Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Kurt
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Prüfung der Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 10. Juni 2024 wurde A.___ u.a. wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (inkl. Widerrufsverfahren), abzüglich 331 Tage Untersuchungshaft verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zugunsten der stationären Massnahme nach Art. 60 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0 (Suchtbehandlung) aufgeschoben.
2. Seit dem 10. Juni 2024 befindet sich A.___ im B.___ im Massnahmenvollzug gemäss Art. 60 StGB (seit dem 12. August 2024 im offenen Vollzug).
3. Am 9. Oktober 2025 verfügte das Amt für Justizvollzug (AJUV) im Rahmen der jährlichen Prüfung der Entlassung und Aufhebung nach Art. 62d StGB, dass die stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB weitergeführt werde.
4. Dagegen reichte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, am 20. Oktober 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte, die Verfügung des AJUV sei aufzuheben und er sei gestützt auf Art. 62 Abs. 1 StGB bedingt aus der Massnahme zu entlassen; es sei ihm die integrale und unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Der Beschwerdeführer reichte am 2. Dezember 2025 eine Beschwerdeergänzung ein.
6. Mit verfahrensleitender Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2025 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.
6. Das AJUV beantragte in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
7. Der Beschwerdeführer replizierte am 26. Januar 2026 und hielt an der Beschwerde fest.
8. Mit Eingabe vom 4. Februar 2026 hielt das AJUV an seinem Entscheid sowie seiner Stellungnahme fest. Überdies teilte es dem Verwaltungsgericht mit, dass sich der Beschwerdeführer vom 26. bis 30. Januar 2026 unerlaubt in Italien befunden habe. Er sei deswegen mit Schreiben vom 3. Februar 2026 verwarnt worden.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Justizvollzugsgesetz [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12]). Sie ist frist- und formgerecht erfolgt (§ 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11, VRG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 12 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist (Art. 62d Abs. 1 StGB). Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Dies ist der Fall, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (Urteil 6B_106/2023 E. 2.2). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist dabei in einer Gesamtwürdigung zu erstellen (Herr, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 20c).
2.2 Im Vordergrund steht die Frage, welches Verhalten von der betroffenen Person in Freiheit unter den konkret gegebenen Umständen und unter den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen zu erwarten ist. Es stellt sich hier einzig die Frage, ob die Therapiefortschritte der betroffenen Person es erlauben, die Massnahme unter einem anderen Regime, d. h. in Freiheit, fortzusetzen. Es geht nicht um die abschliessende Beurteilung eines Therapieerfolgs oder der Erfolgsaussicht einer Massnahme, sondern nur um einen bezüglichen Teilaspekt (Herr, a.a.O., N. 21).
3.1 Prof. Dr. med. C.___ (nachfolgend Gutachter) folgerte in seinem Gutachten vom 7. Juli 2023, dass beim Beschwerdeführer eine langjährige, chronifizierte Suchterkrankung (Drogen und Medikamente, v.a. Kokain, Benzodiazepine und Opiate) bestehe, die unabhängig vom Zeitpunkt, wie folgt zu diagnostizieren sei: Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen; Restzustand: Persönlichkeits- und Verhaltensstörung i.S. einer dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung sowie residualaffektives Zustandsbild und anhaltende kognitive Beeinträchtigungen (S. 29).
3.2 Im Zusammenhang mit der deliktrelevanten Risikoeigenschaft der Drogen- und Medikamentenproblematik hält der Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe sehr früh (mit 14 Jahren) mit einem nachhaltigen und starken Drogenkonsum begonnen. Die süchtige Entwicklung sei über viele Jahre verlaufen, Abstinenzversuche seien mittel- und langfristig fehlgeschlagen und der Konsum habe sich auf verschiedene Substanzen erweitert. Seine Suchtmittelproblematik habe deutlich negative Konsequenzen auf seine Persönlichkeitsentwicklung, auf sein psychosoziales Funktionsniveau und habe deliktspezifisch sowohl zu wiederkehrender Beschaffungskriminalität als auch zur deliktrelevanten Enthemmung geführt. Beim Beschwerdeführer seien damit beide Wege, auf denen eine risikorelevante Drogen- und Medikamentenproblematik zu Straftaten führe, wirksam (Primärmotivation einer Beschaffungskriminalität im weitesten Sinne und suchtbedingte Verminderung von Hemmschwellen, S. 31).
3.3 Eine weitere Risikoeigenschaft sei seine passive Lebenseinstellung, d.h. Mangel eigner Gestaltungskraft (fehlende Selbstwirksamkeit), was zu einer mangelnden Widerstandsfähigkeit gegen negative Einflüsse führe. Folgen würden unterschätzt, Probleme nicht bedacht, Handlung und Reaktionen folgten mehr dem Moment und momentanen Stimmungen und nicht generellen Lebensentscheidungen. Weil ein bestimmender, zielgerichtet das Leben gestaltender Persönlichkeitskern fehle, bestehe eine hohe Durchlässigkeit, auf unterschiedliche situative und auch deliktrelevante Stimuli zu reagieren. Der Beschwerdeführer weise eine deutlich ausgeprägte Selbstwirksamkeitsproblematik auf. Er sehe sich aufgrund der defizitären Persönlichkeitsentwicklung durch den Suchtmittelkonsum und eine entsprechende Lebensweise kaum in der Lage, sein Leben nachhaltig konstruktiv und aktiv zu gestalten (S. 32 f.).
3.4 Zudem trete mit der punktuellen Distanz zu Regeln und Normen eine weitere Risikoeigenschaft hinzu. Der Beschwerdeführer weise zwar keine umfassende Dissozialität auf. In Kombination mit den destruktiven Folgen der Drogen- und Medikamentenproblematik und der passiven Lebenseinstellung sei diese Normorientierung aber wieder brüchig gewesen und habe zu einer Vielzahl von Eigentumsdelikten geführt (S. 34).
3.5 Obwohl der Beschwerdeführer immer wieder Versuche unternommen habe, ohne Drogen- und Medikamentenkonsum eine partnerschaftliche Beziehung zu führen und einer geregelten Tätigkeit nachzugehen, sei er dann doch aufgrund der vorgenannten Defizite nicht in der Lage gewesen, auf den Konsum zu verzichten (S. 35).
3.6 Der Gutachter kam zum Schluss, das beim Beschwerdeführer vorliegende Risikoprofil sei insgesamt sehr stark ausgeprägt und führe unter unstrukturierten Lebensbedingungen mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit über kurz oder lang zu Eigentumsdelikten im Spektrum, der ihm aktuell vorgeworfenen Anlassdelikte. Konkrete Rechtsverletzungen und Grenzüberschreitungen folgten in Bezug auf Motivation und Auslöser eher der jeweils aktuellen (augenblickbezogenen) Befindlichkeit und Bedürfnislage des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erzielte für das Basisrisiko in der FOTRES-Wertung einen Wert von 4.0 und damit die höchste Wertung, die möglich ist (S. 37). Weiter wird ausgeführt, dass sehr wahrscheinlich bereits auch kognitive Defizite aufgrund des langjährigen Suchtmittelkonsums vorlägen, die sein rationales Denken und die Möglichkeiten zur kritischen Prüfung in Bezug auf die Deliktbegehung zusätzlich erschwerten (S. 38).
3.7 Die Erfolgsaussichten für eine Massnahme nach Art. 60 StBG seien gering bis moderat. Die Chancen auf ein Scheitern der Massnahme seien dennoch höher als die Erfolgsaussichten, weil die Suchtproblematik und das dargestellte Risikoprofil seit Jahrzenten chronifiziert seien. Vor allem stelle die passive Lebenseinstellung ein gravierendes Hemmnis für einen nachhaltigen Behandlungserfolg dar (S. 39). Aktuell lägen keine Hinweise darauf vor, dass sich diese Störung und die damit zusammenhängenden Risikoeigenschaften in ihrer Ausprägung oder in ihrer Handlungsrelevanz reduziert hätten. Es scheine nur eine Frage der Zeit zu sein, bis der Beschwerdeführer in sehr unstrukturierten Lebensverhältnissen wieder auf das beschriebene Muster von Lebensführung, Suchtmittelkonsum, sozialer Passivität, ungenügender Selbstwirksamkeit und punktueller Distanz zu Regeln und Normen zurückgreife, um (in gewohnter Weise) für seine kurzfristige Bedürfnisbefriedigung zu sorgen. Darum sei auch in der jetzigen Phase der unklaren Lebensverhältnisse und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers von einem sehr hohen Risiko für einschlägige Eigentumsdelikte auszugehen, weshalb der strukturierte Rahmen einer stationären Massnahme zur Suchtbehandlung zu empfehlen sei (S. 39 f.).
4. Mit Ausnahmen von zwei aufeinanderfolgenden Rückfällen Ende November 2024 gestaltete sich der Vollzugsverlauf im B.___ bisher positiv. Es kann auf die Ausführungen des fallführenden Therapeuten im B.___ vom 10. Juni 2025 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer fügte sich schnell in die Bewohnergruppe ein. Auch mit dem Behandlungsteam gab es keine Probleme. Der Beschwerdeführer verhält sich kooperativ, ist zuverlässig und absprachefähig. Er zeigt sich motiviert, sein Leben wieder selbständig, ohne den Konsum von Alkohol oder Drogen und vor allem ohne Konflikte mit dem Gesetz zu verbringen. An der Erreichung der Vollzugsziele arbeitet er aktiv und motiviert im Rahmen seiner Möglichkeiten mit. Hinsichtlich Wohnens, Arbeitens, forensischer Therapie und Auseinandersetzung mit dem Delikt sowie Finanzen sind die Vollzugsziele erreicht. Betreffend Gesundheit (inkl. Sucht) sind die Vollzugsziele auch mit Blick auf die Rückfälle nur teilweise erreicht. Gleiches gilt betreffend Freizeit und Beziehungen zur Aussenwelt, wobei der fallführende Therapeut hinsichtlich Beziehungen zur Aussenwelt angibt, dass in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers und seiner zurückgezogenen Persönlichkeit in Zukunft eher keine Veränderung mehr erwartet werde. Er stehe sozialen Kontakten nicht ablehnend gegenüber, er suche sie aber auch nicht (vgl. zum Ganzen: Vollzugsbericht des B.___ vom 11. Juni 2025).
5.1 Dieser Verlauf zeigt damit insgesamt, dass der Beschwerdeführer Therapiefortschritte erzielen konnte. Gemäss Ausführungen des fallführenden Therapeuten hätten die Rückfälle im November 2024 eine langanhaltende Wirkung auf den Beschwerdeführer gehabt. Er sei geschockt gewesen, wie schnell er wieder auf gefährlich hohen Konsummengen angelangt sei und wie wenig er in der Lage gewesen sei, den Konsum zu kontrollieren. Seine Abstinenzmotivation habe sich nach dem Konsum noch mehr gefestigt. Dies wird durch den Umstand bestätigt, dass seither keine weiteren Rückfälle dokumentiert sind. Damit ist der Beschwerdeführer im aktuellen Zeitpunkt seit mehr als 14 Monaten abstinent.
5.2 Der Beschwerdeführer wurde und wird weiterhin mit Methadon substituiert, was in Anbetracht der langjährigen Abhängigkeit wesentlich zur Stabilisierung und dem langfristigen Erhalt der Abstinenz beitrage. Der im Gutachten erwähnte Verdacht auf kognitive Defizite habe sich während des stationären Aufenthaltes nicht bestätigt. Mit zunehmender Nüchternheit sei der Beschwerdeführer immer offener und klarer geworden. Sie sähen keine unbedingte Notwendigkeit einer neurologischen Abklärung (vgl. Vollzugsbericht des B.___ vom 11. Juni 2025).
5.3 Der Beschwerdeführer verfügt trotz nicht abgeschlossener Lehre über viel Erfahrung und Sachkenntnis als Maler. Er verrichtet Maler- und Trockenbauarbeiten, die von der Agogik im B.___ als fachmännisch beurteilt wurden. Er arbeitet offenbar gerne und verrichtet auch in der Freizeit diverse Arbeiten zum Beispiel in der Wohnung und im Garten der Partnerin. Er scheint damit über die Möglichkeiten zu verfügen, einer Arbeit nachzugehen und verfügt auch über Strategien, zur Vermeidung der Rückfallgefahr, die er bei Bedarf anwendet (Geld zu Hause lassen, gar nicht erst rausgehen, mit der Partnerin oder dem Therapeuten sprechen).
6. Der fallführende Therapeut des B.___ empfahl in seinem Vollzugsbericht vom 11. Juni 2025 mit Blick auf den oben wiedergegebenen Verlauf die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Straf- und Massnahmenvollzug. Es werde davon ausgegangen, dass die Persönlichkeit des Beschwerdeführers sich im nüchternen Zustand gefestigt habe, und sie erwarteten keine weiteren Veränderungen des jetzigen Zustandes. Die Hauptstrategie des Beschwerdeführers sei seine feste Tagesstruktur. So wie die passive Lebenseinstellung im Gutachten definiert würde, sei dies eine Facette seiner Persönlichkeit und daher kaum veränderbar. Dem subjektiven Eindruck der mangelnden Selbstwirksamkeit wirke der Beschwerdeführer gern mit seiner Arbeit entgegen. Er habe sich von seinem unstrukturierten Leben in der Drogenszene distanziert. Seine Beziehung zu seiner Partnerin habe sich stabilisiert und belebt, genauso die zu seinen Eltern. Langeweile sei kein Thema, solange er arbeite. (vgl. auch ergänzende Stellungnahme des B.___ vom 7. August 2025).
7. Gestützt auf die Ausführungen und Empfehlung des fallführenden Therapeuten im Vollzugsbericht vom 10. Juni 2025 sowie seiner ergänzenden Stellungnahme unter Beantwortung der Fragen des AJUV vom 7. August 2025 macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, seine bedingte Entlassung sei vertretbar, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausreichend sei. Die fachliche Einschätzung des fallführenden Therapeuten müsse ausschlaggebend sein. Es bestehe kein Anlass, von dieser fundierten Fachmeinung abzuweichen. Es sprächen keine konkreten Anhaltspunkte gegen eine Bewährung.
8.1 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Mit Blick auf den langjährigen chronifizierten Suchtmittelkonsum sowie die beim Beschwerdeführer vorliegenden Risikoeigenschaften reichen die bisherige Abstinenz sowie die weiteren Therapieforstschritte noch nicht aus, um ihm eine hinreichend günstige Prognose für eine bedingte Entlassung zu stellen. Zwar hat der Beschwerdeführer es bereits früher einmal geschafft, während zwei Jahren auf Drogen zu verzichten (S. 24 des Gutachtens vom 7. Juli 2023), was aber offenbar nicht zu einer dauerhaften Abstinenz und Deliktfreiheit führte. Bereits früher wurde ihm ein beanstandungsfreies und durchgehend positives Verhalten im Strafvollzug bescheinigt (S. 20 Gutachten).
8.2 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass sich die Ausgangslage aktuell anders als noch im Zeitpunkt der Begutachtung 2023 präsentiert. So ist es dem Beschwerdeführer seit nunmehr 14 Monaten gelungen, auch im offenen Vollzugssetting abstinent zu bleiben. Beziehungen zur Aussenwelt bestehen zwar nach wie vor nicht viele, diese scheinen sich aber stabilisiert zu haben und können als verlässlich und belastbar bezeichnet werden. Offensichtlich ist der Beschwerdeführer absprachefähiger und im B.___ konnte auch beobachtet werden, dass der Beschwerdeführer seine Strategien, um Rückfälle zu vermeiden, anwendet. Die Entwicklung ist erfreulich und stimmt positiv.
8.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich vom 26. Januar bis 30. Januar 2026 nach Italien abgesetzt hat, zeigt zwar, dass er in diesem Zeitpunkt nur bedingt absprachefähig war. Immerhin kommunizierte er aber sein Verschwinden offen und kehrte, wie vorangekündigt, am 30. Januar 2026 wieder zurück. Mit Blick auf seine Angaben, wonach er seine sterbende Mutter besucht habe, was grundsätzlich auch vom AJUV nicht in Frage gestellt wird, scheint es sich um aussergewöhnliche Umstände gehandelt zu haben. Dass der Beschwerdeführer sich auch in einer solchen Situation an die Abstinenzauflage gehalten hat, bestätigt daher immerhin, dass sich seine Verfassung stabilisiert hat. Jedenfalls ist dieses Absetzen nicht geeignet, seine bisherigen Therapiefortschritte in Frage zu stellen.
8.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich trotz des offenen Vollzugs immer noch in einem sehr strukturieren und beschützenden Setting befand. Die Tagesstruktur ist vorgegeben. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, während 8 Stunden zu arbeiten. Die Ausgangslage ausserhalb eines solchen Settings ist aber eine völlig andere.
9.1 In diesem Zusammenhang ist vorab Folgendes festzuhalten: Am 7. März 2025 verfügte das Migrationsamtes (MISA), die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers werde nicht verlängert und er werde aus der Schweiz weggewiesen und habe diese bis spätestens 31. Mai 2025 zu verlassen. Die Verfügung wurde mit Verfügung vom 7. Mai 2025 des MISA insofern abgeändert, als der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen werde und diese nach Vollzugsende gemäss Vollzugsauftrag vom 7. Februar 2025 (d.h. 9. Juni 2027 [Anmerkung des Verwaltungsgerichts]) umgehend zu verlassen habe. Der Beschwerdeführer ist daher im Falle der bedingten Entlassung gezwungen, sich eine Existenz ausserhalb der Schweiz aufzubauen. Zwar lebte der Beschwerdeführer bereits mehrere Jahre ausserhalb der Schweiz und es bestehen offenbar auch konkrete Zukunftspläne, wie sich aus dem Vollzugsbericht des B.___ vom 10. Juni 2025 sowie dessen Stellungnahme vom 7. August 2025 ergibt. So will der Beschwerdeführer sich eine Wohnung in Freiburg (Deutschland) suchen, um auch in der Nähe zu seiner Partnerin zu bleiben. Dort will er als Maler arbeiten, wobei Stellenangebote genügend vorhanden seien. Der Beschwerdeführer arbeitete und lebte bereits zwischen 2012 und 2015 in Freiburg und gibt an, damals nüchtern gewesen zu sein. Offenbar sind konkrete Bemühungen betreffend Wohnungs- und Arbeitssuche in Gang.
9.2 Bisher bestehen aber noch keine konkreten Angebote weder hinsichtlich einer Wohnung noch einer Arbeitsstelle, zumal er auch nicht selbst nach Freiburg reisen darf. Im Falle einer bedingten Entlassung wüsste der Beschwerdeführer somit weder wo er leben noch wo er arbeiten würde. Die zukünftige Lebenssituation (soziale Kontakte, familiäre Verankerung, Partnerschaft, Arbeitsstelle etc.) ist allgemein prognoserelevant (vgl. Herr, a.a.O., N. 28), aber in einem besonderen Masse beim Beschwerdeführer, zumal eine regelmässige Arbeit seine Hauptstrategie zur Vermeidung von Rückfällen ist. Eine gefestigte Tagesstruktur ist für den Beschwerdeführer im Hinblick auf ein sucht- und deliktfreies Leben von äusserster Wichtigkeit. Da eine solche noch fehlt, kann dem Beschwerdeführer im Fall einer bedingten Entlassung zum heutigen Zeitpunkt keine günstige Prognose gestellt werden.
9.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen seines bisherigen Vollzugs auch noch nicht wieder an eine realitätsnähere Wohnstruktur gewöhnen konnte. Mit Blick darauf, dass die Konfrontation mit Langeweile und Einsamkeit ein wesentlicher Aspekt der Therapie ist, da diese Gefühlszustände in der Vergangenheit häufig zu Drogenkonsum führten und u.a. auch Auslöser für seine Rückfälle im November 2024 waren (vgl. zum Ganzen E-Mail des fallführenden Therapeuten ans AJUV vom 2. Dezember 2024), scheint auch dieser Punkt für eine günstige Prognose wichtig zu sein. Offenbar äusserte der Beschwerdeführer denn auch einen diesbezüglichen Wunsch, wobei es vom B.___ als sinnvoll erachtet wurde, dem Beschwerdeführer zunächst das Wohnexternat zu ermöglichen, um weitere Stabilität zu erreichen (vgl. hierzu auch Stellungnahme Antrag auf Wohnexternat des B.___ vom 28. November 2025).
9.4 Gemäss dem fallführenden Therapeuten liege die Indikation zur Fortsetzung der Behandlung im Setting des Wohnexternats in der Notwendigkeit, dem Beschwerdeführer schrittweise mehr Verantwortung zu übertragen, ohne ihn zu überfordern und gleichzeitig zu prüfen, ob er auch bei der Konfrontation mit Einsamkeit und Langeweile auf den Konsum von Drogen verzichten könne. Das Ziel sei es, die Selbständigkeit des Beschwerdeführers zu fördern und ihn langfristig auf ein externes Arbeitsumfeld vorzubereiten. Damit bestätigt letztlich auch der fallführende Therapeut, dass weitere Schritte im Hinblick auf das Vorliegen einer günstigen Prognose angezeigt und möglich sind. Wie aus der Verfügung des AJUV vom 8. Dezember 2025 hervorgeht, wurde dem Beschwerdeführer das Wohnexternat zudem bewilligt.
9.5 Aus dieser Stellungnahme Antrag auf Wohnexternat des B.___ vom 28. November 2025 geht im Weiteren hervor, dass der Beschwerdeführer sich momentan noch dagegen sträube, eine externe Arbeitsstelle zu suchen, weil ihm dies ohnehin keine Anstellung bringe, da er ja ausgeschafft werde und er wolle einem potenziellen Arbeitgeber nicht sagen, dass er in einer Massnahme sei, weil er sich dafür schäme. Der fallführende Therapeut vermutet hingegen, dass der Beschwerdeführer befürchte, dem Stress auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht gewachsen zu sein und er diese Anstrengungen nicht auf sich nehmen wolle, wenn er dafür keinen Lohn erhalte. Diese Ausführungen zeigen, dass die Situation im B.___ nicht mit den Bedingungen im ersten Arbeitsmarkt verglichen werden können. Ob der Beschwerdeführer fähig ist, im ersten Arbeitsmarkt zu bestehen, ist daher anhand eines Arbeitsexternats zu erproben.
10. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass auch der Umgang mit Lockerungen prognoserelevant ist (vgl. Herr, a.a.O., N. 28). So tragen Vollzugsöffnungen oder Vollzugslockerungen entscheidend dazu bei, zuverlässigere Grundlagen für die Prognose zu schaffen. Lockerungsmassnahmen dienen einerseits einem sozialen Training, anderseits ermöglichen sie aber auch die Konfrontation mit verschiedenen realitätsnahen Situationen (Herr, a.a.O., N. 31 f.). Vollzugslockerungen gehören zu einer Überprüfung des Therapiefortschritts und der Eröffnung neuer Übungsfelder (Herr, a.a.O., N. 34b). Die bedingte Entlassung darf zwar nicht verweigert werden, nur weil die stufengerechte Vorbereitung fehlt (Urteil 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.7). Entscheidend ist die Rückfallgefahr (Urteil 6B_77/2022 vom 23. November 2022 E. 3.3.2). Diese erscheint mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen aber noch als zu hoch. Jedenfalls erlauben es die Therapiefortschritte des Beschwerdeführers im bisherigen Setting (noch) nicht, die Massnahme in Freiheit, fortzusetzen. Zudem haben diese nächsten Schritte in einem Wohn- und später Arbeitsexternat entscheidenden Einfluss auf die Prognose.
11. Das Ziel der Massnahme bzw. das Durchlaufen der Progressionsstufen dient daher auch nicht einzig dazu, den Beschwerdeführer in die Schweizerische Gesellschaft und Arbeitswelt zu integrieren. Ein Wohn- und Arbeitsexternat ist erforderlich und auch mit Blick auf das Leben in Freiheit in einem anderen Land sinnvoll, um die Legalprognose des Beschwerdeführers zu verbessern und besser beurteilen zu können.
12. Dabei ist es unzutreffend, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass ein Arbeitsexternat mangels Aufenthaltsbewilligung gar nicht möglich sei. So geht aus einer Aktennotiz des AJUV zu einem Telefonat mit dem MISA vom 3. Juli 2025 hervor, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug berechtigt sei, in der Schweiz zu arbeiten. Ein Arbeitsexternat ist daher sowohl sinnvoll als auch möglich. Zudem stellt bereits das Wohnexternat eine erforderliche und geeignete Weiterführung der Massnahme dar, welche es ihm ermöglicht seine Strategien zur Vermeidung der Rückfallgefahr in einem realitätsnäheren Umfeld anzuwenden bzw. zu erproben und somit auch weitere Fortschritte zu machen.
13. Im Falle einer bedingten Entlassung zum heutigen Zeitpunkt müsste zudem berücksichtigt werden, dass das AJUV aufgrund der Wegweisung des Beschwerdeführers auch gar nicht die Möglichkeit hätte, Weisungen oder flankierende Massnahmen anzuordnen, welche für eine günstige Prognose zum jetzigen Zeitpunkt aber unerlässlich erscheinen. Das AJUV kam im angefochtenen Entscheid daher zu Recht zum Schluss, dieser Umstand setze eine erhöhte Stabilität voraus und die Umstände der bedingten Entlassung müssten lebensnah erprobt werden.
14. Abschliessend ist somit festzuhalten, dass eine bedingte Entlassung, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, noch nicht vertretbar erscheint, selbst wenn dafür keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Bewährung erforderlich ist. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Massnahme habe bereits diejenigen Ziele erreicht, die im vorliegenden Fall realistisch seien.
15. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege trägt aber der Staat die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist.
17. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf macht einen Aufwand von 10.67 Stunden geltend, was grundsätzlich angemessen erscheint. Dies führt beim für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände anwendbaren Stundenansatz von CHF 190.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Gebührentarif, GT, BGS 615.11 sowie Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111 vom 19. Dezember 2022) bzw. vorliegend teilweise von CHF 135.00 (entsprechend der Angabe in der Kostennote vom 26. Januar 2026), inklusive Auslagen von CHF 132.25 und der Mehrwertsteuer von 8,1 % (ausmachend CHF 168.60) zu einer Entschädigung von CHF 2'250.05, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist. Der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf entspricht dabei der Differenz zum vollen Honorar bzw. der vollen Entschädigung. In ihrer Kostennote vom 26. Januar 2026 macht sie eine volle Entschädigung von CHF 3'449.75 (CHF 3'059.99 Honorar sowie CHF 132.25 Auslagen und CHF 258.50 MWST) geltend. Eine Honorarvereinbarung zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 300.00 wurde trotz entsprechender Aufforderung nicht zu den Akten gereicht. Deshalb wird einzig der geltende minimale Stundenansatz von CHF 250.00 bzw. – soweit entsprechend in der Kostennote vermerkt – für 1,42 Stunden von CHF 200.00 pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer entschädigt (§ 160 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Gebührentarif, GT; BGS 615.11 sowie Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111 vom 19. Dezember 2022). Damit ergibt sich ein volles Honorar von CHF 2'596.50, was unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 132.25 sowie der Mehrwertsteuer von CHF 221.05 eine volle Entschädigung von CHF 2'949.80 ergibt. Der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf beträgt damit CHF 699.75.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 2'250.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Weisskopf im Umfang von CHF 699.75, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Kurt