Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsidierendes Mitglied Hagmann
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Ronc,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst des Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Ablehnung Vollzugsaufschub
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22. November 2023 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 10. März 2025 ab (Urteil 6B_313/2024).
Mit Strafantrittsbefehl vom 12. Juni 2025 forderte das Amt für Justizvollzug (nachfolgend AJUV) den Beschwerdeführer auf, am 28. Juli 2025 den Vollzug der Freiheitsstrafe anzutreten. Darauf liess der Beschwerdeführer am 30. Juni 2025 ein Gesuch um einen Vollzugsaufschub von 12 Monaten stellen, d.h. bis 31. Juli 2026 (der Strafantrittsbefehl und das Gesuch um Vollzugsaufschub befanden sich nicht in den Akten und wurden deshalb per Mail beigezogen).
Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 wies das AJUV das Gesuch ab. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 23. Juli 2025 Beschwerde beim Departement des Innern (nachfolgend DdI) erheben. Der Strafantritt sei um 12 Monate, d.h. bis 31. Juli 2026, aufzuschieben. Eventualiter sei er um 9 Monate, d.h. bis 30. April 2026, aufzuschieben.
Mit Entscheid vom 5. November 2025 wies das DdI die Beschwerde ab.
2. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 17. November 2025 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Der Strafvollzug des Beschwerdeführers sei bis zum 31. Juli 2026 aufzuschieben.
3. Das Departement des Innern beantragte am 24. November 2025 die Abweisung der Beschwerde.
4. Das Amt für Justizvollzug beantragte am 4. Dezember 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
5. Dazu liess sich der Beschwerdeführer am 5. Januar 2026 vernehmen, worauf das AJUV am 12. Januar 2026 nochmals eine kurze Stellungnahme einreichte.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Vollzugsaufschub im Wesentlichen damit, er sei Vater von zwei minderjährigen Töchtern, die seit 2021 eine internationale Schule in [...] besuchten. Beide stünden kurz vor dem Abschluss. Ein sofortiger Strafantritt hätte zur Folge, dass die Familie die Schule nicht mehr finanzieren könnte. Ein Schulwechsel stünde im Widerspruch zum Kindswohl nach Art. 3 KRK. Hinzu komme, dass er die hauptsächliche Betreuung der Töchter übernehme, da dies seiner Ehefrau aus gesundheitlichen und praktischen Gründen nicht möglich sei. Weiter sei er ein international tätiger Geschäftsmann, der darauf angewiesen sei, seine unternehmerischen Verantwortlichkeiten zu regeln, bevor er eine mehrjährige Haftstrafe antrete. Zudem sei er Mitinhaber eines Einfamilienhauses in der Schweiz, welches verkauft werden solle, um offene Steuerverbindlichkeiten und private Verpflichtungen zu begleichen. Der Verkauf sei aktuell am Laufen. Es gehe daher um einen besser geregelten Strafantritt aufgrund aussergewöhnlicher, komplexer Familien- und Geschäftsverhältnisse. Weshalb es plötzlich so schnell gehen müsse, sei nicht ersichtlich, nachdem die Delikte 12 Jahre zurücklägen.
2.2 Das DdI führte dazu im Wesentlichen aus, weder die Bundesverfassung noch die UN-Kinderrechtskonvention (KRK) oder andere menschenrechtliche Übereinkommen würden den Vollzug einer gesetzmässigen Freiheitsstrafe behindern. Ein verurteilter Elternteil sei nicht berechtigt, gegen Vollzugsverfügungen Rechte der Kinder im eigenen Namen geltend zu machen. Im Übrigen seien die familiären Verhältnisse bereits im Rahmen von § 11septies Abs. 2 lit. a JUVG – sofern sie ausserordentlich seien – zu berücksichtigen. Schulabschlüsse erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Dass seine Ehefrau die Kinder nicht betreuen könne, sei aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht zu beurteilen. Ebenso wenig sei belegt, dass der Beschwerdeführer aus geschäftlichen Gründen eines Vollzugsaufschubs bedürfe. Der Verkauf der Liegenschaft könne nicht als besonders einschneidender, ausserordentlicher und in der Person des Beschwerdeführers liegender Grund für einen Aufschub betrachtet werden. Zudem könne eine allenfalls nötige Zustimmung zum Verkauf der Liegenschaft auch aus dem Strafvollzug erfolgen. Das Obergericht habe im Urteil vom 22. November 2023 erwogen, das Vorgehen des Beschwerdeführers habe von einer hohen Skrupellosigkeit und kriminellen Energie gezeugt. Er habe mit direktem Vorsatz und aus krass egoistischen Beweggründen gehandelt. Dabei habe seine Geldgier auch im Quervergleich mit anderen Betrügern hervorgestochen. In Verbindung mit dem hohen Deliktsbetrag bestehe somit ein erhebliches öffentliches Interesse an einem zeitnahen Strafantritt. Es hätte kein Schuldeingeständnis bedeutet, wenn sich der Beschwerdeführer während des Verfahrens vor Bundesgericht im Hinblick auf einen Strafantritt neu orientiert hätte.
2.3 Dazu führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde erneut aus, es sei momentan nicht klar, wo die Familie eine Wohnung finden werde. Es bestehe keine Anschlusslösung, auch betreffend die Schule der Töchter nicht. Für diese sei entscheidend, dass sie die Schule nächsten Sommer in [...] abschliessen könnten. Die Mutter könne die Töchter wegen Krankheit nicht betreuen. Für das Haus habe noch kein Käufer gefunden werden können. Dies seien ausserordentliche Umstände. Ferner erfordere seine geschäftliche Tätigkeit grösste zeitliche und persönliche Hingabe. Mehr Informationen als bisher erteilt könnten dazu nicht erfolgen; die Vollzugsbehörde könne keine Offenlegung vertraulicher Geschäftsunterlagen verlangen. Die Übergangsphase sei in vollem Gange. Ein sofortiger Strafantritt würde die gesamte Familie aussergewöhnlich hart treffen. Ein Strafaufschub bis Ende Juli 2026 sei angemessen. Das Verhalten vor dem rechtskräftigen Urteil spiele keine Rolle für die hier strittige Frage.
3. Der Vollzug von Strafen und somit auch der fragliche Strafantritt richten sich nach kantonalem Recht (Art. 439 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Nach § 11quinquies Abs. 1 JUVG sind Strafen und Massnahmen in der Regel spätestens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils anzutreten. Das Amt kann, auf Antrag der Gefangenen oder der Vollzugseinrichtung, aus wichtigen Gründen den Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzugs einer Strafe oder Massnahme anordnen. Mit dem Vollzugsaufschub oder der Vollzugsunterbrechung können Auflagen verbunden werden (§ 11septies Abs. 1 JUVG). Nach Abs. 2 gelten als wichtige Gründe insbesondere ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse (lit. a) oder eine vollständige Hafterstehungsunfähigkeit (lit. b). Beim Entscheid über den Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzugs sind die Art und Schwere der begangenen Straftat, die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Flucht- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Fachpersonen zu berücksichtigen (Abs. 4).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schränken das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird. Er stellt für die betroffene Person, Kinder sowie die Partnerschaft eine Belastung dar und er ist für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Die Trennung von seinem Kind ist jedoch eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1043/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 3.2 f. mit Hinweisen).
4.1 Der Beschwerdeführer rügt (insbesondere in den Eingaben an das DdI) eine Verletzung von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention KRK, SR 0.107). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die angerufene Bestimmung den Vollzug einer gesetzmässigen Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht hindert. Zudem ist der Beschwerdeführer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht berechtigt, die Rechte seiner Kinder in eigenem Namen geltend zu machen. Weder die Bestimmungen der Bundesverfassung noch jene der KRK und der anderen menschenrechtlichen Übereinkommen hindern den Vollzug der gesetzmässigen Freiheitsstrafe (Urteil 7B_1043/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 5 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 146 IV 267).
Den Vorinstanzen kann nicht vorgehalten werden, bezüglich der Kinder keine besondere Ausnahmesituation, die einen Aufschub des Strafvollzugs rechtfertigen würde, bejaht zu haben. Der Beschwerdeführer weiss spätestens seit dem Urteil des Bundesgerichts, welches ihm gemäss eigenen Angaben am 14. April 2025 zugestellt worden ist, dass er eine Freiheitsstrafe anzutreten hat. Es wäre ihm daher zeitlich möglich und zumutbar gewesen, eine anderweitige oder ergänzende Betreuung seiner Kinder zu organisieren, sofern dies seiner Ehefrau nicht vollumfänglich möglich sein sollte. Vorgängige Abklärungen in dieser Hinsicht hätte er zudem bereits vor Erlass des bundesgerichtlichen Urteils tätigen können, auch wenn der Ausgang dieses Verfahrens noch nicht feststand (er wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt und das Bundesgericht verfügt über eingeschränkte Kognition). Dies hätte mit einer Untergrabung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung nichts zu tun gehabt. Mit einer anderweitigen oder ergänzenden Betreuung könnten die Kinder die jeweiligen Schulstufen in [...] abschliessen und müssten nicht verfrüht in die Schweiz ziehen. Zudem ist ohnehin fraglich, ob der Beschwerdeführer derzeit in die Betreuung der Kinder derart eingebunden ist, wie er geltend macht, nachdem er gleichzeitig darauf hinweist, seine berufliche Tätigkeit erfordere grösste zeitliche und persönliche Hingabe. Nicht ersichtlich ist auch, weshalb der unmittelbare Strafantritt – wovon im jetzigen Zeitpunkt ohnehin nicht mehr gesprochen werden kann – die Familie zu einer Rückkehr in die Schweiz zwingen würde. Auch in der Schweiz muss das Leben der Familie finanziert werden. Dies kann nicht allein vom Verkauf des Hauses abhängen. Der Schulabschluss und generell das Wohlbefinden der Töchter des Beschwerdeführers vermögen somit keinen ausserordentlichen Grund für einen Strafaufschub zu begründen.
4.2 Ebenso wenig vermögen die geschäftlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers einen ausserordentlichen Grund darzustellen. Auch diesbezüglich hätte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit gehabt, sich umzuorganisieren. Er musste seit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn im November 2023 mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen und seit April 2025 hat er diesbezüglich Gewissheit. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass gewisse Verbindlichkeiten zudem erst nach Kenntnis des Urteils des Bundesgerichts eingegangen wurden (vgl. Beilagen Gesuch um Strafaufschub). Ferner ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer für die Firmen derart unverzichtbar ist, wie er dies geltend macht. Im Übrigen kann diesbezüglich auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (E. 2.3.2).
4.3 Bezüglich des Verkaufs des Hauses in [...] ist festzuhalten, dass auch dieser Umstand keinen ausserordentlichen Grund für einen Strafaufschub darstellen kann. Der Beschwerdeführer ist nicht Miteigentümer dieser Liegenschaft. Auch wenn er sich hauptsächlich um den Verkauf des Hauses kümmern sollte, heisst dies nicht, dass nicht andere Personen stellvertretend Verkaufsverhandlungen führen können, seien dies die Eigentümer ([...]) oder andere bevollmächtigte Personen. Sollte es seiner Unterschrift für einen Verkauf bedürfen, wie er dies in den Raum stellt, kann er diese auch aus dem Strafvollzug leisten.
4.4 Zusammenfassend stellen folglich weder die familiären noch die beruflichen Verpflichtungen des Beschwerdeführers einen wichtigen Grund nach § 11septies Abs. 2 JUVG dar. Es ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass die Gewährung eines Strafaufschubs gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv zu handhaben ist. Noch grössere Zurückhaltung bei der Verschiebung des Straf- oder Massnahmenantrittstermins ist bei nicht medizinisch indizierten Gründen geboten, denn Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher Art sind regelmässige Folgen des Freiheitsentzugs, die jeden Verurteilten in mehr oder weniger belastender Weise treffen. Die gewöhnliche Wahrung finanzieller Interessen oder das Treffen von administrativen Vorkehrungen persönlicher, familiärer oder beruflicher Art können daher grundsätzlich nicht für einen Vollzugsaufschub gereichen (vgl. Isabel Kramer / Cornelia Koller, Schweizerisches Vollzugslexikon, 2. Auflage 2022, Aufschub von Strafen und Massnahmen).
5. Schliesslich kann auch dem Einwand des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wonach ein Aufschub des Strafvollzugs unverhältnismässig wäre und ein öffentliches Interesse an einem raschen Strafvollzug fehle. Dass aufgrund der langen Verfahrensdauer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorlag, wurde beim Strafmass bereits zu seinen Gunsten berücksichtigt. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von immerhin 42 Monaten verurteilt worden ist. Selbst wenn nicht von aktueller Gefährlichkeit auszugehen ist, ist das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftiger Freiheitsstrafen dennoch als hoch zu gewichten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang wie erwähnt, dass Strafen nach § 11quinquies Abs. 1 JUVG in der Regel spätestens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils anzutreten sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind bei der Beurteilung eines Strafaufschubs u.a. auch die Art und Schwere der begangenen Straftat zu berücksichtigen (§ 11septies Abs. 4 JUVG). Diese Umstände sprechen keinesfalls für den Beschwerdeführer (vgl. Erwägungen zur Strafzumessung im Urteil des Obergerichts vom 22. November 2023).
6. Zusammenfassend vermögen die vom Beschwerdeführer aufgeführten Gründe einen Strafaufschub somit nicht zu rechtfertigen. Ein Strafaufschub kann nicht dazu dienen, den Konsequenzen strafbaren Handelns möglichst lange zu entgehen. Der Beschwerdeführer hätte ausreichend Zeit gehabt, seine familiären und geschäftlichen Verhältnisse zu regeln. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie betragen total CHF 800.00 und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung kann infolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Das präsidierende Mitglied Die Gerichtsschreiberin
Hagmann Ramseier