Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Dezember 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,
Beschwerdegegnerin
betreffend sozialpädagogische Familienbegleitung / begleitete Übergaben (Gesuch um Fristwiederherstellung)
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) hat am 24. November 2025 Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 9. September 2025 (mit nachträglicher schriftlicher Begründung) erhoben. Mit Verfügung vom 27. November 2025 wurde ihr Frist gesetzt bis 17. Dezember 2025 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an die Gerichtskasse in Solothurn, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Die Beschwerdeführerin holte die per Gerichtsurkunde versendete Verfügung bei der Post nicht ab, weshalb ihr diese am 8. Dezember 2025 per A-Post nachgesandt wurde.
1.2 Der verlangte Kostenvorschuss wurde innert Frist nicht geleistet, womit gestützt auf § 76ter Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten ist.
2.1 A.___ hat mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 sinngemäss ein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt und den Kostenvorschuss am 19. Dezember 2025 geleistet. Zur Begründung brachte sie vor, sie habe bereits öfter mitgeteilt, dass sie sich im Mutterschaftsurlaub befinde. Tochter B.___ habe leider nach wie vor eine Trinkschwäche, Sohn C.___ mit Trisomie 21 befinde sich in der Grippe- und Bronchitiszeit, Sohn D.___ habe wieder einige Rückschläge seitens Besuchstage und darauffolgend in der Schule in seinen Rucksack zu packen gehabt (Anmerkung: unverständlich), nebenbei hätten sie ihre Baustelle, welche die nächsten Tage fertiggestellt werden müsse, sie habe alle Standortgespräche und Kindergarteneintrittsgespräche für die drei Söhne in diesem Monat, habe vor der Staatsanwaltschaft Baselland zu einem Termin gemusst, in welchem endlich habe eingestellt werden können, die Jungs hätten einige Schulveranstaltungen (Samichlaus, Jahresendfest, Winterwanderung), weiter hätten die Weihnachtsfeier des Arbeitgebers und die Weihnachtsfeier ihres Betriebs und das Weihnachtsessen mit ihrem Personal zuhause stattgefunden, zudem der 5. Jahrestag mit ihrem Ehemann in Strassbourg. Nebst all dem sei sie verantwortlich, dass alle Mitarbeitenden ihren Lohnausweis erhielten, die Lohnnebenkosten für Hausdienstangestellte rechtzeitig Ende des Jahres bei der Ausgleichskasse landeten, und sie sei für vier Kinder verantwortlich. Es tue ihr sehr leid, dass ihr bei all dem Stress der Brief mit dem Kostenvorschuss untergegangen sei, weil sie keine Abholungseinladung erhalten habe. Sie hole nämlich jeden Brief ab, welcher eingeschrieben sei, ausser wenn sie in den Ferien sei. Erst heute, 18. Dezember 2025 habe sie die 2. Zustellung erhalten, was es ihr unmöglich gemacht habe, den Kostenvorschuss rechtzeitig zu bezahlen. Die Sache sei mit der Post zu klären, sie hätten nämlich einen neuen Pöstler.
2.2 Gemäss § 10bis VRG kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Es gilt ein strenger Massstab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2024 vom 25. April 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die per A-Post verschickte 2. Zustellung erst am 18. Dezember 2025 erhalten zu haben und erst an diesem Datum Kenntnis von der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gehabt zu haben. Sie hat ihr Gesuch um Fristwiederherstellung innert der Frist von zehn Tagen seit Wegfall des von ihr geltend gemachten Hindernisses eingereicht und den Kostenvorschuss auch innert dieser Frist geleistet. Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung ist daher einzutreten.
2.4 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt bezüglich der Zustellung Folgendes: Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen. Diese Rechtsprechung ist nur dann massgebend, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss. Indessen entsteht erst mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diese Pflicht entsteht mithin als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.).
Die Beschwerdeführerin hat das vorliegende Prozessrechtsverhältnis selbst anhängig gemacht und musste somit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der Beschwerdeführerin am 28. November 2025 eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt mit Abholfrist bis 5. Dezember 2025.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt bei eingeschriebenen Postsendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3 S. 204 f.).
Die Beschwerdeführerin vermag keine konkreten Anzeichen für einen Fehler bei der Zustellung vorzubringen. Vielmehr lässt ihre widersprüchliche Begründung, wonach sie zum einen zu viel Stress gehabt habe, zum anderen aber die Abholungseinladung gar nicht erhalten haben soll, vermuten, dass sie die Abholungseinladung erhalten, es aber verpasst hat, die eingeschriebene Sendung bei der Post abzuholen. Die Verfügung vom 27. November 2025 gilt damit am letzten Tag der Abholfrist als zugestellt.
2.5 Soweit die Beschwerdeführerin ihren Alltagsstress als vierfache berufstätige Mutter zur Begründung für das Fristwiederherstellungsgesuch vorbringt, ist dies zwar aus menschlicher Sicht nachvollziehbar, stellt jedoch aus rechtlicher Sicht keinen Grund für eine Widerherstellung der Frist dar. Durch den vorgebrachten Alltagsstress war sie jedenfalls nicht geradezu handlungsunfähig in einem medizinischen Sinne, was sich daran zeigt, dass sie im parallel laufenden Verfahren VWBES.2025.326 im Stande war, wenige Tage vor Ablaufen der Zahlungsfrist eine Stellungnahme einzureichen. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist daher abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu bezahlen, welche auf CHF 300.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Demnach wird beschlossen:
1. Kopien der Eingabe der Sozialregion Dorneck vom 8. Dezember 2025, der Eingabe der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 10. Dezember 2025 sowie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2025 gehen zur Kenntnis an die übrigen Verfahrensbeteiligten.
2. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.
3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann