Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Dezember 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ gesetzlich vertreten durch B.___ und C.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement für Bildung und Kultur,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Promotion Kantonsschule
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___, geb. [...], Schüler der Klasse [...] an der Kantonsschule [...] (nachfolgend Beschwerdeführer) erfüllte auf Ende des Schuljahres 2024/2025 die Promotionsbedingungen nicht. Er hätte folglich das Schuljahr wiederholen müssen. Am 28. Juni 2025 wandten er und seine Eltern sich an den Konrektor der Kantonsschule und ersuchten darum, ihm die Promotion zu erteilen. Mit den fünf schlechtesten Noten habe er 18,5 Punkte erreicht, womit ihm nur ein halber Punkt zur erforderlichen Schwelle von 19 Punkten fehle. Eine Durchsicht der ersten Geschichtsprobe vom 10. März 2025 habe ergeben, dass ihm 0,9 Punkte in dieser Probe gefehlt hätten, um die Promotion zu erreichen. Da die Bitte nach einer Durchsicht durch den Geschichtslehrer abgelehnt worden sei, habe sie, die Mutter des Beschwerdeführers, sich an einen Geschichtslehrer einer anderen Schule gewandt, der das gleiche Lehrmittel verwende. Dieser sei zum Schluss gekommen, dass durchaus Argumente gefunden werden könnten, um ihrem Sohn den noch fehlenden Punkt anzurechnen. Ihr Wunsch sei, dass die Leistung ihres Sohnes nochmals bedacht werde, mit dem Ziel, ihm trotz der knappen Lage den Übertritt in das dritte Gymnasialjahr zu ermöglichen. Weiter sei ihr wichtig, dass die Promotionskonferenz auch die Gesamtsituation ihres Sohnes in den letzten Wochen des Schuljahres berücksichtige. In dieser Zeit sei seine erste grosse Liebe zu Ende gegangen. Hinzu komme, dass sein geliebter Grossvater während dieser Zeit die Diagnose Alzheimer erhalten habe und bei ihm selbst ein Eisenmangel festgestellt worden sei. All diese Faktoren zusammen hätten dazu geführt, dass ihr Sohn nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich wie gewohnt auf den Schulstoff zu konzentrieren.
1.2 Am 1. Juli 2025 teilte der Konrektor der Kantonsschule der Mutter des Beschwerdeführers per E-Mail mit, ihr bzw. A.___’s Gesuch sei an der heutigen Klassenkonferenz diskutiert und abgelehnt worden. Aus Sicht der Klassenkonferenz stelle A.___’s Fall keinen Härtefall gemäss § 34 des «Reglements über Aufnahme, Zeugnisse, Promotion und Entlassung für die Maturitätsschulen des Kantons Solothurn» dar, der einen Übertritt ins 3. Jahr des Gymnasiums trotz Nichterreichens der Promotionsbedingungen rechtfertige. A.___ müsse also repetieren und er werde ihn in eine [...]er-Klasse einteilen. Allfällige Klassenwünsche könne ihr Sohn ihm bis heute Abend mitteilen. Am 2. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer das Zeugnis zugestellt mit der Promotion «zurückversetzt».
1.3 Gegen die Ablehnung des Härtefallgesuchs und das Zeugnis liess A.___ durch seine Mutter, Rechtsanwältin B.___, am 11. Juli 2025 Beschwerde beim Departement für Bildung und Kultur (DBK) erheben mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass der Entscheid betreffend Ablehnung des Härtefallgesuchs nichtig sei, eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Promotion für die 3. Klasse des Gymnasiums zu erteilen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2025 (Zeugnis «zurückversetzt») unter Abänderung der Geschichtsnote vollumfänglich aufzuheben. Im Fach Geschichte sei die Punktzahl der Probe vom 10. März 2025 um mindestens 0,9 Punkte zu erhöhen und die Geschichtszeugnisnote auf 4 festzusetzen sowie die Promotion für die 3. Klasse des Gymnasiums zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
1.4 Mit Entscheid vom 26. September 2025 wies das DBK die Beschwerde ab.
2. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seine Mutter, Rechtsanwältin B.___, am 9. Oktober 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, es sei der Entscheid des DBK betreffend Ablehnung des Härtefallgesuchs als nichtig zu qualifizieren, eventuell sei der Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Promotion in das 3. Jahr des Gymnasiums zu erteilen, subeventualiter sei der Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Betreffend die Geschichtsprobe sei der Entscheid aufzuheben, im Fach Geschichte sei die Punktzahl der Probe vom 10. März 2025 um mindestens 0,9 Punkte zu erhöhen und die Geschichtszeugnisnote auf 4 festzusetzen sowie die Promotion für das 3. Jahr des Gymnasiums zu erteilen. Eventualiter sei der Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde u.a. beantragt, es sei das Protokoll der Klassenkonferenz zu edieren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen mit Befragung der Parteien.
3. Am 22. Oktober 2025 beantragte die Kantonsschule [...] die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Entscheids des DBK. Auf eine öffentliche Verhandlung sei zu verzichten. Der Promotionsentscheid (d.h. Repetition und Einteilung des Beschwerdeführers in die Klasse [...]) sei mit sofortiger Wirkung zu bestätigen.
4. Das DBK beantragte am 3. November 2025, es sei die Beschwerde betreffend das Härtefallgesuch gutzuheissen. Die Verfügung der [...] in Sachen Härtefallgesuch sei für nichtig zu erklären. Das Härtefallgesuch sei an die [...] zur korrekten Eröffnung der Verfügung zurückzuweisen. Die Beschwerde gegen das Zeugnis sei abzuweisen.
5. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2025 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
6. Zu den Eingaben der Vorinstanzen liess sich der Beschwerdeführer am 24. November 2025 nochmals vernehmen.
7. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 47 Verwaltungsrechtspflegesetz, VRG, BGS 124.11; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer resp. dessen gesetzliche Vertreter sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer lässt u.a. eine öffentliche Verhandlung mit Parteibefragung beantragen. Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Akten der Vorinstanzen beigezogen und der (anwaltlich) vertretene Beschwerdeführer hatte sowohl bei der Vorinstanz als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügend Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und sich zu äussern, was er auch getan hat. Für die sachverhaltliche und rechtliche Beurteilung sind weder Parteibefragung noch Hauptverhandlung notwendig. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Befragung des Beschwerdeführers, des Geschichtslehrers oder des beantragten Zeugen anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
3.1 Das DBK begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, der Konrektor habe dem Beschwerdeführer vorliegend die Abweisung des Härtefallgesuchs nicht im Rahmen des Zeugnisses eröffnet, sondern die Abweisung per E-Mail mitgeteilt. Obwohl dem Gesuch nicht entsprochen worden sei, fehlten eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die aber durch das DBK geheilt werde. Die Ablehnung des Härtefallgesuchs sei sachgerecht. Die schwere Erkrankung des Grossvaters des Beschwerdeführers sei ausgewiesen und unbestritten, ebenso, dass der Beschwerdeführer darunter leide. Dies gelte auch für den geltend gemachten Liebeskummer. Für die Annahme eines Härtefalls müsste die schwierige persönliche Lage aber eine deutliche Auswirkung auf das Leistungsbild des Beschwerdeführers haben. Seine Klausurnoten seien allerdings während des gesamten Semesters nicht gut gewesen und es lasse sich nach Ende Mai kein massiver Noteneinbruch in allen Fächern feststellen. Bezüglich der Überprüfung der Geschichtsklausur des Beschwerdeführers sei kein Hinweis auf eine krasse Fehleinschätzung ersichtlich, die das Einschreiten der Rechtsmittelinstanz nötig machen würde. Im Gegenteil wirke die Schilderung des Geschichtslehrers D.___ schlüssig, wonach er bei ungenauen Antworten der Schülerinnen und Schüler die Ermessensausübung zu ihren Gunsten jeweils mit dem Kürzel «[...]» kennzeichne und der Beschwerdeführer in besagter Klausur bei 3 von 7 Aufgaben bereits eine Punktvergabe mit «[...]» erhalten habe (total 1,5 Punkte). Damit bestehe laut dem Fachlehrer kein Handlungsspielraum für zusätzliche Punkte. Aus rechtlicher Sicht seien demnach die Note der Geschichtsklausur und die Semesternote in Geschichte korrekt ermittelt worden.
3.2 Dagegen liess der Beschwerdeführer vorbringen, bei der Abweisung des Härtefallgesuchs handle es sich um eine nichtige «Verfügung». Diese könne nicht durch eine obere Instanz geheilt werden. Der Entscheid sei mangels Belegen (Protokoll der Klassenkonferenz) auch nicht spruchreif und es sei keine Prognose gemacht worden. Es treffe nicht zu, dass es nicht zu Verschlechterungen bei den Noten gekommen sei. Diese hätten einen enormen Einfluss auf die Promotion gehabt. Teil der Härtefallabklärung wäre auch die Beurteilung der Einwände gegen die Geschichtsprobe gewesen. Die in diesem Semester abgelegten Prüfungen zeigten eine deutliche Leistungssteigerung und es habe auch eine persönliche Reifung stattgefunden. Bezüglich der Geschichtsprobe und -note habe die Vorinstanz ihre Kognition unterschritten. Sie habe sich nicht mit den rechtsgenügend vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die materielle Beurteilung seiner Prüfung hinreichend auseinandergesetzt. Die Begründung des Geschichtslehrers, wonach eine weitergehende Punktevergabe ausgeschlossen sei, da bereits sogenannte «Goodwill-Punkte» («[...]») gewährt worden seien, erweise sich als sachlich und rechtlich unhaltbar und entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch nicht schlüssig. Zudem hätten auch andere Mitschüler solche Punkte erhalten. Vor diesem Hintergrund sei zudem seltsam, dass im Entscheid der Vorinstanz nicht erwähnt werde, weshalb der durch den Beschwerdeführer beantragte Zeuge, Lehrer E.___ der [...], welcher dasselbe Fach mit denselben Lehrmitteln unterrichte und die Korrektur des Geschichtslehrers als sehr streng eingestuft habe, nicht wesentlich zur Klärung der Sache sollte beitragen können. Schliesslich sei zu keiner Zeit das Protokoll der Klassenkonferenz vorgelegt worden, um ersehen zu können, was genau diskutiert worden sei.
3.3 Die [...] führte dazu aus, die Klassenkonferenzen würden nicht ausführlich protokolliert. Wichtige Entscheide würden im Sinne eines Beschlussprotokolls handschriftlich auf dem Notenblatt und/oder dem entsprechenden Härtefallgesuch festgehalten. Es sei darüber diskutiert worden, dass der Beschwerdeführer eine minimalistische Arbeitshaltung aufweise, eine Repetition eine Chance und daher sinnvoll sei, es sich in seinem Fall nicht um einen Härtefall handle, da kein klarer Noteneinbruch im zweiten Semester 2024/2025 erkennbar und eine Repetition möglich sei. Zudem habe der Geschichtslehrer erläutert, weshalb er bei der Geschichtsnote des Beschwerdeführers keinen Handlungsspielraum für eine Notenanpassung sehe. Am Ende der Diskussion sei über das Härtefallgesuch abgestimmt worden, bei einstimmigem Resultat. Von einer deutlichen Notenverbesserung im neuen Semester könne bei nur zwei Noten nicht gesprochen werden. Zudem könne dieses Argument ohnehin kein Argument für eine Gutheissung der Beschwerde sein. Damit würde angesichts der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ein gefährlicher Präzedenzfall geschaffen. Bezüglich der Geschichtsnote sei festzuhalten, dass, wie in allen Fächern, in denen es keine eindeutig richtigen bzw. falschen Antworten gebe, auch im Fach Geschichte ein Ermessensspielraum bei der Korrektur von Prüfungen bestehe. Klar sei auch, dass «Goodwill-Punkte» bei einer Aufgabe keine Rolle bei der Bewertung einer anderen Aufgabe spielen dürften. Eine materielle Prüfung durch die Zweitmeinung von E.___ sei nicht nötig, da die Korrektur von D.___ objektiv, nachvollziehbar und wohlwollend sei.
4. Der Beschwerdeführer führt zum einen Beschwerde betreffend das Zeugnis vom 2. Juli 2025.
4.1 Ende des Schuljahres 2024/2025 erreichte er mit den von ihm mit den tiefsten fünf Noten erreichten Punktzahl von 18,5 die erforderlichen 19 Punkte gemäss § 29 Abs. 1 lit. b des Reglements über Aufnahme, Zeugnisse, Promotion und Entlassung für die Maturitätsschulen des Kantons Solothurn (Promotionsreglement Maturitätsschulen, BGS 414.441.5) nicht. Mit diesem Resultat ist er grundsätzlich zurückzuversetzen, da Schüler am Ende des zweiten Schuljahrs des Gymnasiums (wie es der Beschwerdeführer im Schuljahr 2024/2025 war) die Promotionsbedingungen erfüllen müssen, andernfalls sie repetieren müssen (§ 32 des Promotionsreglements).
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Note der Geschichtsprobe vom 10. März 2025 sei um 0,9 Punkte anzuheben. Denn hätte er in dieser Probe 10,9 Punkte erhalten, statt nur 10, hätte er eine Note von (gerundet) 3,7 erhalten. Zähle man die beiden Geschichtsnoten zusammen und dividiere die Summe durch zwei, erhalte man eine Geschichtsnote von 3,75 also eine aufgerundete 4. Damit hätte er die Promotion erreicht. Eine Analyse dieser Geschichtsprobe habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zahlreiche sachlich richtige und historisch begründete Aussagen gemacht habe – teils sogar differenzierter als andere Schüler und Schülerinnen mit höherer Punktzahl. Besonders bei Aufgabe 1a habe er wesentliche Aspekte des Nationalstaatsbegriffs durchaus zutreffend getroffen. Die Ausdrucksweise sei nicht immer schulbuchkonform, aber inhaltlich nachvollziehbar und historisch korrekt interpretierbar. Vergleiche man seine Leistungen fair mit jenen von gewissen anderen Mitschülern und Mitschülerinnen, falle auf, dass er teilweise sogar mehr relevante Inhalte nenne, aber deutlich strenger bewertet worden sei. Es wäre deshalb nicht nur vertretbar, sondern auch gerecht, ihm die fehlenden Punkte zu gewähren (vgl. ergänzende Bemerkungen zur Eingabe vom 25. Juni 2025).
4.3 Das DBK hat sich bei der Überprüfung der fraglichen Geschichtsnote zu Recht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. diesbezüglich die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid E. 2.2.1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen Gerichtsbehörden bei der Kontrolle von Examensentscheiden Zurückhaltung üben. Eine volle Rechtskontrolle rechtfertigt sich in erster Linie für allfällige formelle Fehler. Bei der inhaltlichen Bewertung einer Arbeit bestehen hingegen regelmässig Beurteilungsspielräume, die es zwangsläufig mit sich bringen, dass dieselbe Arbeit verschiedenen Einschätzungen auch von Fachleuten unterliegen kann. Gerichtsbehörden dürfen sich insoweit Zurückhaltung auferlegen, solange es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gibt (vgl. Urteil 2D_20/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.4.2, BGE 136 I 229 E. 5.4.1). Dies gilt auch für die Beurteilung durch das DBK.
Gestützt auf diese Überprüfung ist das DBK zu Recht zum Schluss gelangt, es sei bei der Beurteilung der Geschichtsklausur des Beschwerdeführers durch seinen Geschichtslehrer, D.___, zu keiner Fehlleistung gekommen, schon gar nicht zu einer krassen. D.___ hat sich in der Stellungnahme vom 7. August 2025 ausführlich zur Prüfungsmethodik im Allgemeinen und im Speziellen bezüglich der fraglichen Geschichtsnote des Beschwerdeführers geäussert. So hat er beispielsweise ausgeführt, dass es Ermessenspielräume bei fachlich ungenauen Formulierungen und Begrifflichkeiten sowie sprachlich unklarer Ausdrucksweise gebe und dass bei erkannten Ungenauigkeiten, die ein Ermessen seinerseits benötigten, Schüler und Schülerinnen eine Punktebewertung mit dem Zusatz «[...]» erhielten, sodass sie erkennen würden, dass er in ihrem Sinne die höhere der möglichen Punktzahl vergeben und auf die härtere Version verzichtet habe. Ein weiteres Korrekturverfahren von ihm sei, dass er immer eine einzelne Aufgabe einer ganzen Klasse in einem Durchgang «quer» korrigiere und nicht von jedem Schüler oder jeder Schülerin die ganze Prüfung am Stück. Damit werde die Korrektur zuverlässiger. Bezüglich dem Beschwerdeführer sei in 3 von 7 Aufgaben eine Punktevergabe mit «[...]» erfolgt, also hätten es insgesamt bei einer schärferen Handhabung auch 1,5 Punkte weniger sein können, was zu einer deutlich tieferen Note geführt hätte. Der Geschichtslehrer stellt sich daher zu Recht auf den Standpunkt, es sei nicht nachvollziehbar, wo sich noch zusätzlich die erwähnten fehlenden 0,9 Punkte hätten finden lassen sollen. Dass «Goodwill-Punkte» bei einer Aufgabe keine Rolle bei der Bewertung einer anderen Aufgabe spielen dürfen, wie der Beschwerdeführer vorbringen lässt, trifft zwar grundsätzlich zu, die [...Kantonsschule] erwähnt diesbezüglich aber zu Recht, dass sich dann schon die Frage stelle, wie stark man nachträglich den Ermessensspielraum zugunsten des Schülers ausreizen müsse, um auf die für eine Promotion benötigte Punktzahl zu kommen, wenn bereits 3 von 7 Aufgaben sehr wohlwollend bewertet worden seien.
Der Beschwerdeführer rügt wiederholt, die Vorinstanz habe keine ausreichende materielle Prüfung vorgenommen. Diesbezüglich ist nochmals zu erwähnen, dass es nicht an einer Beschwerdeinstanz liegt, eine Nachkorrektur einer einzelnen Prüfung vorzunehmen. Aufgabe einer Rechtsmittelinstanz ist nur, zu prüfen, ob bei einer Bewertung einer Prüfung keine Willkür vorherrschte, das Ermessen bei der Korrektur nicht überschritten wurde und sich die Bewertung und Beurteilung nicht als krass falsch erweist. Es sind nicht die Rechtsmittelinstanzen, sondern die Prüfenden, die den Prüfungsstoff und die konkreten Anforderungen kennen, die an die Schüler und Schülerinnen in einer Prüfung gestellt werden. Rechtsmittelinstanzen können auch keinen Quervergleich anstellen. Das DBK weist in der Vernehmlassung vom 3. November 2025 zutreffend darauf hin, dass Noten per se schwer justiziabel seien und ihnen immer ein gewisser Beurteilungsspielraum innewohne. Den Prüfungsorgangen sei dieser Beurteilungsspielraum, ein sogenanntes Sachverständigenermessen oder technisches Ermessen, zuzugestehen, ansonsten Prüfungen faktisch nicht durchführbar wären. Vorliegend gibt es wie erwähnt keinerlei Anhaltspunkte, dass der Geschichtslehrer die Bewertung der Klausur des Beschwerdeführers willkürlich oder unsachlich vorgenommen hätte oder der Beschwerdeführer bei der Beurteilung unfair behandelt worden wäre. Der Geschichtslehrer hat mit der Vergabe von «Goodwill-Punkten» in drei Aufgaben eher eine wohlwollende Korrektur vorgenommen. Daran ändert nichts, dass auch andere Mitschüler «Goodwill-Punkte» erhalten haben. Im Weiteren korrigiert er die Prüfungen jeweils pro Aufgabe einzeln, was im Quervergleich zu einer faireren Beurteilung beiträgt.
Dass ein anderer Geschichtslehrer, der an einer anderen Schule mit dem gleichen Lehrmittel unterrichtet, die Prüfung des Beschwerdeführers allenfalls wohlwollender korrigiert hätte, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dieser Lehrer kennt weder die Anforderungen, die D.___ an die Schülerinnen und Schüler gestellt hat, noch weiss er, wie die Mitschüler und Mitschülerinnen des Beschwerdeführers bewertet worden sind.
Es erscheint auffallend, dass der Beschwerdeführer die fragliche Geschichtsprüfung vom 10. März 2025 resp. die entsprechende Note zuvor nie beanstandet hatte, obwohl am 17. März 2025 eine Besprechung stattgefunden hatte (vgl. Ziff. 2 der Stellungnahme von D.___). Erst am 24. resp. 25. Juni 2025 wandte er sich betreffend diese Prüfung an die Kantonsschule, wohl als er feststellte, dass er die Promotion nicht erreicht (und eine Intervention beim Mathematiklehrer nicht zum gewünschten Resultat geführt hatte; vgl. E-Mail mit F.___ vom 24. Juni 2025).
4.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen das Zeugnis somit als unbegründet. Der Beschwerdeführer hat die Promotion nicht erreicht und muss daher zurückversetzt werden (eine allfällige Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung, vgl. Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).
In der Vernehmlassung vom 3. November 2025 beantragt das DBK diesbezüglich eine Gutheissung der Beschwerde (obwohl es in der angefochtenen Verfügung noch von einer Heilung der Gehörsverletzung ausgegangen war). Es anerkenne nun die Nichtigkeit der Verfügung. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Gemäss § 21 Abs. 1 VRG sind Verfügungen und Entscheide den Parteien schriftlich zu eröffnen, so weit nötig oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Mitteilung der [...] enthält keine Unterschrift, keine Rechtsmittelbelehrung und keine Begründung. Weiter wurden die Zustellvorschriften missachtet, indem der Entscheid lediglich per Mail versandt wurde (dies im Unterschied zum ähnlich gelagerten Fall VWBES.2025.356, wo die Mitteilung zumindest in Briefform mit eigenhändiger Unterschrift ergangen war). Auch wenn derartige Mitteilungen rasch ergehen sollten und der [...] nicht vorzuhalten ist, dass sie mit der nicht rechtskonformen Zustellung systematisch und bewusst hätte gesetzliche Vorschriften missachten wollen, ändert dies nichts daran, dass die besagte Mitteilung in formeller Hinsicht qualifiziert unrichtig erlassen und eröffnet worden ist. Die Missachtung der Formschriften führt daher zur Nichtigkeit der Verfügung. Entsprechend dem Antrag des DBK ist die Beschwerde diesbezüglich folglich gutzuheissen. Das Härtefallgesuch ist an die [...] zur korrekten Eröffnung ihres Entscheids zurückzuweisen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang aber, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch ein Interesse an einem diesbezüglichen Entscheid hat, da die Beschwerde gegen das Zeugnis abgewiesen wird und er aus diesem Grund ohnehin repetieren muss.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Berücksichtigung des geltend gemachten Härtefalls beim Zeugnis resp. der Geschichtsnote keine Rolle spielen kann, da die entsprechende Prüfung im März 2025 stattfand. Die persönlichen Schwierigkeiten werden aber für die Zeit der letzten Wochen des Schuljahres geltend gemacht (vgl. Schreiben vom 28. Juni 2025).
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen das Zeugnis folglich abzuweisen, diejenige gegen das Härtefallgesuch ist dahingehend gutzuheissen, dass die «Verfügung» der [...] betreffend das Härtefallgesuch als nichtig erklärt wird. Die [...] hat diesbezüglich eine korrekte Verfügung zu erlassen und diese nochmals zu eröffnen.
7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdeführers resp. von dessen Eltern. Die andere Hälfte trägt der Staat. Dem Beschwerdeführer resp. dessen Eltern sind CHF 750.00 zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Nach bundesgerichtlicher Praxis haben obsiegende Parteien nur dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn sie durch einen externen Anwalt vertreten sind und deshalb tatsächlich Anwaltskosten anfallen (Urteile 2C_416/2024 vom 29. Juli 2025 E. 8, 2C_271/2024 vom 26. Februar 2025 E. 7, je mit Hinweisen). Vorliegend war Rechtsanwältin B.___ als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes in eigener Sache tätig.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerde gegen das Zeugnis wird abgewiesen, diejenige gegen das Härtefallgesuch dahingehend gutgeheissen, als die «Verfügung» der [...] betreffend das Härtefallgesuch als nichtig erklärt wird; die [...] hat diesbezüglich eine korrekte Verfügung zu erlassen und diese nochmals zu eröffnen.
2. A.___ resp. dessen Eltern B.___ und C.___, haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 750.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich--rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier