Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 9. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Familiennachzug / Nichteintreten


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Eingabe vom 10. April 2025 stellte A.___ beim Migrationsamt für ihre Mutter B.___ ein Familiennachzugsgesuch. Da A.___ nach mehrmaligen Aufforderungen und Fristerstreckungen ihrer Mitwirkungspflicht nicht genügend nachkam und die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig einreichte, trat das Migrationsamt im Namen des Departements des Innern mit Verfügung vom 3. November 2025 auf das Familiennachzugsgesuch nicht ein und wies B.___ per 15. Dezember 2025 aus der Schweiz weg.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) mit Schreiben vom 13. November 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte um eine letztmalige Frist bis spätestens 31. Dezember 2025 zur Einreichung der verlangten Unterlagen. Gleichzeitig legte sie ihrer Beschwerde diverse Dokumente bei.

 

3. Mit Verfügung vom 17. November 2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Beschwerde bis zum 8. Dezember 2025 zu verbessern, indem sie Anträge stelle und diese begründe. Für den Unterlassungsfall wurde ihr das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht.

 

4. Mit Schreiben, welches mit «Verbesserung Beschwerde…» betitelt ist und am 9. Dezember 2025 beim Verwaltungsgericht eingelangte, stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Frist für die Zustellung der fehlenden Unterlagen sei bis zum 31. Januar 2026 zu erstrecken. Die Beschaffungszeit für die Erarbeitung der Unterlagen dauere leider länger als angenommen.

 

 

II.

 

1.1 Gemäss § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Laut § 68 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu versehen; sie ist zu begründen, die Beweismittel sind anzugeben. Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (Abs. 2). Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) haben Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten.

 

1.2 Mit dem angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz zum einen wegen fehlender Unterlagen nicht auf das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten und hat zum anderen B.___ aus der Schweiz weggewiesen. Die Beschwerdeführerin hat bezüglich dieses Verfügungsgegenstands keine konkreten Anträge gestellt, sondern es trotz Aufforderung zur Verbesserung bei ihrem Verfahrensantrag auf eine Fristerstreckung für die Nachreichung von Unterlagen belassen. Ihre Beschwerde genügt deshalb den Anforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

 

1.3 Im Übrigen ist zu erwähnen, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen ist, beim Migrationsamt ein neues Familiennachzugsgesuch zu stellen, sobald sie die benötigten Unterlagen beisammen hat. In diesem Sinn erwächst ihr durch den Nichteintretensentscheid kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Die Beschwerdeführerin wird auf ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG hingewiesen.

 

2. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die reduzierten Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 100.00 zu bezahlen.

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Eine Kopie der Eingabe von A.___ (Posteingang 9. Dezember 2025) geht zur Kenntnis an das Migrationsamt.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 100.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann