Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 29. Januar 2026         

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner    

Oberrichter Thomann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

1.    A.___

2.    B.___

3.    C.___

4.    D.___

5.    E.___

alle vertreten durch Rechtsanwältin Elena Liechti, AsyLex,   

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Feststellung Widerrechtlichkeit der Ausschaffung - Nichteintretensentscheid


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 1. Juli 2025 wurde die Familie A.___ aus der Schweiz nach Kroatien ausgeschafft (Dublin-Verfahren). B.___ hatte sich davor wegen einer schweren psychischen Belastungssituation in der Psychiatrischen Klinik befunden und wurde von dort durch die Polizei abgeholt und an den Flughafen gebracht. Kurze Zeit nach der Ausschaffung reiste die Familie erneut in die Schweiz ein und stellte am 25. Juli 2025 ein erneutes Asylgesuch.

 

2. Am 15. August 2025 ersuchte die Familie, vertreten durch MLaw Michael Meyer, beim Migrationsamt um Erlass einer anfechtbaren Verfügung in Bezug auf die Festlegung der Ausschaffungsstufe sowie die medizinischen Abklärungen. Es sei eine Verfügung über den Realakt zu erlassen, da Grundrechte verletzt worden seien. Da sich die Situation jederzeit wiederholen könne, bestehe ein Rechtsschutzinteresse. Insbesondere werde um eine Begründung ersucht, inwiefern die gewaltsame Ausschaffung einer psychisch sehr angeschlagenen und hoch suizidalen Mutter aus der Psychiatrie in Teilfesselung aus Sicht des Migrationsamts Solothurn grund- und menschenrechtskonform sei. Weiter werde um Begründung ersucht, inwiefern dies das mildeste Mittel und das «best interest of the child» sei. Es werde um Einordnung ersucht, inwiefern die staatliche Fürsorgepflicht durch das Migrationsamt wahrgenommen und durch die Ausschaffung ohne Reservemedikation das Recht auf körperliche Unversehrtheit gewährt worden sei und weshalb das gesetzlich vorgeschriebene Vorbereitungsgespräch einige Tage vor der Rückführung nicht durchgeführt worden sei. Weiter werde um Erklärung und Offenlegung der Abklärungen der medizinischen Transportfähigkeit ersucht. Es werde insbesondere um Stellungnahme ersucht, inwiefern das Migrationsamt Solothurn sich an die Einschätzungen von medizinischen Fachpersonen gehalten habe und das Deportieren einer schwer depressiven und psychotischen Frau mit zwei kleinen Kindern aus der Station einer psychiatrischen Klinik für verhältnismässig und verfassungskonform betrachte.

 

3. Mit Entscheid vom 21. August 2025 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das erneute Asylgesuch nicht ein und wies die Familie erneut in den für sie zuständigen Dublin-Staat Kroatien weg. Die Familie wurde darauf hingewiesen, dass sie inhaftiert und unter Zwang zurückgeführt werden könne, wenn sie die Schweiz nicht am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist verlasse.

 

4. Mit Schreiben vom 26. September 2025 führte das Migrationsamt im Wesentlichen aus, es bestehe kein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Rückführung sei gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt. Die Familie sei über den Ablauf der Rückführung fortlaufend informiert worden, eine türkisch sprechende Person sei stets anwesend gewesen und habe entsprechende Übersetzungsarbeit geleistet. Die anwesenden und speziell ausgebildeten Polizisten seien nicht bewaffnet gewesen und hätten zu keinem Zeitpunkt unverhältnismässig reagiert, sondern sich vielmehr dem entsprechenden Verhalten der Betroffenen angepasst. Sämtliche Familienangehörigen seien zum Zeitpunkt der Rückführung reise- und transportfähig gewesen und es hätten mehrfach – sowohl im Vorfeld als auch anlässlich der Rückführung selbst – medizinische Abklärungen stattgefunden und die notwendigen Vorkehrungen seien getroffen worden.

 

5. Am 9. Oktober 2025 erhoben A.___, B.___ und die Kinder C.___, D.___ und E.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch MLaw Michael Meyer, Asylex, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Es sei der Nichteintretensentscheid des Migrationsamts Solothurn vom 26. September 2025 vollumfänglich aufzuheben;

2.    Es sei die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Ausschaffung und der Modalitäten des Vollzugs festzustellen;

3.    Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen;

4.    Es sei den Beschwerdeführenden eine Genugtuung gemäss Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 des Gesetzes über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter vom 26.06.1996 (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) zuzusprechen;

5.    Es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihre Verfügungen stets mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen;

6.    Es sei das Staatssekretariat für Migration (SEM) als Nebenbeklagten beizuziehen;

7.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.

 

Zudem wurden folgende Verfahrensanträge gestellt:

 

1.    Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und zufolge Mittellosigkeit auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, zu verzichten;

2.    Es seien die Beschwerdeführenden und die behandelnden Ärztinnen und Ärzte vorzuladen und zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden zu befragen;

3.    Es sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen, die zuständigen kantonalen Behörden (Solothurn) seien entsprechend anzuweisen.

 

6. Mit Urteil vom 23. Oktober 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid des SEM zum erneuten Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde auch das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 auferlegt.

 

7. Am 4. November 2025 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichteintretensverfügung, nachdem die Beschwerdeführerin eine Anzeige wegen Tätlichkeiten gegen die Polizei aufgrund des Vorgehens während ihrer Ausschaffung vom 1. Juli 2025 eingereicht hatte.

 

8. Nach mehrmaliger Fristerstreckung beantragte das Migrationsamt am 24. November 2025 die Abweisung der Beschwerde vor Verwaltungsgericht, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge und verwies ohne weitere Vernehmlassung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und die Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft.

 

9. Am 1. Dezember 2025 teilte das Migrationsamt mit, der Beschwerdeführer A.___ sei gemäss Meldung des Durchgangszentrums [...] untergetaucht.

 

10. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 wurde das Gesuch um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps abgewiesen.

 

11. Am 12. Dezember 2025 teilte das SEM dem Migrationsamt mit, die Beschwerdeführer hätten beim UN-Ausschuss über die Rechte des Kindes (CRC) Beschwerde eingereicht. Das CRC verlange nun von der Schweiz, während der Prüfung dieser Beschwerde die Wegweisung auszusetzen.

 

12. Am 15. Januar 2025 gab das Migrationsamt die Zuweisung der Kindsmutter mit den drei Kindern zu einer aufnahmepflichtigen Sozialregion in Auftrag. Gleichentags beantragten die Beschwerdeführer die Aufnahme der Kinder in die öffentliche Volksschule und wiesen darauf hin, dass das Verfahren beim CRC bis zu sechs Jahre dauern könne.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerdeführer beantragten vor der Vorinstanz gestützt auf § 28bis des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) den Erlass einer Verfügung, in welcher die Widerrechtlichkeit des Realakts des konkreten Ausschaffungsvollzugs festgestellt werde. Vor dem Verwaltungsgericht beantragen sie nun zusätzlich dazu auch die Ausrichtung einer Genugtuung gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz (VG, BGS 124.21).

 

1.1 Gemäss § 28bis Abs. 1 lit. c VRG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. Die Behörde erlässt eine Verfügung oder einen Entscheid (Abs. 2).

 

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Feststellungsbegehren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Sie sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär, bedürfen eines spezifischen Feststellungsinteresses und können nicht abstrakt, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1 mit Hinweisen auf BGE 141 II 113 E. 1.7; 137 II 199 E. 6.5; 136 III 102 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_594/2021 vom 6.September 2021 E. 3).

 

1.2 Das Schadenersatzbegehren ist gemäss § 11 VG bei Verantwortlichkeit des Staates beim zuständigen Departement, bei Verantwortlichkeit der Gemeinden beim Gemeindepräsidium und bei Verantwortlichkeit von Körperschaften und Anstalten beim geschäftsleitenden Organ schriftlich und begründet einzureichen (Abs. 1). Wird zum Schadenersatzbegehren innert drei Monaten seit seiner Einreichung nicht oder ablehnend Stellung genommen, so kann beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Wird beim Verwaltungsgericht vorher Klage eingereicht, so überweist es die Angelegenheit dem zuständigen Departement, Gemeindepräsidium oder geschäftsleitenden Organ (Abs. 2). Nach § 2 Abs. 1 VG haftet der Staat für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt. Nach § 9 Abs. 2 VG hat, wer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wird, Anspruch auf Schadenersatz und, wo die besondere Schwere der Verletzung und des Verschuldens des Beamten es rechtfertigt, auch auf Genugtuung.

 

1.3 Die Beschwerdeführer haben vorliegend kein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer abstrakten Verfügung darüber, ob der Vollzug der Ausschaffung rechtswidrig war, da es diese Frage auch in einem Haftungsprozess zu klären gilt, den sie mit Rechtsbegehren Ziff. 4 vorliegend ebenfalls anhängig zu machen versuchen. Im Sinn der Einheit des Verfahrens soll nur einmal über diese Frage befunden werden. Auf die Begehren Ziff. 1, 2, 3 und 5 ist daher nicht einzutreten.

 

1.4 Soweit die Beschwerdeführer vorliegend mit Rechtsbegehren Ziff. 4 (und Ziff. 6 sowie Verfahrensantrag Ziff. 2) beschwerdeweise gestützt auf § 9 Abs. 2 VG versuchen, einen Haftungsprozess anzustreben und ein neues Begehren auf Genugtuung stellen, kann auf dieses sowohl gestützt auf § 68 Abs. 3 VRG, als auch gestützt auf § 11 Abs. 1 VG nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführer sind auf das Verfahren nach § 11 VG zu verweisen, wonach ein entsprechendes Begehren um Genugtuung zuerst beim zuständigen Departement einzureichen ist, bevor beim Verwaltungsgericht Klage erhoben werden kann. Eine Überweisung nach § 11 Abs. 2 VG erfolgt vorliegend nicht, da zum einen keine Klage eingereicht worden ist, zum anderen aber vor allem auch das Begehren um Genugtuung nicht begründet worden ist.

 

2. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich zu tragen. Sie haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Zufolge Aussichtslosigkeit ihrer Begehren ist dieses abzuweisen (vgl. § 76 Abs. 1 VRG). Aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer wird vorliegend ausnahmsweise darauf verzichtet, Kosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu erheben.

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Obrecht Steiner                                                                Blut-Kaufmann