Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. März 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Strafvollzug / Versetzung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 ist das Amt für Justizvollzug (AJUV), Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV), auf den Antrag von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) vom 18. September 2024 betreffend Geldauszahlung vom Zweckkonto sowie bedingte Entlassung nicht eingetreten. Ferner wurden seine Anträge auf Schadenersatz sowie Versetzung in eine offene Institution abgewiesen.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Juli 2025 Beschwerde an das Departement des Innern (DdI) und beantragte, die Versetzung sei gutzuheissen und es sei eine Rechtsverzögerung seitens der Vorinstanz festzustellen.
3. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2025 wies das DdI die Beschwerde ab und verzichtete darauf, Verfahrenskosten zu erheben.
4. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, beantragte, ihm seien auch in der JVA Solothurn Ausgänge zu gewähren, und hielt an seinem Antrag auf Versetzung fest. Als Beispiele für aus seiner Sicht geeignete Institutionen nannte er Casa Fidelio, Schmelzi Stiftung Grenchen, Wyssestei Solothurn, FoWoBern, Christuszentrum usw.
5. Das DdI beantragte am 15. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid.
6. Das AJUV reichte am 31. Oktober 2025 eine Vernehmlassung ein und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
7. Der Beschwerdeführer reichte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein, liess sich aber zur Sache nicht mehr vernehmen.
II.
1.1 Der Beschwerdeführer macht mit Bezug auf Fachliteratur im Wesentlichen geltend, die Resozialisierung sei neben der Senkung des mit der psychischen Erkrankung verbundenen Rückfallrisikos das zweite wesentliche Ziel des Massnahmenvollzugs. Vollzugslockerungen bildeten dabei ein zentrales Instrument für die Erprobung der Belastbarkeit und Stabilität ausserhalb des sichernden und kontrollierenden Rahmens. Ihm seien in den vergangenen zwei Jahren mehr als zehn Ausgänge gewährt worden. Er wolle nun auch nach seiner Versetzung in die Justizvollzugsanstalt Solothurn weitere Ausgänge erhalten. Insbesondere wolle er in eine offene Institution versetzt werden.
1.2 Soweit der Beschwerdeführer die Bewilligung von Ausgängen in der JVA Solothurn verlangt, bildete diese Frage nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren, weshalb vor Verwaltungsgericht auf dieses Begehren nicht einzutreten ist (vgl. § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).
1.3 Gegenstand vor den Vorinstanzen war der Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in eine offene Institution. Diesbezüglich ist die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Dabei ist zu beachten, dass die Vorinstanzen die Frage der Versetzung in den offenen Vollzug nicht materiell geprüft haben. Vor Verwaltungsgericht kann somit nur geprüft werden, ob die Vorinstanzen das Begehren hätten materiell prüfen müssen. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.4 Weiter ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz entscheidet, weshalb die Kognition eingeschränkt ist und Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden kann (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG). Der Entscheid der Vorinstanz kann einzig auf eine Rechtsverletzung – wobei die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens als Rechtsverletzung gelten – oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts überprüft werden.
2. Das AJUV führte in seiner Verfügung vom 16. Juli 2025 aus, gemäss der Richtlinie (SSED 09.0) des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone und der Ostschweizer Strafvollzugskommission, welche auf den Massnahmenvollzug sinngemäss anwendbar sei, richte sich der Zeitpunkt der Ausgangs- und Urlaubsgewährung nach der Vollzugsplanung der einweisenden Behörde, dem Vollzugsplan, dem Behandlungskonzept und der Entwicklung der eingewiesenen Person. Im Vordergrund stehe dabei die Überprüfung der erreichten therapeutischen Fortschritte (Ziff. I/Art. 2 Abs. 2). Die beantragte Vollzugsöffnung (Versetzung in den offenen Vollzug) sei mindestens aktuell nicht Teil von in der Vollzugsplanung vorgesehenen Vollzugslockerungen, weshalb bereits die formellen Kriterien der Gewährung nicht erfüllt seien. Es erübrige sich deshalb eine materielle Prüfung des Antrags betreffend Wechsel in eine offene Institution.
Das DdI zitierte zwar in seinem Beschwerdeentscheid die einschlägigen Gesetzesbestimmungen für die Gewährung von Vollzugslockerungen und gab einen Auszug aus dem Therapiezwischenbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) Zürich vom 2. Februar 2025 wieder, führte dann aber auch aus, dass die beantragte Vollzugslockerung (noch) nicht Bestandteil therapeutischer Programme und des aktuellen Vollzugsplans bilde. Erst wenn die weitere Entwicklung des Beschwerdeführers diese Fortschritte belege und entsprechende therapeutische Empfehlungen vorlägen, könne eine Versetzung in eine offene Einrichtung bzw. entsprechende Vollzugsöffnungen erfolgen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die bereits erreichten Fortschritte des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 16. Juli 2025 zwar anerkenne, diese jedoch nicht als ausreichend erachte, um über weitergehende Vollzugsöffnungen entscheiden zu können. Somit seien die Voraussetzungen für die Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug offensichtlich nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin habe das Gesuch somit zu Recht abgewiesen.
3. Gemäss Art. 59 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfolgt die stationäre Behandlung von psychisch schwer gestörten Tätern entweder in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder in einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3).
Art. 90 StGB enthält Regelungen für den Vollzug von Massnahmen. Gemäss dessen Abs. 4bis gilt für die Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen Art. 75a StGB sinngemäss.
Gemäss Art. 75a Abs. 1 StGB beurteilt die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 begangen hat (lit. a); und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann (lit. b). Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlgung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung (Abs. 2). Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt (Abs. 3).
4. Die Massnahme nach Art. 59 StGB ist also so lange in einer geschlossenen Einrichtung zu vollziehen, wie beim Beschwerdeführer Flucht- oder Wiederholungsgefahr besteht.
Die Vorinstanzen prüften beide nicht, ob beim Beschwerdeführer Flucht- oder Wiederholungsgefahr vorliegt, sondern berufen sich darauf, dass die Versetzung in eine offene Einrichtung in der aktuellen Vollzugsplanung nicht vorgesehen sei und keine entsprechende therapeutische Empfehlung vorliege. Die verfügende Behörde verweist dabei auf eine Richtlinie des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone und der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (SSED 09.0), wonach sich im Massnahmenvollzug der Zeitpunkt der Ausgangs- und Urlaubsgewährung nach der Vollzugsplanung der einweisenden Behörde, dem Vollzugsplan, dem Behandlungskonzept und der Entwicklung der eingewiesenen Person richtet und dabei die Überprüfung der erreichten therapeutischen Fortschritte im Vordergrund steht.
Zwar trifft es zu, dass in der Vollzugsplanung die massgebenden Berichte und Gutachten zusammengefasst sind, auf welche sich die Prüfung der Flucht- und Wiederholungsgefahr stützen muss. Ein pauschaler Verweis auf die Vollzugsplanung ohne eine materielle Prüfung greift jedoch zu kurz. Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches gehen den Konkordatsrichtlinien vor und fordern eine materielle Prüfung der Flucht- und Wiederholungsgefahr.
Eine Ausnahme von einer materiellen Prüfung kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allenfalls erfolgen, sofern die eingewiesene Person die aktive Mitarbeit verweigert, wodurch die im Vollzugsplan zu regelnden Ziele nur rudimentär festgelegt werden können. Dies kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als negatives Prognoseelement gewürdigt werden, was die Verweigerung von Vollzugslockerungen zur Folge haben kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6A.68/2003 vom 10. November 2003 und 1P.622/2004 vom 9. Februar 2005 E. 7.4, zitiert von Benjamin F. Brägger in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, Basel 2019, Art. 75 N. 17 und 25 f.). Eine solche Verweigerungshaltung liegt beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Es wird ihm Massnahmewilligkeit und Massnahmefähigkeit sowie das Erreichen von Fortschritten attestiert.
Auch wenn die Versetzung in eine offene Institution in der Vollzugsplanung noch nicht vorgesehen ist und die Vollzugsplanung ausschliesslich im Aufgaben- und Kompetenzbereich der Vollstreckungsbehörde liegt, so muss zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers auf Versetzung in eine offene Institution dennoch wenigstens kurz auf das Vorliegen von Flucht- und Wiederholungsgefahr eingegangen werden. Dies ist vorliegend nicht erfolgt, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der Entscheid des DdI vom 7. Oktober 2025 aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Prüfung des Antrags auf Versetzung in eine offene Institution an das Amt für Justizvollzug zurückzuweisen ist.
5. Bei diesem Ausgang trägt der Kanton Solothurn die Kosten von CHF 800.00 des vorliegenden Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Departements des Innern vom 7. Oktober 2025 wird aufgehoben, soweit der Antrag um Versetzung in eine offene Institution abgewiesen wurde.
2. Das Gesuch um Versetzung in eine offene Institution wird an das Amt für Justizvollzug zur materiellen Prüfung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 trägt der Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Blut-Kaufmann