Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Dezember 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Regionaler Sozialdienst BBL,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 22. September 2025 erliess der Regionale Sozialdienst Biberist Bucheggberg Lohn-Ammannsegg (BBL) gegenüber A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) eine Verfügung betreffend Einstellung der Sozialhilfe. Diese wurde per Einschreiben an den Beschwerdeführer verschickt und diesem gemäss Sendungsverfolgung der Post am 23. September 2025 zur Abholung gemeldet. Der Beschwerdeführer holte das Schreiben bei der Post nicht ab.
2. Am 12. November 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Departement des Innern und gab an, er habe die Verfügung vom 22. September 2025 nie erhalten, sondern lediglich eine nachträglich zugestellte Kopie. Das Departement des Innern trat mit Entscheid vom 19. November 2025 wegen Verspätung nicht auf die Beschwerde ein.
3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 27. November 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und brachte erneut vor, er habe die Verfügung vom 22. September 2025 nie erhalten.
II.
1. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Departements des Innern vom 19. November 2025 ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Departements des Innern ist einzutreten.
2. Fraglich und zu prüfen ist, ob das Departement des Innern auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12. November 2025 gegen die Verfügung des Regionalen Sozialdienstes BBL vom 22. September 2025 hätte eintreten müssen.
Gemäss § 32 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Beschwerden in Verwaltungssachen jeder Art innert zehn Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides bei der oberen Instanz einzureichen. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt bezüglich der Zustellung Folgendes: Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen. Diese Rechtsprechung ist nur dann massgebend, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss. Indessen entsteht erst mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diese Pflicht entsteht mithin als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.).
3. Der Beschwerdeführer wurde seit dem 1. Januar 2023 durch den Regionalen Sozialdienst BBL unterstützt. Er musste somit jederzeit mit der Zustellung einer Verfügung rechnen, womit die Zustellfiktion greift, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde dem Beschwerdeführer am 23. September 2025 eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt, doch holte er die Sendung bei der Post nicht ab, was er sich selbst zuzuschreiben hat. Entsprechend gilt die Sendung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, also am 30. September 2025 (nicht am 1. Oktober 2025, wie von der Vorinstanz festgestellt). Die zehntägige Beschwerdefrist fing am Folgetag zu laufen an und endete am Freitag, 10. Oktober 2025. Die Beschwerde, welche der Beschwerdeführer erst am 12. November 2025 der Vorinstanz zugestellt hat, ist daher klar verspätet, wie das Departement zutreffend festgestellt hat.
4. Die Beschwerde erweist sich somit offensichtlich als unbegründet, sie ist ohne Einholung von Vernehmlassungen abzuweisen. Praxisgemäss sind in Sozialhilfeangelegenheiten keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann