Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 22. Dezember 2025   

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Flückiger    

Gerichtsschreiberin Straumann

In Sachen

 A.___, vertreten durch B.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

 

2.    Amt für Justizvollzug,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Strafantrittsbefehl


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Strafbefehl vom 19. Januar 2023 wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Verletzung von Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises und Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung schuldig gesprochen. Er wurde zu 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 Geldstrafe, bedingt aufgeschoben auf zwei Jahre, einer Busse in der Höhe von CHF 1'100.00, Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage, sowie zur Zahlung der Kosten in der Höhe von CHF 3'069.25 verurteilt.

 

2. Mit Urteil vom 15. September 2023 wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgerichtspräsidium Olten-Gösgen wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt. Ihm wurden eine Busse in der Höhe von CHF 150.00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, sowie Kosten in der Höhe von CHF 1'861.00 auferlegt.

 

3. Am 8. Dezember 2023 bzw. am 23. Oktober 2024 beantragte die zentrale Gerichtskasse die Vollstreckung der Ersatzhaft in Folge Uneinbringlichkeit der Bussen.

 

4. Mit Strafantrittsbefehl vom 14. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen von 25 + 2 Tagen am 26. November 2025 im Untersuchungsgefängnis Olten anzutreten.

 

5. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater B.___, beim Departement des Innern (nachfolgend:
Vorinstanz) Beschwerde gegen diesen Strafantrittsbefehl.

 

6. Da der Beschwerdeführer nur Argumente vorgebracht hatte, welche in den ursprünglichen Strafverfahren hätten behandelt werden müssen, trat die Vorinstanz mit Beschwerdeentscheid vom 27. Oktober 2025 nicht auf die Beschwerde ein, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war. Aus Billigkeit wurden keine Kosten erhoben.

 

8. Gegen diesen Beschwerdeentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 Beschwerde und stellte folgende Anträge:

 

1.    «Der Entscheid des Departements des Inneren vom 27. Oktober 2025 sei aufzuheben.

2.    Auf die ursprüngliche Beschwerde gegen den Strafantrittsbefehl vom 14. Oktober 2025 sei einzutreten.

3.    Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen

4.    Der Strafantritt vom 26. November 2025 sei bis zum rechtskräftigen Entscheid auszusetzen.

5.    Es seien die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen.

6.    Es sei dem Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.»

 

Im Begleitbrief zu der Eingabe beantragt er sinngemäss die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

9. Mit Eingabe vom 6. November 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

 

10. Mit Eingabe vom 7. November 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere die Befreiung vom am 5. November 2025 durch das Verwaltungsgericht verfügten Kostenvorschuss.

 

11. Mit Stellungnahme vom 17. November 2025 liess sich das Amt für Justizvollzug vernehmen. Es beantragte die Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass vorliegend ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen worden sei, welchem ohnehin aufschiebende Wirkung zukomme.

 

12. Mit Verfügung vom 18. November 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

 

13. Mit Eingabe vom 26. November 2025 reichte der Beschwerdeführer seinen Kontoauszug ein und liess ausführen, dass bei ihm eine Verhaltensstörung (Geburtsgebrechen) vorliege.

 

14. Innert der angesetzten Frist bis zum 9. Dezember 2025 sind keine bzw. lediglich ein Verzicht auf weitere Stellungnahmen eingegangen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 des Gesetzes über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11 i.V.m. § 29 und § 66 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11 und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

 

 

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte auf seine Begehren eintreten müssen und verlangt sinngemäss die Rückweisung der Angelegenheit zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz. Vor der Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines ordentlichen Gerichtsverfahrens und Akteneinsicht sowie die Sistierung des Verfahrens und die aufschiebende Wirkung.

 

2.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass das ordentliche Gerichtsverfahren bereits durchgeführt wurde. Seine Verurteilungen sind rechtskräftig. Es besteht kein Anspruch auf eine nochmalige materielle Prüfung der bereits rechtskräftig abgeurteilten Sachverhalte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind lediglich die Modalitäten des Vollzugs (wann, wo und wie).

 

2.3 Gemäss § 11quinquies JUVG sind Strafen und Massnahmen in der Regel spätestens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils anzutreten (Abs. 1). Das Amt ordnet den Vollzug einer Strafe oder Massnahme an. In der Verfügung sind insbesondere Einweisungsort und Vollzugsform festzulegen (Abs. 2). Befindet sich die verurteilte Person in Freiheit, ist die Verfügung in der Regel mit einer Aufforderung zum Vollzugsantritt zu verbinden (Abs. 3). Sofern sich die verurteilte Person nicht innert der ihr gesetzten Frist meldet, nicht zum angeordneten Vollzugsantritt erscheint oder unbekannten Aufenthalts ist, kann sie durch das Amt zur Festnahme polizeilich ausgeschrieben oder durch die Kantonspolizei zum Vollzug von Strafen und Massnahmen zugeführt werden (Abs. 4). Das Verfahren vor der Vorinstanz richtet sich nach §§ 29 VRG ff. Wie das Amt für Justizvollzug richtig festhält, wurde § 46 VRG aufgehoben, womit dieser Artikel vorliegend nicht verletzt sein kann.

 

2.4 Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Vollzugsbehörden die Pflicht haben, sich mit konkreten Einwänden zum Vollzug auseinanderzusetzen, so ist ihm zuzustimmen. Nur macht er keine solchen Einwänden geltend – weder vor Verwaltungsgericht noch vor der Vorinstanz. Sämtliche seiner Vorbringen beziehen sich auf die rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren. Ob damals der Sachverhalt richtig festgestellt worden ist und ob damals sein rechtliches Gehör gewahrt worden ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden. Solche Einwände hätten in den damaligen Verfahren geltend gemacht werden müssen. Heute sind diese Verfahren rechtskräftig abgeschlossen und im vorliegenden Verfahren können die Vollzugsbehörden nicht mehr darauf zurückkommen. Dass die Vorinstanz auf den Antrag des Beschwerdeführers auf (erneute) Durchführung eines ordentlichen Gerichtsprozesses nicht eingetreten ist, ist daher nicht zu beanstanden und verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht. Selbst wenn die Vorinstanz die Beschwerde materiell geprüft hätte, hätte diese abgelehnt werden müssen, da den gestellten Begehren von Gesetzes wegen gar nicht entsprochen werden kann.

 

2.5 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Strafantrittsbefehl. Dieser entspricht den Vorgaben von § 11quinquies JUVG und legt lediglich die Modalitäten des Vollzugs (wann, wo und wie der Vollzug durchgeführt werden soll) fest. Der Beschwerdeführer äussert sich hierzu aber nicht.

 

2.6 Bei dieser Ausgangslage sind auch von der Durchführung einer Hauptverhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist (§ 71 VRG).

 

Soweit der Vertreter des Beschwerdeführers diverse weitere Probleme und einen möglichen IV-Anspruch des Beschwerdeführers anspricht, wäre er gut beraten, sich an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu wenden. Diese könnte einen allfälligen Abklärungsauftrag betreffend erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen (z.B. Beistandschaft) prüfen.

 

3.1 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

 

3.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da er nicht berufsmässig vertreten ist, kann die Parteientschädigung nur den Ersatz notwendiger Auslagen umfassen (§ 76bis Abs. 3 lit. a VRG). Solche werden nicht geltend gemacht und sind nach dem Gesagten auch nicht ersichtlich. Aufgrund des ausnahmsweisen Verzichts auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Verfahren wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege damit gegenstandslos.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

4.    Das Amt für Justizvollzug hat A.___ einen neuen Termin zum Strafantritt zu setzen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Vizepräsidentin                                                           Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Straumann