Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 7. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Ersatzrichter Vögeli    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Céline Oberson,     

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,

  

Beschwerdegegner

 

 

 

 

 

betreffend     Führerausweisentzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1.    A.___ führte seinen Personenwagen SO […] der Marke […] am 08. November 2023 in […], Region […] (Serbien) in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 1.49 g/kg (gemessen mit einem Alkometer der Marke «Alco quant»). Mit Urteil vom 09. November 2023 des Strafgerichts in […] hat er neben einer Strafe ein Fahrverbot von acht Monaten, gerechnet ab 12. November 2023 bis 11. Juli 2024 erhalten.

 

2.    Die Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen, verfügte in der Folge am 22. Januar 2025 in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 und Art. 16c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c sowie Art. 16cbis Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und Art. 33 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) einen Führerausweisentzug für die Dauer von 12 Monaten sowie eine Zuweisung zum Verkehrsunterricht für rückfällige Alkoholdelinquenten.

 

3.    Mit Einschreiben vom 3. Februar 2025 liess A.___ durch seine Rechtsvertreterin gegen die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 22. Januar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 22. Januar 2025 sei aufzuheben und es seien keine Administrativmassnahmen gegen den Beschwerdeführer zu erlassen, eventualiter sei die Dauer des Entzugs des Führerausweises auf vier Monate zu senken (unter Kosten- und Entschädigungsfolge). In ihrer Stellungnahme vom 15. April 2025 beantragt die Motorfahrzeugkontrolle Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Bemerkungen und ein Sistierungsgesuch ein. Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 plädiert die Motorfahrzeugkontrolle auf Abweisung des Sistierungsgesuchs. Schliesslich reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 23. Juni 2025 die Kostennote ein.

 

4.    Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Der Beweisantrag der Edition und Übersetzung der kompletten Akten des Strafgerichts […]  wurde mit Verfügung vom 16. April 2025 abgewiesen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 wurde schliesslich der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Serbien in eine Polizeikontrolle gekommen zu sein, behauptet jedoch keinen Alkohol getrunken zu haben. Es sei ihm unerklärlich, wie die Feststellung eines Blutalkoholwertes von 1.49 Promille durch die Polizei zustande gekommen sein soll. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich zu verteidigen. Da er mit dem Rechtssystem und der in Serbien herrschenden Korruption vertraut gewesen sei, habe er es als ratsam erachtet, den Betrag [die Strafe] zu zahlen und das Gerichtsurteil anzuerkennen, um nicht weiter festgehalten zu werden.

 

Der Beschwerdeführer bringt rein pauschal vor, dass in Serbien Korruption herrsche. Wer korrupt sein soll und wie sich diese behauptete Korruption ihm gegenüber geäussert haben soll, wird nicht dargelegt. Zwar wird behauptet, dass die Feststellung der Blutalkoholkonzentration durch die Polizei unerklärlich sein soll, wobei die Polizeikontrolle als solche unbestritten ist und die aus den Akten ersichtliche Messung mit einem Alkometer weder in Abrede gestellt wird, noch überhaupt eine Aussage zu dieser gemacht wird. Auch vor Gericht ist die Messung des Blutalkoholspiegels offenbar in keiner Weise in Frage gestellt worden. Entgegen seinen Behauptungen hat sich der Beschwerdeführer vor Gericht jedoch offensichtlich verteidigen können, teilte ihm das Gericht doch gemäss seinen eigenen Angaben auf Frage hin mit, dass er nach der Zahlung der Strafe keine weiteren Konsequenzen zu befürchten habe. Es sind keinerlei konkrete Anzeichen ersichtlich, wonach die beanstandeten polizeilichen Handlungen oder das Verfahren und Urteil vor Strafgericht in […] rechtstaatlichen Grundsätzen widersprochen hätten.

 

Wie das Verwaltungsgericht bereits anlässlich der Abweisungsverfügung des Sistierungsantrages vom 3. Juni 2025 festgehalten hat, ist der Beschwerdeführer nicht rechtlich gegen den Entscheid des Strafgerichts […] vorgegangen, sondern hat (gemäss Beschwerdeschrift sowie) gemäss den Akten der Motorfahrzeugkontrolle telefonisch mitgeteilt, dass er in Serbien eine Strafe bezahlt habe. Anhand der Bezahlung der Strafe und dem fehlenden Ergreifen eines Rechtsmittels durfte die Motorfahrzeugkontrolle davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer das serbische Urteil akzeptiert; die Motorfahrzeugkontrolle war somit an die Sachverhaltsdarstellung des Entscheides des serbischen Strafgerichts gebunden. Daran vermögen die nachträglichen – und nicht spezifizierten und nicht belegten, mithin nicht substantiierten – Vorbringen der angeblich fehlenden Rechtstaatlichkeit resp. der angeblich fehlenden Verteidigungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

 

3. Als offensichtlich haltlos erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, er hätte bei Nichtbezahlung und Nichtakzeptanz des serbischen Urteils eine lange Haftstrafe befürchten müssen. Daher habe er im Strafverfahren keine Verteidigungsrechte gehabt, welche er ohne Weiteres hätte geltend machen können bzw. es wäre für ihn gefährlich gewesen, das Urteil nicht zu akzeptieren.

 

Einerseits ist bereits gezeigt worden, dass der Beschwerdeführer vor Gericht Aussagen machen und Argumente vorbringen konnte. Er konnte sich verteidigen. Andererseits ist nicht ersichtlich und mit keinem Wort erklärt, weshalb eine allfällige Nichtakzeptanz eines Urteils wie von ihm behauptet plötzlich zu einer langen Haftstrafe hätte führen sollen. Hinzu kommt, dass die Einlegung eines Rechtsmittels immer nach dem Urteil erfolgt. Der Beschwerdeführer ist kurz nach dem Urteil wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Er hätte demnach ohne jedes Risiko nach der Gerichtsverhandlung und vor seiner Ausreise aus Serbien ein Rechtsmittel einlegen können.

 

4. Der Beschwerdeführer lässt weiter vorbringen, das serbische Urteil laute auf eine andere Person bzw. nicht auf ihn. Dies ist – auch wenn bei der Aufführung seines Namens im Originalurteil ein falscher Buchstabe enthalten sein sollte – eine offensichtliche Schutzbehauptung. Er selber bestreitet die Polizeikontrolle nicht. Im Urteilsauszug ist nicht nur sein Name mit praktisch identischem Wortlaut aufgeführt, es sind auch sein korrektes Geburtsdatum, seine Wohnadresse in der Schweiz sowie seine korrekte Schweizer Autonummer aufgeführt. Weiter hat er nach eigenen Angaben auch die Strafe bezahlt und sich mit dem Gericht ausgetauscht. Aus dem Einwand kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

 

5. Nach einer Widerhandlung im Ausland wird der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (Art. 16cbis Abs. 1 SVG). Gemäss Abs. 2 gilt: Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen (Art. 89c Bst. d) enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten.

 

Der Beschwerdeführer bringt vor, er besitze eine Zweitwohnung in Serbien und jedes Jahr mehrere Ferienwochen dort verbringe, habe ihn das von Serbien verhängte Fahrverbot von acht Monaten stark eingeschränkt. Das serbische Fahrverbot sei inzwischen abgelaufen. Diese acht Monate Fahrverbot seien daher an die Entzugsdauer in der Schweiz anzurechnen, sodass gemäss Eventualantrag der Entzug des Führerausweises in der Schweiz auf lediglich vier Monate begrenzt werden solle.

 

Im vorliegenden Fall beläuft sich die Mindestentzugsdauer in Anwendung von Art. 16 Abs. 3, 16c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c SVG auf 12 Monate, da es sich beim Lenken eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration um eine schwere Widerhandlung handelt, dem Beschwerdeführer der Führerausweis in den vergangenen fünf Jahren bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war und die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden kann. Die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots darf vorliegend überschritten werden, da der Beschwerdeführer bereits im Administrativmassnahmenregister verzeichnet ist. Zu prüfen ist, ob sich das ausländische Fahrverbot derart auf den Beschwerdeführer ausgewirkt hat, dass seine Dauer angemessen auf die Mindestdauer nach schweizerischem Recht angerechnet bzw. diese unterschritten werden kann.

 

Das Urteil des Strafgerichts in […] vom 09. November 2023 sprach mit Wirkung ab 12. November 2023 ein Fahrverbot von acht Monaten aus. Wenn nicht angenommen werden soll, der Beschwerdeführer sei trotz des von ihm akzeptierten Urteils, welches ihm ein Fahrverbot auferlegte, mit seinem Auto gefahren, muss er bereits vor dem 12. November 2023 aus Serbien ausgereist und in die Schweiz zurückgekehrt sein. Seinen Führerausweis hat er jedenfalls weder in Serbien noch in der Schweiz abgegeben. Es wird auch nicht behauptet, dass er sich in der Schweiz an das in Serbien ausgesprochene Fahrverbot gehalten hätte oder in irgend einer Weise eingeschränkt worden sei. Im Gegenteil betont der Beschwerdeführer, dass er in der Schweiz aus beruflichen Gründen auf seinen Führerausweis angewiesen sei. Es ist somit auch klar, dass der Beschwerdeführer während der Dauer des serbischen Fahrverbots in der Schweiz uneingeschränkt Auto gefahren ist. Eine Einschränkung ist daher nicht ersichtlich. Auch in den Ferien in Serbien war er bis unmittelbar vor Beginn des dortigen Fahrverbots. Es kann daher angenommen werden, dass er nicht sofort wieder dorthin in die Ferien reisen wollte. Dies ist auch nicht geltend gemacht worden. So oder anders verhindert ein Fahrverbot die Möglichkeit für Ferien nicht. Das serbische Fahrverbot hat sich daher offensichtlich in keiner massgebenden oder relevanten Weise auf das Leben des Beschwerdeführers ausgewirkt, weshalb die in Art. 16cbis Abs. 2 SVG angesprochene Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf.

 

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

 

6. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Parteientschädigungen sind keine zu bezahlen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.  Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.  A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                           Blut-Kaufmann

 

 

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_669/2025 vom 18. November 2025 bestätigt.