Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 5. Dezember 2025                        

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___,  vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, 

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen,

 

 

Departement des Innern,  vertreten durch Migrationsamt, Ambassadorenhof, 

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

 

betreffend     Familiennachzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste am 12. Oktober 2015 als Asylsuchender in die Schweiz ein. Nachdem das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch am 12. Juli 2018 ablehnte, wurde der Beschwerdeführer aufgrund der nicht zumutbaren Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Seit dem 28. Januar 2021 ist der Beschwerdeführer im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefall), welche zuletzt am 28. Januar 2024 bis am 31. Januar 2026 verlängert wurde.

 

2. Der Beschwerdeführer ist mit der Landsfrau [...] verheiratet. Gemeinsam haben sie sieben Nachkommen, [...] (Jg. 2004), [...] (Jg. 2004), [...] (Jg. 2007), [...] (Jg. 2009), [...] (Jg. 2011), [...] (Jg. 2013) und [...] (Jg. 2016).

 

3. Am 11. Mai 2021 stellte der Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch zugunsten seiner Ehefrau und der gemeinsamen Nachkommen. Dieses wies das Migrationsamt aufgrund der ungenügenden finanziellen Verhältnisse und der Gefahr einer drohenden Sozialhilfeabhängigkeit im Falle der Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Oktober 2022 (VWBES.2022.30) ab, das Bundesgericht trat aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit auf die Beschwerde nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 2C_800/2022 vom 7. Dezember 2022).

 

4. Am 13. April 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedererwägung der abweisenden Verfügung und die Gutheissung des Familiennachzugs aufgrund der massgeblich veränderten finanziellen Situation, des Vorliegens von wichtigen Gründen für einen nachträglichen Familiennachzug. Das Migrationsamt forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Mai 2023 zur Einreichung eines Familiennachzugsgesuchs auf und wies ihn darauf hin, dass die zwei ältesten Nachkommen aufgrund ihrer Volljährigkeit im Rahmen des Familiennachzugs keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz geltend machen könnten.

 

5. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) das Gesuch um Familiennachzug zugunsten der ältesten vier Nachkommen, [...], ab.

 

6. Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 3. Februar 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.   Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2025 aufzuheben.

2.   Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 14. April 2023 sei einzutreten und es sei festzustellen, dass der Familiennachzug die Kinder [...] [...] und [...] betreffend rechtzeitig erfolgt ist.

3.   Darüber hinaus sei das Verfahren zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

7. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2025 beantragte das MISA die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch dann förmlich befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht (vgl. für den Kanton Solothurn § 28 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 124.11]) und die entsprechenden (gesetzlichen) Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn dies unmittelbar die Grundsätze gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV verlangen: Danach besteht eine behördliche Pflicht, auf ein Gesuch um Wiedererwägung einzutreten und dieses materiell zu prüfen, wenn die Umstände (Sachverhalt oder Rechtslage) sich seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel dartut, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung dazu bestand (vgl. u.a. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. September 2017, 100.2017.10U, E. 3.1). Das Stellen eines neuen Gesuchs darf nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen. Es besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, wenn ein Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird. Die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, sodass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen, sowie aufzuzeigen, dass die veränderten Verhältnisse geeignet sind, bei dieser Prüfung zu einer anderen Beurteilung zu gelangen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_678/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; 2C_451/2022 vom 27. Oktober 2022, E. 4.2). Diese Grundsätze gelten auch für die Wiedererwägung eines negativen Entscheids über eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. u.a. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. September 2017, 100.2017.10U, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

 

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich vorliegend um einen Dauersachverhalt handle, welcher in Wiedererwägung gezogen werden könne. Er macht geltend, seit dem Jahr 2021 habe sich die finanzielle Situation verändert, was eine Wiedererwägung rechtfertige. Der Beschwerdeführer habe durch die verbesserte finanzielle Situation den Grund für die Ablehnung des im Jahr 2021 gestellten Familiennachzugsgesuchs beseitigt. Entgegen der Auffassung des Migrationsamtes sei im vorliegenden Fall betreffend die Nachzugsfristen auf das erstmals eingereichte Gesuch im Mai 2021 abzustellen, wobei die ältesten Kinder weder volljährig waren noch die gesetzlichen Nachzugsfristen von fünf Jahren bzw. zwölf Monaten verpasst wurden. Indem das zweite Familiennachzugsgesuch als Wiedererwägungsgesuch zu qualifizieren sei, sei für die Beurteilung der Fristenfragen auf den Zeitpunkt des ersten Gesuches abzustellen.

 

3.2 Das Migrationsamt verweist auf die Rechtskraft des Urteils vom 4. Oktober 2022 (VWBES.2022.30) des Verwaltungsgerichts, welches nicht in Wiedererwägung gezogen werden könne. Das Vorhandensein von wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse seit dem ersten Entscheid vermöge an diesem Umstand nichts zu ändern. Auf das Gesuch vom 14. April 2023 sei somit materiell einzutreten und dieses neu zu prüfen.

 

3.3 Ob vorliegend von einer Wiedererwägung oder von einem neuen Gesuch gesprochen wird, ist unerheblich, die Bewilligungsfrage ist so oder anders nur bei wesentlich veränderten tatsächlichen Verhältnissen materiell neu zu prüfen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_1134/2016 vom 23. Dezember 2016, E. 4.1). Eine Wiedererwägung ist jedenfalls trotz Vorliegens eines Rechtsmittelentscheids nicht ausgeschlossen bzw. wäre es nur, soweit es um eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit ginge (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 29. Januar 2020 1C_63/2019, E. 5). Auch bei einer Wiedererwägung ist der Sachverhalt gesamthaft neu zu prüfen, resultiert doch auch dann eine materielle Überprüfung im Rahmen eines neuen Verwaltungsverfahrens. Soweit der Sachverhalt aufgrund der heutigen Situation zu prüfen ist, muss mithin auch für den Fristenlauf des Familiennachzugs auf den Moment der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 28. Januar 2021 abgestellt werden. Würde man bei einem negativen Entscheid über ein rechtzeitig eingereichtes Familiennachzug stets eine spätere Wiedererwägung infolge einer verbesserten Situation beim Gesuchsteller gestützt auf die ursprünglichen Fristen, also ex tunc, zulassen, selbst wenn die neu eingetretene Veränderung, wie z.B. das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel, viele Jahre später eintritt, hätte dies unhaltbare Konsequenzen. So würde dies zum Beispiel bedeuten, dass bei einem innert der Nachzugsfrist eingereichten Gesuch, welches aus finanziellen Gründen abgelehnt wurde, ein Kind bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse auch noch weit nach der Volljährigkeit nachgezogen werden könnte. Vielmehr ist in Situationen wie den vorliegenden dem Aspekt des ursprünglich rechtzeitig eingereichten Familiennachzugsgesuchs unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung im Rahmen der wichtigen Gründe bzw. Verhältnismässigkeit ausreichende Beachtung zu schenken.

 

4. Die Vorinstanz hat das Familiennachzugsgesuch vom 13. April 2023 (Antrag des Gesuchstellers) betreffend den Nachzug von [...], [...], [...] sowie [...] nach Einholung diverser Unterlagen des Gesuchstellers am 23. Januar 2025 mit der Begründung abgelehnt, [...] und [...] seien zum Zeitpunkt der Einreichung des zweiten Gesuchs bereits über 18- jährig gewesen und würden nicht mehr von der Möglichkeit eines Familiennachzugs nach AIG erfasst. Für [...] hätte bis spätestens am 28. Januar 2022 bzw. für [...] bis 8. Dezember 2022 ein Nachzugsgesuch eingereicht werden müssen. Das am 13. April 2023 eingereichte Gesuch sei verspätet eingereicht worden und es sei deshalb zu prüfen, ob wichtige Gründe im Sinne von Art. 47 AIG vorliegen würden. Dies verneint die Vorinstanz alsdann mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe es selber zu verantworten, wenn die Nachzugsbedingungen nicht bereits vor Fristablauf vorgelegen hätten. Es hätte ihm von Anfang an bewusst gewesen sein müssen, dass er für das «Durchbringen» einer neunköpfigen Familie kein zu tiefes Einkommen haben dürfe. Dennoch habe er sich nicht von vornherein genügend darum bemüht ein höheres Einkommen zu generieren, indem er beispielsweise eine Zweitstelle angetreten hätte. Ausserdem habe sich seit dem Zeitpunkt des ersten Familiennachzugsgesuchs keine Veränderung ergeben. Die Ehefrau lebe nach wie vor mit den sieben Kindern zusammen in Pakistan und sei immer noch die Hauptbezugsperson der gemeinsamen Kinder. Der Wunsch, die Familie in der Schweiz zu vereinen sei nachvollziehbar, stelle aber keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar. Es seien keine wichtigen familiären Gründe ersichtlich, die einen nachträglichen Familiennachzug von [...] und [...] begründen würden. Auf die Überprüfung der Voraussetzungen nach Art. 44 AIG sei vorliegend zu verzichten. Auch ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK wurde durch die Vorinstanz verneint, mit der Begründung, die Situation des Beschwerdeführers sei nicht genügend stabil, um von einem gefestigten Aufenthaltsrecht auszugehen und selbst wenn, sei kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit hielt die Vor­instanz sodann fest, es sei dem Beschwerdeführer und seinen vier Kindern zumutbar, ihre Beziehung im bisher gelebten Rahmen zu leben, insbesondere mit dem Austausch via die heute gängigen Kommunikationsmittel und mit Besuchen. Der Erhalt eines Visums für die Einreise nach Pakistan möge für afghanische Staatsangehörige zwar schwierig, aber nicht unmöglich sein. Im Übrigen sei eine finanzielle Unterstützung auch über die Grenzen hinweg möglich.

 

5. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er habe am 11. Mai 2021 ein Familiennachzugsgesuch innert der gesetzlichen Frist gestellt. Gegen den abweisenden Entscheid des Migrationsamtes sei er ans Verwaltungsgericht gelangt, welches die Beschwerde abgewiesen habe (jedoch wegen eines monatlichen Mankos von CHF 186.00, während das Migrationsamt als Vorinstanz noch von einem Manko von CHF 558.65 ausgegangen sei). Auf die beim Bundesgericht erhobene Beschwerde sei dieses nicht eingetreten. Inzwischen erziele der Beschwerdeführer ein höheres Einkommen. Damit vermöge er den Bedarf der neunköpfigen Familie nicht nur gemäss der Bedarfsberechnung des Verwaltungsgerichts zu decken, sondern es sei sogar höher als das seinerzeit fälschlicherweise vom Migrationsamt geforderte Einkommen. Im Rahmen des am 13. April 2023 wiedererwägungsweise beantragten Nachzugs habe man diverse Dokumente, unter anderem den Mietvertrag für eine 6-Zimmer-Wohnung eingereicht und diverse Fragen beantwortet. Ebenfalls seien weitere Unterlagen zur finanziellen Situation und Kopien von Geburtsurkunden und Reisepässen ediert worden und das vollständig ausgefüllte Formular «Familiennachzug» eingereicht worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die Visumsanträge der Ehefrau sowie der gemeinsamen Kinder, den Eheschein und die Geburtsurkunden der Kinder via Schweizer Vertretung in Islamabad einzureichen. Zweimal habe die Ehefrau den gefährlichen und weiten Weg nach Islamabad auf sich nehmen müssen. Die Visumsanträge seien am 25. November 2024 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen, jedoch dann mit Verfügung vom 23. Januar 2025 das Gesuch um Familiennachzug zugunsten der ältesten vier Kinder abgelehnt worden.

 

6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Nachzugsgesuch für die vier ältesten Kinder zu Recht abgewiesen worden ist.

 

6.1 Dem Entscheid zum erstmaligen Nachzugsgesuch (VWBES.2022.30) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2021 aufgrund der Härtefallregelung eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat. Damals ging das Verwaltungsgericht noch nicht von einer gefestigten Aufenthaltsdauer aus, weshalb ein Anspruch nach Art. 8 EMRK verneint wurde. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Familiennachzugs gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) wurde jedoch festgehalten, dass das Nachzugsgesuch fristgerecht erfolgt sei. Hingegen wurde das Erfüllen der Voraussetzung nach Art. 44 lit. c. AIG, welche eine Sozialhilfeunabhängigkeit für den Fall des erfolgten Nachzugs verlangt, vor dem Hintergrund eines berechneten monatlichen Mankos von CHF 186.00 verneint.

 

6.2 Zur heutigen Situation des Beschwerdeführers kann Folgendes festgehalten werden: Dieser hat sich in der Schweiz beruflich gut integriert, was auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2025 feststellt (vgl. Ziffer VII der angefochtenen Verfügung). Seine Arbeitsleistungen werden in den eingereichten Zwischenzeugnissen positiv gewürdigt (Akten [...], AS 182 ff. und AS 416 ff.). Er bewohnt eine 6-Zimmer-Wohnung in [...], welche für den Familiennachzug als bedarfsgerecht anzusehen ist. Er ist nie strafrechtlich in Erscheinung getreten und weist keine Betreibungen auf (vgl. Betreibungsregisterauszüge in den Akten [...], AS 266 f.). Auch sprachlich war er bei Stellung des aktuellen Gesuchs im Frühling 2023 soweit integriert, dass er Arbeitsanweisungen in Standardsprache verstand (Akten [...], AS 422 f.) und nach gewöhnlichem Lauf der Dinge in den letzten zwei Jahren seine Kenntnisse noch weiter verbessert haben dürfte. Im Rahmen des Verfahrens vor der Vorinstanz ist er seiner Mitwirkungspflicht zudem trotz der aufwendigen Formalitäten stets nachgekommen. Er wird somit Ende Januar 2026 grundsätzlich die Möglichkeit haben, die Erteilung einer vorzeitigen Niederlassungsbewilligung prüfen zu lassen. Eine allfällige Gutheissung würde alsdann bedeuten, dass der Beschwerdeführer, der erfolglos aber fristgerecht ein erstes Gesuch um Familiennachzug gestellt hatte, ein neues Nachzugsgesuch stellen könnte, da er neu einen Rechtsanspruch hätte (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3; siehe auch Urteil BGer 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 2.4 und 2.5).

 

6.3 Im Zeitpunkt des zweiten Nachzugsgesuchs vom 13. April 2023 waren die Kinder [...] und [...] 14- bzw. 16-jährig und somit beide noch minderjährig. Entsprechend ist in erster Linie ein nachträglicher Nachzug infolge wichtiger familiärer Gründe gemäss Art. 47 Abs.  4 AIG zu prüfen, wobei praxisgemäss auf das Alter im Zeitpunkt der Gesuchstellung abzustellen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_765/2011 vom 28. November 2011, E. 2.4). Gemäss Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegen wichtige familiäre Gründe vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021, E. 2.5.1). Vorliegend hat der Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und sämtliche Nachkommen gestellt. Warum das Migrationsamt in der nun angefochtenen Verfügung nur über das Nachzugs­gesuch betreffend die vier ältesten Nachkommen entschieden hat, ist nicht nachvoll­ziehbar, ist deren Schicksal doch mit dem Schicksal der restlichen vom Familiennach­zugsgesuch erfassten Familienmitglieder verbunden. Aufgrund der Aktenlage scheint klar, dass das Familiennachzugsgesuch betreffend die Ehefrau und der drei Kinder [...] (geb. 2011), [...] (geb. 2013) und [...] (geb. 2016) durch das Migrationsamt gutzuheissen sein wird, sofern dies zwischenzeitlich nicht bereits separat erfolgt ist. Es ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen, der Akten (insb. Eingang Visums-Anträge) und der Tat­sache, dass der Beschwerdeführer heute über ein höheres Einkommen verfügt als im Jahr 2022, in welchem das Manko bei einem gesamten Familiennachzug nur CHF 186.00 pro Monat betragen hatte, kein Grund ersichtlich, welcher einer Bewilligung des Familiennachzugs für die Ehefrau und die drei jüngsten Kinder entgegenstehen könnte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Ehefrau und die drei jüngsten Kinder, sofern sie nicht ohnehin bereits gestützt auf einen separaten Entscheid einge­reist sein sollten, nächstens in die Schweiz nachgezogen werden und die Verweigerung des Nachzugs von [...] und [...] zu einer Trennung von beiden Elternteilen wie auch zu einer Trennung von den drei jüngsten Geschwistern, also dem grössten Teil der Kernfamilie, führen würde. Die im relevanten Zeitpunkt der Gesuchseinreichung minder­jährigen Kinder [...] und [...] müssten ohne elterliche Betreuung und ohne legalen Aufenthaltstitel sowie höchstwahrscheinlich ohne Ausbildungsmöglichkeiten in Pakistan zurückbleiben (vgl. Akten […], AS 438 sowie Beschwerdeschrift Ziffer 8) und wären dort diversen Risiken, unter anderem demjenigen der Abschiebung ausgesetzt. So konnte den Medien entnommen werden, dass Pakistan zunehmend afghanische Flüchtlinge zurück nach Afghanistan wegweist und zwar auch Frauen und minderjährige Kinder (www.srf.ch/news/international/rueckkehr-zu-den-taliban-islamabad-will-men­schen-aus-afghanistan-loswerden-ein-ueberblick, zuletzt besucht am 2. Dezember 2025). Wenn die Vorinstanz im Rahmen der Verhältnismässigkeit davon spricht, dass sowohl [...], aber auch der mittlerweile 15-jährige [...] nicht mehr im gleichen Umfang auf Betreuung durch die Eltern angewiesen sein dürfte, verkennt sie, dass die beiden nicht in einer gefestigten Betreuungsstruktur, sondern als minderjähriger bzw. knapp volljähriger Flüchtling ohne Bildungsmöglichkeiten und in der Illegalität zurückbleiben und ein besuchsweiser Kontakt mit den Eltern de facto auf lange Zeit verunmöglicht würde. Vor diesen Umständen ist auch zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zum Nachzug von Jugendlichen aus gefestigten Strukturen, bei welchen ein nachträglicher Familiennachzug unter Umständen sogar gegen das Kindswohl verstossen kann, vorliegend keine Entwurzelung stattfinden kann, lebten die beiden doch seit Jahren in einer Situation, welche eine Verwurzelung umständehalber nicht zuliess. Die einzige förderliche Konstante bildete der Familienzusammenhalt. Im Rahmen der für den nachträglichen Familiennachzug vorzunehmenden Gesamtschau nicht haltbar ist zudem der Vorhalt der Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte sich im Rahmen des ersten Gesuchs nicht genügend bemüht, ein höheres Einkommen, beispielsweise durch eine Zweitstelle, zu erzielen. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Aspekt der genügenden finanziellen Verhältnisse den Behörden einen gewissen Ermessens­spielraum belässt. Zwar hatte sich der Beschwerdeführer das Manko von CHF 186.00 pro Monat bezogen auf die 9-köpfige Familie entgegenhalten zu lassen. Jedoch war das errechnete Manko für den Beschwerdeführer nicht a priori offensichtlich erkennbar und war dieser im damaligen Zeitpunkt bereits zu 100 % arbeitstätig. Es kann ihm insofern nicht vorgehalten werden, dass er sich nicht rechtzeitig ausreichend darum bemüht hätte, seine Familie nachzuziehen. Dass es sich beim inzwischen mehrjährigen Aufenthalt von Ehefrau und Kindern in Pakistan nicht um ein freiwillig gewähltes Familienmodell handelt, ist ebenfalls mehr als aktenkundig. Vielmehr wurde der Wunsch, die Familie zu vereinigen, bereits mit dem ersten Nachzugsgesuch im Jahr 2021 deutlich gemacht und scheiterte einzig an einer bezogen auf die Gesamtfamiliengrösse verhältnismässig geringen finanziellen Differenz von CHF 186.00 pro Monat (ent­sprechend CHF 23.25 pro Monat und nachzuziehendem Familienmitglied). Vor dem Aspekt des Kindswohls, in Würdigung der vorliegenden Gesamtumstände sowie vor dem Hintergrund der Verhältnismässigkeit ist ein wichtiger familiärer Grund zum Nach­zug für [...] und [...] entsprechend zu bejahen. Das Migrationsamt ist gehalten, den nach­träglichen Familiennachzug der Kinder [...] und [...] umgehend zu bewilligen, bezüglich dem inzwischen volljährigen [...] allenfalls verbunden mit einer Integrationsvereinbarung hinsichtlich der zu erwerbenden Sprachkenntnisse.

 

6.4 Betreffend die beiden ältesten Kinder [...] und [...], welche im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs vom 13. April 2023 bereits volljährig waren, kommt ein nachträglicher Familiennachzug aus wichtigen Gründen gestützt auf Art. 44 AIG altersbedingt nicht mehr in Frage. Vielmehr ist zu prüfen, ob ein Familiennachzug direkt gestützt auf Art. 8 EMRK geltend gemacht werden kann. Im das erste Nachzugsgesuch betreffenden Entscheid 2C_800/2022 vom 7. Dezember 2022 hat das Bundesgericht die Anrufung von Art. 8 EMRK seitens des Beschwerdeführers noch mit Verweis auf die konkreten Verhältnisse, namentlich des Umstandes, dass er seit weniger als zwei Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte und seine Situation im damaligen Zeitpunkt nicht als genügend stabil erschien, um von einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz ausgehen zu können, abgelehnt. Aus dem Urteil ergeht aber auch, dass das Bundesgericht dies als Momentaufnahme erachtete. Inzwischen hat sich die Situation des Beschwerdeführers weiter gefestigt. Nicht nur verfügt er umständehalber über keinen namhaften Bezug mehr zu seinem Heimatland und ergeht aus den Akten eine erfolgreiche Integration. Vielmehr verfügt er – nachdem er vorher bereits drei Jahre im Asylverfahren und vier Jahre im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz verbracht hatte – in Kürze seit fünf Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung, womit die Situation deutlich gefestigter erscheint als im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheids vor etwas mehr als drei Jahren. Nachdem die Aufenthaltsbewilligung nun mehrfach verlängert wurde und keine Anzeichen dafür bestehen, dass die Verlängerung Ende Januar 2026 in Frage gestellt sein bzw. aufgrund der Aktenlage kein öffentliches Interesse ersichtlich ist, welches der erneuten Verlängerung entgegenstehen könnte, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer inzwischen auf einen Anspruch aus Art. 8 EMRK berufen kann. Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Die EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Für die Rechtfertigung eines Eingriffs in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut ist eine Interessenabwägung erforderlich, welche die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung in Betracht zieht (Art. 96 AIG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Ein Nachzug volljähriger Kinder kann vor dem Hintergrund des Schutzes des Familienlebens dann in Betracht fallen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Eine genügend nahe, echte und gelebte Beziehung ist nach der Aktenlage vorhanden.

 

6.5 Was die inzwischen volljährige Tochter [...] anbelangt, ist zudem eine über eine rein emotionale Komponente hinausgehende Abhängigkeit zu bejahen. Als junge Flüchtlingsfrau mit illegalem Status wäre sie nach erfolgtem Nachzug ihrer Mutter und der jüngeren Geschwister sowohl in Pakistan als auch im Falle einer allfälligen Zwangsausschaffung nach Afghanistan schutzlos und ohne jegliche Rechte. Gemäss Aktenlage kennzeichnete sich ihr Leben in den letzten Jahren umständehalber als Bestandteil der Familiengemeinschaft und es war ihr unter den konkreten Umständen nicht möglich, sich ein eigenständiges Leben aufzubauen. Sie ist in ihrer aktuellen Situation stark abhängig vom Schutz ihrer Familiengemeinschaft, welchen ihr die Mutter und Geschwister bis anhin so gut als möglich geboten haben. Dieser Schutz kann ihr nur weiterhin gewährt werden, wenn sie ihrer Familie in die Schweiz folgen kann. Insbesondere wäre auch ein allfälliger Verbleib des Zwillingsbruders in Pakistan nicht allein geeignet, diese Abhängigkeit aufzufangen, wäre dieser doch im Falle einer Abweisung seines Nachzugsgesuchs seinerseits erst gleichaltrig wie seine Schwester, ebenfalls von ungesichertem Status und hätte sich zudem um seine wirtschaftliche Existenz zu bemühen, weshalb er keinen äquivalenten Ersatz bieten könnte. Das Nachzugsgesuch bezüglich [...] ist entsprechend zu bewilligen und (unter Beachtung ihres Bildungsstandes) allenfalls mit einer Integrationsvereinbarung zu verbinden. Der Beschwerdeführer hat sich zu gewärtigen, dass er seine Tochter mit Kräften bei der sprachlichen und kulturellen Integration zu unterstützen hat.

 

6.6 Genauer zu prüfen sein wird hingegen das Nachzugsgesuch des ältesten Sohnes [...]. Dieser hat offenbar eine gewisse Bildung genossen, spricht Englisch und kann sich gemäss den Akten seit einiger Zeit mit kleineren Aufträgen im Informatiksektor ein Einkommen verschaffen. Als Mann kann er sich zudem unter den schwierigen Bedingungen vor Ort besser durchsetzen als seine Zwillingsschwester. In Anbetracht der Tatsache, dass er als einziger der 9-köpfigen Familie zurückbleiben müsste, nachdem die vom Vater getrennte Familie jahrelang unter herausfordernden Bedingungen zusammengehalten und somit ohne Zweifel eine enge Bindung gepflegt hatte, ist das Migrationsamt allerdings gehalten, auch sein Nachzugsgesuch vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK und unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit eingehend materiell zu prüfen. An dieser Stelle kann diesbezüglich keine abschliessende Beurteilung erfolgen. Die Vorinstanz ist gehalten, den Nachzug der weiteren Familienmitglieder vorab und umgehend zu bearbeiten und allfällig für den Entscheid betreffend [...] notwendige Abklärungen so rasch als möglich einzuverlangen und anschliessend auch über sein Gesuch umgehend zu entscheiden. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der Verfahrensdauer vor beiden Instanzen viel Geduld aufbringen musste und im Hinblick auf die Integration der nachzuziehenden Familienmitglieder keine weiteren unnötigen Verzögerungen mehr eintreten sollten.

 

7. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet, sie ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang hat der Staat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen und ausgangsgemäss (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) den Beschwerdeführer zu entschädigen. Rechtsanwältin Stephanie Selig macht mit Kostennote vom 14. März 2025 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'810.20 geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und der vereinbarte Stundenansatz von CHF 270.00 pro Stunde wurde mittels Honorarvereinbarung nachgewiesen.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Departements des Innern vom 23. Januar 2025 wird aufgehoben und das Verfahren zum umgehenden Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

2.     Der Staat Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in Höhe von CHF 1'500.00 zu tragen.

3.     Der Staat Solothurn hat A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, eine Parteientschädigung von CHF 3'810.20 inkl. Auslagen und MWSt. auszurichten.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                           Law