Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. November 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Patrik Kneubühl,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement für Bildung und Kultur,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Promotion Kantonsschule
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___, geb. [...], Schülerin der ELMA-Klasse [...] an der Kantonsschule Solothurn (nachfolgend Beschwerdeführerin) erfüllte auf Ende des Schuljahres 2024/2025 die Promotionsbedingungen nicht. Da Jahrespromotionen gelten, hätte sie das Schuljahr wiederholen müssen. Am 26. Juni 2025 wandten sie und ihre Eltern sich an die Konrektorin der Kantonsschule und ersuchten darum, den Fall im Rahmen der anstehenden Klassenkonferenz nochmals pädagogisch zu würdigen. Die Beschwerdeführerin habe den Promotionsdurchschnitt nur knapp verfehlt. Zudem habe sich eine einmalige Note von 1,5 in Physik unverhältnismässig stark auf den Gesamtschnitt ausgewirkt und in Englisch habe der Durchschnitt bei 3,643 gelegen, was nur äusserst knapp unter der Schwelle von 3,75 liege, ab der auf eine Note 4 gerundet würde. Zusätzlich sei es im Laufe des Schuljahres im direkten Umfeld der Beschwerdeführerin zu einer sehr belastenden Situation gekommen. Eine enge Mitschülerin sei Opfer häuslicher Gewalt geworden, was zu grosser Sorge innerhalb der Klassengemeinschaft und insbesondere bei ihr, die ihr sehr nahe stehe, geführt habe. Diese emotionale Belastung habe sich deutlich auf die schulischen Leistungen der Beschwerdeführerin ausgewirkt. Es werde deshalb darum gebeten, den Fall erneut zu prüfen und eine pädagogische Versetzung bzw. Verlängerung des Provisoriums zu ermöglichen.
Am 3. Juli 2025 teilte die Konrektorin der Kantonsschule der Familie der Beschwerdeführerin mit, Provisoriumsverlängerungen würden sehr genau beraten und nur im Härtefall gutgeheissen. Die Klassenkonferenz sei zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführerin keine solche zu gewähren. Ausserdem gebe es leider keinen Platz in der neuen ELMA-Klasse, sodass sie sich gezwungen sähen, sie in eine Standardklasse umzuteilen. Sie komme neu in die [...].
1.2 Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt Patrik Kneubühl namens der Beschwerdeführerin, vertreten durch deren Eltern, am 14. Juli 2025 Beschwerde beim Departement für Bildung und Kultur (DBK) mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheids. Der Beschwerdeführerin sei die Promotion zu erteilen und von einer Rückversetzung sei abzusehen.
1.3 Mit Entscheid vom 25. September 2025 wies das DBK die Beschwerde ab.
2. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführerin resp. deren Eltern durch Rechtsanwalt Kneubühl am 8. Oktober 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Der Beschwerdeführerin sei die Promotion zu erteilen und von einer Rückversetzung sei abzusehen. Eventualiter sei das Provisorium zu verlängern. Subeventualiter sei die Sache zur korrekten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Am 23. Oktober 2025 beantragte die Kantonsschule Solothurn (KSSO) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Entscheids des DBK. Die Rückversetzung der Beschwerdeführerin in die Klasse [...] sei mit sofortiger Wirkung zu bestätigen.
4. Das DBK beantragte am 28. Oktober 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
5. Dazu liess sich die Beschwerdeführerin am 3. November 2025 nochmals vernehmen.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 47 Verwaltungsrechtspflegesetz, VRG, BGS 124.11; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin resp. deren gesetzliche Vertreter sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Das DBK begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, die Konrektorin habe der Beschwerdeführerin vorliegend die Abweisung des Härtefallgesuchs schriftlich mitgeteilt. Obwohl dem Gesuch nicht entsprochen worden sei, fehlten eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die aber durch das DBK geheilt werde. Mit 17,5 Punkten aus den schlechtesten fünf Noten habe die Beschwerdeführerin die erforderlichen 19 Punkte klar nicht erreicht. Die KSSO habe daher zu Recht einen «Grenzfall oder ein knapp verfehltes Ergebnis» verneint. Die seelische Belastung der Beschwerdeführerin aufgrund der schwierigen familiären Lage ihrer Freundin sei unbestritten. Allerdings falle auf, dass dieser Punkt erst im Gesuch vom 26. Juni 2025 gegenüber der Konrektorin erwähnt worden sei, nicht aber in den diversen Kontakten im Verlauf des Schuljahres. Vor diesem Hintergrund erschienen die Zweifel der KSSO am Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von § 34 des Promotionsreglements nachvollziehbar. Jedenfalls seien keine Hinweise auf eine krasse Fehleinschätzung durch die KSSO ersichtlich. Insofern sei die Ablehnung des Härtefallgesuchs durch die Klassenkonferenz aus rechtlicher Sicht sachgerecht.
2.2 Dagegen liess die Beschwerdeführerin vorbringen, es handle sich um eine schwere Gehörsverletzung, die nicht geheilt werden könne. Insbesondere auch deshalb, weil sich das DBK bei der Würdigung des Sachverhalts selbst einschränke. Zudem sei zu berücksichtigen, dass an der Klassenkonferenz innerhalb von 20 Minuten Fälle von acht Schülerinnen und Schülern hätten beurteilt werden müssen. Es wäre deshalb darzulegen gewesen, inwiefern diese Zeit genügt haben solle, um das Härtefallgesuch sorgfältig und objektiv zu würdigen. Es sei objektiv unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Promotionsbedingungen nach § 29 Abs. 1 lit. b des Promotionsreglements nicht erfüllt habe (die Bedingungen nach Abs. 1 lit. a und c habe sie erfüllt). Sie wäre deshalb grundsätzlich zurückzuversetzen, da sie bereits im Provisorium gewesen sei. Es liege aber ein Härtefall vor. Die teils deutlich ungenügenden Noten namentlich im März 2025 und der Folgezeit erklärten sich damit, dass es im Haushalt einer ihr nahestehenden Mitschülerin zu häuslicher Gewalt gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich deshalb grosse Sorgen um deren Wohlergehen gemacht. Diese Umstände hätten weder die Kantonsschule noch das DBK hinreichend gewürdigt. Es sei davon auszugehen, dass sich die Leistungen der Beschwerdeführerin bei Normalisierung ihrer psychischen Verfassung wieder verbessern würden. Dies könne im laufenden Semester denn auch beobachtet werden. Eine Rückversetzung sei unverhältnismässig. Es seien mildere Massnahmen denkbar, konkret eine Verlängerung des Provisoriums.
2.3 Die KSSO führte dazu aus, das Promotionsreglement regle nicht, wann ein Fall als Härtefall zu gelten habe. Dieser Entscheid liege bei der Klassenkonferenz. Keine der Lehrpersonen habe vorliegend den Fall der Beschwerdeführerin als Härtefall gewertet. Die persönliche Belastung sei auch erst im Juni 2025 kurz vor Schulende vorgetragen worden. Zuvor sei weder in Gesprächen mit Lehrpersonen noch in Kontakten mit den Eltern oder der Klassenlehrperson auf eine Beeinträchtigung hingewiesen worden. Ein Härtefall liege nur vor, wenn aussergewöhnliche Umstände mit klarer, nachweisbarer Auswirkung auf die Schulleistungen gegeben seien. Die Notenentwicklung zeige, dass bereits vor März 2025 und während des gesamten Schuljahres 2024/2025 Schwankungen und ungenügende Leistungen bestanden hätten. Für die Erfüllung der Promotion müssten sämtliche drei Kriterien erfüllt sein. Eine Repetition sei aus pädagogischen Gründen als sinnvoll und verhältnismässig beurteilt worden. Im neuen Semester sei keine wesentliche Verbesserung erkennbar. Zudem könne dieses Argument ohnehin nicht zu einer Gutheissung der Beschwerde führen. Damit würde angesichts der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ein gefährlicher Präzedenzfall geschaffen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass an der Klassenkonferenz nur zwei Gesuche zu Promotionsfällen behandelt worden seien, darunter dasjenige der Beschwerdeführerin. Es sei ein einstimmiger Entscheid gewesen. Dass das Schreiben vom 3. Juli 2025 keine ausführliche Begründung und keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, habe dem bisherigen Usus bei Gesuchen an die Klassenkonferenz entsprochen und sei nicht Ausdruck der Missachtung von Verfahrensrechten. Die Kantonsschule werde jedoch in Zukunft ihre internen Abläufe entsprechend anpassen.
3. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie macht geltend, das DBK hätte keine Heilung der Gehörsverletzung vornehmen dürfen.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV zählt insbesondere im Sinne einer verfassungsmässigen Mindestgarantie das Recht einer Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Der Partei darf durch die Heilung kein Nachteil erwachsen (Urteil des Bundesgerichts 1C_586/2023 E. 3.1 mit Hinweisen).
Es ist unbestritten, dass eine Gehörsverletzung durch die KSSO vorliegt, da sie ihren Entscheid vom 3. Juli 2025 nicht begründet und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat. Dieser Mangel durfte durch das DBK indessen geheilt werden. Dieses verfügt über volle Kognition (§ 30 VRG). Die Beschwerdeführerin wurde über die Abweisung ihres Gesuchs informiert und konnte dagegen Beschwerde erheben. Die KSSO hat vor der Vorinstanz umfassend zur Beschwerde Stellung genommen (Eingabe vom 1. September 2025) und die Beschwerdeführerin konnte sich ihrerseits dazu äussern (Eingabe vom 12. September 2025). Es würde daher in der Tat einem formalistischen Leerlauf gleichkommen, wenn die Vorinstanz keine Heilung der Gehörsverletzung angenommen hätte. Die KSSO hätte eine begründete Verfügung erlassen (entsprechend der Stellungnahme vom 1. September 2025), worauf die Beschwerdeführerin wiederum Stellung genommen hätte (entsprechend derjenigen vom 12. September 2025). Anschliessend würde das DBK wiederum über die Beschwerde entscheiden. Damit stände man am gleichen Ort wie jetzt. Dies kann nicht im Interesse der Beschwerdeführerin sein, muss sie doch rasch wissen, ob sie weiterhin in derselben Klasse verbleiben kann – was sie aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde konnte –, oder ob sie repetieren muss. Durch die Heilung der Gehörsverletzung hat sie somit keinen Nachteil erlitten, im Gegenteil.
Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass sich das DBK bei der Überprüfungsbefugnis des Entscheids eine gewisse Zurückhaltung auferlegt hat. Dies ist mit Verweis auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid vom 25. September 2025 nicht zu beanstanden und dies würde das DBK auch wieder tun, wenn die KSSO nochmals neu verfügen müsste. Zu Recht wird in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2025 auch darauf hingewiesen, dass es sich dabei nur um eine Herabsetzung der Prüfungsdichte handelt, dies bei grundsätzlich voller Ermessens- und Rechtskontrolle.
4.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit den von ihr mit den tiefsten fünf Noten erreichten Punktzahl von 17,5 die erforderlichen 19 Punkte gemäss § 29 Abs. 1 lit. b des Reglements über Aufnahme, Zeugnisse, Promotion und Entlassung für die Maturitätsschulen des Kantons Solothurn (Promotionsreglement Maturitätsschulen, BGS 414.441.5) nicht erreichte. Ergänzend anzufügen ist lediglich, dass es sich dabei entgegen ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 12. September 2025 nicht um eine knappe Verfehlung handelt. Ferner ist unbestritten, dass sie mit diesem Resultat grundsätzlich zurückzuversetzen ist (vgl. Beschwerde Ziff. 9, s. auch Merkblatt für Eltern und Lernende der ELMA-Klassen, Jahrespromotion). Zu prüfen ist, ob zu Recht nicht von einem Härtefall ausgegangen wurde.
Nach § 34 des Promotionsreglements kann die Klassenkonferenz in Härtefällen zugunsten des Schülers oder der Schülerin von den Regelungen in den §§ 29 – 33 abweichen. Das Reglement enthält keine weiteren Bestimmungen dazu, was ein Härtefall ist. Dieser Entscheid wird der Klassenkonferenz überlassen. Dass diese im vorliegenden Fall zu Unrecht keinen Härtefall angenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Es ist zwar glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin angesichts der persönlichen und familiären Probleme einer ihr nahestehenden Mitschülerin selbst belastet war und auch, dass diese Situation gewisse Auswirkungen auf ihre schulischen Leistungen haben konnte. Für die Annahme eines Härtefalls vermag dies aber nicht zu genügen. Dazu wären gravierendere persönliche Umstände nötig, sei dies beispielsweise ein Unfall, eine längere Krankheitsabwesenheit oder eine schwerwiegende persönliche oder familiäre Situation. Dies war hier nicht der Fall. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Belastung auch nie erwähnte, weder gegenüber einer Lehrperson noch gegenüber der Konrektorin, mit der sie resp. ihre Eltern im Mai wegen eines beantragten Wechsels der [...] in einem E-Mail-Kontakt standen. Dieser Grund wurde erst am 26. Juni 2025 vorgebracht und damit kurz vor dem Ende des Schuljahres.
Ferner müssten die persönlichen Schwierigkeiten auch einen direkten Einfluss auf die schulischen Leistungen haben, was vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich ist. Wie erwähnt, wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführerin die familiäre Belastung ihrer Mitschülerin naheging und dass dies gewisse Auswirkungen auf die schulischen Leistungen gehabt haben mag. Wie das Notenblatt zeigt, waren ihre Leistungen aber über das ganze Jahr hinweg immer wieder teilweise ungenügend und nicht nur im Frühling 2025 (so beispielsweise in Biologie, Chemie, Physik, Englisch, Französisch), andererseits finden sich auch genügende Noten im Frühling 2025.
Dass die Beschwerdeführerin den Promotionsdurchschnitt nur knapp verfehlt habe, wie sie geltend macht, trifft wie erwähnt nicht zu. Mit einer Abweichung von 1,5 Punkten liegt eine deutliche Verfehlung vor. Diese kann kein Grund für die Annahme eines Härtefalls sein.
4.2 Die Rückversetzung als Folge der fehlenden Promotion erweist sich nicht als unverhältnismässig. Auch wenn dies für die Beschwerdeführerin derzeit nicht so erscheinen mag, kann sie ihr helfen, bestehende Lücken im Schulstoff aufzuholen, Schulstoff zu vertiefen und Lernstrategien zu entwickeln, so dass sie anschliessend ihr Ziel, das Bestehen der Maturität, erreichen kann. Die KSSO weist auch zutreffend auf die gemachte Erfahrung hin – auch wenn dies ebenfalls derzeit für die Beschwerdeführerin unvorstellbar erscheint –, dass in der Regel in einer neuen Klasse relativ bald Freundinnen und Freunde gefunden werden. Zudem kommt vorliegend hinzu, dass die Beschwerdeführerin [...].
5. Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit auf diese vorgängig nicht bereits Bezug genommen wurde, ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:
- Es trifft nicht zu, dass sich die Klassenkonferenz während der 20-minütigen Dauer der Sitzung nicht genügend Zeit für eine sorgfältige Behandlung des Gesuchs der Beschwerdeführerin genommen hätte resp. angesichts des Zeitplans nicht hatte nehmen können. Wie die KSSO ausführt, waren nur zwei Gesuche zu Promotionsfällen zu behandeln, darunter dasjenige der Beschwerdeführerin. Die Lehrpersonen hatten sich auf die Besprechung vorbereiten können, da ihnen das Gesuch der Beschwerdeführerin vorab per Mail zugestellt worden war. Angesichts dieser Umstände ist von einer ausreichenden Zeitdauer auszugehen, auch wenn anlässlich der Sitzung allenfalls noch weitere Diskussionspunkte angestanden haben sollten.
- Dadurch, dass die Beschwerdeführerin die Promotionsbedingungen von § 29 Abs. 1 lit a und c des Maturitätsreglements erfüllte, kann sie nichts für sich ableiten; dies vermag auch keinen Härtefall zu begründen. Es müssen sämtliche Bedingungen nach § 29 Abs. 1 erfüllt sein und lit. b erfüllte die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht und dies deutlich.
- Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin schliesslich daraus ableiten, dass sich ihre Noten im laufenden Semester verbessert hätten. Einerseits ist die Zeitspanne zu kurz, um relevante Schlüsse ziehen zu können (es liegen erst in 7 von 14 Fächern Leistungsbewertungen vor) und ihre Noten waren auch nicht deutlich besser. Andererseits kann dieser Grund ohnehin keine Rolle spielen. Würde er dies tun, könnten sämtliche Schüler und Schülerinnen, welche die Promotionsbedingungen nicht erfüllen, jeweils Beschwerde erheben; aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde dann in der angestammten Klasse verbleiben, um zu versuchen, mit einer Leistungssteigerung eine Gutheissung der Beschwerde zu erwirken. Dies würde – wie die KSSO zu Recht erwähnt – einer Umgehung des Promotionsreglements gleichkommen.
6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführerin resp. deren Eltern die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___, resp. deren Eltern [...], haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier