Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 4. April 2025    

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichterin Kofmel   

Gerichtsschreiberin Ramseier    

 

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,     

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Amt für Justizvollzug,   

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Verweigerung der bedingten Entlassung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 16. November 2022 wegen mehrfacher Schändung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie Nötigung, alles begangen in der Zeit vom 1. März bis 30. September 2016, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.

 

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 21. Oktober 2021 in Haft (vom 25. Januar bis 17. Februar 2020 befand er sich in Untersuchungshaft), Vollzugsbeginn war der 27. September 2021 (rechnerischer Vollzugsbeginn). Seit dem 2. Juni 2022 befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg. Am 30. Oktober resp. 13. November 2023 ersuchte er um Vollzugslockerungen. Diese wurden ihm nicht gewährt (ein entsprechender Entscheid findet sich soweit ersichtlich nicht in den Akten).

 

Am 7. November 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um bedingte Entlassung auf den frühestmöglichen Termin.

 

Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 verweigerte das Amt für Justizvollzug dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. Januar 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung. Es sei ihm die bedingte Entlassung zu gewähren.

 

Auf entsprechendes Gesuch hin wurde dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2025 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

 

3. Das Amt für Justizvollzug beantragte am 13. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde.

 

4. Am 19. Februar 2025 teilte Rechtsanwalt Julian Burkhalter die Interessenwahrung des Beschwerdeführers mit und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verbeiständung durch ihn. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 entsprach der Präsident des Verwaltungsgerichts diesem Ersuchen. Am 7. März 2025 reichte Rechtsanwalt Burkhalter eine Stellungnahme ein.

 

5. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Das Amt für Justizvollzug begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, das Vorleben des Beschwerdeführers wirke sich legalprognostisch positiv aus, eine Auseinandersetzung mit den Delikten sowie mit den personen- und umweltbezogenen Risikofaktoren habe während des Aufenthalts in der JVA Lenzburg indessen noch nicht stattfinden können. Der Beschwerdeführer streite die Delikte weiterhin ab. Das Risiko erneuter Delinquenz sei immer noch hoch. Es müsse folglich von einer unveränderten Täterpersönlichkeit ausgegangen werden. Die Rückfallprävention sei unverändert wesentlich von aussen durch seine weitere Inhaftierung zu leisten. Das Vollzugsverhalten sei einwandfrei und die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers könne als sehr gut bezeichnet werden. Allein aus diesem Verhalten liessen sich aber keine prognoserelevanten Veränderungen in Bezug auf die Rückfallgefahr ableiten. Gutes Vollzugsverhalten dürfe erwartet werden. Mit den zu erwartenden Lebensumständen nach einer bedingten Entlassung habe sich der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Er habe akzeptiert, dass er die Schweiz nach dem Strafvollzug zu verlassen habe und habe sich mit Zukunftsperspektiven im Irak auseinandergesetzt. Das Entlassungssetting könne, was die Legalprognose betreffe, als positiv gewertet werden. Aufgrund der bevorstehenden Wegweisung bestehe jedoch keine Möglichkeit, das Risiko für eine erneute Delinquenz mittels flankierender Massnahmen zu senken, was wiederum einen negativen Einfluss auf die Legalprognose habe. 

 

2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, es werde ihm vorgeworfen, das Delikt abzustreiten und keine Änderung seiner Einstellung erzielt zu haben. Wie könne er aber etwas abstreiten, das er gar nicht getan habe. Aus Angst, noch ein höheres Strafmass zu erhalten, habe er die Strafe akzeptiert, nicht aber das ihm vorgeworfene Delikt. Das Gericht habe keine Therapie angeordnet, was ebenfalls für seine Unschuld spreche. Wären sämtliche solche Vorwürfe bewiesen, müsste man ja eine Therapie anordnen, um die betroffene Person zu unterstützen. Er möchte zurück in den Irak, da dort u.a. auch seine Partnerin auf ihn warte. Diese würde er verlieren, da sie jemand anders heiraten würde. Vor rund einer Woche sei bei ihm zudem noch Krebs diagnostiziert worden. Er möchte sich gerne im Irak behandeln lassen; immerhin habe er hier in der Schweiz weder Freunde noch Familie. Er bitte inständig, ihm die bedingte Entlassung zu gewähren, damit er in den Irak zurückkehren könne.

 

In der Stellungnahme vom 7. März 2025 wies Rechtsanwalt Burkhalter ergänzend darauf hin, die Vorinstanz habe das einwandfreie Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug nicht angemessen gewürdigt. Bezüglich der Erkrankung sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Irak über ein familiäres Unterstützungsnetz verfüge, das seine medizinische Versorgung sicherstelle. Die Vorinstanz habe die differenzierte Prognosebeurteilung für den Heimatstaat ignoriert. Im Strafverfahren sei keine ambulante Massnahme angeordnet worden. Obwohl keine Therapie angeordnet worden sei, werde dem Beschwerdeführer ein Schuldeingeständnis als Voraussetzung für die Entlassung auferlegt. Dies stelle eine unzulässige Umkehr der Beweislast dar. Auf die medizinischen Unterlagen habe das Amt für Justizvollzug nicht reagiert. Die Legalprognose sei bei Gewährung der bedingten Entlassung positiver als bei der Vollverbüssung, da die Verlobung des Beschwerdeführers gemäss Aussagen des Vaters der Verlobten aufgelöst würde, wenn der Beschwerdeführer nicht bis Ende Februar 2025 in den Irak zurückkehre.

 

3. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0).

 

In materieller Hinsicht stellt Art. 86 Abs. 1 StGB für die Gewährung der bedingten Entlassung zwei Voraussetzungen auf: Erstens muss das Verhalten des Gefangenen im Vollzug diese rechtfertigen und zweitens darf nicht anzunehmen sein, der Gefangene werde nach seiner bedingten Entlassung weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Prognose über die künftige Legalbewährung, sog. Legal- oder Bewährungsprognose).

 

Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des bei einem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsguts. Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Im Sinne einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung eines (des letzten) Teils der Strafe gegenüberzustellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_280/2023 vom 15. August 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

 

4.1 Das ordentliche Strafende fällt auf den 26. September 2026. Die formellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung waren per 26. Januar 2025 erfüllt.

 

4.2 Bezüglich der Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend hohe Rechtsgüter betroffen sind. Das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ist daher hoch zu gewichten; desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt.

 

4.3 Der Beschwerdeführer hat sich im Strafvollzug unbestrittenermassen wohl verhalten. Es mussten gegen ihn keine Disziplinarsanktionen ausgesprochen werden. Er zeigt sich als pflichtbewusster und unauffälliger Eingewiesener, der sich an die Hausordnung hält und die Regeln sowie Anweisungen der JVA Lenzburg befolgt. Gegenüber dem Vollzugspersonal verhält er sich stets respektvoll, kooperativ und höflich. Seit dem Eintritt in der JVA Lenzburg arbeitet er in der Schlosserei; er hat sich als sehr zuverlässig erwiesen. Die Qualität und Quantität seiner Arbeit sind konstant auf hohem Niveau (vgl. Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 11. November 2024). Unter der Voraussetzung einer unmittelbar an den Strafvollzug anschliessenden Ausreise aus der Schweiz und sofern das Verhalten des Beschwerdeführers weiterhin zu keinen schwerwiegenden Beanstandungen Anlass gebe, könne das Gesuch um bedingte Entlassung aus Sicht der JVA unterstützt werden.

 

Dieses Element ist in der Gesamtwürdigung daher zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn es grundsätzlich nicht überbewertet werden darf, da einwandfreies Verhalten in der Vollzugsinstitution genauso wenig für eine positive Bewährungsprognose spricht wie schlechtes Vollzugsverhalten für eine negative. Dass jemand im engmaschig betreuten und überwachten Regime des Strafvollzugs einwandfrei funktionieren kann, lässt keine Rückschlüsse auf die Fähigkeit, schwierige Lebenssituationen in Freiheit selbständig zu bewältigen, zu. Im Vordergrund steht bezüglich Beurteilung des Vollzugsverhaltens, ob es Rückschlüsse auf das Verhalten nach der (bedingten) Entlassung zulässt (vgl. Cornelia Koller in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 86 N 4 mit Hinweisen). Gewisse positive Rückschlüsse können vorliegend aus dem Vollzugsverhalten gezogen werden. Aus dem Vollzugsbericht ergeben sich keine Hinweise darauf, dass das einwandfreie Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug reines Anpassungsverhalten darstellen würde.

 

4.4 Zugunsten des Beschwerdeführers ist auch dessen Vorleben zu werten, welches vorab unter dem Gesichtspunkt früherer Straffälligkeit zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer wies bis zur Verurteilung durch das Obergericht keine Vorstrafen auf.

 

4.5 Hinsichtlich Persönlichkeit des Beschwerdeführers, dessen neuere Einstellung zu seinen Taten und einer allfälligen Besserung ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine Veränderungen stattgefunden haben (können), da der Beschwerdeführer die Tat nach wie vor bestreitet. Es muss daher diesbezüglich von einer unveränderten Täterpersönlichkeit ausgegangen werden. Gemäss Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 30. März 2023 wird tatzeitnah für mittelgradige sowie schwerwiegende Sexualdelikte von einem erheblich erhöhten Delinquenzrisiko ausgegangen. Da die sexuellen Handlungen zum Nachteil von S.A. ca. 7 Jahre zurücklägen und der Beschwerdeführer sich zwischen 2016 und 2020 in Freiheit befunden habe, ohne weiter strafrechtlich aufzufallen, erscheine das kurzfristige Delinquenzrisiko geringer als das tatzeitnahe. Es sei davon auszugehen, dass sich die Tatausgangssituation (Vertrauensverhältnis, Übernachtung vor Ort) begünstigend ausgewirkt habe. Auf eine Einschätzung des aktuellen langfristigen Delinquenzrisikos werde jedoch aufgrund mangelnder Informationen zur Sexualität des Beschwerdeführers und entsprechenden Unklarheiten im Fallkonzept resp. noch weiter zu klärender Aspekte verzichtet. Entsprechend sei auch die Einschätzung des Rückfallrisikos mit gewissen Unsicherheiten verbunden.  

 

4.6 Das Entlassungssetting ist hinsichtlich der Legalprognose unbestritten positiv zu werten (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Der Beschwerdeführer hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – im Anschluss an seine (bedingte) Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Der Kanton Solothurn wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt (vgl. rechtskräftige Verfügung des Staatssekretariats für Migration SEM vom 24. Oktober 2023). Dies hat der Beschwerdeführer akzeptiert. Er will die Schweiz verlassen und in sein Heimatland zurückkehren. Er hat dort familiäre Bindungen, will heiraten und seine im Vollzug gelernten Fähigkeiten als Schlosser beruflich nutzen. Auch will er seine Krankheit (ob es tatsächlich Krebs ist, geht aus dem eingereichten Bericht nicht hervor) dort behandeln lassen.

 

5. In einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass sich «nur» die unveränderte Täterpersönlichkeit hinsichtlich neuer Einstellung zu den Taten und einer allfälligen Besserung zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkt. Dieses Element ist zwar ein entscheidendes, da vorliegend hochwertige Rechtsgüter betroffen sind. Zu berücksichtigen ist aber in diesem Zusammenhang, dass gemäss Risikoabklärung der AFA NWI insbesondere tatzeitnah für mittelgradige sowie schwerwiegende Sexualdelikte von einem erheblich erhöhten Delinquenzrisiko ausgegangen wird (die Taten fanden im Jahr 2016 statt). Das kurzfristige Delinquenzrisiko wird als geringer eingestuft, auch weil sich der Beschwerdeführer zwischen 2016 und 2020 in Freiheit befand, ohne dass er weiter strafrechtlich aufgefallen wäre. Ebenso zu berücksichtigen ist die damalige Tatausgangssituation, die sich begünstigend ausgewirkt hatte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die AFA NWI auf eine Einschätzung des aktuellen langfristigen Delinquenzrisikos aufgrund mangelnder Informationen zur Sexualität des Beschwerdeführers und entsprechenden Unklarheiten im Fallkonzept verzichtet hatte. Im Rahmen der Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer bedingten Entlassung kommt dem erwähnten Kriterium daher eine etwas geringere Bedeutung zu als es dies ansonsten tun würde.

 

Nachdem sämtliche weiteren erwähnten Elemente im Rahmen der Gesamtwürdigung für den Beschwerdeführer sprechen und die bedingte Entlassung die Regel, die Verweigerung die Ausnahme darstellt, rechtfertigt es sich deshalb vorliegend, dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu gewähren.

 

Dies rechtfertigt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Differenzialprognose, d.h. der Frage, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Nachdem der Beschwerdeführer die Delikte bestreitet und entsprechend nicht an einer Deliktaufarbeitung arbeitet, ist die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei Vollverbüssung der Strafe nicht als geringer einzuschätzen als bei einer bedingten Entlassung. Diese Gefahr ist aber wie erwähnt – zumindest in kurzfristiger Hinsicht, um welche es hier geht – nicht als derart hoch einzustufen, als dass sich deswegen eine Verweigerung der bedingten Entlassung rechtfertigen würde.

 

6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als begründet und sie ist entsprechend gutzuheissen. Die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 23. Januar 2025 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese mit dem Migrationsamt unverzüglich die Modalitäten der Ausreise des Beschwerdeführers in den Irak organisieren kann. Die Ausreise hat unmittelbar an die bedingte Entlassung zu erfolgen.

 

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen. Dem Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu. Rechtsanwalt Burkhalter macht einen Aufwand von 6,8 Stunden geltend. Dies ist grundsätzlich angemessen. Nicht zu entschädigen sind hingegen die vollumfänglichen Aufwendungen für die Eingabe vom 19. Februar 2025. Zu diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bereits bewilligt worden. Mit einer Mandatsanzeige und einem Akteneinsichtsgesuch (oder durch eine Orientierung durch den Beschwerdeführer selbst) hätte dies in Erfahrung gebracht werden können, so dass sich diese Eingabe, jedenfalls im geltend gemachten Umfang, erübrigt hätte. Zu entschädigen sind für diese Eingabe 0,3 Stunden. Nicht zu entschädigen sind weiter die Aufwendungen für die Aktenretournierung (0,25 Stunden), da dies Kanzleiaufwand darstellt. Bei Obsiegen werden für die Nachbearbeitung praxisgemäss 0.5 Stunden entschädigt. Zu entschädigen sind somit 5,6 Stunden, dies jedoch zum ordentlichen Stundenansatz von CHF 250.00. Bei den Auslagen «Kopie Vollzugsakten» ist eine Kürzung um CHF 250.00 vorzunehmen, da nicht ersichtlich ist, weshalb für das vorliegende Verfahren sämtliche Vollzugsakten (674 Seiten) kopiert werden mussten. Zudem ist nicht nachzuvollziehen, weshalb für 66 Sendungen Portokosten veranschlagt worden sind. Es dürfte sich um einen Verschrieb handeln und es sind die Portokosten von 6 Sendungen zu entschädigen. Zu entschädigen sind demnach Auslagen von total CHF 159.00. Inklusive Mehrwertsteuer von 8,1 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'685.25, zahlbar durch den Staat Solothurn.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.       In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 23. Januar 2025 aufgehoben.

2.       Die Sache wird an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen zur umgehenden bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug, verbunden mit der Organisation der Ausreise in den Irak in Absprache mit dem Migrationsamt des Kantons Solothurn. Die Ausreise hat unmittelbar an die bedingte Entlassung zu erfolgen.

3.       Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

4.       Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteienschädigung von CHF 1'685.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

Thomann                                                                           Ramseier