Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. November 2025
Es wirken mit:
Vize-Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi,
Beschwerdegegnerin
betreffend Wahlbeschwerde
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 6. Oktober 2025 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde gegen das Resultat des zweiten Wahlgangs um das Stadtpräsidium der Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen vom 28. September 2025, welche er mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 ergänzte. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, es sei im Wahlbüro zu verschiedenen Unstimmigkeiten gekommen, welche die Wahl beeinflusst hätten. Insbesondere seien im Wahlbüro Ausstandsbestimmungen verletzt worden und es sei am Samstagabend dem «Lager» von Susanne Sahli ein Trend kommuniziert worden, der genutzt worden sei, um ein knappes Resultat zu Gunsten von Susanne Sahli zu erzielen.
2. Mit Datum vom 20. Oktober 2025 nahm die Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, schriftlich Stellung und beantragte vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Susanne Sahli verzichtete mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 auf eine eigene Stellungnahme.
4. Die Staatskanzlei liess dem Verwaltungsgericht am 21. Oktober 2025 den Mitbericht zukommen.
5. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 setzte die Vize-Präsidentin des Verwaltungsgerichts auf den 28. Oktober 2025 eine (öffentliche) Instruktionsverhandlung des Verwaltungsgerichts (in Dreier-Besetzung) im Stadthaus Grenchen zur Besichtigung des Wahllokals sowie zur Befragung mehrerer Mitglieder des Wahlbüros an. Vorgeladen wurden der Beschwerdeführer, der Rechtsvertreter der Stadt Grenchen sowie von Seiten des Wahlbüros B.___ (Präsidentin), C.___ (Ersatzmitglied), D.___ (ordentliches Mitglied) und E.___ (ordentliches Mitglied).
6. Im Nachgang zur Instruktionsverhandlung stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 (beinhaltend ein selbst verfasstes Memorandum zur Instruktionsverhandlung) verschiedene Anträge und verlangte dabei unter anderem, Oberrichterin Barbara Obrecht Steiner habe sich in den Ausstand zu begeben.
7. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 wurde Oberrichterin Barbara Obrecht Steiner zur Stellungnahme zum Ausstandsbegehren aufgefordert. Dieser Aufforderung kam diese gleichentags nach und beantragte dessen Abweisung.
8. Die Staatskanzlei verzichtete mit Eingabe vom 3. November 2025 auf eine ergänzende Stellungnahme zum Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin Barbara Obrecht Steiner und verwies im Weiteren mehrheitlich auf den Mitbericht vom 21. Oktober 2025.
9. Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügung vom 4. November 2025 antragsgemäss ein USB-Stick mit den Tonaufnahmen der Instruktionsverhandlung zugestellt und ihm Frist bis 10. November 2025 gegeben, sich zur Stellungnahme von Oberrichterin Barbara Obrecht Steiner hinsichtlich Ausstandsbegehren zu äussern.
10. Am 10. November 2025 reichte der Beschwerdeführer eine vom 8. November 2025 datierte Stellungnahme ein, welche unter anderem diverse Beweisanträge umfasste. Ebenfalls am 10. November 2025 reichte die Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen eine Stellungnahme ein.
11. Mit Entscheid vom 13. November 2025 lehnte das Verwaltungsgericht das Ausstandsbegehren gegenüber Oberrichterin Barbara Obrecht Steiner als unbegründet ab.
12. Für die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich ist ausdrücklich darauf einzugehen.
II.
1.1 Das Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) bestimmt in § 49 Abs. 3, dass in Wahl- und Abstimmungsbelangen nach Massgabe des Gesetzes über die politischen Rechte Beschwerde geführt werden kann.
1.2 Gemäss § 157 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR, BGS 113.111) kann gegen alle kantonalen, regionalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Gemäss § 157 Abs. 2 lit. c GpR kann Beschwerde wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen geführt werden (Wahlbeschwerde). Der Beschwerdeführer rügt Unregelmässigkeiten im Rahmen des zweiten Wahlganges zur Wahl des Stadtpräsidiums, er erhebt somit eine Wahlbeschwerde im Sinne von § 157 Abs. 2 lit. c GpR. Die Beschwerde ist demnach zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz.
1.3 Gemäss § 160 GpR ist die Wahlbeschwerde innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt einzureichen. Die Publikation der Wahl erfolgte im Stadtanzeiger vom 2. Oktober 2025. Die Beschwerde wurde somit fristgerecht eingereicht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist wahlberechtigter Einwohner von Grenchen und entsprechend zur Beschwerde legitimiert.
1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Wahlbeschwerde ist somit einzutreten.
2.1 In seiner Beschwerde vom 6. Oktober 2025 stellt der Beschwerdeführer den Antrag, das Wahlresultat vom 28. September 2025 sei aufzuheben und die Auszählung der Stimmen der neuen Wahl unter Berücksichtigung von Ausstandsgründen oder unter Aufsicht der Staatskanzlei durchzuführen. Er verweist darauf, dass der Ausgang der Wahl knapp gewesen sei, habe Susanne Sahli doch bei einer aussergewöhnlich hohen Stimmbeteiligung von über 45 % und bei jeweils über 2000 Stimmen für die beiden Kandidaten Sahli und Crausaz mit nur 25 Stimmen Vorsprung obsiegt. Er macht in seiner Beschwerde sowie in deren Ergänzung vom 9. Oktober 2025 zusammengefasst geltend, ein Ersatzmitglied des Wahlbüros habe erzählt, es sei bereits am Vorabend der Wahl von allen Mitgliedern des Wahlbüros festgestellt worden, dass beide Kandidaten exakt gleichauf liegen. Die Beigen der beiden Stimmzettel seien exakt gleich gross gewesen. Im Wahlbüro seien am Samstagabend und am Sonntagmorgen mehrere Personen anwesend gewesen, welche in den Ausstand hätten treten müssen, dies aber nicht getan hätten, unter anderem E.___, F.___ und D.___. Diese seien offizielle Unterstützer der FDP-Kandidatin und sogar im Kampagnen-Kernteam der Kandidatin gewesen. Zwar sei auch ein offizieller Unterstützer des Kandidaten der GLP im Wahlbüro gewesen, dieser habe aber niemanden über das knappe Resultat bzw. die gleich hohen Stapel informiert. Es habe am Sonntagmorgen eine durch die im Wahlbüro anwesenden Unterstützer von Susanne Sahli mitverantwortliche Mobilisierungsaktion für die FDP-Kandidatin gegeben, welche die Wahl entscheidend geprägt habe.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 wie auch vom 10. November 2025 die vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie weist zusammengefasst darauf hin, die Sachverhaltsfeststellung des Beschwerdeführers entspringe nicht eigenen Feststellungen und sei durch keinerlei objektive Beweismittel belegt. Vielmehr behaupte der Beschwerdeführer angebliche Vorkommnisse vom Hörensagen. Es seien letztlich keinerlei «Unregelmässigkeiten» festzustellen, welche geeignet gewesen wären, das Wahlresultat zu beeinflussen.
2.3 Die Staatskanzlei nimmt in ihrem Mitbericht vom 21. Oktober 2025 ausführlich Stellung. Sie verweist zusammengefasst auf § 92 Abs. 1 GpR, welcher ausdrücklich vorsehe, dass die Ergebnisse der brieflich abgegebenen Wahlzettel ab 18.00 Uhr am Vortag ermittelt werden dürfen. Entsprechend sei es aus rechtlicher Sicht zulässig, die Stimmzettel zu diesem Zeitpunkt bereits auszupacken und zu sortieren. Ob in der Zeitung eine abweichende Darstellung publiziert worden sei, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, sei für die rechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung. Bezüglich der gerügten Verletzung der Ausstandspflicht verweist der Mitbericht auf § 117 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1), welcher die Frage abschliessend regle. Ergänzend weist der Mitbericht darauf hin, dass jedes Mitglied des Wahlbüros naturgemäss, ob Parteimitglied oder nicht, persönliche Präferenzen und Meinungen zu den jeweiligen Abstimmungen und Wahlen habe. Dies begründe jedoch keinen Ausstandsgrund. Eine Ausstandspflicht aus beruflichen Gründen sei nicht gegeben, solange keine Unterstellung oder ein privatrechtliches Mandat vorliege. Weiter hält der Mitbericht fest, dass bei Feststellung einer Verletzung der Ausstandspflicht und damit einer Unregelmässigkeit bei der Durchführung der Wahl, dies allein nicht ausreiche, um eine Beschwerde gutzuheissen oder die Wahl aufzuheben. Wahlbeschwerden seien ohne weitergehende Prüfung abzuweisen, wenn die gerügte Unregelmässigkeit weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang geeignet gewesen sei, das Hauptresultat der Wahl wesentlich zu beeinflussen. Alsdann nimmt der Mitbericht zur Involvierung einzelner Personen und in diesem Zusammenhang allfällig zu prüfender Punkte in Sachen Ausstandsthematik Stellung. Auf Details des Mitberichts zu diesem Punkt wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Hinsichtlich einer möglichen Verletzung der Geheimhaltungspflicht hält der Bericht zusammenfassend fest, weder der Beschwerdeschrift noch der Ergänzung zur Wahlbeschwerde lägen eindeutige Beweise bei, die die behaupteten Äusserungen zweifelsfrei belegen würden. Die beanstandeten Äusserungen beruhten ausschliesslich auf Hörensagen und würden von keiner Person direkt bezeugt. Um festzustellen, ob relevante Unregelmässigkeiten vorgelegen hätten, sei nachzuweisen, ob sich Mitglieder des Wahlbüros tatsächlich widerrechtlich, also nach Abschluss der Arbeiten am Samstag und vor Urnenschluss am Sonntag gegenüber Dritten geäussert hätten. Dieser Punkt sei im Rahmen des laufenden Verfahrens zu klären und für den Entscheid zentral.
Hinsichtlich des knappen Wahlresultates hält der Mitbericht zudem fest, zwar sei der Anteil der an der Urne abgegebenen Stimmen beim zweiten Wahlgang etwas höher als beim ersten Wahlgang vom 29. Juni 2025, er liege jedoch am zweittiefsten aller fünf bisher 2025 in Grenchen durchgeführten Urnengänge. Aufgrund dieser Zahlen könne nicht von einer signifikanten Mobilisierung am Sonntagmorgen ausgegangen werden.
Nach Zustellung der Anhörungsprotokolle der Instruktionsverhandlung sowie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2025 hielt die Staatskanzlei alsdann in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2025 mit Bezug auf D.___ fest, dass die Ausstandspflicht in § 117 Abs. 1 des Gemeindegesetzes abschliessend geregelt sei und ein Ausstandsgrund nur bei Vorhandensein einer faktischen Lebensgemeinschaft bestehen würde. Der blosse Anschein einer Lebensgemeinschaft oder eine vergleichbare Nähebeziehung würde nicht genügen. Weiter wies sie insbesondere darauf hin, dass nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich keine neuen Beanstandungen oder zusätzliche Rügen mehr erhoben werden könnten. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die wiederholt behaupteten Unregelmässigkeiten in irgendeiner Weise substantiiert belegt oder geeignet wären, auf ein rechtswidriges Vorgehen hinzuweisen. Die neu aufgeworfenen Fragen würden zudem Sachverhalte betreffen, die bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bekannt gewesen seien oder hätten bekannt sein können. Sie seien daher für das weitere Verfahren unerheblich.
2.4 Der Beschwerdeführer erhob sodann mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin Barbara Obrecht Steiner, welches das Verwaltungsgericht mit separatem Zwischenentscheid vom 13. November 2025 abwies. Entsprechend ist darauf vorliegend nicht mehr näher einzugehen. Mit der gleichen Eingabe stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf gerichtliche Edition von gegenseitigen Telekommunikations-Verläufen zwischen Susanne Sahli sowie drei Mitgliedern des Wahlbüros während einer bestimmten Zeitspanne. In einer weiteren Eingabe datiert vom 8. November 2025 stellte der Beschwerdeführer weitere Beweisanträge. Er machte in seiner Eingabe erneut eine Ausstandsproblematik im Wahlbüro geltend. Weiter rügte er neu eine Verletzung von § 28ter GpR, indem die Stimmzettel von Samstag auf Sonntag im Wahlbüro nicht ordnungsgemäss gesichert gelagert worden seien. Zudem macht er geltend eine Schlussmobilisierung sei unerlaubterweise möglich und wahrscheinlich gewesen.
3. In der Folge sind die einzelnen Rügen näher zu prüfen.
3.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Ausstandsbestimmungen durch Mitglieder des Wahlbüros geltend macht, kann diesem nicht gefolgt werden. § 18 Abs. 2 GpR hält fest, dass Kandidaten oder Kandidatinnen nicht als Mitglieder des Wahlbüros amten können. Im Übrigen sind vorliegend die Ausstandsbestimmungen des Gemeindegesetzes, zu finden in § 117 Abs. 1 GG, anwendbar. Demnach haben Behördemitglieder und Ersatzmitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte in Ausstand zu treten, wenn sie selbst, ihre Ehegatten, eingetragenen Partner oder Partnerinnen, durch faktische Lebensgemeinschaft verbundenen Personen, Eltern, Kinder und Geschwister oder ihre unmittelbaren Vorgesetzten an der zu behandelnden Angelegenheit ein persönliches oder materielles Interesse besitzen. Wie auch die Staatskanzlei in ihrem Mitbericht festgehalten hat, sind diese Ausstandsbestimmungen abschliessend.
3.2 Anlässlich der Befragung an der Instruktionsverhandlung bestätigte E.___, dass sie am Wochenende des zweiten Wahlganges nicht für das Wahlbüro im Einsatz stand und auch nicht als Privatperson im Stadthaus bzw. im Wahlbüro anwesend war. Dies bestätigte auch die Präsidentin des Wahlbüros. Mithin erübrigen sich alle weiteren Äusserungen zu E.___, eine Verletzung von Ausstandsbestimmungen bezüglich ihrer Person ist unter diesen Umständen per se ausgeschlossen.
3.3 Soweit der Beschwerdeführer die Mitwirkung von F.___ rügt, ist auch dies unbegründet. Wie die Staatskanzlei in ihrem Mitbericht und auch die Beschwerdegegnerin im gleichen Sinne zu Recht festhält, hat jedes Mitglied des Wahlbüros naturgemäss, ob Parteimitglied oder nicht, persönliche Präferenzen und Meinungen zu den jeweiligen Abstimmungen und Wahlen. Dies begründet jedoch keinen Ausstandsgrund. Auch die Tatsache, dass F.___ die Mutter des Lebenspartners von E.___ ist, welche wiederum für die Kampagne von Susanne Sahli beruflich engagiert war, erfüllt keinen Ausstandsgrund im Sinne von § 117 Abs. 1 GG.
3.4 Abschliessend rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Ausstandsvorschriften durch die Mitwirkung von D.___. Er verlangt, es sei zu prüfen, ob D.___ eine Beziehung mit Susanne Sahli habe, die einer faktischen Lebensgemeinschaft entspreche oder nahekomme. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer vorab entgegenzuhalten, dass ausschliesslich das effektive Bestehen einer faktischen Lebensgemeinschaft einen gesetzlichen Ausstandsgrund darstellt. Was unter einer faktischen Lebensgemeinschaft zu verstehen ist, mag nicht im Gemeindegesetz selbst definiert sein. Vielmehr ist auf die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien abzustellen. Demgemäss wird das Bestehen einer faktischen Lebensgemeinschaft anhand verschiedener Kriterien beurteilt. Dabei werden insbesondere die Dauer und Stabilität der Beziehung, deren Ausschliesslichkeitscharakter, das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts sowie die wirtschaftliche und persönliche Verflechtung genannt. Weder aus den Akten noch aus den Äusserungen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen engen Lebensgemeinschaft. Vielmehr stellt der Beschwerdeführer vage Spekulationen in den Raum. Anlässlich ihrer Befragung hat D.___ – nach Belehrung über ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht – schlüssig ausgesagt, sie und Susanne Sahli seien beide «allein» und hätten deshalb gewisse kulturelle Anlässe gemeinsam besucht, weil allein irgendwohin zu gehen sei nicht gerade «lässig». Wenn die beiden angesprochenen Personen «allein», mithin nicht in einer Beziehung sind, kann von vorneherein auch keine faktische Lebensgemeinschaft zwischen diesen beiden bestehen, wären sie ja dann eben gerade liiert. Dem Beschwerdeführer gelingt es denn auch nicht, auch nur irgendeinen Anhaltspunkt für eine faktische Lebensgemeinschaft der beiden vorzubringen. Mithin ist auch die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich D.___ als unbegründet abzuweisen.
Abschliessend ist festzuhalten, dass im Wahlbüro ausschliesslich vereidigte Mitglieder (bzw. Ersatzmitglieder) amten dürfen. Entsprechend ist die Auswahl auf einen klar definierten Personenkreis beschränkt. Dies bedingt, dass bei der Einsatzplanung eines Wahlwochenendes nicht auf sämtliche Begebenheiten Rücksicht genommen werden kann, welche zwar rechtlich zulässig sind, aber das Potential für «Getuschel» haben könnten. Es ist naheliegend, dass bei kommunalen Wahlen solche Situationen deutlich rascher auftreten können, als z.B. bei eidgenössischen Abstimmungen. Die Befragung anlässlich der Instruktionsverhandlung ergab, dass sich die Präsidentin des Wahlbüros gewisser Problematiken aufgrund von Berührungspunkten durchaus bewusst war und auch präventiv Rücksprache mit der Staatskanzlei genommen hatte. Zudem trug sie den Gegebenheiten durch organisatorische Schritte wie der Aufteilung in ein Wahlbüro 1 (1. Stock) und Wahlbüro 3 (3. Stock) mit klar definierter Aufgabentrennung Rechnung, womit rechtlich keinerlei Beanstandungen anzubringen sind. Ob die Personalplanung schlussendlich in allen Punkten taktisch geschickt war, kann offenbleiben. Rechtswidrig war sie jedenfalls nicht.
3.5 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde bzw. deren Ergänzung weiter, der Trend eines sehr knappen Resultats sei bereits am Samstagabend im Lager von Susanne Sahli bekannt gewesen. Dieser Trend sei kommuniziert worden und genutzt, um ein (extrem knappes) Resultat zugunsten von Susanne Sahli zu erzielen. In seiner Eingabe vom 28. Oktober 2025, in welcher er den Antrag stellt, es seien die gegenseitigen Telekommunikations-Verläufe (WhatsApp, Telegram, eMail, SMS, Telefonate, etc.) zwischen Susanne Sahli und D.___, E.___ sowie F.___bei den zuständigen Telefongesellschaften zu edieren, relativiert er seine Vorwürfe gleich selbst. So schreibt er nun zur Begründung seines Antrags (kursive Hervorhebung durch das Gericht): «Ausserdem ist nach der heutigen lnstruktionsverhandlung Folgendes klar: Sowohl die enge Freundin von Susanne Sahli, wie auch die Schwiegermutter der Kampagnenchefin von Susanne Sahli, sind in Zeitungsinseraten und online als vehemente Unterstützer von Susanne Sahli aufgetreten und beide waren am Wahlwochenende im Wahlbüro anwesend. Es ist daher zu untersuchen, ob Trends bereits vorzeitig mitgeteilt worden sind und ob Anhaltspunkte bestehen, dass eine Mobilisierung von zusätzlichen Stimmen stattgefunden haben könnte. Eine Untersuchung der Telekommunikation zwischen den Beteiligten kann darüber Klarheit bringen. Dafür ist aber nur ein kürzerer Zeitraum (bis zur Befragung vom 28.10.2025) zur Untersuchung notwendig. Selbstverständlich wäre es auch anderweitig möglich gewesen, Trends in Erfahrung zu bringen oder zu kommunizieren (z. B. in einer Raucherpause des Wahlbüros, wobei zu beachten ist, dass mehrere Mitglieder des Wahlbüros, darunter D.___, Raucher/innen sind). Doch über die Telekommunikation kann effektiv untersucht und allenfalls sichergestellt werden, ob Trends auch schriftlich mitgeteilt worden wären.» Mithin räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass seine Rüge rein spekulativer Natur ist. Auch in seiner Eingabe vom 8. November 2025 schreibt er nochmals: «Unter all diesen Gesichtspunkten ist eine kurzfristige Mobilisierung möglich und sogar wahrscheinlich - unter Verletzung der klaren Bestimmungen des GpR.».
Dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde insbesondere auf Spekulationen bzw. (angebliches) Hörensagen abstellte, lässt sich exemplarisch auch gut an nachfolgendem Beispiel aufzeigen. So schreibt er in der Beschwerde: «Ich habe am Freitag, 3. Oktober 2025 über die Info eines Ersatz-Mitglieds des Wahlbüros in Grenchen erfahren, dass es bei den Wahlen vom 28. September 2025 zu Unstimmigkeiten gekommen ist. Dieses Ersatzmitglied war im Wahlbüro anwesend. Beim Ersatz-Mitglied handelt es sich um C.___, […], 2540 Grenchen.» Ebenso ist einer der Beschwerde beigelegten E-Mail vom Freitag, 3. Oktober 2025 an die stellvertretende Staatsschreiberin folgendes zu entnehmen: «Ich habe heute von einem Mitglied des Wahlbüros erfahren, dass – entgegen den Behauptungen in der Solothurner Zeitung – die Stimmen der Stadtpräsidentenwahlen bereits am letzten Samstag ausgepackt und auf eine Beige gelegt worden sind. Damit hat das Unterstützerkomitee der FDP-Kandidatin bereits am Vorabend der Wahl gesehen, dass beide Kandidaten gleichauf liegen (im Wahlbüro seien die Kampagnenchefin von Frau Sahli gewesen sowie mehrere offizielle Unterstützer).» In seiner Eingabe vom 8. November 2025 räumt der Beschwerdeführer alsdann ein: «Schliesslich hat C.___ bestätigt, dass er im Zusammenhang mit der Wahlbeschwerde keinen direkten Kontakt mit dem Beschwerdeführer hatte, womit klar ist, dass es keine Zeugenbeeinflussung gab.» Besagter C.___ hatte nämlich anlässlich der Befragung durch die Instruktionsrichterin wie folgt Auskunft gegeben: Er habe im Nachgang des zweiten Wahlganges, d.h. nach Urnenschluss keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt, habe ihm keine Informationen zu den Vorgängen im Wahlbüro an diesem Wochenende zukommen lassen und hätte gegenüber dem Beschwerdeführer auch nicht geäussert, es sei zu Unregelmässigkeiten beim zweiten Wahlgang gekommen.
Nicht nur unterlässt es der Beschwerdeführer, seine Rüge zu konkretisieren und er verletzt damit seine Begründungspflicht. Vielmehr haben auch die Befragungen anlässlich der Instruktionsverhandlung keinerlei Hinweise auf das unbefugte Kommunizieren eines Trends im Lager von Susanne Sahli ergeben und es ist erwiesen, dass die Auszählung der Wahlzettel erst am Wahlsonntag erfolgte. Das einzige (Ersatz-)Mitglied, welches eine Kommunikation an Dritte einräumte, war ein Unterstützer des unterlegenen Kandidaten Patrick Crausaz, welcher einräumt, am Sonntagmorgen gegenüber seiner Partnerin eine Äusserung, es werde wohl knapp, gemacht zu haben. Auch er hat aber klar ausgedrückt, dass am Samstagabend keine Zahlen bekannt gewesen seien und es keine direkte Gegenüberstellung der Wahlzettel gegeben habe. Somit ist nicht nur die Rüge unbegründet, sondern auch der Beweisantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich gerichtlicher Edition von Kommunikationsverläufen abzuweisen. Ebenso der Antrag des Beschwerdeführers, es sei G.___, Redaktorin des Grenchner Stadtanzeigers, zu befragen. Aus der Befragung von D.___, wie auch aus dem Antrag des Beschwerdeführers selbst, ergeht unmissverständlich, dass diese erst im Nachgang der Wahl mit G.___ gesprochen hat. Entsprechend kann eine Befragung derselben keine relevanten neuen Erkenntnisse ergeben.
3.6 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. November 2025 vage in den Raum stellt, es könnten unbefugte Personen Zugang zu den Wahlbüros gehabt haben, ist darauf nicht weiter einzugehen. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Gesamtschulleiterin H.___ als Zeugin hinsichtlich der «Schlüssel-Situation» im Stadthaus zu befragen, ist abzuweisen. Einerseits erscheint es abwegig, dass die Gesamtschulleiterin allein aufgrund der Tatsache, dass sie selbst möglicherweise über einen Schlüssel zum Stadthaus verfügt, einen Überblick über die Schlüsselsituation im Stadthaus haben soll, handelt es sich dabei doch offensichtlich um eine Aufgabe der Stadtverwaltung und nicht der Stadtschulen. Andererseits fehlt dem Antrag jede Relevanz hinsichtlich der vorliegenden Beschwerde, gibt es doch keinerlei konkrete Anzeichen dafür, dass sich unbefugte Personen Zutritt zum Wahlbüro verschafft und dort gar Manipulationen betreffend der Wahlzettel vorgenommen haben sollen. Solche macht der Beschwerdeführer denn auch nicht konkret geltend, womit es seiner Rüge per se an ausreichender Substantiierung fehlt. Im Übrigen wurde der entsprechende (vage) Sachverhalt auch erst im Nachgang der Instruktionsverhandlung und somit nicht innert der Beschwerdefrist geltend gemacht, obwohl dies möglich gewesen wäre.
3.7 Es verbleibt die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 6. Oktober 2025, es sei zu einer verfrühten Zählung der Wahlzettel gekommen. Zudem rügt er – erst – in seiner vom 8. November 2025 datierten Eingabe weitere Unregelmässigkeiten betreffend die Nichteinhaltung von § 79 GpR (Ende der brieflichen Stimmabgabe) und § 81bis GpR hinsichtlich Leerung des Wahlbriefkastens sowie eine Verletzung von § 28ter GpR betreffend Aufbewahrung des Wahlmaterials. Die Staatskanzlei weist mit ihrer Eingabe vom 3. November 2025 darauf hin, dass nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich keine neuen Beanstandungen oder zusätzlichen Rügen mehr erhoben werden können. Die neu aufgeworfenen Fragen würden zudem Sachverhalte betreffen, die bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bekannt waren oder hätten bekannt sein können. Sie seien daher für das weitere Verfahren unerheblich. Ob dies zutrifft, kann vorliegend offenbleiben, da die Rügen ohnehin abzuweisen sind, wie sich sogleich zeigen wird. Gemäss § 163 Abs. 1 GpR sind Wahlbeschwerden ohne nähere Prüfung abzuweisen, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.
Der Antrag des Beschwerdeführers, die Staatskanzlei des Kantons Solothurn und die Stadtkanzlei der Stadt Grenchen hätten bezugnehmend auf § 79 und § 81bis GpR die nachfolgenden Fragen zu beantworten
- Hat die Stadt Grenchen die Uhrzeit für den Fristablauf zur Stimmabgabe (Briefwahl) am Samstag vor einer Wahl bzw. Abstimmung festgelegt? Wenn ja, in welchem Dokument?
- Falls die Stadt Grenchen keine solche Uhrzeit für den Fristablauf für die Stimmabgabe festgelegt hat: Wie handhaben die Staatskanzlei und die Stadtkanzlei § 79 und § 81bis GpR in diesen Fällen? Bis wann darf eingeworfen werden? Wie wird sichergestellt, dass nach Mitternacht keine Couverts mehr berücksichtigt werden?
- Gibt es kantonale Richtlinien zu § 79 und § 81bis GpR?
ist abzulehnen, da diese nachfolgend anderweitig geklärt werden können, soweit dies überhaupt notwendig ist.
3.8 Die Präsidentin des Wahlbüros hat an ihrer Befragung gesagt, sie habe die seit Samstagabend noch eingeworfenen brieflichen Wahlcouverts am Sonntagmorgen herausgeholt, weil sie gehe «nicht nachts um 24 Uhr einen Briefkasten leeren». Damit ist die eigentlich definierte Schlusszeit der brieflichen Abstimmung als Samstag um Mitternacht implizit erklärt worden. Gleichzeitig ist der Berichterstattung der Solothurner Zeitung vom 4. Februar 2015 (zu finden auf https://www.grenchnertagblatt.ch/solothurn/grenchen/die-urne-ist-in-grenchen-nur-noch-sonntags-offen-ld.1672183, zuletzt abgerufen am 16.11.2025) zu entnehmen, dass die briefliche Wahl bis am Samstag um Mitternacht möglich sei. Grundlage bildet ein Beschluss der Gemeinderatskommission vom 2. Juli 2014, in Kraft getreten am 1. Januar 2015. Die Präsidentin des Wahlbüros hat somit implizit eine Unregelmässigkeit eingeräumt. Die Vorgabe ist klar und im Leitfaden der Staatskanzlei für die Gemeindeverwaltungen zur Durchführung von Abstimmungen und Urnenwahlen mit Verweis auf § 81bis GpR enthalten: «Die Gemeindeverwaltung ist dafür verantwortlich, dass der Briefkasten in genügender Frequenz geleert wird, die eingegangenen Zustellkuverts in eine verschlossene Urne gelegt werden und diese in einem verschlossenen Kasten aufbewahrt wird. Am Tag der ersten Urnenöffnung sind die Zustellkuverts dem Wahlbüro zu übergeben. Die Gemeindeverwaltung sorgt ebenfalls dafür, dass der Briefkasten genau zu der von der Gemeinde festgesetzten Abgabezeit ein letztes Mal geleert, der Briefeinwurf mit einem Klebeband zugeklebt wird und die Zustellkuverts dem Wahlbüro übergeben werden.» Aus den Aussagen der Präsidentin des Wahlbüros ergeht, dass die Gemeindeverwaltung der Stadt Grenchen der Vorgabe zur Schliessung des Briefkastens nicht so nachlebt. Vielmehr war es in Missachtung von § 79 GpR möglich, dass zwischen Mitternacht und dem (frühen) Morgen des Wahlsonntags nächtliche Einwürfe erfolgten. Dies hat der Gesetzgeber aber nicht so vorgesehen und ist künftig gesetzeskonform zu handhaben.
3.9 Weiter hat man die Wahlzettel von Samstag auf Sonntag offenbar nach ihrer Sortierung zwar in separaten Schachteln mit jeweils geschlossenem Deckel in einem abgeschlossenen Raum aufbewahrt, nicht aber in einer Urne gemäss § 83 Abs. 2 GpR. Ebenfalls fraglich ist, ob der Vorgabe von § 81bis Abs. 2 GpR nachgelebt worden ist: «sie [die Gemeindeverwaltung] legt die eingegangenen Zustellkuverts bis zur Übergabe an das Wahlbüro in eine verschlossene Urne, welche in einem verschlossenen Kasten aufbewahrt wird». Gemäss Aussage der Präsidentin erfolgt jeweils keine Übergabe durch die Gemeindeverwaltung, sondern die Vize-Präsidentin und sie nehmen diese «zuhinterst in der Einwohnerkontrolle» deponierten brieflichen Couverts jeweils selber.
3.10 Zudem ist zumindest fraglich, ob die Vorbereitungsarbeiten in Form der Öffnung der Couverts, Trennung der Stimmrechtsausweise von den Couverts und Sortierung der Wahl- und Abstimmungszettel nach eidgenössischer und kantonaler Abstimmung sowie kommunaler Wahl am Samstag zeitlich korrekt oder nicht vielmehr (in Anbetracht des hohen Arbeitsaufwandes) zu früh gestartet wurden. § 92 Abs. 1 GpR erlaubt die Ermittlung der Ergebnisse der brieflich abgegebenen Wahlzettel am Vorabend des Urnengangs ab 18 Uhr. Unter Ermittlung der Ergebnisse sind auch die vorgenannten Vorbereitungsarbeiten zu verstehen, dienen diese doch diesem Zweck. Würde man die Vorsortierung nicht unter § 92 Abs. 1 GpR subsumieren und nur die reine Auszählung darunter verstehen, könnte dies zur Situation führen, dass bereits ab erstem Einwurf von brieflichen Stimmabgaben Vorbereitungsarbeiten zulässig wären, was eine grosse Gefahr von Fehlern bergen und der Rechtsunsicherheit Tür und Tor öffnen würde. Entsprechend ist § 92 Abs. 1 GpR dahingehend auszulegen, dass sämtliche Vorbereitungsarbeiten, wie Öffnung der brieflichen Stimm- und Wahlcouverts, erst am Vorabend des Urnengangs ab 18 Uhr erfolgen dürfen.
3.11 Die vorgenannten Unregelmässigkeiten (E. 3.8 ff.) sind nicht schönzureden. Die Gemeindeverwaltung der Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen ist gehalten, über die Bücher zu gehen und alles daran zu setzen, dass künftig allen Vorgaben einwandfrei Nachachtung verschafft wird. Hingegen ändert sich nichts am Ausgang der Wahl und es besteht keine Veranlassung diese aufzuheben. Selbst wenn man davon ausgehen würde, die Rügen seien zulässig, auch soweit sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt sind, wären sie weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet, das Hauptresultat der Wahl wesentlich zu beeinflussen. So gibt es absolut keine Anzeichen dafür, dass es zu Manipulationen bei den Wahlzetteln gekommen sein könnte. Selbst wenn allenfalls – was nicht mehr eruierbar ist – nach Mitternacht noch Wahlcouverts eingeworfen und mitberücksichtigt worden sein sollten, gibt es keine Anzeichen dafür, dass diese Stimmabgaben gestützt auf eine Mobilisierung erfolgt wären, welche einzig dem Verraten eines Trends am Samstagabend geschuldet war. Es ist davon auszugehen, dass die Kandidaten Crausaz und Sahli beide an diesem Wahlwochenende ohnehin ihr Möglichstes taten, um ihre Wählerschaft noch zu mobilisieren. Alles andere würde sämtlichen Erfahrungswerten in Zusammenhang mit politischen Wahlen widersprechen. Gerade in Zeiten von Social Media ist es ohnehin gang und gäbe, seine Wählerschaft am Wahlwochenende mit Beiträgen nochmals an die Wahl zu erinnern. Wäre eine solche Mobilisierung mit Verweis auf einen rechtswidrig bekannt gemachten Trend erfolgt, die Kandidaten seien am Samstagabend gleichauf gewesen oder es werde sehr knapp, so hätte dies einer Mobilisierung zu entnehmen sein müssen. Dies wiederum wäre aber garantiert in der einen oder anderen Form publik geworden, spätestens nach Bekanntwerden der Wahlbeschwerde. Indem absolut keine Anhaltspunkte für eine solche Mobilisierung vorliegen, ist auch davon auszugehen, dass allfällige nach Mitternacht eingeworfene Stimmcouverts, gleichermassen beide Kandidierenden betrafen. Die Wahrscheinlichkeit ist ohnehin gering, ist doch auf den Stimmcouverts der Abgabeschluss am Samstag aufgedruckt und es wird, wer bis Mitternacht nicht gewählt hat, doch viel eher am Sonntagmorgen an die Urne gehen, als mitten in der Nacht mit dem Risiko der Nichtberücksichtigung ein Wahlcouvert einwerfen zu gehen.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die in Anbetracht des Umfangs inklusive Zwischenentscheid über das Ausstandsbegehren einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2’000.00 festzusetzen sind. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 900.00 wird daran angerechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Eingabe von A.___ vom 8. November
2025 (Postaufgabe 10. November 2025) sowie die Eingabe der
Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen vom
10. November 2025 gehen zur Kenntnis an die jeweilige Gegenseite.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2’000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Vize-Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Blut-Kaufmann