Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. Januar 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein (nachfolgend KESB) vom 17. Dezember 2024 wurde für A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) per 1. Januar 2025 eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB errichtet mit den Aufgabenbereichen Begleitung und Unterstützung des Beschwerdeführers beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten, namentlich im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen (im Jahr 2017 war für ihn bereits einmal eine Beistandschaft errichtet worden, die 2018 wieder aufgehoben worden war). Zur Mandatsperson wurde B.___, [...], ernannt. Bereits nach kurzer Zeit war der Beschwerdeführer mit seiner Beistandsperson nicht mehr zufrieden und beantragte einen Wechsel. Ihm sei eine Begleitbeistandschaft empfohlen worden, deshalb habe er eine solche beantragt. Wenn die KESB im Schreiben vom 29. Januar 2025 von einer Vertretungsbeistandschaft spreche, beantrage er eine solche.
1.2 Mit Entscheid vom 15. April 2025 setzte die KESB mit Wirkung ab 1. Mai 2025 C.___, Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu, als neue Mandatsperson ein; dies unter Beibehaltung des bisherigen Aufgabenbereichs. Zusätzlich wurde sie ersucht, zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer die bestehende Begleitbeistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft abgeändert werden solle. Die bisherige Beiständin wurde aus ihrem Amt entlassen. Der Beschwerdeführer war in der Folge auch mit der Unterstützung durch die Berufsbeiständin nicht zufrieden. Sie helfe ihm nicht dort, wo er dies nötig habe. Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 ersuchte die KESB die Berufsbeiständin um eine Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung der Massnahmen. Die Berufsbeiständin nahm am 3. Juli 2025 Stellung; sie beantragte die Aufhebung der Beistandschaft. Mit dem Beschwerdeführer habe keine kooperative und konstruktive Zusammenarbeit aufgebaut werden können. Der Beschwerdeführer führte dazu in der Eingabe vom 21. August 2025 aus, er lege gegen die beantragte Auflösung der Beistandschaft Einspruch ein; er sei nicht unkooperativ. Er möchte eine Beiständin, die kompetent sei und Kapazitäten habe. Seit einem Jahr habe er niemanden, der ihn im Haushalt und beim Administrativen unterstütze. Er brauche dringend Hilfe. Mit Entscheid vom 2. September 2025 hob die KESB die für den Beschwerdeführer bestehende Beistandschaft per 31. August 2025 auf.
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. September 2025 Beschwerde. Er sei nicht damit einverstanden, dass die Beistandschaft aufgehoben werde.
3. Mit Verweis auf ihren begründeten Entscheid vom 2. September 2025 verzichtete die KESB Thal-Gäu / Dorneck Thierstein mit Eingabe vom 15. September 2025 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Berufsbeiständin beantragte am 17. September 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
4. Am 20. Oktober 2025 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein (datiert mit dem 15. September 2025). Wenn er wüsste, wo er sich melden könnte, hätte er sich in all den Jahren nicht bei der Rechtsschutzversicherung, dem Oberamt, dem Sozialamt und der KESB gemeldet. Er brauche Unterstützung im Administrativen sowie ein bis zwei Mal pro Monat eine Haushalthilfe. Am 26. Januar 2026 teilte er mit, er habe am 1. November 2025 bei der Firma [...] AG in [...] als Belader auf einem Müllwagen angefangen und am 19. November 2025 einen Arbeitsunfall erlitten. Seither sei er mehr auf seine Mitmenschen angewiesen. Im Januar 2026 sei ihm gekündigt worden. Er ersuche, ihm zwecks Beistandschaft bald Bescheid zu geben.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die KESB stellt sich auf den Standpunkt, sie könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beantworten, ob beim Beschwerdeführer weiterhin ein Schwächezustand und eine daraus resultierende Schutzbedürftigkeit vorliege. Es stehe deshalb nicht mit Sicherheit fest, ob die Aufrechterhaltung von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen grundsätzlich immer noch notwendig sei. Dem Bericht der Beiständin sei unmissverständlich zu entnehmen, dass sie aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers ihre Aufgaben nicht erfüllen könne und dieser so die ordnungsgemässe Mandatsführung vereitelt habe. Auch die vorherige Beiständin habe resigniert. Die Forderungen des Beschwerdeführers seien völlig unangebracht. Er wolle eine Privatsekretärin und eine Putzfrau, aber keine Beistandsperson. Die Weiterführung der bisherigen Massnahme sei somit unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht geeignet, um einem allfälligen Schutzbedarf des Beschwerdeführers gerecht zu werden. Die angeordnete Massnahme erweise sich im Nachhinein als untauglich und undurchführbar. Betreuungsresistenz sei sicherlich nur äusserst zurückhaltend als Aufhebungsgrund anzuerkennen; es fehle aber an der weiteren Erforderlichkeit einer Massnahme, wenn die Beistandschaft in keinerlei Hinsicht einen Einfluss auf die Situation herbeiführen könne oder allenfalls gar mehr Schaden anrichte als Nutzen bringe. Die Begleitbeistandschaft für den Beschwerdeführer sei deshalb aufzuheben.
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er sei zwar selbstständig, aus schulischen und gesundheitlichen Gründen wie Epilepsie, Burnout, Unfällen mit Kopfverletzungen und posttraumatischen Belastungsstörungen aber seit geraumer Zeit mit gewissen Sachen überfordert. Seit der Kündigung von D.___, seiner letzten Administrativhilfe, herrsche bei ihm in der Wohnung Chaos und Unordnung. Er brauche keine Sekretärin, sondern in schwierigen Situationen einen Beistand, der ihn unterstütze, nötigenfalls für ihn handle. Die Beistände hätten nicht einmal einen Augenschein der Wohnung oder der Lebenssituation genommen.
In der am 20. Oktober 2025 eingegangenen Eingabe, die er mit Hilfe von Bekannten und Verwandten verfasst habe, bestätigte er diese Ausführungen. Weder die KESB noch das Sozialamt hätten ihm genügend geholfen, nicht einmal dann, als er seine Wohnung verloren habe. Er habe sich an die KESB gewandt, um einen Beistand zu bekommen, weil er nicht wisse, wo er Hilfe bekomme. Einen Anwalt könne er sich auf Dauer nicht leisten. Er brauche Unterstützung im Administrativen und ein bis zwei Mal pro Monat eine Haushalthilfe. Im September 2024 habe er eine Haushalthilfe gefunden; es hätte nur noch der Vertrag gemacht werden sollen. Ob diese Person nach so langer Zeit noch wolle, wisse er nicht. Da sein Laptop und Drucker seit Jahren kaputt sei, habe er seit der Kündigung von Frau D.___ immer Freunde und Bekannte für die Erledigung von administrativen Angelegenheiten fragen müssen. Diese müssten auch entlöhnt werden, weshalb er finanziellen Schaden erlitten habe.
3. Wie erwähnt, hat die KESB am 17. Dezember 2024 für den Beschwerdeführer eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB errichtet mit den Aufgabenbereichen Begleitung und Unterstützung des Beschwerdeführers beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten, namentlich im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen. Dieser Entscheid erfolgte gestützt auf den Abklärungsbericht des Zweckverbandes Sozialregion Thal-Gäu vom 6. Dezember 2024. Die Abklärungsperson, E.___, hatte eine Begleitbeistandschaft im Bereich administrativer Angelegenheiten als sinnvoll und verhältnismässig erachtet und entsprechend die Anordnung einer Begleitbeistandschaft empfohlen. Durch die gesundheitlichen Einschränkungen bestehe ein Schwächezustand in den Bereichen Administration und Finanzen. Auch Dr. med. F.___ hatte eine Haushaltshilfe und eine administrative Entlastungshilfe als angezeigt erachtet (vgl. Arztzeugnis vom 4. Januar 2024). An dieser Einschätzung hat sich nichts Grundsätzliches geändert, jedenfalls ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nun ergänzende Ressourcen oder Hilfestellungen hätte, aufgrund derer er in der Lage wäre, seine administrativen Tätigkeiten vollumfänglich selbstständig erledigen zu können. Auch in gesundheitlicher Hinsicht sind keine Unterlagen in den Akten, die eine Veränderung zum Positiven belegen würden. Der Beschwerdeführer mag zwar Ressourcen haben und wie er ausführt, stehen ihm auch teilweise Bekannte zur Verfügung, die ihm bei der Erledigung administrativer Angelegenheiten behilflich sind, dies vermochte aber nicht zu genügen und vermag es offenbar auch heute nicht. Dies zeigt sich aufgrund seiner Ausführungen, aber auch anhand der Unterstützungsangebote seitens der Beiständinnen. So wurden ihm Hilfestellungen dahingehend geboten, wie er sich Unterstützung holen kann, zu einem Erfolg hat dies dann aber offensichtlich nicht geführt oder zumindest nicht in genügendem Ausmass (Entlastungsdienst, Ausfüllen und Einreichen eines Vertrags, in Ordnung halten der Wohnung etc.).
Dies ist zweifelsohne auf das fordernde und teilweise unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen und es ist nachvollziehbar, dass die Beiständinnen eine weitere Zusammenarbeit mit ihm als sehr schwierig oder gar unmöglich erachteten. In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass die Zeitdauer als relativ kurz erscheint, in der die Beiständinnen für den Beschwerdeführer tätig waren. B.___ unterstützte ihn hauptsächlich im Januar 2025 (das Mandat dauerte vom 1. Januar 2025 bis 30. April 2025) und C.___ vom 21. Mai 2025 bis 3. Juni 2025 (das Mandat dauerte vom 1. Mai 2025 bis 31. August 2025). Entgegen der Auffassung der KESB kann aus diesem Grund noch nicht davon ausgegangen werden, die Weiterführung der bisherigen Massnahme (oder einer anderen) sei unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ungeeignet, um einem allfälligen Schutzbedarf des Beschwerdeführers gerecht zu werden. Es kann auch noch nicht davon gesprochen werden, eine Beistandschaft könne in keinerlei Hinsicht einen Einfluss auf die Situation herbeiführen oder richte allenfalls gar mehr Schaden an als sie Nutzen bringe. Die (erneute) Beistandschaft wurde erst per 1. Januar 2025 errichtet und im Frühjahr erfolgte ein Wechsel zu einer Berufsbeiständin. Es war daher verfrüht, sie bereits per 31. August 2025 wieder aufzuheben; zumal die KESB selbst – zu Recht – die Auffassung vertritt, Betreuungsresistenz sei nur äusserst zurückhaltend als Aufhebungsgrund anzuerkennen. In Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass sich diesbezüglich wie erwähnt keine neueren Arztzeugnisse in den Akten befinden. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es die KESB im angefochtenen Entscheid in Frage stellt, ob beim Beschwerdeführer weiterhin ein Schwächezustand und daraus resultierend eine Schutzbedürftigkeit vorliegt, nachdem sie dies im Dezember 2024 noch bejaht hat.
In Gutheissung der Beschwerde ist der Entscheid der KESB vom 2. September 2025 somit aufzuheben. Die Beistandschaft ist aufrechtzuerhalten (gemäss Art. 450c ZGB hatte die Beschwerde aufschiebende Wirkung). Es obliegt der KESB, für die Zukunft eine Anpassung der Aufgaben der Beistandsperson vorzunehmen, sollte sich das Aufgabengebiet als zu eng gefasst erweisen.
Der Beschwerdeführer wird an dieser Stelle aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein gutes Gelingen einer Beistandschaft in wesentlichem Ausmass auch von ihm selbst und seiner Kooperationsbereitschaft abhängt. Eine Beiständin oder ein Beistand wird für ihn eine nötige und wertvolle Unterstützung sein, er kann aber nicht erwarten, dass eine Beistandsperson sämtliche Bereiche für ihn erledigt. Ebenso wenig kann er erwarten, gleichzeitig noch in allen Belangen ein volles Selbstbestimmungsrecht zu haben. Sollte er sich einer konstruktiven Zusammenarbeit konsequent in den Weg stellen, muss er mit einer erneuten Aufhebung der Beistandschaft rechnen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Staates. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gegenstandslos.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein vom 2. September 2025 aufgehoben. Die Beistandschaft für A.___ ist aufrechtzuerhalten.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Ramseier