. Wochenende) kein Hofgang angeboten worden sein soll. Der Umstand, dass im Vollzugsverlaufsjournal nicht jeden Tag vermerkt wurde, ob ihm der Hofgang angeboten wurde, spricht nicht dafür, dass er nicht die Möglichkeit dazu gehabt hätte. Der Beschwerdeführer stellt denn, jedenfalls in seiner Beschwerde, auch nicht in Abrede, dass er zumindest wochentags den Spazierhof habe wahrnehmen dürften. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies mit Blick auf die Einträge im Vollzugsverlaufsjournal und den Inhalt der Individualprogramme nicht auch generell am Wochenende der Fall gewesen ist. Für den massgeblichen Zeitraum vom 22. November 2024 bis 28. Februar 2025 ergeben sich damit auch keine Hinweise, dass ein Hofgang faktisch gar nicht möglich gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt offenbar auch in der Lage war, zu arbeiten und Fitness zu machen (vgl. Einträge im Vollzugsverlaufsjournal sowie Evaluationen der Individualprogramme im Zeitraum 14. Januar bis 25. Februar 2025). Einzig aus der Evaluation für den Zeitraum vom 17. bis 24. Dezember 2024 geht hervor, dass er aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht täglich habe arbeiten können. Ansonsten nahm er diese Möglichkeit regelmässig wahr oder verzichtete darauf.

 

7.4 Nebst der Arbeit und die Fitness führte der Beschwerdeführer regelmässig Telefonate, erhielt Besuche und es fanden Gespräche mit dem Gefängnispersonal statt. Entgegen seinen Vorbringen war der Beschwerdeführer damit nicht in einem Umfang isoliert, der geeignet ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen. Dass keine weiteren Besuche seiner Familie dokumentiert sind, scheint eine Folge des Kontaktabbruchs des Beschwerdeführers mit seiner Familie zu sein (vgl. Eintrag Vollzugsverlaufsjournal vom 5. Februar 2025) und kann nicht der JVA angelastet werden. Es gibt auch keine Hinweise, dass die notwendige medizinische Betreuung nicht sichergestellt war. So geht aus dem Vollzugsverlaufsjournal ebenfalls hervor, dass er seine Medikamente erhielt, ihm Unterstützung bei der Körperpflege angeboten und der Gesundheitsdienst hinzugezogen wurde. Auch erfolgte beispielsweise am 19. Dezember 2024 eine Begutachtung seines Gesundheitszustandes durch eine Ärztin, am 11. Februar 2025 fand ein Gespräch mit dem Psychiater statt und es wurde ihm Physiotherapie gewährt (Einträge vom 3. und 10. Januar sowie 7. und 14. Februar 2025, wobei er die Physiotherapie am 10. Januar und 14. Februar 2025 ablehnte).

 

7.5. Inwiefern unter diesen Bedingungen die körperliche und geistige Unversehrtheit nicht geschützt oder die medizinische Versorgung nicht bereitgestellt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer zitierten Urteile des EGMR betreffen Fälle mit nicht vergleichbarer Ausgangslage. So wurden dem Beschwerdeführer weder Schmerzen angedroht noch kann mit Blick auf die gemachten Ausführungen von einer ununterbrochenen, jahrelangen Isolation ausgegangen werden. Letztlich wird auch in der Beschwerde festgehalten, die Isolation sei zweitweise aufgehoben worden (vgl. 320 ff.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer oftmals selbst auf Angebote (Hofgang, Physiotherapie, Fitness, Arbeit) verzichtete, weshalb die gerügte Isolation zumindest teilweise auch selbstverursacht ist und er hierfür nicht ausschliesslich die Haftbedingungen verantwortlich machen kann. Soweit der Vertreter des Beschwerdeführers darauf hinweist, es sei nicht ersichtlich – sofern ihm überhaupt Medien zugänglich seien – dass diese ausreichend seien, handelt es sich um einen pauschalen, nicht substantiierten Vorwurf, der im Übrigen mit Blick auf die bisherigen Ausführungen nicht geeignet ist, Folter zu begründen. Aus dem Vollzugsverlaufsbericht des AJUV vom 17. Oktober 2025, welcher mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Oktober 2025 aus den Akten gewiesen, aber vom Beschwerdeführer mit seiner Replik vom 21. November 2025 wieder eingereicht wurde, ergeben sich ebenfalls keine Hinweise, welche diese Schlussfolgerung in Frage stellen.

 

8. Ebenso ist nicht erkennbar, inwiefern die gerügten Haftbedingungen ein für psychisch Kranke ungeeignetes Setting sein soll. Der Beschwerdeführer wurde weiterhin psychologisch betreut. Entsprechend wird über die Anpassungen des Programms im Betreuungsteam u.a. in Absprache mit der Forensik (vgl. S. 2 der Verfügung der JVA vom 22. November 2024) entschieden. Es erscheint im Weiteren trölerisch, der JVA im Ergebnis vorzuwerfen, sie werde der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers nicht gerecht, nachdem ihre Bemühungen aufgrund der Einsichtslosigkeit und Kooperationsverweigerung des Beschwerdeführers (vgl. bereits Urteil 6B_421/2019 E. 2.8) scheiterten. Abgesehen davon ergeben sich mit Blick auf die regelmässig vorkommenden Einträge im Vollzugsverlaufsjournal, wonach der Beschwerdeführer aufgestellt, motiviert, zufrieden freundlich bzw. gut gelaunt wirke (vgl. beispielsweise Einträge vom 27., 23., 22. 16., 13. und 12. Februar 2025 sowie 30. und 19. Januar 2025) keine konkreten Hinweise, wonach die Haftbedingungen eine schwere psychische Belastung darstellten und weitere Probleme verursachten. Jedenfalls kann unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks, der sich aus dem Vollzugsverlaufsjournal ergibt, nicht davon ausgegangen werden, der Wunsch des Beschwerdeführers, mit einem anderen Namen angesprochen zu werden, stelle eine Folge der Haftbedingungen dar bzw. belege einen Haftschaden. Eine zusätzliche Verschlechterung seines Zustands im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum ist nicht ersichtlich. Die Haftbedingungen im Rahmen der Interventionsstufe bzw. Einzelhaft erweisen sich mit Blick auf das drohende Verhalten des Beschwerde­führers sowie der Gefahr, die von ihm ausgeht als erforderlich und auch geeignet, Mitinsassen und das Gefängnispersonal zu schützen.

 

9. Zudem wird dem Beschwerdeführer nicht jede Perspektive oder Aussicht auf Lockerungen genommen. Aufgrund der wöchentlichen Überprüfung hat er jede Woche neu die Gelegenheit, sich zu bewähren. Die Einträge im Vollzugsverlaufsjournal bestätigen zudem, dass die Individualprogramme angepasst wurden und bereits innerhalb der Interventionsstufe Lockerungen stattfanden. So erhielt der Beschwerdeführer ab 10. Dezember 2024 die Möglichkeit, zu arbeiten, nachdem er sich die Woche zuvor an das Individualprogramm und die Hausordnung gehalten hatte. Am 7. Januar 2025 wurden ihm überdies Öffnungen im Sinne der Nutzung des Fitnessraums von Montag bis Freitag für eine halbe Stunde gewährt, nachdem in den letzten zwei Wochen ebenfalls keine Vorfälle bzw. Verstösse verzeichnet waren. Das Fitness lehnte er zunächst ab, erklärte sich aber damit einverstanden, als ihm die Nutzung des Fitnessprogramm eine Woche später wiederum im neuen Individualprogramm angeboten wurde (vgl. Eintrag im Vollzugsverlaufsjournal vom 14. Januar 2025 sowie Individualprogramm gültig ab 7. bis 14. Januar 2025). Die JVA nahm damit offenbar jeweils auch eine Neubewertung vor und berücksichtigte Änderungen der Umstände, der Situation oder des Verhaltens des Beschwerdeführers. Auf diese Weise wird auch eine regelmässige Überwachung des körperlichen und geistigen Zustands ermöglicht, womit, der Beschwerdeführer auch aus dem Urteil des EGMR Ramirez Sanchez v. France, 59450/00 vom 4. Juli 2006 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

 

10. Mit Blick auf das hohe Rechtsgut der Sicherheit Dritter erweist sich die Ausgestaltung der Haft unter Berücksichtigung der möglichen Hofgänge, Besuche, Telefone, Arbeit sowie Fitness und die Lockerungsperspektiven für den Beschwerdeführer auch als zumutbar. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer sich offenbar auch im Rahmen der Interventionsstufe bzw. Einzelhaft nicht von den Drohungen distanzierte (vgl. Eintrag Vollzugsverlaufsjournal vom 4. und 25. Februar 2025 sowie Evaluationen in den Individualprogramme ab 31. Dezember 2024 bis 25. Februar 2025) bzw. sogar neue Drohungen äusserte (vgl. Eintrag Vollzugsverlaufsjournal vom 22. Januar 2025 und 17. Dezember 2024 sowie bereits zitierten Ereignisberichte). Die Beschränkung seiner Freiheitsrechte ging jedenfalls nicht über das hinaus, was zur Gewährleistung des Haftzweckes und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes erforderlich war. Es lagen legitime strafvollzugsrechtliche Gründe für den Verbleib des Beschwerdeführers in der Interventionsstufe bzw. Einzelhaft vor, welche die Interessen des Beschwerdeführers überwogen.

 

11. Auch mit Blick auf deren Dauer erweisen sich die Haftbedingungen als verhältnismässig. Zwar erfolgte keine Befristung, wie sie § 25 Abs. 3 lit. b JUVG für die Anordnung von Einzelhaft vorsieht. Wie bereits erwähnt, können die wöchentlichen Individualprogramme nicht als Befristung gelten, zumal sie mit Blick auf ihre Ausgestaltung keine formellen Verlängerungsentscheide darstellen. Dieser Umstand vermag aber nicht per se einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen, zumal mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen nicht davon ausgegangen werden kann, die Einzelhaft hätte zu einem früheren Zeitpunkt aufgehoben werden müssen. Trotz der fehlenden Befristung führen die Individualprogramme immerhin zu einer wöchentlichen Überprüfung, weshalb die Anordnung einer Einzelhaft von bis zu drei Monaten jedenfalls nicht von vorneherein als milder beurteilt werden kann. Sowohl der Inhalt der Individualprogramme als auch die Einträge im Vollzugsverlaufsjournal zeigen zudem, dass eine wöchentliche Beurteilung tatsächlich stattfand. Die Individualprogramme wurden dem Beschwerdeführer jeweils vorgelegt und es fanden diesbezüglich Gespräche statt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer oftmals die Unterschrift oder Gespräche verweigerte, ändert nichts am Vorliegen einer fortlaufenden Beurteilung bzw. Überprüfung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, welche der Grund für die Sicherungsmassnahme ist. Offenbar wird bei dieser Beurteilung auch die Forensik einbezogen, womit eine fachpsychologische Einschätzung vorhanden ist. Der Beschwerdeführer äussert sich insofern widersprüchlich, als er einerseits angibt, dass differenziert betrachtet werde und eine Überprüfung stattfinde (Ziffern 320 ff. seiner Beschwerde), andererseits macht er auch in der Eingabe vom 7. Januar 2026 geltend, die Verlängerung erfolge standardisiert. Von einer administrativ routinemässigen (unbegrenzten) standardisierten Verlängerung kann aber mit Blick auf den Inhalt der Individualprogramme und deren Anpassungen nicht ausgegangen werden. Vielmehr bestätigen die Lockerungsschritte, dass eine echte Beurteilung stattfand. Mit Blick auf die soeben geschilderte Ausgangslage kann auch keine Rede davon sein, es sei dem Beschwerdeführer nicht klar gewesen, was unter einem Individualprogramm zu verstehen sei oder weshalb diese verlängert worden seien. Ebenso wenig weist das Vorgehen der JVA im Zusammenhang mit den Individualprogrammen daraufhin, sie versuchten absichtlich Informationen zu verschweigen oder es gehe darum, die Dauer der Isolation nicht offenzulegen.

 

12. Inwiefern eine öffentliche Verhandlung unter Befragung des Beschwerdeführers zu den Haftbedingungen etwas am Ausgang dieses Verfahrens ändern sollte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer konnte sich vor dem Verwaltungsgericht hinreichend äussern. Eine Einvernahme erscheint nicht erforderlich, weshalb dieser Antrag ebenfalls abzuweisen ist

 

13. Die Beschwerde erweist sich somit mit Ausnahme der festgestellten Gehörsverletzung als unbegründet und ist abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.

 

14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens vor Verwaltungsgericht gilt der Beschwerdeführer punktuell als obsiegend, womit er grundsätzlich 5/6 der Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen hat. Die Kosten, einschliesslich der Entscheidgebühr sind auf CHF 1’200.00 festzusetzen, womit der Beschwerdeführer CHF 1’000.00 zu bezahlen hat. Die restlichen Kosten des Verfahrens von CHF 200.00 hat der Staat zu übernehmen.

 

14.2 Der Beschwerdeführer beantragte jedoch die Gewährung um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, über welche bis anhin nicht entschieden wurde. Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, zumal mit Blick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Nichtigkeit die Beschwerde nicht von vorneherein als aussichtslos betrachtet werden kann.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist daher gutzu­heissen, sofern es mit Blick auf die für die Gehörsverletzung zu Lasten des Kantons ausgeschiedenen CHF 200.00 nicht gegenstandslos geworden ist.

 

Somit trägt der Kanton auch die Kosten von CHF 1’000.00. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

 

14.3 Der Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 161 i.V. mit. § 160 Gebührentarif, GT, BGS 615.11).

 

14.4 Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer die Kosten der berufsmässigen Vertretung für seine gutgeheissene Rüge der Gehörsverletzung zu erstatten. Diese werden mit Blick auf die eng begrenzte Thematik auf CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt.

 

14.5 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seinen Kostennoten vom 21. November 2025 (Zeitraum 29. August 2025 bis 21. November 2025) und 28. Januar 2026 (Zeitraum 25. November 2025 bis 28. Januar 2026) einen Aufwand von insgesamt 30.7 Stunden geltend. Die erscheint deutlich als zu hoch. Der Beschwerdeführer äussert sich auch zu Haftbedingungen und Fragen, welche vorliegend gar nicht Verfahrensgegenstand sind. Insbesondere seine Stellungnahme vom 21. November 2025 erscheint teilweise weitschweifig und insgesamt enthalten seine Eingaben viele Wiederholungen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich bereits mehrfach mit den hier zu beurteilenden Fragen auseinanderzusetzen hatte. Mit Blick darauf rechtfertigt es sich den Aufwand um 15 Stunden zu kürzen. Dabei ist auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Gehörsverletzung eine separate Entschädigung erhält. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt 190 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT sowie Weisung der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111 vom 19. Dezember 2022). Folglich ist das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, auf CHF 2'983.00 (15.7 Stunden à CHF 190.00) festzusetzen. Dazu kommen Auslagen von insgesamt CHF 194.90 (Porti, Telefone und Kopien) sowie Reiseauslagen von CHF 70.00 und eine Reisezeitpauschale von CHF 200.00, welche allesamt zu keinen Beanstandungen Anlass geben. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8.1 % (CHF 279.30) ergibt sich insgesamt eine Entschädigung von CHF 3'727.20. Diese ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsan­spruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1’018.30 (inkl. Auslagen und MWST), beides, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

14.6 Mit Blick auf diese Ausführungen durfte dem Beschwerdeführer auch für die Verfahren vor dem DDI die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht verweigert werden. Mit Blick darauf, dass sich seine Rügen in der Beschwerde vom 20. Februar 2025 aber grösstenteils als aussichtslos erwiesen und ihm im erneuten Beschwerdeverfahren vor dem DDI mangels Möglichkeit einer Stellungnahme kein Aufwand entstanden ist, rechtfertigt es sich Rechtsanwalt Burkhalter eine pauschale Entschädigung von CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Diese ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsan­spruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST), beides, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist.

2.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

4.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’200.00 im Umfang von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Restbetrag der Kosten vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 geht zu Lasten der Staatskasse.

5.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

6.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren auf CHF 3'727.20 (inkl. Auslagen von CHF 194.90, Reiseauslagen von CHF 70.00 und einer Reisezeitpauschale von CHF 200.00) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsan­spruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1’018.30 (inkl. Auslagen und MWST), beides, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, wird für die verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren auf CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsan­spruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST), beides, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Kurt