Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 30. März 2026                

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann    

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Straumann

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Huber,    

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    KESB Olten-Gösgen,    

2.    B.___,

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Kindesschutzmassnahme / Unterbringung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. C.___ (geboren 2010) ist der Sohn von A.___ (nachfolgend: Kindsmutter oder Beschwerdeführerin) und B.___ (nachfolgend: Kindsvater). Er wurde im Rahmen des Eheschutzverfahrens der Eltern am 19. Februar 2024 verbeiständet (Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]).

 

2. Mit Entscheid vom 31. Juli 2024 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (nachfolgend: KESB oder Vorinstanz) eine sozialpädagogische Familienbegleitung an.

 

3. Mit Schreiben vom 16. September 2025 erhielt C.___ die Zusage von [...], Kompetenzzentrum Berufsausbildung, um am 1. Oktober 2025 ein Coaching zu beginnen.

 

4. Mit Entscheid vom 24. September 2025 ordnete die Vorinstanz per 15. Oktober 2025 die Unterbringung von C.___ in der Beobachtungsstation des [...] an und entzog den Kindeseltern per diesem Datum das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Aufgaben der Beistandsperson wurden entsprechend angepasst.

 

5. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 erhob die Kindsmutter beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der Ziffern 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 und 2.6. Ihr sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr Kind zu erteilen und dieses sei in ihrer Obhut zu belassen. Eventualiter habe das Ganze unter gleichzeitiger Anweisung der Beschwerdeführerin, eine sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen, zu erfolgen, subeventualiter unter gleichzeitiger Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung. Subsubeventualiter seien die Dispositivziffern 2.1 und 2.3 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Gleichzeitig beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. eventualiter die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, den Beizug von Akten sowie die Zusprache der integralen unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung eines Verfahrensbeistandes für C.___.

 

6. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und der Beschwerde gegen die Ziffer 2.1 bis 2.4 die aufschiebende Wirkung entzogen, soweit dies nicht bereits von Gesetzes wegen der Fall war.

 

7. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 wurde Rechtsanwältin Cornelia Dippon vorsorglich als Kindsvertreterin eingesetzt. Die Einsetzung wurde nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 bestätigt.

 

8. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedererwägung des Entscheids vom 10. Oktober 2025 und verlangte die umgehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und reichte einen Arztbericht von Dr. med. [...], FMH Allgemeine innere Medizin, vom 13. Oktober 2025 ein, gemäss welchem der gesundheitliche Zustand von C.___ eine Fremdplatzierung aktuell nicht zulasse. Es bestehe der starke Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS). Der gleichentags geplante Eintritt in das [...] fand aufgrund eines psychischen Notfalls von C.___ nicht statt und wurde verschoben.

 

9. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 nahm die Kindsvertreterin – aufgrund der Dringlichkeit vorerst oberflächlich und ohne Gespräch mit C.___ oder Kenntnis der Akten der Vorinstanz – Stellung. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie eine Bedenkfrist für C.___ von 10 Tagen, um sich freiwillig für den Eintritt in das [...] entscheiden zu können.

 

10. Ebenfalls mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis von Dr. med. [...], Oberärztin Kinderspital [...], vom gleichen Tag ein, in welchem die Einschätzung von Dr. med. [...] bestätigt wird. Die Fremdplatzierung von C.___ werde als Kindswohlgefährdung angesehen. Die Abklärung des Verdachts auf Autismus werde als dringlich erachtet. Bis dahin sei C.___ in seiner gewohnten Umgebung zu belassen.

 

11. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 wies das Verwaltungsgericht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin sowie den Antrag der Kindsvertreterin betreffend Bedenkfrist mit ausführlicher Begründung ab und bestätigte den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Platzierung wurde bis maximal 30. Oktober 2025 ausgesetzt, damit vorab diverse flankierende Massnahmen umgesetzt werden konnten.

 

12. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 nahm die Vorinstanz Stellung zum Schreiben von Dr. med. [...] und beantragte sinngemäss den weiteren Entzug der aufschiebenden Wirkung.

 

13. Mit Eingabe vom 3. November 2025 nahm die Beiständin von C.___ ausführlich Stellung. Der Eintritt in das [...] sei am 28. Oktober 2025 erfolgt und C.___ sei gut angekommen. Er sei kooperativ und zeige lediglich dann Widerstand gegen die Platzierung, wenn die Mutter anwesend sei. Der Beschwerdeführerin gelinge es kaum, sich abzugrenzen und C.___ in dessen Bedürfnissen zu unterstützen. Der Kindsvater sei hingegen eine Ressource. Die Beiständin befürwortet die Platzierung von C.___ im Sinne des Kindswohls ausdrücklich.

 

14. Die KESB schilderte mit Eingabe vom 3. November 2025 dasselbe Verhaltensmuster von C.___ wie die Beiständin und betont die Chancen der Platzierung sowohl für C.___ als auch für die Beschwerdeführerin.

 

15. Mit Eingabe vom 5. November 2025 zeigte der Rechtsvertreter des Kindsvaters die Vertretung an und bat um Einsicht in die Verfahrensakten. Auch stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Aussicht.

 

16. Mit Eingabe vom 17. November 2025 bestätigte die Kindsvertreterin die Stellungnahmen der Beiständin vom 3. November 2025 und der KESB vom 29. Oktober 2025 und reichte ihre Honorarnote ein.

 

17. Mit Eingabe vom 19. November 2025 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu der Eingabe der Beiständin vom 29. Oktober 2025 und zur Eingabe der KESB vom 3. November 2025. Zudem reichte ihr Rechtsvertreter eine Honorarnote ein.

 

18. Mit Eingabe vom 21. November 2025 reichte der Kindsvater eine Stellungnahme ein, mit welcher er die Abweisung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte. Der Rechtsvertreter reichte direkt auch seine Honorarnote ein.

 

19. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme sowie eine ergänzte Honorarnote ein.

 

20. Ebenfalls mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 reichte der Kindsvater abschliessende Bemerkungen sowie eine ergänzte Honorarnote ein.

 

21. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidungsfindung relevant, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Mit der Beschwerde kann Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder Unangemessenheit geltend gemacht werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung betreffend die 10-tägige Rechtsmittelfrist – welche von der Beschwerdeführerin nur unter Protest eingehalten wurde – korrekt ist. Gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar, wenn ein Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden muss. Während sich der Begriff der psychiatrischen Klinik ohne weiteres aus dem Wortlaut erschliesst, ist nicht ganz klar, wie der Begriff der «geschlossenen Einrichtung» zu interpretieren ist. Die Materialien äussern sich dazu nicht. Da aber zweifellos kein Abbau des Rechtsschutzes beabsichtigt war, muss der Begriff weit ausgelegt werden, d.h. im Sinne der Rechtsprechung zur altrechtlichen «Anstalt». Gemeint ist demnach jede Institution, welche die Bewegungsfreiheit der betroffenen Kinder stärker beschränkt als dies bei Altersgenossen, die in einer Familie oder einer Pflegefamilie aufwachsen, üblicherweise der Fall ist (Michelle Cottier/Daniel Steck: Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, in: FAMPRA 2012 S. 998 mit Hinweisen). Das [...] bietet umfassende Betreuung und Begleitung für stark verhaltensauffällige Jugendliche (vgl. unten E. 4.2). Während die Unterbringung in einem Heim die Einordnung in die gegebenen Heimstrukturen erfordert, belassen familiäre Strukturen den Kindern und Jugendlichen regelmässig einen grösseren Freiraum für ihre persönliche Entfaltung und Freizeitgestaltung. Es handelt sich demnach vorliegend um eine «geschlossene Einrichtung» im Sinne von Art. 314b Abs. 1 ZGB. Die Beschwerdefrist beträgt somit, wie von der Vorinstanz angegeben, gemäss Art. 450b Abs. 2 ZGB 10 Tage (vgl. auch VWBES.2021.131 E. 3).

 

1.2 Die Beschwerdeführerin ficht die Platzierung von C.___ im [...] und den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts an. Die Abweisung des Gesuchs um Wechsel der Beistandsperson wurde nicht angefochten und ist nicht Teil des vorliegenden Verfahrens.

 

1.3 Über die diversen Anträge betreffend die aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 bereits abschliessend entschieden.

 

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz würden sich vornehmlich auf die Schulabsenzen von C.___ beziehen, dieser habe die Schule aber bereits abgeschlossen. Entscheidend sei die Gegenwart, d.h. der berufliche Übergang, welcher nicht mit der Schule verglichen werden könne. Positive Entwicklungen bezüglich der aktuellen Lebenslage (selbständiges Aufstehen, kochen, massvoller Medienkonsum, Fehlen von Drogen- oder Alkoholkonsum und Delinquenz) seien zu wenig gewichtet worden. Auch sei die Ursache der Problemen von C.___ nicht abschliessend geklärt worden, womit die Notwendigkeit einer Fremdplatzierung nicht tragfähig beurteilt werden könne. Hierzu gehöre auch der Einbezug der Situation von Bruder [...]. Schliesslich habe C.___ der Platzierung nie zugestimmt.

 

2.2 Gemäss Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB erforscht die KESB den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise.

 

2.3 Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz eine mögliche Platzierung von C.___ bereits seit dem 21. Mai 2025 geprüft hat. Sowohl C.___ als auch sein Bruder und die Eltern wurden angehört. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Nachweise betreffend Schnupperpraktikum und Coaching lagen auch der Vorinstanz vor und wurden in den Entscheid mit einbezogen. Weiter übersieht die Beschwerdeführerin, dass eine Lehre auch den Besuch der Berufsschule beinhaltet und die bekannten Probleme im schulischen Umfeld somit ihre Relevanz nicht verloren haben. Auch die gesundheitliche Situation von C.___ wurde anhand diverser Berichte der involvierten Fachpersonen untersucht und die Situation von Bruder [...] ist ebenfalls hinreichend bekannt. Die Ursache für die Kindswohlgefährdung ist sodann nicht relevant für das Anordnen einer Kindesschutzmassnahme (vgl. E. 3.3.2) womit sie auch ohne genaue Diagnose erfolgen kann bzw. erfolgen muss. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Platzierung. Dass C.___ sich einer Platzierung füge, wenn sie angeordnet werde, geht aus seiner Befragung vom 16. Juni 2025 hervor. Dass die Vorinstanz aufgrund des festgestellten Sachverhaltes zu anderen Schlussfolgerungen gelangt und einzelne Elemente anders gewichtet als die Beschwerdeführerin, stellt keine unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt unbegründet.

 

3.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Kindswohls und der Verhältnismässigkeit. Die Teilnahme von C.___ am [...] Coaching adressiere genau dieselben Defizite (Struktur, Anleitung, Arbeitskontext), aufgrund derer die Vorinstanz die stationäre Unterbringung verfügt habe. Es bestünde somit ein milderes Mittel, womit die Fremdplatzierung nicht notwendig sei. Die Vorinstanz hätte vor der Platzierung abwarten müssen, wie das Coaching verlaufe. Dafür, dass das Coaching nicht funktionieren könnte, gäbe es sodann keine Hinweise, attestierten die beiden Schnupperberichte C.___ doch eine positive Ausgangslage. Auch könnten die Synergien mit der für den Bruder bereits installierten Kinderspitex, die Grossmutter im selben Dorf oder eine Therapie als mildere Massnahme in Betracht gezogen werden. Die bisherigen Massnahmen seien nicht bedürfnisorientiert umgesetzt und damit nicht ausgeschöpft worden. Im Rahmen der Interessenabwägung hätte sodann auch der Wille von C.___ berücksichtigt werden müssen, welcher sich klar gegen die Fremdplatzierung ausgesprochen habe. Zusammengefasst würden laufende Abklärungen und die Hintergründe der Problematik ignoriert und damit die Bedürfnisse von C.___ aussenvorgelassen.

 

3.2 Die Vorinstanz erwog, dass C.___ klare Strukturen und viel pädagogische Arbeit brauche, um auf ein selbständiges Leben vorbereitet zu werden. Die ambulanten Massnahmen hätten während rund einem Jahr ihre Wirkung nicht entfaltet und zu keiner Besserung des Schulabsentismus geführt. Weder bei C.___ noch bei seinem zwei Jahre älteren Bruder. Der nächste Schritt sei daher eine stationäre Massnahme für C.___. Die Vorinstanz sah es als erstellt an, dass C.___ ohne stationäre Massnahmen seine notwendigen nächsten Entwicklungsschritte nicht würde umsetzen können. Infolge der schwerwiegenden Kindswohlgefährdung im Bereich der beruflichen Orientierung und der Ablösung sei die Unterbringung im [...] notwendig und gerechtfertigt. C.___ habe sich dahingehend geäussert, dass er den Aufenthalt, wenn er angeordnet werde, auch durchziehen werde.

 

3.3.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB).

 

3.3.2 Diese Kindesschutzmassnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3 mit Hinweis). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vorneherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_401/2015 vom 7. September 2015; 5A_238/2010 vom 11. Juni 2010 E. 4, in: FamPra.ch 2010, S. 715).

 

3.3.3 Die getroffenen Massnahmen müssen geeignet und notwendig sein. Sie dürfen nicht in einem Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Die Massnahme soll auch subsidiär wirken, d.h. nicht an Stelle der elterlichen Bemühungen treten, sondern allfällige Defizite kompensieren (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.] Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 307 N 7)). Für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist erforderlich, dass der Gefährdung des Kindes nicht mit anderen, weniger einschneidenden Kindesschutzmassnahmen, wie z.B. durch Ermahnungen oder Weisungen, durch eine Aufsicht (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB) oder durch eine Erziehungsbeistandschaft (vgl. Art. 308 ZGB), begegnet werden kann. Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 ZGB müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verknüpft mit der Fremdplatzierung: Es muss eine Gefährdung des Kindes gegeben sein, und dieser Gefährdung muss nicht anders begegnet werden können.

 

3.3.4 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (vgl. Art. 313 Abs. 1 ZGB). Die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aber erst zulässig, wenn die Verhältnisse sich derart geändert haben, dass das Kindeswohl bei einer Rückgabe an die Eltern nicht mehr als gefährdet erscheint. Erweist sich eine Massnahme in der bisherigen Form als nicht mehr nötig, ist sie aufzuheben oder durch eine mildere zu ersetzen. Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt. Nötig ist also eine gewisse Stabilität der geänderten Verhältnisse, so dass ein erneuter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts möglichst vermieden werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_478/2008 E. 4.2 und 5C.27/2002 E. 4b).

 

3.4.1 Die Vorinstanz sieht im Bereich der beruflichen Orientierung und der Ablösung eine schwerwiegende Kindswohlgefährdung. Aus den Akten geht hervor, dass die Brüder C.___ und [...] seit der Trennung der Eltern stetig weniger zur Schule gegangen waren. Ihnen wurde im Februar 2024 ein Beistand zur Seite gestellt und – als dies keine Wirkung zeigte – im Juli 2024 eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet.

 

3.4.2 Gemäss Bericht des Familienbegleiters vom 30. April 2025 zeigten beide Brüder trotz den ergriffenen Massnahmen bereits Entwicklungsstörungen (Anpassungsleistungsdefizite, starkes Vermeidungs- und Angstverhalten, fehlende Reife und ein negatives Bindungsverhalten) und seien sie in ihrer weiteren Entwicklung stark gefährdet. Aufgrund der ausgeprägten Anhängigkeit gegenüber der Kindsmutter seien ihr Autonomiebestreben und ihr Selbstwirksamkeitserleben negativ beeinflusst. Eine altersadäquate und gesunde Ablösung werde durch das unverhältnismässig starke Klammern und Überbehüten der Kindsmutter verhindert.

 

3.4.3 Im Bericht der Beiständin vom 2. Mai 2025 finden sich konkrete Beispiele hierzu. So würden neu installierte Unterstützungen wie z.B. das Taxi für Bruder [...] zur Entlastung der Beschwerdeführerin, dadurch unterlaufen, dass medizinisch nicht nachweisbare Verdauungsprobleme vorgeschoben würden, um den Dienst nicht nutzen zu müssen. So gelinge es beiden Brüdern nicht, von den angeordneten ambulanten Massnahmen zu profitieren. Trotz maximal ausgeschöpftem Hilfsangebot und trotz Kooperation mit den Eltern gelinge es den Brüdern nicht, eine Tagesstruktur einzuhalten. Die Beiständin führt dies auf die Scheinkooperation der Beschwerdeführerin zurück. Diese zeige sich zwar in direkten Gesprächen mit Vorschlägen einverstanden, setze diese dann aber nicht um, weil sie in der Familie keine Konflikte provozieren wolle, indem sie Grenzen setzen würde.

 

3.4.4 In ihrer Stellungnahme vom 3. November 2025 – über ein halbes Jahr später – bekundet die Beiständin noch immer Sorge betreffend das Verhalten der Beschwerdeführerin. Diese sei nicht in der Lage, C.___ in herausfordernden Situationen die nötige Sicherheit und Führung zu geben. Im Gegenteil, sie bestätige C.___ in seinen Ängsten und setze ihn wiederholten Stresssituationen aus, obwohl sie darauf hingewiesen worden sei, wie schädlich dieses Verhalten für die psychische Gesundheit von C.___ sei. Auch könne sie nicht kongruent kommunizieren, sodass eine echte Kooperation entstehen könnte. Durch das Abschotten von C.___ von der Aussenwelt behindere sie dessen Entwicklung und schaffe es nicht, ihre eigenen Emotionen und Bedürfnisse dem Wohl von C.___ unterzuordnen. Auch wehre sie sich gegen alles, was vom Vater komme, obwohl dieser grundsätzlich positiven Einfluss auf C.___ hätte.

 

3.4.5 Im Bericht der Beiständin vom 3. November 2025 ist ebenfalls beschrieben, wie C.___ im [...] ankam. Er habe sich bereits in den ersten Tagen gut integriert und an der Tagesstruktur mit Sport- und Gruppenaktivitäten teilgenommen. Aufgefallen sei, dass sich sein Verhalten mit der An- und Abwesenheit der Mutter verändert habe. C.___ habe keinen aktiven Widerstand gegen Dritte geleistet und sich auch nur dann gegen die Unterbringung ausgesprochen, wenn er sich an der anwesenden Mutter orientieren konnte. War sie abwesend, habe er sich schnell in die neue Umgebung einfinden können. Dieses Verhalten spreche für einen Loyalitätskonflikt. Auch habe er gemäss Stellungnahme der KESB vom 3. November 2025 versucht, seine Mutter mit Suiziddrohungen – von denen er sich nach ihrem Weggang aber wieder distanziert habe – unter Druck zu setzen.

 

3.4.6 Der Kindsvater und die eingesetzte Kindsvertreterin beschreiben die Dynamik zwischen C.___ und seiner Mutter ebenfalls als problematisch und befürworten die Unterbringung von C.___ im [...] ausdrücklich.

 

3.4.7 Gemäss dem Anhörungsprotokoll vom 16. Juni 2025 betreffend die beabsichtigte Platzierung von C.___ sagte dieser aus, dass er sich der Platzierung wohl fügen müsse, wenn sie angeordnet werde, er aber lieber ein Praktikum von zu Hause aus machen wolle. Dieser Meinung sei auch seine Mutter. Er gab der KESB damals drei Notizblätter ab (Beschwerdebeilage 25), auf denen er seine Gedanken zur Fremdplatzierung, zur Beiständin und zur Familienbegleitung aufgeschrieben hatte. Sie zeigen das bereits vorstehend beschriebene Vermeidungs- und Angstverhalten. Dass die Überschriften der Notizen in einer anderen Handschrift verfasst sind, lässt vermuten, dass die Idee für die Notizen von der Beschwerdeführerin stammt und sie auch den Inhalt stark beeinflusst hat. Auch der Kindsvater äussert diesen Verdacht in seiner Stellungnahme. Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Abhängigkeit von C.___ von der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass er sich auch in der Befragung auf ihre Meinung bezieht, wird dieser Verdacht verstärkt. Bei den beiden weiteren eingereichten Schreiben, welche den Willen von C.___ ausdrücken sollen (Beschwerdebeilagen 14 und 15) fällt auf, dass sich die Schrift von C.___ stark von jener auf Beschwerdebeilage 25 unterscheidet, hier Kommas benutzt werden und im Unterschied zu Beschwerdebeilage 25 auch weder Schreib- noch Grammatikfehler vorhanden sind. Insgesamt ist daher zweifelhaft, ob diese Unterlagen den tatsächlichen Willen von C.___ wiedergeben bzw. überhaupt von diesem verfasst worden sind. Es kann daher nicht vorbehaltlos auf sie abgestellt werden. Zuverlässiger scheint der Einbezug der Stellungnahmen der Kindsvertreterin, welche nach Rücksprache mit C.___ seine Platzierung ausdrücklich befürwortet.

 

3.5 Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2025 entgegen, dass sie sehr wohl in der Lage sei, ihre Emotionen dem Wohl von C.___ unterzuordnen. Sie begründet dies mit ihrer permanenten unterstützenden Anwesenheit in einer Institution, in der ihr Sohn untergebracht wurde, um eine gesunde und altersgerechte Ablösung von ihr zu ermöglichen. Ihre Ausführungen zeigen direkt auf, dass die Beschwerdeführerin die Situation nicht ganzheitlich wahrnimmt und ihren Anteil sowohl am Problem wie auch an der Lösung nicht oder nur sehr beschränkt erkennt. Dass sie den Ablösungsvorgang begonnen hätte, beschreibt sie nicht.

 

3.6 Damit kann als erstellt gelten, dass die bisher angeordneten ambulanten Massnahmen gescheitert sind und allenfalls mögliche zukünftige ebenfalls scheitern werden, da sie von der Beschwerdeführerin in ihrem Haushalt nicht umgesetzt werden. Eine mildere Massnahme als die Fremdplatzierung fällt somit ausser Betracht. Dass es C.___ punktuell gelingt, Eigeninitiative und Durchhaltevermögen zu entwickeln und er keine Drogen nimmt, ist vorteilhaft. Dass sich die Situation nach dem Schulabschluss nachhaltig stabilisiert hätte, kann daraus jedoch nicht geschlossen werden. Die Fremdplatzierung ist damit notwendig und auch geeignet, eine altersgerechte Selbständigkeit und Ablösung von der Beschwerdeführerin zu erreichen. Dass keine gefestigte Diagnose für C.___ vorliegt, ist unerheblich. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Platzierung und diese zeigen nach oben beschriebener einhelliger Einschätzung eine Gefährdung von C.___. Die Unterbringung ist als Chance für ihn, nicht als Strafe zu verstehen. Sie ist zudem zeitlich beschränkt. Auch lässt sie den Kontakt zwischen C.___ und seiner Familie weiterhin zu, die Zusammenarbeit zwischen dem [...] und der Beschwerdeführerin gestaltet sich nach deren eigener Beschreibung konstruktiv und die Massnahme kann bei Stabilität der Veränderung der Verhältnisse angepasst werden. Sie ist somit verhältnismässig und es besteht kein Missverhältnis zwischen der Massnahme und dem angestrebten Erfolg. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Die eventualiter beantragte Anweisung bzw. Anordnung der sozialpädagogischen Familienbegleitung ist daher abzuweisen.

 

4.1 Schliesslich erachtet die Beschwerdeführerin das [...] nicht als geeignete Institution für C.___, da sie die konkreten Bedürfnisse von C.___ nicht adressiere. Die Eignung der Institution sei gar nicht geprüft worden. Anlässlich der Besichtigung habe sich C.___ unwohl gefühlt und geäussert, dass es ihm dort nicht gefalle. Er unterscheide sich auch von den übrigen Jugendlichen dort und die Gruppendynamik sei für einen sensiblen Jungen wie ihn nicht stimmig. Ein gruppen- und regelintensives Setting mit wechselnden Reizen und Peereinfluss könne zu Überforderung führen. Das Umfeld sei daher pädagogisch unpassend und nicht geeignet, um tragfähige Lösungen zu finden. Besser seien ambulante Strukturen ([...], KJPD-Therapie, Spitex, Familie) mit überschaubaren Anforderungen und klaren Strukturen.

 

4.2 Gemäss Webseite des [...] (https://www.[...].ch/, zuletzt besucht am 19. März 2026) bietet dieses umfassende Betreuung und Begleitung für stark verhaltensauffällige männliche Jugendliche zwischen 14 und 25 Jahren. Die Fachpersonen auf den Wohngruppen, der Schule und in den Ausbildungs-, Produktions- und Dienstleistungsbetrieben unterstützen die Jugendlichen auf dem Weg in ein selbstverantwortliches Leben. Der Auftrag der Beobachtungsstation umfasst das Abklären und Beurteilen der kognitiven, emotionalen und körperlichen Entwicklung des Jugendlichen unter Berücksichtigung der Situation und Ressourcen in der Familie.

 

4.3 In der Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 hält die KESB hierzu fest, dass die Eignung des [...] für die Bedürfnisse von C.___ im Vorfeld abgeklärt worden sei. Mehrere der dort untergebrachten Jugendlichen hätten eine Autismus-Spektrums-Störung, weshalb das Personal diesbezüglich regelmässig geschult und weitergebildet werde und bei Bedarf weitere Fachpersonen hinzuziehen könne. Auch die Beiständin steht dem Aufenthalt positiv gegenüber und sieht darin die einmalige Chance zur Unterstützung in der altersgerechten Entwicklung und im Einstieg ins Berufsleben mit der Möglichkeit auf ein selbständiges und glückliches Leben. In ihrer Eingabe vom 17. November 2025 bestätigt auch die Kindsvertreterin, dass das [...] bestens geeignet sei für C.___, dass er gefördert und bestärkt werde. Der Kindsvater erlebt C.___ deutlich motivierter seit dieser dort sei und nach Aussage des Kindsvaters erkenne C.___ auch die Vorteile der Einrichtung.

 

4.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht an der Eignung des [...] für die Unterbringung von C.___ zu zweifeln. Es ist sodann erfreulich, dass der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen eine gute Zusammenarbeit mit dem [...] gelingt. Dies ist für die Wirksamkeit der Massnahme sicherlich förderlich. Abschliessend gilt es festzuhalten, dass die Massnahme auch verhältnismässig ist, haben sich die ambulanten Massnahmen doch nicht erfolgreich gezeigt (vgl. vorstehend).

 

5.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist vollumfänglich abzuweisen, auch soweit es die Eventualanträge betrifft. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Die Entscheidgebühr ist auf CHF 1’650.00 festzulegen.

 

5.2 Die Kosten für die Vertretung des Kindes zählen ebenfalls zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, macht mit Honorarnote vom 17. November 2025 einen Aufwand von 15.9 h zu einem Ansatz von CHF 280.00 zzgl. CHF 76.80 Auslagen und 8.1% MWST, total CHF 4'895.60, geltend. Dieser Aufwand erscheint zwar hoch, ist aber auch mit Blick auf die ergriffenen Massnahmen zum Eintritt von C.___ in das [...] noch als angemessen zu beurteilen. Allerdings ist der Stundenansatz auf CHF 250.00 zu kürzen. Somit resultiert eine Entschädigung der Kindsvertreterin von CHF 4'380.00 (15.9h à CHF 250.00 [CHF 3'975.00] zuzüglich Auslagen von CHF 76.80 sowie die Mehrwertsteuer von 8.1 % [CHF 328.20]). Die gesamten Verfahrenskosten belaufen sich damit inklusive Entscheidgebühr auf CHF 6'030.00 (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Verfahrenskosten trägt damit der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sobald die Kindsmutter zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Ab. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

 

5.3 Mit Kostennote vom 17. Dezember 2026 macht Rechtsanwalt Huber als Vertreter der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 21 Stunden und 40 Minuten bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 geltend, welcher zum aktuellen Ansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände im Kanton Solothurn von CHF 190.00 (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT sowie Weisung der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022) zu entschädigen ist. Hinzu kommen Auslagen von CHF 16.30 und 8.1 % Mehrwertsteuer, was eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'467.70 (CHF 4'116.65 Honorar, CHF 16.30 Auslagen und CHF 334.75 MWST) ergibt. Dieser Aufwand ist gerade noch als gerechtfertigt anzusehen und durch den Kanton Solothurn zu entschädigen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). Ein Nachzahlungsanspruch zum vollen Honorar wurde seitens von Rechtsanwalt Huber nicht geltend gemacht.

 

6.1 Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit im Verwaltungsverfahren – gleich wie im Zivilverfahren – die entschädigungspflichtige Partei nicht von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Die unterliegende Beschwerdeführerin ist daher zu verpflichten, dem Kindsvater, eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Entschädigung ist jedoch bei der Beschwerdeführerin voraussichtlich nicht einbringbar und der Kindsvater hat ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Art. 122 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass bei Obsiegen der unentgeltlich prozessführenden Partei, und wenn die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist, der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt wird. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.

 

6.2 Über das Gesuch des Kindsvaters um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb trotz Obsiegens zu entscheiden. Auch der Kindsvater verfügt nicht über die finanziellen Mittel, um für seine Prozesskosten aufzukommen. Aufgrund des einschneidenden Verfahrensgegenstands und des Prinzips der Waffengleichheit war auch in seinem Fall die Beiordnung eines Rechtsbeistands erforderlich, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Jonas Zimmerli zu bewilligen ist.

 

6.3 Mit Honorarnote vom 17. Dezember 2025 beantragt Rechtsanwalt Zimmerli die Entschädigung von 8.7 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 265.00 sowie Auslagen von CHF 61.10, total CHF 2'392.70, geltend. Mehrwertsteuer wurde keine geltend gemacht. Der Aufwand erscheint gerechtfertigt. Da der Rechtsvertreter des Kindsvaters keine Honorarvereinbarung eingereicht hat, ist der Stundenansatz in Anwendung von § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 GT auf CHF 250.00 festzulegen, womit sich eine Entschädigung von CHF 2'236.10 (8.7h à CHF 250.00 plus Auslagen von CHF 61.10) ergibt.

 

6.4 Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist Rechtsanwalt Zimmerli durch den Kanton Solothurn zum Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände von CHF 190.00/h (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT sowie Weisung der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022), zuzüglich Auslagen von CHF 61.00 zu entschädigen. Die Entschädigung ist somit auf CHF 1'714.10 (inkl. Auslagen, ohne MWST) festzusetzen.

 

6.5 Die Forderung geht nach der Zahlung in diesem Umfang auf den Kanton Solothurn über. Vorbehalten bleibt neben dem Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren für die auf ihn übergegangene Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin zudem die Nachzahlungspflicht der Differenz zur vollen Parteientschädigung in der Höhe von CHF 522.00 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 250.00, ohne MWST), beides sobald die Kindsmutter oder der Kindsvater zur Nachzahlung in der Lage sind (vgl. Art. 123 ZPO).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    B.___ wird die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jonas Zimmerli als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 6'030.00 (inkl. Entscheidgebühr und Entschädigung der Kindsvertreterin Rechtsanwältin Cornelia Dippon von CHF 4'380.00 inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt die Kosten der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin Cornelia Dippon eine Entschädigung für die Kindsvertretung von C.___ von CHF 4'380.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

5.    A.___ hat B.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Jonas Zimmerli, eine Parteientschädigung von CHF 2'236.10 (inkl. Auslagen und ohne MWST) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Jonas Zimmerli eine Entschädigung von CHF 1'714.10 (inkl. Auslagen und ohne MWST) und Rechtsanwalt Matthias Huber eine Entschädigung von CHF 4'467.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

6.    Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

7.    Sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie Rechtsanwalt Jonas Zimmerli die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 522.00 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 250.00, ohne MWST).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Bes5chwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Straumann