Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 11. November 2025  

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Atakan Özcelebi,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend   Rückstufung / Wiederherstellung der Frist


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 widerrief das Migrationsamt, im Namen des Departements des Innern, die Niederlassungsbewilligung von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) und ersetzte sie mit einer Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren, an welche diverse Bedingungen geknüpft wurden.

 

2. Mit Schreiben vom 17. September 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht, stellte ein Gesuch um Fristwiederherstellung und erhob gleichzeitig Beschwerde. Zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs gab er an, er habe die Beschwerdefrist nicht wahren können, da er im Sommer 2025 aufgrund eines Hirnschlags schwer erkrankt und arbeitsunfähig gewesen sei. Er befinde sich in medizinischer Behandlung und erhalte zurzeit SUVA-Taggelder. Diese gesundheitliche Situation habe ihn daran gehindert, fristgerecht zu handeln.

 

3. Mit Verfügung vom 23. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, um Belege einzureichen, die aufzeigen, dass es ihm nicht möglich war, die Beschwerdefrist zu wahren.

 

4. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 reichte Rechtsanwalt Atakan Özçelebi als Vertreter des Beschwerdeführers Belege ein, welche für die Wiederherstellung der Frist von Bedeutung sein könnten und stellte einen aktuellen psychiatrischen Bericht in Aussicht.

 

5. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 reichte Rechtsanwalt Özçelebi weitere Belege zu den Akten, darunter ein aktueller psychiatrischer Bericht, und machte weitere Ausführungen betreffend Wiederherstellung der Frist.

 

 

II.

 

1. Gemäss § 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides. Gemäss § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stehen gesetzliche und gerichtliche Fristen still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2025.

 

Die angefochtene Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11. Juli 2025 zugestellt, womit die 10-tägige Beschwerdefrist am Folgetag anfing zu laufen. Sie stand vom 15. Juli bis 15. August 2025 still und lief am 16. August 2025 weiter bis zum Freitag, 22. August 2025. Die Beschwerde vom 17. September 2025 ist daher verspätet.

 

2. Es ist zu prüfen, ob Gründe bestehen, nach welchen die Frist wiederhergestellt werden könnte.

 

2.1 Gemäss § 10bis VRG kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (Abs. 2). Die Wiederherstellung setzt das Fehlen eines Verschuldens voraus, wobei ein strenger Massstab anzuwenden ist (BGE 143 V 312 E. 5.4.1 S. 318).

 

2.2 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, er habe nach einem Sturz vom Baugerüst ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Seither leider er an organischem Psychosyndrom (ICD F07.2) beziehungsweise an einer affektiven sowie Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung des Gehirns (ICD F07.8). Weitere Diagnosen seien eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung mit Defiziten in der selektiven Aufmerksamkeit, einzelnen exekutiven Funktionen, der kurzfristigen verbalen Merkspanne und dem figuralen episodischen Gedächtnis, einer verminderten kognitiven Belastbarkeit sowie Verhaltensauffälligkeiten infolge der Hirnschädigung. Weiter leide er unter einer rezidivierenden depressiven Störung sowie rezidivierenden paroxysmalen Bewusstseinsverlusten. Gemäss ärztlichem Bericht wirkten sich diese Störungen wesentlich auf die alltägliche Lebensbewältigung, die Erledigung administrativer Aufgaben und insbesondere auf die Wahrnehmung prozessualer Rechte aus. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen – und sei es weiterhin nicht –, sich ausreichend und verantwortungsbewusst um die ihm obliegenden administrativen und rechtlichen Angelegenheiten zu kümmern. Es müsse von Desorganisation, Fehlhandlungen und unkoordiniertem Verhalten ausgegangen werden. Diese Beeinträchtigungen seien dauerhafter Natur, wobei ihre Intensität fluktuiere, ohne je vollständig zu sistieren. Hinweise auf Remission, insbesondere im Zeitraum Januar bis etwa 10. September 2025 bestünden nicht. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im März 2025 einen Suizidversuch unternommen habe und im Juni 2025 einen epileptischen Anfall erlitten habe.

 

Am 17. September 2025 habe der Beschwerdeführer ein Schreiben des Migrationsamts erhalten, welches ihn aufgefordert habe, seinen Ausländerausweis einzureichen, welches er an seinen Rechtsvertreter weitergeleitet habe. Bis dahin sei dem Beschwerdeführer offenbar nicht bewusst gewesen, dass bereits ein rechtskräftiger Entscheid betreffend Rückstufung bestehe.

 

2.3 Der Beschwerdeführer hat sodann noch am gleichen Tag des Erhalts dieses Schreibens ein Gesuch um Fristwiederherstellung und eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht, womit er nach seinen Darlegungen innerhalb der 10-tägigen Frist gemäss § 10bis Abs. 2 VRG seit Wegfall des von ihm behaupteten Hindernisses gehandelt hat.

 

2.4 Es ist materiell zu prüfen, ob das Gesuch um Fristwiederherstellung begründet ist.

 

2.4.1 Nach der Rechtsprechung kann Krankheit ein unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtsuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen. Demzufolge dauert das Hindernis nur solange an, als der Betroffene wegen seiner körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung weder selbst die Rechtshandlung vornehmen, noch einen Dritten beauftragen kann, wobei im zweiten Fall erforderlich ist, dass der Betroffene trotz seiner Beeinträchtigung die Notwendigkeit einer Vertretung überhaupt wahrnehmen kann. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, hört das Hindernis auf, unverschuldet zu sein (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87).

 

2.4.2 Die genannten Diagnosen und teils schwerwiegenden Einschränkungen des Beschwerdeführers werden durch diverse ärztliche Berichte, so insbesondere auch durch den aktuellen Bericht von Dr. med. [...], Spezialarzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie (FMH) vom 29. Oktober 2025 bestätigt. Daraus ergeht aber insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer das schwere Schädel-Hirn-Trauma bei einem tragischen Sturz vom Baugerüst bereits am 18. Oktober 2021 erlitten hat und weitere Diagnosen wie ein ADHS, eine rezidivierende depressive Störung und rezidivierende paroxysmale Bewusstseinsverluste bereits vor diesem Ereignis vorbestehend waren.

 

2.4.3 Es war somit bereits seit mehreren Jahren bekannt, dass der Beschwerdeführer Mühe bekundet, seine administrativen Angelegenheiten zu besorgen. Von ihm wäre somit zu erwarten gewesen, dass er sich in administrativen Angelegenheiten unterstützen lässt, zumal beispielsweise seine E-Mail an den Rechtsvertreter vom 17. September 2025 oder seine Beschwerdeschrift aufzeigen, dass er immer wieder luzide Momente hat. So wäre es doch ein Leichtes gewesen, bereits vor Jahren beispielsweise seine in der Schweiz niedergelassene Ehefrau, mit welcher er zusammenwohnt, mit solchen administrativen Angelegenheiten zu betrauen. Zudem war er bei den bekannten Beeinträchtigungen bereits im Administrativverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei unverschuldet davon abgehalten worden, innert Frist zu handeln. Sein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist daher abzuweisen und auf seine Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten.

 

3. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, welche auf CHF 500.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

 


 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Präsident                                                                   Die Gerichtsschreiberin

 

 

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann