Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Februar 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Annullierung des Führerausweises auf Probe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. [...], wurde am 3. November 2022 ein Führerausweis auf Probe erteilt. Weil ihm der Führerausweis mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 für einen Monat entzogen werden musste, verlängerte sich die Probezeit um ein Jahr, d.h. bis 2. November 2026.
Am 11. August 2025, 23:20 Uhr, überschritt der Beschwerdeführer auf der Autobahn A1 in Oberbuchsiten die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 34 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h).
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs annullierte das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe mit Verfügung vom 18. September 2025 und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien ab Erhalt der Verfügung. Ein neuer Lernfahrausweis könne frühestens ein Jahr nach Erhalt dieser Verfügung und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens beantragt werden, das die Eignung bejahe und nicht älter als drei Monate sei.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. September 2025 (Postaufgabe) bei der MFK Beschwerde, welche sie am 26. September 2025 an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der Verfügung, eventualiter sei die Massnahme auf eine mildere Sanktion zu beschränken. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 wurde der Beschwerde vorläufig aufschiebende Wirkung erteilt. Nach Eingang der Akten und Vernehmlassung werde neu entschieden.
3. Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2025 beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2025 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, allfällige Bemerkungen einzureichen. Gleichzeitig wurde entschieden, dass der Beschwerde weiterhin aufschiebende Wirkung zukomme.
4. Am 20. November 2025 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die MFK begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, bei der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 11. August 2025 habe es sich um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gehandelt, welche zwingend zum Entzug des Führerausweises führe. Der Führerausweis auf Probe verfalle, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begehe. Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis auf Probe bereits mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen und die Probezeit um ein Jahr verlängert worden.
3. Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er anerkenne seinen Fehler und bedauere diesen aufrichtig. Dennoch bitte er um Prüfung, ob die angeordnete Massnahme in dieser Form verhältnismässig sei. Er sei Geschäftsführer und Inhaber der [...] GmbH und seine berufliche Tätigkeit erfordere zwingend die Nutzung eines Fahrzeugs. Ein sofortiger Entzug der Fahrberechtigung würde nicht nur seine persönliche Existenz gefährden, sondern auch diejenige der Firma. Er erkläre sich bereit, an einem anerkannten Verkehrssicherheitskurs teilzunehmen, die Verfahrenskosten zu übernehmen und gemeinnützige Arbeit zu leisten, falls angeordnet. In der Eingabe vom 20. November 2025 führte er zusätzlich aus, auf der besagten Fahrt vom 11. August 2025 habe er den Anruf seiner Lebenspartnerin erhalten, wonach sie schwanger sei und sie sich in einem psychisch dramatisch belastenden Zustand befinde. Dies hatte er bereits gegenüber der MFK geltend gemacht. Er habe zum Zeitpunkt des Vorfalls die Nachricht erhalten, dass seine Lebenspartnerin schwanger sei. Deshalb sei er sehr aufgewühlt und voller Freude gewesen, was leider zu dieser Unachtsamkeit geführt habe.
4. Wird dem Inhaber der Führerausweis auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 erster Satz des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.01). Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht (Abs. 4).
Wie erwähnt, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 der Führerausweis auf Probe wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für einen Monat entzogen und die Probezeit um ein Jahr verlängert, d.h. bis 2. November 2026. Während dieser Probezeit beging der Beschwerdeführer eine weitere Widerhandlung.
Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In Bezug auf Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung schematische Regeln entwickelt, um zwecks Bestimmung der Mindestentzugsdauer leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Eine mittelschwere Widerhandlung liegt danach innerorts bei Überschreitungen von 21 bis 24 km/h, ausserorts bzw. auf Autostrassen von 26 bis 29 km/h und auf Autobahnen von 31 bis 34 km/h vor. Eine schematische Rechtsanwendung bedeutet, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Liegen jedoch im Einzelfall besondere Umstände vor, müssen diese mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Festlegung der Art und Dauer der ausgesprochenen Massnahmen einbezogen werden. So kann im Einzelfall namentlich das Verschulden herabgesetzt sein, weil sich der betroffene Fahrzeugführer aus nachvollziehbaren Gründen in einem Irrtum über die geltende Höchstgeschwindigkeit oder in einem entschuldbaren Notstand befunden hat. Umgekehrt ist bei erschwerenden Umständen wie ungünstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen oder vor unübersichtlichen Stellen die Geschwindigkeit entsprechend nach unten anzupassen (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16b SVG N 11, Bernhard Rütsche, a.a.O., Art. 16 N 101 ff. mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat vorliegend die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf Autobahnen um 34 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritten, was nicht bestritten wird. Besondere Umstände sind nicht ersichtlich. Bei der geltend gemachten Nachricht der Schwangerschaft der Partnerin handelt es sich zwar um eine spezielle und in der Regel freudige Nachricht, diese stellt aber keinen besonderen Umstand im oben erwähnten Sinn dar. Die MFK geht folglich zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften aus.
Dies hat zur Folge, dass der Führerausweis auf Probe mit dieser weiteren mittelschweren Widerhandlung verfällt und der Führerausweis auf Probe annulliert werden muss (vgl. Art. 35a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51).
5. Der Beschwerdeführer ersucht insbesondere aus beruflichen Gründen um eine mildere Massnahme als die Annullierung des Führerausweises auf Probe. Trotz Verständnisses für seine Lage bleibt dafür aber kein Raum. Eine Härtefallregelung sieht das Gesetz nicht vor und er erfüllt auch die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 5 VZV nicht. Gemäss dieser Bestimmung kann die kantonale Behörde Ausweisinhabern eine Bewilligung für Fahrten während des Lernfahr- oder des Führerausweisentzugs erteilen, sofern diese zu ihrer Berufsausübung notwendig sind; Voraussetzung dafür wäre aber, dass der Ausweis wegen einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG entzogen wird (lit. a), er nicht auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird (lit b) und er in den vorangegangenen fünf Jahren nicht mehr als einmal entzogen worden ist (lit. c).
6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe folglich zu Recht annulliert. Nach Art. 15a Abs. 5 SVG kann ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Das Gutachten darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden und nicht älter als drei Monate sein (Art. 11 Abs. 5 VZV). Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden und wurde auch nicht geltend gemacht.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Ramseier