Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. März 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Milica Bradonjic,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Einwohnergemeinde B.___,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Submissionsverfahren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die Einwohnergemeinde B.___ eröffnete am 3. Februar 2025 ein offenes Submissionsverfahren zur Sicherstellung der Grundversorgung in der ambulanten Pflege für die Bevölkerung der Einwohnergemeinde B.___ vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2029. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 erteilte die Einwohnergemeinde B.___ der [...] (A.___) den Auftrag für den Zeitraum von 2026 bis 2029. Auf Beschwerde der zweitplatzierten C.___ AG hin hob das Verwaltungsgericht den Zuschlagsentscheid mit Urteil vom 29. September 2025 (VWBES.2025.202) auf und wies die Angelegenheit zur neuen Beurteilung der Angebote, insbesondere auch bezüglich der offerierten Preise, an die Einwohnergemeinde B.___ zurück.
2. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 erteilte die Einwohnergemeinde B.___ (nachfolgend Vergabebehörde) den Zuschlag für die ausgeschriebenen Leistungen an die C.___ AG.
3. Dagegen erhob die A.___, als Trägerin der Dienststelle [...], am 10. November 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. In der Hauptsache wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Die Verfügung der Einwohnergemeinde B.___ vom 21. Oktober 2025 betreffend die Vergabe der Spitex-Dienstleistungen für den Zeitraum 1.1.2026 bis 31.12.2029 für die Einwohnergemeinde B.___ an die Beschwerdegegnerin sei aufzuheben.
2. Der Zuschlag für die Vergabe der Spitex-Dienstleistungen der Einwohnergemeinde B.___ sei der Beschwerdeführerin zu erteilen.
3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Mit Instruktionsverfügung vom 12. November 2025 wurde der Beschwerde insofern die aufschiebende Wirkung erteilt, als dass die Vergabebehörde angewiesen wurde weitere Vollzugshandlungen betreffend den Beschwerdegegenstand auszusetzen. Zudem wurden die Akten aus dem Verfahren VWBES.2025.202 von Amtes wegen beigezogen.
5. Mit Eingabe vom 21. November 2025 teilte die C.___ AG (nachfolgend Zuschlagsempfängerin) mit, dass sie sich am Verfahren beteiligen wolle und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 25. November 2025 liess sich die Vergabestelle zur Sache vernehmen und verlangte, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
6. Die Beschwerdeführerin replizierte am 12. Dezember 2025 auf die Stellungnahmen. Ebenfalls liess sich die Zuschlagsempfängerin mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 unaufgefordert vernehmen.
7. Am 5. Januar 2026 erfolgten die abschliessenden Bemerkungen der Vergabestelle. Die Beschwerdeführerin reichte am 6. Januar 2026 die Kostennote ein und verwies auf ihre bisherigen Ausführungen. Die Zuschlagsempfängerin reichte mit Eingabe vom 7. Januar 2026 abschliessende Bemerkungen ein und legte diesen eine Aufstellung der geltend gemachten Aufwände bei.
8. Weitere Eingaben wurden in der Folge nicht gemacht, so dass die Angelegenheit spruchreif ist. Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Zuschlag, welcher der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht worden ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, IVöB, BGS 721.532). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden (Art. 56 Abs. 3 u. 4 IVöB).
1.2 Gemäss § 144bis Abs. 4 Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) handeln die Einwohnergemeinden mit einem Dienstleister ihrer Wahl das Angebot für die häusliche Pflege gemäss § 143 SG aus und einigen sich im Rahmen der geltenden Höchsttaxen auf eine Taxordnung mit dem vereinbarten Leistungskatalog. Hierfür hat die Einwohnergemeinde B.___ die verfahrensgegenständliche Ausschreibung vorgenommen.
1.3 Umstritten ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin.
1.4 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. § 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Das die Legitimation begründende schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern dem Beschwerdeführer einen praktischen Vorteil zu verschaffen. Das blosse Anliegen, dem Prozessgegner einen (behaupteterweise) rechtswidrigen Vorteil zu verwehren, kann nicht zur Legitimation ausreichen, wenn es nicht mit einem eigenen schutzwürdigen Vorteil für den Beschwerdeführer korreliert (BGE 141 II 307 E. 6.2 m.H.).
1.5 Für das Beschaffungsrecht gilt keine Sonderregelung. Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung. Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich etc. 2013, S. 646, Rz 1304; BGE 141 II 14 E. 4.1 – 4.9).
1.6 Gemäss Ausschreibungsunterlagen Ziff. 2.1 und Zuschlagskriterium Preis (Z4) hatten die Anbieter gestützt auf ein Mengengerüst von:
Tarif a): Abklärung und Beratung 670 Stunden
Tarif b): Untersuchung und Behandlung 2'000 Stunden
Tarif c): Grundpflege 3'400 Stunden
Offerten einzureichen. Im Rahmen der Offerte seien die Restfinanzierung/Gemeindebeitrag pro Leistungseinheit und Stunde anzugeben (Ziff. 2.3 Ausschreibungsunterlagen). Die Bewertung des Zuschlagskriteriums Preis (Z4) erfolgt gemäss Ausschreibungsunterlagen auf Basis eines Kostendachs (exklusive Teuerung ab 2027). Beim Preis ist das Kostendach für die Gesamtkosten der Jahre 2026-2029 massgebend, so erhält der günstigste offerierte Preis 5 Punkte.
Die Beschwerdeführerin hat ihr Angebot nicht beziffert. So führt sie in ihrem Angebot aus: «Unser Preis für die kommenden Jahre ist maximal so hoch, wie die vom Kanton jährlich festgelegten Restkosten pro Stunde. Mit dem Budget erhalten Sie jeweils eine Stundenschätzung und einen verbindlichen Preis»… «Eine Unterschreitung der kantonalen Restkosten können wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht zusagen» Für die zu offerierenden Leistungen ab dem Jahr 2026 machte die Beschwerdeführerin in tabellarischer Form für sämtliche Leistungen folgende Angabe: «Max. kantonale Restkosten pro Stunde». Ausdrücklich mit «zur Information» bezeichnet, fügte die Beschwerdeführerin eine Tabelle mit den aus dem bestehenden Leistungsvertrag für das Jahr 2025 geltenden Restkosten an (S. 4 des Angebots).
In der auf der Ausschreibungsplattform simap.ch geschaffenen Möglichkeit fragte die Beschwerdeführerin bei der Vergabestelle nach, ob es richtig verstanden wurde, dass ein Kostendach pro Stunde exkl. Teuerung für das unter 2.1. genannte Mengengerüst gewünscht werde. Ob es richtig verstanden würde, wenn mehr Stunden als das geschätzte Mengengerüst benötigt würden, diese von der Gemeinde entschädigt würden, respektive, wenn weniger Stunden benötigt würden, diese der Gemeinde nicht verrechnet würden. Die Vergabestelle beantwortete diese Frage mit «korrekt» (Beschwerdebeilage 8, Ziff. 4). Trotzdem hat es die Beschwerdeführerin unterlassen ihr Angebot konkret mit Stundenansätzen zu beziffern. Vielmehr verwies sie für die kommenden Jahre ab 2026 auf die vom Kanton festzulegende Restkostenfinanzierung und hielt ausdrücklich fest, dass eine Unterschreitung dieser Höchsttaxen nicht zugesagt werden könne. Lediglich der Information dienend verwies sie auf die Stundenansätze der für das Jahr 2025 laufenden Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde, welche den vom Regierungsrat genehmigten Höchsttaxen entspricht (Regierungsratsbeschluss [RRB] Nr. 2024/1666 vom 22. Oktober 2024). Zum Zeitpunkt der Angebotseinreichung am 16. April 2025 waren die Höchsttaxen für die zu offerierenden Jahre, insbesondere auch ab 2026, gar noch nicht bekannt. Der Regierungsrat hat die Höchsttaxen 2026 erst mit Beschluss vom 21. Oktober 2025 festgelegt (RRB 2025/1698). Mithin hat die Beschwerdeführerin somit kein verbindliches und insbesondere mit den anderen Anbietern vergleichbares Angebot in preislicher Hinsicht abgegeben. Die übrigen drei Mitbieter haben ihre Angebote, wie in den Ausschreibungsunterlagen gefordert, beziffert. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass ein Angebot immerhin eine verbindliche Vertragsofferte darstellt, und sich der Anbieter damit – sofern der Vertrag zustande kommt – verpflichtet, die verlangte Leistung zum offerierten Preis zu erbringen, erscheint das Angebot der Beschwerdeführerin unvollständig. Es hätte nicht in die Bewertung der Vergabestelle miteinfliessen dürfen, zumal sich die Beschwerdeführerin nicht auf verbindliche Preisangaben festlegen wollte, obwohl sie auch entsprechend nachfragte. Entsprechend hätte sie keine reale Chance auf einen Zuschlag, womit auch ihre Beschwerdelegitimation nicht gegeben ist (vgl. E. 1.4 hiervor).
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Vergabestelle zu Gunsten der Beschwerdeführerin (und wie von ihr angeboten) die kantonalen Höchsttaxen als Preisangaben zuzieht, zeigt sich kein anderes Bild. Zum Zeitpunkt des Vergabeentscheides des Gemeinderates vom 20. Oktober 2025 (Protokollauszug der Ratssitzung vom 20. Oktober 2025) waren die Höchsttaxen 2026 noch nicht bekannt. Der RRB datiert vom 21. Oktober 2025. Sämtliche anderen Anbieter offerierten mit Preisangaben gültig ab 1. Januar 2026. Das Angebot der Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf die Höchsttaxen beinhaltete Preisangaben für das Jahr 2025. Entsprechend war das Angebot nicht mit den Mitbietern vergleichbar.
1.7 In den Ausschreibungsunterlagen hat die Vergabestelle folgende Zuschlagskriterien und deren Bewertung festgelegt:
|
|
Zuschlagskriterien |
Punktezahl |
Gewichtung |
|
Z1 |
Qualifikation der Schlüsselperson |
5.00 |
20 % |
|
Z2 |
Innovative Dienstleistungserbringung und deren kontinuierliche Verbesserung |
5.00 |
20 % |
|
Z3 |
Transparente Budgetierung und wirksames Controlling |
5.00 |
20 % |
|
Z4 |
Preis |
5.00 |
40 % |
Die einzelnen Zuschlagskriterien waren in weitere Unterkategorien unterteilt. Das vorliegend interessierende Kriterium Z4 Preis besagte u.a., dass der günstigste Preis 5 Punkte erhält. Falls der Preis eines Anbieters den günstigsten Preis um 20 % übersteigt, erhält er noch 1 Punkt, bei 15 % sind es 2 Punkte, bei 10 % 3 Punkte sowie bei 5 % 4 Punkte.
Die vorliegend von der Vergabestelle verfasste Bewertungsmatrix stellt sich zusammengefasst wie folgt dar (nach gewichteten Punkten):
|
|
C.___ |
[...] |
C.___ AG |
[...] AG |
|
Z1 |
0.95 |
0.82 |
0.90 |
0.78 |
|
Z2 |
1.00 |
0.40 |
0.80 |
0.60 |
|
Z3 |
0.80 |
0.40 |
0.20 |
0.60 |
|
Z4 |
0.40 |
0.40 |
2.00 |
2.00 |
|
Total |
3.15 |
2.02 |
3.90 |
3.88 |
Daraus ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin insgesamt den dritten Platz belegte. Dabei hat sie in den Kategorien Z1-Z3 beinahe die gewichtete Maximalpunktzahl erreicht. Selbst wenn sie die Maximalpunktzahl in diesen Kategorien erreicht hätte, käme sie lediglich auf eine totalisierte Punktzahl von 3.40 und würde in der Rangierung neben der Zuschlagsempfängerin noch hinter der Mitbewerberin [...] zu liegen kommen. Selbst bei einem Ausschluss der Zuschlagsempfängerin würde die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar profitieren, weil der Zuschlag der Zweitplatzierten erteilt würde. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf Ausführungen zum Angebot der Zuschlagsempfängerin, äussert sich aber mit keinem Wort zur Bewertung der zweitplatzierten Anbieterin. Inwieweit bei der Bewertung des Angebots der Zweitplatzierten Korrekturen angezeigt sein könnten, ergibt sich aus der Beschwerdeschrift und Stellungnahmen nicht. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer realistischen Chance, dass die Beschwerdeführerin nach einem allfälligen Ausschluss der Zuschlagsempfängerin bei einer Neubewertung der verbleibenden zwei Offerten besser als die bisher Zweitplatzierte bewertet werden könnte. Ein Abbruch des Verfahrens wurde weder beantragt noch begründet.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bewertung des Zuschlagskriteriums Preis Z4 korrekt vorgenommen wurde, soweit sich die zu Gunsten der Beschwerdeführerin zugezogenen Preise für das Jahr 2025 überhaupt mit den Mitbewerbern vergleichen lassen, welche allesamt Preise für das Jahr 2026 offerierten. Die mit dem Hinweis auf die Höchsttaxen verwendeten Zahlen mit einem Total von CHF 254’840.00 liegen gerundet 21 % über dem Angebot der Zuschlagsempfängerin von CHF 211’230.00. Zu Recht erhielt die Zuschlagsempfängerin 5 Punkte (gewichtet 2) und die Beschwerdeführerin 1 Punkt (gewichtet 0.4). Würde man die Zahlen der Höchsttaxen für das Jahr 2026 hinzuziehen, so wie es die Beschwerdeführerin sinngemäss offeriert hat, wäre die Differenz noch deutlich höher, da die Stundenansätze für […] nochmals deutlich gestiegen sind (vgl. RRB 2025/1698 Anhang 1).
1.8 Auch in dieser Hinsicht fehlt es an einer realistischen Chance, dass die Beschwerdeführerin nach einem allfälligen Ausschluss der Zuschlagsempfängerin bei einer Neubewertung der verbleibenden drei Offerten besser als die bisher Zweitplatzierte bewertet werden könnte. Es fehlt ihr an der erforderlichen materiellen Beschwer und damit an einem schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeführung. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten grundsätzlich nicht einzutreten. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob die Beschwerdeführerin den Leistungsauftrag bisher ausführte oder den Zuschlag im Mai 2025 erhalten hat. Die Legitimationsvoraussetzungen richten sich nach den Kriterien gemäss E. 1.4 u. E. 1.5 hiervor. Der Zuschlagsentscheid im Mai 2025 war offensichtlich zu Unrecht erfolgt und gründete auf einer falschen Bewertungsmethode (VWBES.2025.202).
2.1 Wie im Folgenden aufgezeigt wird, wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könnte.
2.2 Was die Beschwerdeführerin vorbringt, verfängt nicht. Entgegen den Darstellungen der Beschwerdeführerin wurde die Preisbewertung während des Vergabeverfahrens nicht geändert. Sie selbst liess mit der Beschwerdebeilage 10 die Zuschlagskriterien einreichen, wo auf Seite 4/4 die oben skizzierte Punktevergabe für das Kriterium Z4 Preis beschrieben ist. Ein Abweichen davon ist nicht erkennbar.
2.3 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sie keine Kalkulationen zu ihrer «Preisbasis» vorgenommen. Zwar hat sie eine mögliche Entwicklung der zu leistenden Pflegestunden für die kommenden Jahre aufgezeigt, jedoch hat sie keine Preiskalkulation vorgenommen und auf die jeweils geltenden und vom Kanton festzulegenden Höchsttaxen verwiesen (vgl. E. 1.6). Aus den Ausschreibungsunterlagen ergab sich jedoch klar, dass die Vergabestelle eine Preisangabe für die Restfinanzierung/Gemeindebeitrag pro Leistungseinheit und Stunde erwartete. Die Beschwerdeführerin hat dann auch genau in diesem Sinne auf der Plattform simap.ch nachgefragt und entsprechende Antwort erhalten (vgl. E. 1.6). Bezeichnenderweise haben dann auch sämtliche übrigen Mitbewerber bezifferte Angebote mit Stundenansätzen eingereicht, welche sich auf das vorgegebene Mengengerüst gemäss Ausschreibung stützten.
2.4 Die Bewertung der Vergabestelle erfolgte auch betreffend die Wegkosten korrekt. Wie die Beschwerdeführerin während des Vergabeverfahrens selbst vorbrachte, sind die Wegkosten in den vom Regierungsrat festgelegten Höchsttaxen bereits inbegriffen. So ist aus dem Auszug der Plattform simap.ch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Bemerkung machte, die Wegkosten seien bereits in der Restfinanzierung inbegriffen. Eine separate Abrechnung sei nicht möglich. Sie fragte nach, ob die Restkosten exkl. Weg ausgewiesen werden sollen. Die Vergabestelle gab zur Antwort, dass die Wegkosten nicht separat ausgewiesen werden müssten (Beschwerdebeilage 8, Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin macht in der Stellungnahme vom 12. Dezember 2025 geltend, die Vergabestelle habe für alle Anbieter mit einer Ausnahme die identischen Wegkosten eingesetzt, obwohl unterschiedliche Kostenstrukturen bestehen würden. Dieses Vorbringen erscheint höchst widersprüchlich. So hat die Beschwerdeführerin kein beziffertes Angebot abgegeben und auf die Höchsttaxen verwiesen. Die von ihr vorgebrachte Kostenstruktur kann somit einerseits gar nicht zur Anwendung kommen und andererseits sind die Wegkosten, wie korrekt festgehalten wurde, bereits in den Höchsttaxen inbegriffen, zu welchen die Beschwerdeführerin entschädigt werden will. Im Übrigen wurden die Wegkosten von der Vergabestelle entsprechend den Eingaben der Anbieter gleichermassen berücksichtigt. Ein Anbieter hat die Wegkosten separat ausgewiesen, welche entsprechend in die Bewertung aufgenommen wurden. Die übrigen Anbieter haben keine Wegkosten ausgewiesen, da diese im offerierten Preis inbegriffen seien. Um alle Angebote vergleichbar zu machen hat die Vergabestelle für diejenigen Anbieter ohne separate Ausscheidung der Wegkosten, die Wegkosten gemäss Höchsttaxen RRB 2024/1666 Anhang 2 vom offerierten Stundenpreis abgezogen und schliesslich totalisiert wieder aufgerechnet. Diese Vorgehensweise erlaubte es, alle Angebote einheitlich und nachvollziehbar zu vergleichen. Kein Anbieter wurde bevorzugt oder unterschiedlich behandelt und es wurden keine Preisbestandteile verändert.
2.5 Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb es der Zuschlagsempfängerin nicht möglich sein sollte, die nachgefragten Leistungen zu erbringen. Sie verfügt über eine am 17. März 2025 vom Departement des Innern, vertreten durch das Gesundheitsamt, ausgestellte zehnjährige Betriebsbewilligung für den Kanton Solothurn. Diese berechtigt zur Erbringung von Leistungen nach Art. 7 KLV (Krankenpflege-Leistungsverordnung, SR 832.112.31). Darunter fällt gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b Ziff. 14 auch die psychiatrische Pflegeunterstützung. Das Gesundheitsamt übt die fachliche Aufsicht über die Leistungserbringer aus, welche zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein wollen (§ 25bis GesG [Gesundheitsgesetz, BGS 811.11]). Mit Verfügung des Departements des Innern vom 31. März 2025 wurde die Zuschlagsempfängerin zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) zugelassen. Es wurden zudem verschiedene Auflagen gemacht, unter anderem, dass die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV (Verordnung über die Krankenversicherung, SR 832.102) einzuhalten sind. Dort ist geregelt, dass die Leistungserbringer über das erforderliche qualifizierte Personal, ein geeignetes Qualitätsmanagement, ein geeignetes Berichts- und Lernsystem und die Ausstattung, um an nationalen Qualitätsmessungen teilzunehmen, verfügen müssen. Mithin ist somit sichergestellt, dass die von der Zuschlagsempfängerin erbrachten Leistungen den Qualitätsstandards entsprechen, ansonsten die Bewilligungen zum Betrieb von Pflegedienstleistungen und zur Abrechnung mit den Krankenkassen nicht erteilt worden wären. Ebenfalls bietet die Zuschlagsempfängerin auch weitere Verrichtungen wie hauswirtschaftliche Leistungen und verordnete Leistungen im Haushalt an, wie dies aus der eingereichten Offerte (Tarifblatt) und auch aus der Homepage der Zuschlagsempfängerin hervorgeht (https://[...].ch/private-pflege/leistungen/; zuletzt abgerufen am 27. Februar 2026). Aus der mit dem Angebot eingereichten Aufstellung der Qualifikation des vorgesehenen Pflegepersonals (Verhältniszahlen zum Personalmix) geht hervor, dass die Zuschlagsempfängerin über ausreichend qualifiziertes Personal verfügt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Personalaufwandskosten gemessen an der Anzahl Mitarbeiter auf geringe Beschäftigungsgrade schliessen lasse, wurde von der Zuschlagsempfängerin mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 begründet bestritten. Gemäss Jahresrechnung und in der Branche gültigen Standards würden unter der Position «direkter Aufwand» die patientenbezogenen Personalaufwendungen verbucht, was nachvollziehbar erscheint. Jedenfalls blieben diese Ausführungen der Zuschlagsempfängerin im weiteren Verlauf des Verfahrens unwidersprochen.
Schliesslich hat die Zuschlagsempfängerin die Leistungsvereinbarung zusammen mit der Vergabebehörde zu unterzeichnen. Sie verpflichtete sich dadurch die ausgeschriebenen Leistungen vertragskonform zu erbringen. So hat die Zuschlagsempfängerin auch schriftlich bestätigt, dass sie in der Lage und Willens ist, die ausgeschriebenen Leistungen während der gesamten Vertragslaufzeit zu erfüllen. Im Weiteren wird bestätigt, dass gemäss aktuellem Wissensstand für die Erfüllung des Auftrags keine Subunternehmer beigezogen werden sollen, ansonsten werde dies vorgängig mit der Vergabebehörde abgesprochen und diese würden den Eignungskriterien verpflichtet nach entsprechender Prüfung. Es bestehen keine ernsthaften Anzeichen dafür, dass der Auftrag nicht erfüllt werden könnte. Gemäss Angebotsunterlagen verfügt die Zuschlagsempfängerin über einen Personalbestand von 180 Personen, bietet einen 24h Service während 7 Tagen an und erbringt seit 2008 Spitex-Dienstleistungen. Sie wird sich im Falle eines Zuschlags darauf behaften lassen müssen. Dabei ist zu beachten, dass ein Angebot immerhin eine verbindliche Vertragsofferte darstellt, und sich der Anbieter damit – sofern der Vertrag zustande kommt – verpflichtet, die verlangte Leistung zu erbringen. Sollte sich erweisen, dass die Leistung nicht dem Angebotenen bzw. vertraglich Vereinbarten entspricht, stehen der Vergabestelle die vertraglichen Rechtsbehelfe sowie die vorgesehenen Sanktionen des öffentlichen Beschaffungsrechts zur Verfügung. Die Vergabestelle darf sich deshalb bis zu einem gewissen Grad darauf verlassen, dass der Anbieter seinen Vertragspflichten nachkommt, solange keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass dies nicht der Fall ist (BGE 141 II 14 E. 10.3 S. 48; Urteil des Bundesgerichts 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 1.3.3).
2.6 Aus den obgenannten Gründen ist auch ein Ausschluss der Zuschlagsempfängerin nicht auszumachen. Gemäss Vergabestelle sind die Eignungskriterien erfüllt, was nicht zu beanstanden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vergabestelle grosses Ermessen zukommt, den das selber technisch nicht fachkompetente Gericht zu respektieren hat, soweit nicht frei zu prüfende Rechtsfragen zur Diskussion stehen (vgl. generell zum «technischen Ermessen» BGE 139 II 185 E. 9 S. 196 ff. mit Hinweisen). Hat eine fachkundige Vergabebehörde eine Bewertung oder Beurteilung vorgenommen, so genügt es zu deren Infragestellung nicht, sie mit unbelegten Verdächtigungen zu kritisieren, sondern es ist substantiiert darzulegen, inwiefern das – technische – Ermessen überschritten ist (vgl. BGE 141 II 14 E. 8.3, S. 39 f.). Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfängerin sind nicht stichhaltig. Zwar war die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin im Jahre 2022 äusserst angespannt, sie hat jedoch nachvollziehbar dargestellt, dass dies auf ein einmaliges Ereignis (Abschreibung auf Sachanlage) zurückzuführen war und sich die finanzielle Situation deutlich entspannt hat. In den folgenden zwei Jahren sind gemäss eingereichten Unterlagen positive Abschlüsse mit Gewinnverbuchung verzeichnet worden. Auch der Bericht der externen Revisionsstelle vom 1. April 2025 bestätigt die finanzielle Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfängerin. Die diesbezüglichen Vorbringen der Zuschlagsempfängerin sind denn auch unwidersprochen geblieben.
3.1 Insgesamt ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb die Zuschlagsempfängerin vom Verfahren ausgeschlossen werden sollte. Die Bewertung der Angebote ist korrekt und nachvollziehbar nach den Ausschreibungskriterien erfolgt und die Anbieter wurden allesamt gleichbehandelt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie, mangels reeller Erfolgsaussichten, überhaupt eingetreten werden kann.
3.2 Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat demnach die Kosten des Verfahrens inklusive Urteilsgebühr von insgesamt CHF 3'500.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, die Restanz ist der Beschwerdeführerin zurückzuzahlen.
Die Einwohnergemeinde B.___ beantragt die Zusprache einer Parteientschädigung, da ihr Aufwendungen einer externen rechtlichen Beratung und des Leiters der Gemeindeverwaltung entstanden seien. Gemäss § 77 VRG werden den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es ist kein Grund ersichtlich von dieser Regel abzuweichen. Die Angelegenheit war nicht derart komplex, dass sich der Beizug eines externen Rechtsbeistandes aufgedrängt hätte. Der Einwohnergemeinde ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Zuschlagsempfängerin macht eine Parteientschädigung von mehreren zehntausend Franken geltend. Es handelt sich hierbei ausnahmslos um Aufwendungen betriebsinterner Mitarbeiter, welche mehrheitlich pauschalisiert ausgewiesen werden und auf unrealistischen Stundenansätzen beruhen. Es gehört zum unternehmerischen Risiko, dass Ausschreibungsverfahren mit (internem) Aufwand verbunden sind. Gemäss § 76bis Abs. 3 VRG gelten der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a) und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt (lit. b) als Parteientschädigung. Ein Rechtsanwalt wurde nicht beigezogen. Notwendige Auslagen wurden weder beziffert noch substantiiert geltend gemacht, es wurde lediglich Zeitaufwand pauschalisiert geltend gemacht. Entsprechend ist weder eine Parteientschädigung noch eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'500.00 zu bezahlen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Blut-Kaufmann