Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Juni 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Straumann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Trümpy,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Genehmigung Bericht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. B.___ (geb. 2010) und C.___ (geb. 2012) sind die Kinder von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder Kindsmutter) und D.___ (nachfolgend auch Kindsvater). Die Kindseltern leben seit dem 8. September 2022 getrennt.
2. Mit Entscheid vom 20. September 2023 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (nachfolgend: KESB) E.___, Sozialregion Unteres Niederamt (SRUN), als Beistandsperson für die beiden Kinder eingesetzt.
3. Mit Entscheid vom 1. November 2023 übertrug das Bezirksgericht Baden im Rahmen des Verfahrens zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Beschwerdeführerin die Obhut und bestätigte die Beistandschaft für die beiden Kinder.
4. Die Aufgabenbereiche der Beiständin wurden wie folgt definiert:
- die Eltern in ihrer Sorge um B.___ und C.___ mit Rat und Tat zu unterstützen;
- die Wahrung des Besuchs- und Ferienrechts zwischen C.___ und dem Vater zu begleiten und diesbezüglich bei Konflikten zu vermitteln;
- in Bezug auf B.___ abzuklären, durch welche Massnahmen ein Kontakt zum Vater wieder aufgebaut werden könnte, ob zur Verarbeitung von Gewaltvorfällen in der Familie professionelle Unterstützung angezeigt ist und diese Unterstützung allenfalls zu organisieren.
Die KESB wurde mit dem Vollzug der die Kindesschutzmassnahme betraut.
5. E.___ verliess die SRUN per August 2024. Ab dem 12. August 2024 übernahm F.___ die Beistandschaft einstweilen in einer Springerfunktion und stand als Ansprechperson zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin erklärte sich in einem undatierten Schreiben ausdrücklich damit einverstanden, dass F.___ die Beistandschaft für ihre Kinder übergangsweise führt.
6. Mit Entscheid vom 30. Juli 2025 setzte die KESB G.___, [...] GmbH, als neue Mandatsperson für C.___ und B.___ ein. Die Aufgaben der Beistandsperson blieben unverändert. Die SRUN wurde ersucht, bis Ende September 2025 einen Bericht über die Periode vom 20. September 2023 bis 31. August 2025 zur Genehmigung einzureichen.
7. Der Rechenschaftsbericht der SRUN wurde mit Entscheid vom 1. Oktober 2025 genehmigt. Am 15. Oktober 2025 wurde der begründete Entscheid verschickt.
8. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Genehmigungsentscheid der KESB vom 1. Oktober 2025 und stellte folgende Anträge:
1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2025 betreffend Genehmigung des Berichts der Beiständin vom 9. September 2025 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, via Sozialregion Unteres Niederamt SRUN einen von den jeweils eingesetzten Beiständen ausgefertigten Rechenschaftsbericht Kindesschutz gemäss Art. 411 ZGB im Sinne der nachfolgenden Erörterungen betreffend der Periode 20. September 2023 bis 31. August 2025 anzufordern, welcher sowohl den gesetzlichen Anforderungen als auch und den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechen hat.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Barauslagen und gesetzliche MWST).
9. Mit Eingabe vom 18. November 2025 reichte die KESB die Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.
10. Mit Eingabe vom 25. November 2025 verzichtete der Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Moser, auf eine Stellungnahme.
11. Mit Eingabe vom 27. November 2025 verzichtete die Beschwerdeführerin auf weitere Bemerkungen und bat darum, die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen.
12. Rechtsanwältin Olivia Moser reichte am 17. Dezember 2025 eine Honorarnote ein.
13. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit sachdienlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1. Angefochten ist vorliegend ein Entscheid der KESB über die Genehmigung eines Rechenschaftsberichts einer Beistandsperson. Auch wird die Rüge der Gehörsverletzung erhoben. Aufgrund der formellen Natur dieser Rüge wird sie grundsätzlich vorab behandelt. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, geschieht dies hier erst am Schluss (vgl. E. 6).
2.2 Nach Art. 411 Abs. 1 ZGB erstellt die Beistandsperson einen Bericht über die Lage der betroffenen Person sowie die Ausübung der Beistandschaft, welche sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von dieser angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vorlegt. Der Beistand oder die Beiständin zieht bei der Erstellung des Berichts die betroffene Person, soweit tunlich, bei und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie (Abs. 2). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung. Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind (Art. 415 ZGB). Nach Art. 314 Abs. 1 ZGB sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde im Kindesschutz sinngemäss anwendbar.
2.3 Zu Gestaltung und Ausführlichkeit des Berichts lassen sich dem Gesetz keine direkten Aussagen entnehmen. Massgeblich sind Art und Umfang des Auftrags, d.h. je komplexer die Massnahme, desto detaillierter grundsätzlich der Bericht. Die KESB muss im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht überprüfen können, ob der Beistand seine Aufgaben unter Achtung der Selbstbestimmung der betroffenen Person sachgerecht erfüllt hat und ob eine Anpassung der Massnahme notwendig ist. Hierzu hat der zum Bericht verpflichtete Beistand mit seinem Bericht Einblick in die Situation der verbeiständeten Person zu vermitteln, aber auch in seine Arbeitsweise und seine Aktionsfelder. Er gibt Aufschluss über den erbrachten Aufwand (Input) und die erzielten Ergebnisse (Outcome). Es liegt in der Natur der Sache, dass Berichte von Beistandspersonen eine subjektive Sicht der Dinge wiedergeben und deshalb inhaltlich umstritten sein können. Weil der Bericht die Sicht der Beistandsperson wiederzugeben hat, besteht seitens beschwerdeberechtigter Personen kein Anspruch darauf, dass er auch ihre Sicht der Dinge enthalten müsste. Die Zwischenberichte dienen einzig der Information und sind zu genehmigen, wenn sie die Informationspflicht erfüllen. Es ist nicht Sinn der Genehmigung, die Inhalte des Berichts nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und ihnen dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen. Offensichtliche Fehler oder Auslassungen im Bericht sind aber zu korrigieren (Kurt Affolter in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 411 N 1 ff.; Urs Vogel, in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 415 N 10 f.; Urteil des Bundesgerichtes 5A_48/2018 E. 3.2; VWBES.2019.276; je m.w.H.).
2.4 Gegen die Genehmigung oder Nichtgenehmigung des Prüfungsbescheides der KESB kann die gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 450 ZGB verlangt werden. Der Prüfungsbescheid kann nur mit dem Beschwerdegrund der Verletzung der Informationspflicht angefochten werden, da allfällige Fehlverhalten oder mangelhafte Vermögensverwaltung mittels der Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 f. ZGB geltend zu machen sind (Urs Vogel / Kurt Affolter in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 425 N 57, VWBES.2019.276 E. 2.2).
3.1 Vorliegend beanstandet die Beschwerdeführerin, dass der genehmigte Rechenschaftsbericht vom 9. September 2025 nicht von E.___ verfasst und unterzeichnet worden sei, wodurch die elementarste Anforderung des Berichts auf krasseste Weise verletzt worden sei. Zudem sei es vorliegend mehr als tunlich gewesen, den Bericht vorgängig mit ihr und den Kindern, aber auch mit dem Kindsvater zu besprechen. Dass in der Berichtsperiode mehrere Beistandspersonen im Einsatz gewesen seien und dass es den Kindern bei der Beschwerdeführerin immer gut gegangen sei, werde nicht erwähnt. Es sei aus dem Bericht auch nicht ersichtlich, auf welchen Grundlagen die jeweiligen Feststellungen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen basieren würden. Namentlich die Empfehlung, die Beistandschaft sei weiterzuführen – auch wenn sie von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet werde – sei im Bericht nicht begründet. Aufgrund des laufenden Ehescheidungsverfahren seien sowohl die Kindseltern als auch das Gericht auf eine aktuelle und konkrete Beurteilungsgrundlage angewiesen. Der Bericht sei daher von der jeweils im Einsatz gestandenen Beistandsperson zu verfassen, wie beschrieben zu ergänzen und vorgängig mit den Kindern und den Eltern zu besprechen.
3.2 Dem Rechenschaftsbericht vom 9. September 2025 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin häusliche Gewalt durch den Kindsvater erlebt habe und der Trennungsschritt aufgrund ihrer kulturellen Prägung sehr schwierig gewesen sei. B.___ lehnte den Kontakt zum Vater direkt nach der Trennung ganz ab, während C.___ einfach nicht bei seinem Vater übernachten wollte. Nachdem eine psychologische Begleitung für die Kinder hatte eingerichtet werden können, hatte sich C.___ seinem Vater wieder angenähert, was gute Tage zwischen den beiden erlaubt habe. Beim Vater zu übernachten lehne C.___ aber weiterhin ab. Im Gegensatz dazu habe B.___ klar aufgezeigt, dass sie keinen Kontakt zu ihrem Vater wolle, auch nicht brieflichen oder telefonischen. Sie würde sich aber in den nächsten Monaten überlegen, welche Voraussetzungen von Seiten des Kindsvaters erfüllt sein müssten, damit sie bereit wäre, mit ihm zu telefonieren. Aufgrund der häuslichen Gewaltvorfälle würden beide Kinder weiterhin Distanz zum Vater benötigen. Mit der Mutter seien die Kinder ein liebevolles Team. Die Beschwerdeführerin könne ihre Kinder gut einschätzen und man spüre, dass sie ihr alles bedeuten würden. Sie sei mit dem Kontakt zwischen C.___ und seinem Vater einverstanden und dränge B.___ nicht dazu, Kontakt zum Vater zu haben. Beide Eltern hätten mit der Bestandsperson kooperiert. Der Bericht sei mit ihnen nicht besprochen worden, weil diese es abgelehnt hätten, den Bericht mit einer Beistandsperson ad interim zu besprechen und sich eine fixe Ansprechperson gewünscht hätten. Unterzeichnet ist der Bericht «i.V», wobei der Name der unterzeichneten Person nicht lesbar ist. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die Unterschrift von H.___, Berufsbeiständin SRUN, geleistet wurde.
3.3 Die KESB erachtete diesen Bericht als genehmigungsfähig, da mit ihm die Standortbestimmung über die Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit der Massnahme möglich sei und er Grundlage für allfällige Anpassungen der Massnahme bilden könne.
4.1 Dass der Rechenschaftsbericht von allen in der Berichtsperiode zuständigen Beistandspersonen zu erstellen und zu unterzeichnen wäre, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht zwingend bzw. gar nicht möglich. Gemäss Art. 421 Ziff. 3 ZGB endet das Amt der Beistandsperson von Gesetzes wegen mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistandsperson. Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die Erwachsenenschutzbehörde kann den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin von dieser Pflicht entbinden, wenn das Arbeitsverhältnis endet (Art. 425 Abs. 1 ZGB).
4.2 Verlässt ein vertraglich an einen Arbeitgeber gebundener Berufsbeistand seine Stelle, kann die anvertraute Vielzahl von Mandaten weder rechtlich noch faktisch weitergeführt werden. Mit dem Wegfall des Dienstverhältnisses ist der Zugriff auf die Verwaltungseinrichtung des Arbeitgebers (z.B. Dossiers, zentrale Dienste wie Buchhaltung und Administration, IT-Unterstützung etc.) nicht mehr möglich und auch nicht mehr gestattet (Urs Vogel, a.a.O., Art. 421 – 424 N 12 m.w.H.). Die Pflicht zur Berichterstattung wird von der KESB dem Rechtsnachfolger des abtretenden Berufsbeistandes übertragen. Dabei kann die ursprüngliche Berichtsperiode aufrechterhalten bleiben, d.h. der übernehmende Mandatsträger führt die Geschäfte des Vorgängers weiter (Urs Vogel / Kurt Affolter, a.a.O., Art. 425 N 20 m.w.H).
4.3 E.___ war eine von der SRUN angestellte Berufsbeiständin, deren vertragliches Arbeitsverhältnis mit der SRUN endete. Sie hat seither keinen Zugriff mehr auf das Dossier von C.___ und B.___ und kann und darf entsprechend keine Handlungen für Verbeiständete mehr vornehmen und keine Berichte mehr verfassen. Sie wurde mit Entscheid der KESB vom 30. Juli 2025 aus ihrem Amt entlassen und die Pflicht zur Berichterstattung für die Periode vom 20. September 2023 bis 31. August 2025 wurde der SRUN übertragen. Dieser Entscheid wurde, soweit ersichtlich, nicht angefochten und ist rechtskräftig. Der Rechenschaftsbericht vom 9. September 2025 wurde durch die SRUN erstellt und der KESB zur Genehmigung einreicht. Er wurde somit von der zuständigen Stelle erstellt. Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ein von den jeweils eingesetzten Beistandspersonen ausgefertigter Bericht einzuholen, ist abzuweisen.
5.1 Soweit die Beschwerdeführerin inhaltliche Anpassungen des Berichts verlangt, ist sie auf die Rüge offensichtlicher Fehler oder Auslassungen beschränkt. Sie macht geltend, dass dem Bericht nicht zu entnehmen sei, dass in der Berichtsperiode mehrere Beistandspersonen im Einsatz gewesen seien. Dass die KESB ohne dieses Wissen nicht in der Lage gewesen sei, anhand des Rechenschaftsberichts zu beurteilen, ob die Beistandschaft sachgerecht geführt wurde und ob die Massnahme anzupassen wäre, macht sie nicht geltend. Es ist auch nicht ersichtlich. Der Bericht ist somit nicht offensichtlich unvollständig, weil dieser Umstand darin nicht erwähnt wird. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
5.2 Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, dass der Bericht nicht erwähne, dass E.___ der Ansicht gewesen sei, dass die Kinder der Beschwerdeführerin bei ihr bestens aufgehoben seien. Da es in der Berichtsperiode nicht zum Auftrag der Beistandsperson gehörte abzuklären, ob es den Kindern bei der Beschwerdeführerin gut gehe, ist nicht zu beanstanden, dass der Bericht diesen Punkt nicht speziell erwähnt. Dennoch wurde die Mutter-Kind-Beziehung im Bericht erwähnt und ausschliesslich positiv dargestellt (vgl. E. 3.2 oben). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
5.3 Zudem ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, das aus dem Rechenschaftsbericht nicht ersichtlich sei, auf welchen Grundlagen die jeweiligen Feststellungen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen basieren würden. Zwar ist korrekt, dass dem Bericht nicht entnommen werden kann, wann wie und wo der Kontakt zwischen der Beistandsperson und den Betroffenen stattfand. Es erschliesst sich aber auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht, weshalb dieses Detailwissen wichtig wäre. Dem Bericht ist ohne weiteres zu entnehmen, dass eine Zusammenarbeit der Beistandsperson sowohl mit den Kindern als auch mit den Eltern stattgefunden hat und dass diese auch eine gewisse Wirkung gezeigt hatte. Auch die Empfehlung, die Beistandschaft weiterzuführen, erschliesst sich aus dem Umstand, dass der Auftrag der Beistandsperson weder in Bezug auf C.___ noch auf B.___ vollständig erfüllt werden konnte, dass aber die Bereitschaft aller Beteiligter besteht, weiter daran zu arbeiten. Mit diesem Wissen durfte die KESB davon ausgehen, dass die Beistandsperson ihren Auftrag sachgerecht erfüllt und keine Anpassung der Massnahme notwendig ist. Sogar die Beschwerdeführerin selbst beanstandet diese Schlussfolgerung inhaltlich nicht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
5.4 Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anpassung des Rechenschaftsberichts auch mit der Begründung, dass die Eltern sowie das Gericht im Ehescheidungsprozess auf eine aktuelle und konkrete Entscheidgrundlage angewiesen seien. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass der Bericht einerseits thematisch beschränkt ist, da die Beistandschaft für die Kinder nicht umfassend ist. Andererseits erforscht die KESB den Wahrheitsgehalt des Berichts nicht, wodurch dem Rechenschaftsbericht keine behördlich festgestellte Beweiskraft zukommt. Es ist nicht Sinn und Zweck des Berichts, als umfassende Entscheidgrundlage in einem Scheidungsprozess zu dienen. Er soll lediglich die KESB über die Tätigkeiten der Beistandsperson informieren. Im Scheidungsverfahren sind ohnehin sämtliche die Kinder betreffenden Beweismittel, unter anderem die vollständigen KESB-Akten, einzureichen bzw. einzuholen. Die Beschwerdeführerin kann die hier gerügten Punkte im Scheidungsprozess ebenfalls einbringen. Sie erleidet in dieser Hinsicht also keinen Nachteil im Scheidungsprozess, wenn der Rechenschaftsbericht nicht alle von ihr vorgebrachten für sie vorteilhaften Punkte enthält. Auch wenn es verständlich ist, dass die Beschwerdeführerin die Ergänzung des Berichts mit den für sie vorteilhaften Umständen wünscht, fehlt es ihr diesbezüglich an einem Rechtsschutzinteresse (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2020 E. 3.2).
5.5 Soweit die Beschwerdeführerin die Mandatsausführung bemängelt, kann auf ihre Rügen nicht eingetreten werden. Allfälliges Fehlverhalten der Beistandspersonen ist mittels Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 f. ZGB geltend zu machen.
6.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil der Rechenschaftsbericht nicht mit ihr – und wohl auch nicht mit dem Kindsvater – besprochen worden sei. Ihr Angebot, dieses angebliche Versäumnis der Behörden zu korrigieren, indem man den Rechenschaftsbericht vor Erlass des begründeten Entscheids mit ihr besprochen hätte, sei nicht angenommen worden. Dadurch sei der Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs aufs Gröbste verletzt worden.
6.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Kindsvaters andeutet, ist mangels Vertretungsvollmacht der Beschwerdeführerin für die Belange des Kindsvaters auf diese Rüge nicht einzutreten. Es ist nachfolgend nur zu prüfen, ob das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde.
6.3 Wie unter E. 2 ausgeführt, haben die betroffenen bzw. die beschwerdeberechtigten Personen in Bezug auf den Rechenschaftsbericht der Beistandsperson nur ein Informationsrecht, nicht ein Mitwirkungsrecht. Vorliegend ist dem Rechenschaftsbericht auf Seite 11 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin es abgelehnt hat, den Bericht mit einer Bezugsperson ad interim zu besprechen. Sie hat damit darauf verzichtet, bei der Erstellung des Rechenschaftsberichts beigezogen zu werden. Ihr wurde auf Verlangen eine Kopie des Berichts zugestellt. Ihr rechtliches Gehör, hier ihr Recht auf Information, wurde bei der Erstellung des Berichts somit nicht verletzt. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass der Bericht auch ihre Sicht der Dinge wiedergibt.
6.4 Ein Recht auf (eine weitere) Anhörung nach Erlass des unbegründeten Entscheids besteht sodann nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin bestand in diesem Moment darin, von der KESB eine Begründung für den Entscheid vom 1. Oktober 2025 nachgeliefert zu erhalten (vgl. Martin Schmid/Norbert Brunner, in: Spühler Karl / Tenchio Luca / Infanger Dominik [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel 2024, Art. 239 N 20). Dem ist die KESB mit Begründung vom 15. Oktober 2025 nachgekommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin liegt damit auch diesbezüglich nicht vor.
6.4 Ohnehin stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das kantonale Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (Urteil 5A_68/2025 vom 29. April 2025 E. 3.1). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin erklärt sogar ausdrücklich, dass sie sich «nicht dagegen sträube», dass die Beistandschaft im bisherigen Umfang weitergeführt werde. Die Rüge der Gehörsverletzung ist somit auch aus diesem Blickwinkel unbegründet.
7.1 Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.
7.2 Der Kindsvater hat vorliegend darauf verzichtet, sich am Verfahren zu beteiligen. Mangels Parteistellung hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Straumann