Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 28. November 2025                   

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___  vertreten durch Rechtsanwältin Elena Liechti, AsyLex, 

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Haftgericht, ,

2.    Departement des Innern,  vertreten durch Migrationsamt, 

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Überprüfung der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 7. Oktober 2022 in die Schweiz ein und stellte am 8. Oktober 2022 ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat auf das Asylgesuch mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 nicht ein und wies den Beschwerdeführer am 15. Dezember 2022 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien weg, da der Beschwerdeführer dort bereits am 2. Oktober 2022 illegal eingereist war und ein Asylgesuch gestellt hatte. Die gegen den Entscheid des SEM erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. März 2023 ab. Die Ausreisefrist wurde in der Folge auf den 8. März 2023 festgesetzt.

 

2. Nachdem der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2022 für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens dem Kanton Solothurn zugewiesen wurde, führte das Migrationsamt am 25. Juli 2023 mit dem Beschwerdeführer ein Ausreisegespräch. Darin zeigte er sich grundsätzlich dazu bereit, nach Kroatien auszureisen, dies unter der Bedingung, vor seiner Ausreise eine anstehende medizinische Behandlung in der Schweiz abschliessen zu können. In der Folge organisierte das Migrationsamt zusammen mit dem SEM die Ausreise des Beschwerdeführers nach Kroatien mittels Sonderflugs per 29. August 2023. In der Folge tauchte der Beschwerdeführer mehrfach unter, weshalb die geplanten Sonderflüge nach Kroatien nicht durchgeführt werden konnten. Zudem stellte der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wiederholt ein Wiedererwägungsgesuch im Zusammenhang mit dem Nichteintretensentscheid des SEM auf das Asylgesuch, wobei die dagegen erhobene Beschwerde in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht jeweils abgewiesen, resp. nicht darauf eingetreten wurde.

 

3. Am 15. Oktober 2025 trat der Beschwerdeführer wieder im Asylzentrum Allerheiligenberg ein, nachdem er letztmals am 21. August 2025 als verschwunden gemeldet und deshalb im RIPOL ausgeschrieben wurde. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer abermals ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches das SEM mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 abwies. Dagegen erhob der Beschwerdeführer erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Entscheid diesbezüglich ist zurzeit noch ausstehend, wobei das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde am 29. Oktober 2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannte und den Vollzug der Überstellung nach Kroatien einstweilen untersagte. Das SEM wurde ferner eingeladen, bis am 1. Dezember 2025 eine Vernehmlassung einzureichen.

 

4. Der Beschwerdeführer wurde zwecks Rückführung nach Kroatien am 22. Oktober 2025 im Asylzentrum angehalten und ins Untersuchungsgefängnis Solothurn gebracht. Anlässlich der Eröffnung der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens gab der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2025 zu Protokoll, nicht gewusst zu haben, die Schweiz verlassen zu müssen. Nach Kroatien wolle er nicht ausreisen. Eine richterliche Überprüfung betreffend die Anordnung der Haft wünsche er explizit nicht. Es seien weder Familienangehörige noch seine Rechtsvertretung über die Inhaftierung zu informieren. Der Beschwerdeführer wurde danach ins Gefängnis Bässlergut verlegt.

 

5. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 ordnete das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) über den Beschwerdeführer die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ab 22. Oktober 2025, 7.45 Uhr, bis 3. Dezember 2025 an.

 

6. Am 23. Oktober 2025 wandte sich Rechtsanwältin Eliane Liechti von AsyLex an das Migrationsamt und bat um Akteneinsicht. Aufgrund fehlender Zustellung der Akten erbat Rechtsanwältin Eliane Liechti abermals am 27. und 28. Oktober 2025 um Akteneinsicht, welche ihr alsdann am 29. Oktober 2025 gewährt wurde.

 

7. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 gelangte Rechtsanwältin Eliane Liechti an das Haftgericht und beantragte die Aufhebung der Haftanordnung des Migrationsamtes und die umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft. Eventualiter sei die Widerrechtlichkeit der Haft festzustellen.

 

8. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 genehmigte die Haftrichterin die im Rahmen des Dublin-Verfahrens angeordnete Haft bis am 3. Dezember 2025.

 

9. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. November 2025 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Eliane Liechti, Folgendes:

 

1.     Die Ziffern 1 und 3 der Verfügung des Haftgerichts vom 31. Oktober 2025 seien aufzuheben.

2.     Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen.

3.     Die Vorinstanz 1 sei anzuweisen, die Rechtsvertretung für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 2'179.40 zu entschädigen.

4.     Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde.

5.     Eventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen.

6.     Dem Beschwerdeführer sei zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das vorliegende Verfahren zu gewähren, Rechtsanwältin Eliane Liechti sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu mandatieren und auf einen allfälligen Kostenvorschuss sei zu verzichten.

7.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

 

10. In seiner Stellungnahme vom 13. November 2025 beantragte das Migrationsamt namens des DDI die vollumfängliche Beschwerdeabweisung. Seitens des Haftgerichts erging innert Frist keine Stellungnahme.

 

11. Auf Anfrage teilte das Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2025 um 14 Uhr dem Verwaltungsgericht mit, dass das SEM bereits vor Fristablauf am 19. November 2025 Stellung zur Bundesverwaltungsgerichtsbeschwerde genommen habe. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde habe nach wie vor Bestand. Ein Urteil vor dem 3. Dezember 2025 werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein. In der Folge ordnete das Verwaltungsgericht mit Zwischenentscheid vom 21. November 2025 die umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft an.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (gl. § 11 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EAuV, BGS 512.153] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst in verschiedener Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101) im Zusammenhang mit der Haftanordnung sowie der anschliessenden Überprüfung durch das Haftgericht.

 

2.1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2).

 

2.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Hafteröffnungsverfügung des Migrationsamtes vom 22. Oktober 2025 sei der Rechtsvertretung trotz Anzeige der Mandatsübernahme nicht zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe zwar mitgeteilt, es müsse kein Anwalt informiert werden. Da der Beschwerdeführer dem Migrationsamt keinen Mandatsentzug mitgeteilt habe, hätte die Hafteröffnungsverfügung dennoch der Rechtsvertretung zugestellt werden müssen. Sollte das Migrationsamt Zweifel am Mandatsverhältnis gehabt haben, wäre spätestens umgehend nach Erhalt des Akteneinsichtsgesuchs von AsyLex die Haftverfügung der Rechtsvertretung zuzustellen gewesen.

 

2.2.2 Es trifft zu, dass gemäss den Akten seit dem Jahr 2022 ein Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und AsyLex besteht (AS 129). Auch wird durch den Beschwerdeführer richtigerweise geltend gemacht, dass die Hafteröffnungsverfügung vom 22. Oktober 2025 dem Rechtsvertreter von AsyLex nicht eröffnet wurde (AS 355). Als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darf sich eine Partei jederzeit und auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten oder, sofern sie persönlich auftritt bzw. ein persönliches Erscheinen vorgeschrieben ist, von einer selbst gewählten Person begleiten und unterstützen lassen. Obschon die Mandatsanzeige für eine Mandatsübernahme von AsyLex seit dem Jahr 2022 vorlag, kann dem Protokoll der Einvernahme vom 22. Oktober 2025 nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den Beizug eines Anwalts wünschte. Stattdessen antwortete er auf die Frage, ob ein Anwalt über seine Inhaftierung verständigt werden müsse, mit «Sie müssen niemanden informieren» (AS 341). In der Folge wurde er darüber informiert, dass im Gefängnis das Verzeichnis des Solothurnischen Anwaltsverbandes aufliege; er könne dieses gegebenenfalls konsultieren; ebenfalls stehe es ihm gemäss Rückführungsrichtlinie der EU vom 16. Dezember 2008 frei, nationale oder internationale Organisationen sowie nichtstaatliche Organisationen zu kontaktieren. Er nahm dies mit einem «Ich habe verstanden» zur Kenntnis (AS 341). Indem die Rechtsvertretung bereits am 23. Oktober 2025 und somit einen Tag nach Erlass der Hafteröffnungsverfügung um Akteneinsicht ersuchte und anschliessend einen Antrag auf Haftüberprüfung beim Haftgericht stellen konnte, ergab sich trotz fehlender Zustellung der Haftanordnung an die Rechtsvertretung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil für den Beschwerdeführer. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist somit nicht verletzt.

 

2.3.1 Ferner bemängelt der Beschwerdeführer, die Haftverfügung sei auf Deutsch verfasst gewesen, eine Sprache, welche er nicht spreche.

 

2.3.2 Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzuges (BGE 130 I 126 E. 2.3; betr. Pflicht zur ausreichenden Begründung eines Auslieferungshaftbefehls vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_416/2017 vom 30. August 2017 E. 1.3.1). Nach der Praxis des EGMR zu Art. 5 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) umfasst die Informationspflicht alle wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Festnahme; mithin also jene Informationen, die es dem Beschuldigten ermöglichen würden, die Rechtmässigkeit der Verhaftung gerichtlich anzufechten. Für die Erteilung der Information ist keine bestimmte Form zu beachten. Nach der Praxis des EGMR kann die Aufklärung über die Haftgründe mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Orientierung muss aber einfach und für den Betroffenen verständlich sein. Für die Anordnung der ausländerrechtlichen Haft bedeutet dies konkret, dass dem rechtsunkundigen Ausländer spezifisch darzulegen ist, weshalb er inhaftiert wird. Die rechtliche Beurteilung wie auch die zugrundeliegenden Tatsachen sind ihm verständlich und untechnisch mitzuteilen (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 223). Der Ausländer bzw. sein Rechtsvertreter sowie das zuständige Haftgericht müssen anlässlich der gerichtlichen Haftprüfung in der Lage sein, sich mit den Argumenten der haftanordnenden Behörde auseinanderzusetzen. Bspw. bei der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft ist namentlich zu begründen, weshalb das Wegweisungsverfahren bzw. der Vollzug der Aus- oder Wegweisung im konkreten Fall als gefährdet erscheint und kein milderes Mittel als eine Inhaftierung infrage kommt. Der Haftgrund ist zu bezeichnen sowie der mutmassliche Zeitpunkt der Ausschaffung, damit das Haftgericht die Absehbarkeit des Vollzugs überprüfen kann. Zudem ist anzugeben, für wie lange die Haft angeordnet wird (Businger, a.a.O., S. 221 mit Hinweisen).

 

2.3.3 Das Migrationsamt eröffnete dem Beschwerdeführer die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens am 22. Oktober 2025 in englischer Sprache (AS 342). Dabei wurde dem Beschwerdeführer auf Englisch erklärt, dass er zur Sicherung seiner Ausschaffung im Rahmen des Dublin-Verfahrens in Haft genommen werde, dies weil er der Ausreisefrist bis spätestens am 17. April 2025 nicht Folge geleistet hatte (AS 341). Dem Beschwerdeführer wurde aufgezeigt, dass die Haft ab dem 22. Oktober 2025, 7.45 Uhr, für maximal sechs Wochen, d.h. bis am 3. Dezember 2025, angeordnet werde. Dabei wurde der Beschwerdeführer ebenso darauf hingewiesen, dass sich die effektive Dauer der Haft nach dem Abflugdatum richte, sofern er den Flug auch antreten werde. Er habe die Möglichkeit die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft durch das Haftgericht in einem schriftlichen Verfahren überprüfen zu lassen, wobei dem Beschwerdeführer Art. 80a Abs. 3 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) erklärt wurde (AS 341). Indem der Beschwerdeführer vor dem Migrationsamt angab, Englisch zu sprechen und zu verstehen (AS 342), wurden dem Beschwerdeführer anlässlich der Haftanhörung in einer ihm verständlichen Sprache die rechtlichen und tatsächlichen Gründe der Inhaftierung im Rahmen des Dublin-Verfahrens eröffnet sowie die Beschwerdemöglichkeit mitgeteilt (AS 341), wodurch die Rügen des Beschwerdeführers unbegründet sind. Dass in der Folge die Verfügung des Haftgerichts vom 31. Oktober 2025 in der Verfahrenssprache des Kantons Solothurn (§ 8bis Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) in Deutsch verfasst wurde, kann nicht beanstandet werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde vorliegend nicht verletzt.

 

2.4.1 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Rechtsvertretung habe das Migrationsamt am 23. Oktober 2025 um Zustellung der Akten ersucht. Die Akten seien allerdings erst nach Androhung eine Rechtsverweigerungsbeschwerde am 29. Oktober 2025 zugestellt worden.

 

2.4.2 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung der Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen.

 

2.4.3 In Folge der Hafteröffnungsverfügung beantragte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erstmals am Donnerstag, 23. Oktober 2025, Akteneinsicht (AS 366). Am Montag, 27. Oktober 2025, wurde erneut um Zustellung der Akten gebeten (AS 370). Am Dienstag, 28. Oktober 2025, wurde alsdann ein Verfahren wegen Rechtsverzögerung angedroht und wiederum um Akteneinsicht gebeten (AS 378), woraufhin am Mittwoch, 29. Oktober 2025, der Rechtsvertretung die Akten elektronisch zugeschickt wurden (AS 379). Dass sich die Rechtsvertretung vier Arbeitstage für eine Akteneinsicht gedulden musste, stellt angesichts einer immerwährenden Möglichkeit einer Überprüfung der Haftverordnung nach Art. 80a Abs. 3 AIG aufgrund einer fehlenden Rechtsmittelfrist, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, da in casu durch die Zusendung der Akten vier Tage nach dem Akteneinsichtsgesuch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstanden ist.

 

2.5.1 Der Beschwerdeführer moniert ferner, vor Haftgericht die Verletzung der Begründungspflicht gerügt zu haben, indem sich das Migrationsamt zur Verhältnismässigkeit der Haft nicht geäussert habe. Diesbezüglich habe das Haftgericht lediglich ausgeführt, dass sich die Begründung indirekt aus der Verfügung ergäbe. Das Haftgericht gehe durch diese Begründung fehl, da die Verhältnismässigkeit der Haft zwingend begründet werden müsse.

 

2.5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a; 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Hohe Anforderungen werden an die Begründungsdichte von Haftentscheiden gestellt, bilden sie doch Grundlage für erhebliche Eingriffe in die persönliche Freiheit des Betroffenen (BGE 142 I 135 E. 2.1; 133 I 270 E. 3.5).

 

2.5.3 Die Haftprüfung erfolgt bei der Dublin-Haft in einem schriftlichen Verfahren, wobei die Haftanordnung nicht während einer mündlichen Verhandlung näher begründet werden kann. Aus diesem Grund kommt einer ausreichenden Begründung der Haftanordnung eine noch zentralere Rolle zu als sonst. Ohne eine solche ist es dem Haftgericht nicht möglich, sich mit den Argumenten der haftanordnenden Behörde hinreichend auseinanderzusetzen. Aus der Verfügung des Migrationsamtes vom 25. Oktober 2025 geht insbesondere die rechtliche Grundlage von Art. 76a Abs. 1 AIG sowie Ausführungen betreffend das passive Verhalten des Beschwerdeführers, wonach er wiederholt die geplante Rückführung nach Kroatien mittels Sonderflugs vereitelt habe, hervor. Das Migrationsamt verweist auf das mehrmalige Untertauchen des Beschwerdeführers, die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht, das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz trotz der Zuständigkeit Kroatiens, seinen illegalen Aufenthalt in der Schweiz seit Ablauf der Ausreisefrist und auf die konsequente Weigerung, nach Kroatien zurückzukehren. Zwar äussert sich die Verfügung nicht explizit über die Verhältnismässigkeit der Haft, wie es der Beschwerdeführer moniert. Nichtsdestotrotz konnte das Haftgericht in seiner Verfügung vom 31. Oktober 2025 die aufgrund der fehlenden Begründung der Verhältnismässigkeit entstandene Gehörsverletzung beseitigen, indem sich das Haftgericht zur Verhältnismässigkeit äusserte (Verfügung Haftgericht E. 5). Die Gehörsverletzung kann dadurch als geheilt gelten, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhielt, sich vor einer Rechtsmittelinstanz, hier dem kantonalen Haftgericht zu äussern, welches sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfte.

 

2.6.1 Der Beschwerdeführer moniert des Weiteren, es habe in casu kein Ausreisgespräch stattgefunden, obschon dies Art. 2a Abs. 2 Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zwingend vorsehe. Das Migrationsamt habe am 25. Juli 2023 und somit zwei Jahre vor dem Ergreifen von Zwangsmassnahmen ein solches geführt.

 

2.6.2 Nach Art. 2a Abs. 1 VVWAL führt die zuständige Behörde des Kantons, der beim SEM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung einreicht, in der Regel nach Eröffnung der Verfügung über die Weg- oder die Ausweisung oder die Landesverweisung, jedoch spätestens unmittelbar nachdem die Verfügung rechtskräftig geworden ist, mit der betroffenen Person ein Ausreisegespräch. Gemäss Art. 2a Abs. 4 VVWAL dient das Ausreisegespräch insbesondere dazu, der betroffenen Person die Weg- oder Auswei­sung oder die Landesverweisung zu erläutern (lit. a); die Ausreisewilligkeit der be­troffenen Person abzuklären und zu dokumentieren (lit. b); den Gesundheitszustand im Hinblick auf die Transportfähigkeit abzuklären (lit. c); auf die Mitwirkungspflicht der be­troffenen Person bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere hinzuweisen (lit. d); wenn nötig Zwangsmass­nahmen nach Art. 73-78 AIG anzudrohen (lit e); die betroffene Person über die Rückkehrhilfe zu informieren (lit. f); die betroffene Person über die Ausrichtung des Reisegeldes nach Art. 59a Abs. 2bis Asylverordnung 2 (SR 142.312) zu informieren (lit g).

 

2.6.3 Es trifft zu, dass das Migrationsamt einzig am 23. Juli 2023 ein offizielles Ausreisegespräch geführt hat (AS 127). Im Rahmen der Hafteröffnung wurde dem Beschwerdeführer jedoch erneut Gelegenheit gegeben, sich zu seiner Ausreisebereitschaft nach Kroatien oder in sein Heimatland zu äussern (AS 341), wodurch der Beschwerdeführer genügend Gelegenheit hatte, sich im Rahmen von Art. 2 VVWAL zu äussern und angehört zu werden. Zudem wurde dem Beschwerdeführer der Grund für die Ausweisung in den Dublin-Staat Kroatien erklärt. Es liegt somit keine Verletzung des Gehörsanspruchs vor.

 

3.1 Mit Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2025 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen, da gemäss Nachfrage beim Bundesverwaltungsgericht vor dem 3. Dezember 2025 – und somit vor Ende der Maximaldauer der Haft – nicht mit einem Urteil gerechnet werden konnte, wodurch die Voraussetzungen der Haft nicht mehr gegeben waren.

 

3.2 Hinsichtlich die anbegehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft ist festzuhalten, dass praxisgemäss eine Festhaltung nur dann als unverhältnismässig gilt, wenn triftige Gründe für Verzögerungen beim Vollzug sprechen oder praktisch feststeht, dass sich dieser kaum innert nützlicher Frist wird realisieren lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2025 dem SEM Gelegenheit gegeben, bis am 1. Dezember 2025 eine Vernehmlassung einzureichen (AS 410). Da das SEM notabene auch vor der Frist vom 1. Dezember 2025 eine Vernehmlassung hätte einreichen können, was in casu gemäss Auskunft des Bundesverwaltungsgerichts bereits am 19. November 2025 der Fall war, und das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Beschleunigungsgebots gehalten ist, schnellstmöglich über das Widererwägungsgesuch zu entscheiden, war nicht auszuschliessen, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits vor dem Haftende am 3. Dezember 2025 über die Beschwerde entscheiden wird. Erst nach telefonischer Rücksprache mit dem Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2025 wurde klar, dass das Bundesverwaltungsgericht vor dem Haftende am 3. Dezember 2025 kein Urteil fällen wird, weshalb das Verwaltungsgericht eine sofortige Haftentlassung anordnete. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass das Migrationsamt und das Haftgericht zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer jeweiligen Verfügungen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen konnten, dass das SEM vor der angesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen wird und infolgedessen ein Urteil durch das Bundesverwaltungsgerichts aufgrund des Beschleunigungsgebots vor Haftende am 3. Dezember 2025 realistisch erscheint. Indem der Beschwerdeführer umgehend nach der Auskunft des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2025 aus der Haft entlassen wurde, war zu keinem Zeitpunkt die Unrechtmässigkeit der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens gegeben, indem auch das Verhalten des Beschwerdeführers (mehrmaliges Untertauchen, fehlendes Mitwirken, wiederholtes Stellen von Wiedererwägungsgesuchen) genügend Anlass dazu gab, den Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu inhaftieren. Ein milderes Mittel als die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens, welches ein Untertauchen des Beschwerdeführers hätte wirksam verhindern können, war nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen Bindungen. In dieser Situation erschien der Anreiz für den Beschwerdeführer für ein erneutes Untertauchen sehr hoch. Eine regelmässige Meldepflicht hätte den die behördlichen Anordnungen in der Vergangenheit regelmässig ignorierenden Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, sich den Behörden zu entziehen. Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass auf sich (AS 95, 341), der für die Dauer des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht beim Migrationsamt hätte hinterlegt werden können. Da keine mildere Massnahme angemessen war, war im vorliegenden Fall die Haft zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig und rechtmässig. Die Beschwerde ist somit unbegründet, sie ist in diesem Punkt abzuweisen.

 

4. Hinsichtlich die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Kürzung der Kostennote seiner Rechtsvertretung gilt festzuhalten, dass AsyLex den Beschwerdeführer seit spätestens dem Jahr 2022 vertritt (AS 129). Dass innerhalb von AsyLex diverse Personen das Mandat substitutionsweise innehatten, was mit einem zusätzlichen Aktenstudium einhergeht, ist der AsyLex und nicht dem Beschwerdeführer resp. dem Staat als Kostenträger anzulasten. Die vom Haftgericht vorgenommene Kürzung betreffend des Haftentlassungsgesuch ist somit nachvollziehbar und angemessen. Wie obgenannt dargelegt (E. 3.2), war die Beschwerde vor Haftgericht zum damaligen Zeitpunkt nicht mit Erfolg beschieden, weshalb ein Stundenansatz von CHF 190.00 zuzusprechen war (§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022).

 

5. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Ziffer 1 der Verfügung des Haftgerichts vom 31. Oktober 2025 ist aufzuheben. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

 

6.1 Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde bis anhin nicht entschieden. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann als erstellt gelten. Aufgrund des hängigen Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht war das Anliegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht von vornherein als aussichtlos zu qualifizieren.

 

6.2 Aufgrund des teilweise Obsiegens hat der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwältin Elena Liechti macht mit Eingabe vom 7. November 2025 eine Entschädigung von total CHF 2'548.40 (11.45 Stunden x CHF 220.00 + Auslagen CHF 29.40) geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 8.25 Stunden für die Beschwerdeschrift erscheint im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als erhöht und ist um 2.25 Stunden auf 6 Stunden zu kürzen. Der restlich geltend gemachte Zeitaufwand erscheint im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als angemessen und ist entsprechend vom Staat zu entschädigen. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Elena Liechti beläuft sich demnach auf CHF 1'026.70 (4.6 Stunden x CHF 220.00 + Auslagen CHF 14.70), zahlbar durch den Staat.

 

6.3 Die andere Hälfte der Parteientschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist durch den Kanton Solothurn zu einem Stundenansatz von CHF 190.00 (§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022), ausmachend CHF 888.70 (4.6 Stunden x CHF 190.00 + Auslagen CHF 14.70) zu entschädigen. Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 138.00.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Ziffer 1 der Verfügung des Haftgerichts vom 31. Oktober 2025 wird aufgehoben.

2.     Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.     Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

4.     Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

5.     Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'026.70 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

6.     Der Kanton Solothurn hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Elena Liechti, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 888.70 (inkl. Auslagen) auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 138.00, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                           Law