Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 10. November 2025  

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement,     vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

 

betreffend     Führerausweisentzug / Wiederherstellung der Frist


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Verfügung des Bau- und Justizdepartements, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), vom 25. Juli 2025 wurde der Führerausweis auf Probe von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) annulliert.

 

2. Mit Eingabe vom 29. September 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde und ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ein. Im Wesentlichen teilte er mit, während der Zustellung der Verfügung sei er in den Ferien gewesen und habe von der Annullierung des Führerausweises erst erfahren, als ihm die Polizei den Führerausweis am 27. September 2025 abgenommen habe.

 

3. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 forderte das Verwaltungsgericht die Vorinstanz zur Akteneinreichung auf und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, um Beweismittel zu seinem Gesuch um Fristwiederherstellung einzureichen, was er mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 auch tat.

 

 

II.

 

1.1 Gemäss § 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides. Das VRG enthält keine Bestimmung dazu, wann eine Verfügung oder ein Entscheid als zugestellt oder eröffnet gilt. In § 21 Abs. 1 VRG wird lediglich festgehalten, dass die Eröffnung grundsätzlich schriftlich zu erfolgen hat. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung finden auf das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde keine Anwendung. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt jedoch Folgendes: Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen. Diese Rechtsprechung ist nur dann massgebend, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss. Indessen entsteht erst mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diese Pflicht entsteht mithin als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.). Das Bundesgericht hat hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeitsdauer verschiedentlich einen Zeitraum von bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 2C_53/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

 

1.2 Die Verfügung der MFK wurde gemäss Sendungsverfolgung der Post am 25. Juli 2025 verschickt und dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2025 zur Abholung gemeldet. Er holte die Sendung jedoch nicht ab. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit der Sendung rechnen musste und vorliegend die Zustellfiktion zum Tragen kommt.

 

1.2.1 Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer am 23. Juli 2024 eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn um 31 km/h begangen. Die MFK teilte dem Beschwerdeführer aufgrund dessen mit Schreiben vom 17. September 2024 mit, es sei ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet worden. Der Beschwerdeführer wandte sich in der Folge mit Einsprache vom 26. September 2024 an die MFK, was zeigt, dass er von der Eröffnung des Verfahrens Kenntnis erhalten hat. Mit einem weiteren Schreiben vom 9. bzw. 11. Oktober 2024 teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit, das Verfahren werde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sistiert. Mit Schreiben vom 13. Mai 2025 erteilte die MFK dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an der Weiterausbildung den unbefristeten Führerausweis, dies jedoch unter Vorbehalt. Sie wies den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass er mit dem Einzug und der Annullierung des Führerausweises rechnen müsse, wenn der Vorfall vom 23. Juli 2024 zu einem Entzug des Führerausweises nach Art. 16b oder 16c des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, BGS 741.01) führen sollte. Am 10. Juni 2025 erging das Strafurteil des Landgerichtspräsidiums Uri, in welchem der Beschwerdeführer der einfachen Verkehrsregelverletzung wegen Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um netto 31 km/h, begangen am 23. Juli 2024 für schuldig befunden wurde. Dieses Urteil wurde am gleichen Tag an den Beschwerdeführer verschickt. Aufgrund der Ankündigungen der MFK und da er von keinem Rechtsmittel gegen das Urteil Gebrauch gemacht hatte, musste der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt in Bälde mit einer Administrativmassnahmeverfügung der MFK rechnen. Mit Schreiben vom 4. Juli 2025 gewährte die MFK dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Verfall und der Annullierung seines Führerausweises, wozu er keine Stellung nahm. Am 25. Juli 2025 versandte sie sodann die angefochtene Verfügung betreffend Annullierung des Führerausweises.

 

1.2.2 Dieser Verlauf zeigt, dass der Beschwerdeführer von der Rechtshängigkeit des Administrativverfahrens ab dem 17. September 2024 wusste und nach dem Strafurteil vom 10. Juni 2025 mit einer baldigen Zustellung der Administrativmassnahmeverfügung rechnen musste. Er war daher verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Entscheide, welche das Verfahren betreffen, ihm zugestellt werden können. Ist ein Verfahren hängig, kann von der betroffenen Person verlangt werden, dass sie ihre Post regelmässig kontrolliert und allenfalls längere Abwesenheiten mitteilt oder während diesen einen zur Entgegennahme allfälliger gerichtlicher Sendungen ermächtigten Stellvertreter ernennt. Unterlässt er dies, tritt bei Nichtabholung der Sendung die Zustellfiktion ein und erübrigt sich ein zweiter Zustellversuch (Julia Gschwend in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2025, Art. 138 ZPO N 18a).

 

1.2.3 Somit gilt die Sendung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch vom 28. Juli 2025, also am Montag, 4. August 2025 als zugestellt.

 

1.3 Gemäss § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stehen gesetzliche und gerichtliche Fristen still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2025. Aufgrund des Fristenstillstands fing die Beschwerdefrist am 16. August 2025 an zu laufen und endete am Montag, 25. August 2025. Die Beschwerde vom 29. September 2025 ist damit klar verspätet.

 

2.1 Gemäss § 10bis VRG kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (Abs. 2). Die Wiederherstellung setzt das Fehlen eines Verschuldens voraus, wobei ein strenger Massstab anzuwenden ist (BGE 143 V 312 E. 5.4.1 S. 318).

 

2.2 Wie soeben gezeigt, wurde der Beschwerdeführer nicht unverschuldet davon abgehalten, innert Frist zu handeln, weshalb sein Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen und auf seine Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten ist.

 

3. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, welche auf CHF 500.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann