Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 21. Januar 2026  

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner    

Oberrichter Thomann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Bau- und Justizdepartement,    

 

2.    Baukommission der Gemeinde B.___,  

 

3.    C.___,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Baubewilligung / Nichteintreten


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ erhob mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 (Postaufgabe am 1. November 2025) Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD) gegen die Verfügung der Baukommission B.___ vom 17. Oktober 2025.

 

2. Das BJD trat mit Verfügung vom 7. November 2025 nicht auf die Beschwerde ein, da diese verspätet sei.

 

3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 11. November 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

 

4. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 12. November 2025 aufgefordert, die Beschwerde bis 3. Dezember 2025 zu begründen und einen Kostenvorschuss zu bezahlen.

 

5. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

 

6. Mit Schreiben vom 14. November 2025 teilte der Bauverwalter der Gemeinde B.___ mit, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Fristerstreckung beziehe sich auf ein anderes Verfahren.

 

7. Das Verwaltungsgericht holte bei den beiden Vorinstanzen die Akten ein und verzichtete auf Vernehmlassungen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Gemäss § 32 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Beschwerden in Verwaltungssachen jeder Art innert zehn Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides bei der oberen Instanz einzureichen.

 

3. Die ursprünglich angefochtene Verfügung der Baukommission der Gemeinde B.___ vom 17. Oktober 2025 zur Baugesuchs-Nr. 2022-055 wurde Rechtsanwalt Rémy Wyssmann als Vertreter der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 20. Oktober 2025 per Einschreiben zugestellt.

 

Die 10-tägige Beschwerdefrist fing entsprechend am Folgetag an zu laufen und endete am Donnerstag, 30. Oktober 2025.

 

Die Beschwerde von A.___ ist auf den 31. Oktober 2025 datiert und wurde am 1. November 2025 der Schweizerischen Post übergeben. Sie ist damit grundsätzlich verspätet.

 

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, sie habe am 30. Oktober 2025 einen Zusammenbruch erlitten und legte ein Rezept vom selben Tag für mehrere Medikamente bei. Sie machte jedoch nicht geltend, sie wäre aus gesundheitlichen Gründen nicht im Stande gewesen, die Beschwerde rechtzeitig einzureichen. Das eingereichte Rezept und das Vorbringen, einen Zusammenbruch erlitten zu haben, würden jedenfalls denn auch nicht ausreichen, um die verpasste Frist zu entschuldigen.

 

4.2 Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Beschwerde vielmehr aus, ihre Beschwerde fristgerecht eingereicht zu haben. Die Gemeinde B.___ habe ihr eine Fristerstreckung gewährt. Sie reicht dem Verwaltungsgericht eine auf den 30. Oktober 2025 datierte Beschwerde an das BJD sowie eine Fristerstreckung der Gemeinde B.___ vom 20. Oktober 2025 ein, mit welcher ihr die Gemeinde betreffend «Rechtliches Gehör zu Betriebs- und Lärmschutzkonzept der C.___» eine Nachfrist bis zum 31. Oktober 2025 gewährte.

 

4.3 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sich die Fristerstreckung der Gemeinde B.___ auf ein anderes Verfahren bezogen hat. Vorliegend geht es um das nachträgliche Baugesuch für Container für Pflanzenschutzmittel, Dach über Speisemelassentank, Schallschutzverkleidung Abluft und Schallschutzverkleidung Elevatoren und Beschickung Silo Nord sowie ein Baugesuch für die Überfahrwaage und den Speisefetttank. Diesbezüglich lief die Beschwerdefrist bis zum 30. Oktober 2025 und hätte durch die Gemeinde auch nicht erstreckt werden können. Die Beschwerde, welche sich in den Akten des BJD befindet, ist auf den 31. Oktober 2025 datiert und der beiliegende Umschlag trägt ein Einschreibeetikett der Schweizerischen Post vom 1. November 2025. Auf dieses ist abzustellen. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Baukommission B.___ vom 17. Oktober 2025 zu Baugesuch-Nr. 2022-055 wurde damit verspätet eingereicht, weshalb das BJD darauf zu Recht nicht eingetreten ist.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

 

6. Auf das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin durch die Bezahlung des Kostenvorschusses gezeigt hat, dass sie nicht bedürftig ist, sondern die Kosten des vorliegenden Verfahrens bezahlen kann (vgl. § 76 Abs. 1 VRG). Im Übrigen wäre das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

3.    Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Blut-Kaufmann