Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 12. Dezember 2025   

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Nadarajah

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Sozialregion Unteres Niederamt,   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

 

betreffend     Sozialhilfe / Nichteintreten


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Verfügung vom 4. September 2025 hat die Sozialregion Unteres Niederamt (nachfolgend SRUN) die sozialhilferechtliche Unterstützung für A.___ und ihre Kinder eingestellt.

 

2. A.___ reichte gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 24. September 2025 Beschwerde beim Departement des Innern (nachfolgend DDI) ein. Sie beantragt darin im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom 4. September 2025 sowie die Weiterführung der sozialhilferechtlichen Unterstützung.

 

3. Mit Beschwerdeentscheid vom 26. September 2025 trat das DDI auf die Beschwerde nicht ein.

 

4. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 (Posteingang 10. Oktober 2025) reichte die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim DDI erneut eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe ein. Darin beantragte sie ebenfalls die Aufhebung der Verfügung (vom 4. September 2025) sowie die Weiterführung der sozialhilferechtlichen Unterstützung. Diese Beschwerde wurde am 14. Oktober 2025 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn überwiesen.

 

5. Am 16. Oktober 2025 reichte die SRUN ihre Stellungnahme beim Verwaltungsgericht ein. Ebenfalls am selben Tag reichte das DDI seine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

 

6. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.

 

7. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 159 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der SRUN und dass ihr wieder sozialhilferechtliche Unterstützung zugesprochen wird. Vorliegend ist indessen bloss zu prüfen, ob das DDI zu Recht nicht auf die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände eingetreten ist, weil die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt worden ist.

 

3. Gemäss § 32 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Beschwerden in Verwaltungssachen jeder Art innert zehn Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides bei der oberen Instanz einzureichen. Sind Verfügungen oder Entscheide nicht eröffnet worden, so läuft die Beschwerdefrist vom Zeitpunkt an, in welchem die Partei davon Kenntnis erhielt (Abs. 2).

 

4. Das VRG enthält keine Bestimmung dazu, wann eine Verfügung oder ein Entscheid als zugestellt oder eröffnet gilt. In § 21 Abs. 1 VRG wird lediglich festgehalten, dass die Eröffnung grundsätzlich schriftlich zu erfolgen hat. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung finden auf das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde keine Anwendung. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt jedoch Folgendes: Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen. Diese Rechtsprechung ist nur dann massgebend, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss. Indessen entsteht erst mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diese Pflicht entsteht mithin als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.).

 

5. Es ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zustellfiktion zur Anwendung gelangt.

 

6. Die Verfügung der SRUN wurde am Donnerstag, 4. September 2025, per Einschreiben verschickt. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde der Beschwerdeführerin die Sendung am Freitag, 5. September 2025, zur Abholung gemeldet. Spätestens am Samstag, 6. September 2025, befand sich die Sendung an der Abhol- bzw. Zustellstelle. Vorliegend würde die Zustellfiktion somit am Freitag, 12. September 2025, eintreten. Die durch die Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Erstreckung der Abholfrist hat darauf keinen Einfluss, da es nicht im Belieben der Beschwerdeführerin steht, die gesetzliche Beschwerdefrist zu erstrecken bzw. den Fristenlauf hinauszuschieben (vgl. BGE 141 II 429, E. 3.1). Wäre die Verfügung also am 12. September 2025 als zugestellt zu betrachten, hätte die zehntägige Beschwerdefrist am 13. September 2025 zu laufen begonnen und am Montag, 22. September 2025 geendet. Die am 24. September 2025 eingereichte Beschwerde wäre demnach verspätet.

 

7. Der Beschwerdeführerin war bekannt, dass die SRUN ein Verfahren wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung sowie nicht deklarierten Einkommens eingeleitet hatte. Ihr wurde in diesem Zusammenhang am 18. August 2025 mündlich das rechtliche Gehör gewährt. Am selben Tag richtete sie ein E-Mail an die zuständige Sozialarbeiterin, in welchem sie sinngemäss ausführte, sie sei nach Rücksprache mit ihrer Familie zum Schluss gelangt, sich von der Sozialhilfe abzumelden. Die Beschwerdeführerin wusste damit zweifellos, dass ein sozialhilferechtliches Verfahren gegen sie hängig war. Sie musste folglich damit rechnen, innert kurzer Frist eine Verfügung oder zumindest eine behördliche Mitteilung der SRUN zu erhalten. In ihren Eingaben legt die Beschwerdeführerin zudem nicht ansatzweise dar, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, die eingeschriebene Sendung rechtzeitig entgegenzunehmen oder zumindest fristwahrende Vorkehrungen zu treffen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht wegen Verspätung nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie bei der Sozialregion Unteres Niederamt jederzeit ein neues Gesuch um Sozialhilfe stellen kann, sofern sie ihre finanziellen Verhältnisse uneingeschränkt offenlegt.

 

8. Unter diesen Umständen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Praxisgemäss verzichtet das Verwaltungsgericht bei Beschwerden in Sozialhilfeangelegenheiten auf die Erhebung von Kosten.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Auf das Erheben von Verfahrenskosten wird verzichtet.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                           Nadarajah