Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 11. Februar 2026             

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___ 

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,  vertreten durch Amt für Gesellschaft und Soziales, Ambassadorenhof, 

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Entschädigungsvorschuss nach dem Opferhilfegesetz


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde am 29. Januar 2023 in Olten Opfer eines tätlichen Angriffs, wobei er schwere Verletzungen, insbesondere einen mehrfachen Schädelbruch, erlitt. Seit dem Vorfall ist der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig.

 

2. Der damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragte am 16. März 2023 beim Amt für Gesellschaft und Soziales (AGS) die Ausrichtung eines Entschädigungsvorschusses in Höhe von CHF 6'000.00 (CHF 2'000.00 monatlich für die Dauer von drei Monaten). Diesem Begehren entsprach das AGS namens des Departements des Innern (DDI) mit Verfügung vom 30. März 2023. Mit Verfügung vom 7. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer ein weiterer Entschädigungsvorschuss von CHF 20'000.00 gewährt, mit Verfügung vom 10. Juli 2025 ein solcher von CHF 6'000.00.

 

3. Am 8. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdeführer einen weiteren Entschädigungsvorschuss. Mit Verfügung vom 11. November 2025 wies das AGS namens des DDI das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung eines Entschädigungsvorschusses ab.

 

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe 22. November 2025) Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

 

5. In seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2025 beantragte das AGS namens des DDI die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 des Sozialgesetzes, SG, BGS 831.1). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Nach Art. 1 Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Die Opferstellung setzt eine Straftat voraus. Dabei genügt ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten. Der strafrechtlichen Qualifikation der Tat kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Wesentlich ist die Wirkung der Straftat auf das Opfer und dessen durch das Gesetz geschützte Integrität (Art. 1 OHG; Dominik Zehntner, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, N 4 und N 7 zu Art. 1 f.).

 

2.2 Ein Vorschuss auf Entschädigung setzt gemäss Art. 21 OHG kumulativ voraus, dass die anspruchsberechtigte Person sofortige finanzielle Hilfe benötigt und die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind. Berücksichtigt wird nur ein finanzieller Engpass, der infolge der Straftat entstanden ist. Wenn die Behörde die Folgen der Straftat rasch und mit hinreichender Sicherheit feststellen kann, kann sie direkt eine Entschädigung ausrichten. Ein Vorschuss wird nur auf Gesuch hin gewährt (Art. 24 OHG).

 

2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 OHG sind bei einem Vorschussgesuch die Voraussetzungen des Entschädigungsgesuchs summarisch zu prüfen, denn das Gesuch um Vorschuss hängt mit dem Gesuch um Entschädigung zusammen. Jenes nimmt sich zu diesem als vorläufige Massnahme aus (vgl. BGE 121 II 116 E. 1b/cc). Die Voraussetzungen des Vorschusses gemäss Art. 21 OHG sind dagegen nicht summarisch zu prüfen (vgl. BGE 121 II 116). Das Bundesgericht hat in Bezug auf die summarische Prüfung des Entschädigungsgesuchs festgehalten, dass dazu zunächst die Abklärung gehört, ob das Gesuch rechtzeitig innert zwei Jahren nach der Straftat eingereicht worden sei. Weiter habe sich diese summarische Prüfung des Entschädigungsgesuchs (Art. 29 Abs. 1 Satz 2 OHG) – welche sich auf die anzuwendende Prüfungsdichte bezieht (Peter Gomm, a.a.O., N 2 zu Art. 29) – im Hinblick auf eine Vorschussgewährung mit den Anspruchsvoraussetzungen (Opfer, Schaden, besondere wirtschaftliche Verhältnisse) auseinanderzusetzen (BGE 121 II 116 E. 2.a). Für die summarische Prüfung des Entschädigungsgesuchs auf seine Begründetheit – namentlich auch für den Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem eingetretenen Schaden – gilt der Untersuchungsgrundsatz (Peter Gomm, a.a.O., N 13 zu Art. 21) und kommt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Anwendung (BGE 144 II 406 E. 3; Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2020, OH.2019.00002, E. 1.11 mit weiteren Hinweisen; Peter Gomm, a.a.O., N 8 -17 zu Art. 29). Gemäss Bundesgericht sind beim Vorschuss weniger strenge Anforderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft zu stellen als bei finanziellen Leistungen im Rahmen von Entschädigungen und Genugtuung (BGE 122 II 211 E. 3c und 3d; 122 II 315 E. 3d und 125 II 265 E. 2c/aa).

 

2.4 Die Höhe des Vorschusses ist im Gesetz nicht festgelegt. Nach Rechtsprechung darf der Vorschuss jedoch nur bis zur Höhe des voraussichtlichen Entschädigungsanspruchs gewährt werden. Eine weitergehende finanzielle Unterstützung, über den erwarteten künftigen Anspruch hinaus, ist nicht vorgesehen.

 

3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, er hätte gemäss dem Aktiv Personal Büro in seinem Beruf als Gipser mehr Lohn verlangen können. Er arbeite seit 20 Jahren auf diesem Beruf und habe anstatt eines Nettostundenlohns von CHF 28.63, einen solchen von CHF 39.00 erhalten wollen. Leider hätten diese Änderungen nicht mehr vorgenommen werden können, da alsdann der Vorfall passiert sei und er nicht mehr habe arbeiten können.

 

4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zwar in seiner Beschwerdeschrift das vom AGS berechnete Invalideneinkommen der Jahre 2023 bis 2025 in Höhe von insgesamt CHF 152'022.40 nicht. Hingegen bringt er vor, beim errechneten Einkommen ohne Straftat sei ein hypothetisches Einkommen von CHF 39.00 pro Stunde zu berücksichtigen, wodurch sich ein höheres anrechenbares Einkommen ohne Straftat und dadurch ein höherer Schaden aufgrund der Erwerbseinbusse ergeben würde, was insbesondere Einfluss auf die den Vorschuss der Entschädigung hat.

 

4.2 Gemäss Einsatzvertrag der Aktiv Personal Service AG vom 28. Juni 2022 war der Beschwerdeführer seit dem 27. Juni 2022 zu einem (Grund-) Stundenlohn von CHF 28.63 (brutto) als Maler B angestellt, dazu kommen noch Entschädigungen für Ferien, Feiertagsentschädigungen und 13. Monatslohn, so dass ein Gesamtlohn von CHF 35.00 (brutto) resultiert (so korrekt dargestellt in der Verfügung vom 30. März 2023, Ziff. 4.2). Selbst wenn er Berufserfahrung als Gipser ausweisen könnte und möglicherweise einen höheren Lohn hätte fordern können, kann ein hypothetisches Einkommen, welches der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht effektiv verdiente, bei einem Entschädigungsvorschuss nach Art. 21 OHG nicht berücksichtigt werden. Ein solcher ist weder vereinbart noch ausgewiesen, zumal er als Maler B und nicht als Gipser angestellt wurde. Gemäss Darstellung der Vorinstanz hätte der Beschwerdeführer ohne Straftat am 29. Januar 2023 in den Jahren 2023 bis Ende 2025 ein Erwerbseinkommen von maximal CHF 183'420.75 generieren können. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf das von der Unfallversicherung festgesetzte Taggeld und skaliert es auf 100 %. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nach Abzug des von den Sozialversicherern erhaltenen Ersatzeinkommens in Höhe von CHF 152'022.40 besteht eine Differenz in der Höhe von CHF 31'398.35. Zu beachten bleibt jedoch, dass das mutmassliche Einkommen ohne Vorfall mit dieser Berechnungsweise in brutto ausgewiesen ist und die Leistungen der Sozialversicherer (welche vom Arbeitgeber vollumfänglich an den Versicherten weiterzuleiten sind) Nettobeträge darstellen. Der Direktschaden im Erwerb entspricht somit grundsätzlich nicht den um 20 % reduzierten Leistungen der Sozialversicherer, womit der eigentliche Schaden tiefer als von der Vorinstanz berechnet, sein dürfte. Durch die bereits erhaltenen Entschädigungsvorschüsse von insgesamt CHF 32'000.00 und den zusätzlich erhaltenen Leistungen der Unfallversicherung sowie Krankentaggeldversicherung liegt somit keine ernsthafte finanzielle Notlage vor, welche als Folge des Vorfalls vom 29. Januar 2023 zu sehen ist. Durch das Fehlen einer kumulativen Voraussetzung von Art. 21 OHG kann dem Vorschussgesuch des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG kostenlos.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Law