Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 9. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

 A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

KESB Olten-Gösgen,    

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend     elterliche Sorge


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ ist der Kindsvater von [...], geb. 2008, und [...], geb. 2010. Er ist seit dem 8. November 2018 von der Kindsmutter geschieden, beide verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge.

 

2. Am 13. Oktober 2025 wandte sich die Kindsmutter per E-Mail an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen und brachte vor, dringend auf die Zustimmung des Kindsvaters zur Ausstellung der Reisepässe für [...] und [...] angewiesen zu sein, da sie im Dezember 2025 mit den Kindern eine Auslandsreise geplant habe. Da A.___ die Einwilligungserklärung nicht unterzeichne, bat sie die KESB Olten-Gösgen um Unterstützung bei der Beantragung der Reisepässe. Infolgedessen wurde A.___ mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 von der KESB Olten-Gösgen auf seine Mitwirkungspflicht als Mitinhaber der elterlichen Sorge hingewiesen und aufgefordert, bis spätestens am 30. Oktober 2025 bei der Beschaffung der Reisepässe mitzuwirken. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 teilte A.___ der KESB Olten-Gösgen mit, er komme bereits dem minimal notwendigen Kooperationsmass zum Wohl der Kinder und dadurch seiner elterlichen Sorge nach. Es stehe ihm frei, die Einwilligungserklärung für die Reisepässe zu unterzeichnen. Sofern lediglich eine Identitätskarte beantragt werde, willige er ein. Sobald die Kinder volljährig seien, könnten sie selbständig und in ihrem eigenen Interesse Reisepässe beantragen. Er sehe keine schützenswerten Interessen der beiden Kinder verletzt und hoffe, dass kein behördlicher Entscheid erforderlich werde.

 

3. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit der Kindsmutter bestätigte diese der KESB Olten-Gösgen am 4. November 2025, der Kindsvater habe leider bei der Beschaffung der Reisepässe trotz von der KESB gesetzter Frist nicht mitgewirkt. Sie plane mit den Kindern im Dezember nach Asien zu verreisen. Mit der Buchung der Reise würde sie noch zuwarten, da unklar sei, ob die Pässe noch rechtzeitig beschafft werden könnten. Mit Entscheid vom 5. November 2025 erteilte die KESB Olten-Gösgen sodann der Kindsmutter den Auftrag, für [...] und [...] Reisepässe zu beantragen und sie bei allen dafür notwendigen Vorkehrungen zu vertreten. Die Kindsmutter sei ausdrücklich berechtigt, die Reisepässe ohne Mitwirkung von A.___ zu beantragen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung mit der Begründung entzogen, die Reisepässe sollten ohne weiteren Verzug zeitnah beantragt werden können.

 

4. Dagegen erhob A.___ am 5. Dezember 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und brachte dabei vor, mit dem Auftrag an die Kindsmutter zur Beantragung der Reisepässe nicht einverstanden zu sein. Die Kindsmutter solle nicht im Alleingang berechtigt werden, die Reisepässe ohne seine Mitwirkung zu beantragen.

 

5. Auf entsprechende Aufforderung durch das Verwaltungsgericht teilte die Kindsmutter am 12. Januar 2026 mit, dass die Reisepässe bereits ausgestellt worden seien.

 

 

II.

 

1.1 Zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt ist gemäss § 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (BGS 124.11), wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des Entscheids noch vorhanden sein muss. Das Rechtsschutzinteresse ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (vgl. BGE 136 I 274 E. 1.3). Fehlt es an einem solchen Interesse, können die Begehren nicht geprüft werden. Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann nur abgewichen werden, wenn es um eine grundlegende Frage geht, sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse; vgl. BGE 136 III 497 E. 1.1, mit Hinweisen; Markus Müller: Bernische Verwaltungsrechtspflege, Bern 2021, S. 188; BVR 2019, S. 93, E. 5.1; Alain Griffel: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich/Basel/Genf 2014, §21 N25).

 

1.2 Indem die KESB Olten-Gösgen ihrem Entscheid vom 5. November 2025 die aufschiebende Wirkung entzog und die Kindsmutter in der Folge die Reisepässe ohne die Mitwirkung von A.___ ausstellen liess, ist A.___ folglich mangels aktuellen und praktischen Interesses nicht mehr beschwerdelegitimiert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die gerügte Rechtsverletzung kann sich auch nicht mehr wiederholen, da […] und […] nach Ablauf der Gültigkeit der Reisepässe in fünf Jahren aufgrund ihrer Volljährigkeit selber über die Verlängerung der Reisepässe werden entscheiden können, wie dies der Beschwerdeführer im Übrigen bereits gegenüber der KESB Olten-Gösgen selber in Aussicht gestellt hat.

 

2. Im Hinblick auf die Kostenverlegung sind dennoch einige Ausführungen angezeigt. Es erscheint mit Hinblick auf Lehre und Rechtsprechung prima vista nicht eindeutig, dass die KESB Olten-Gösgen im Rahmen der bestehenden (knappen) Aktenlage der Kindsmutter einen Auftrag für die Beantragung der Reisepässe erteilen durfte. So hat das Obergericht des Kantons Zürich in einem ähnlich gelagerten Fall hinsichtlich der Erneuerung des Schweizer Passes ausgeführt, dass die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge ihre Entscheidungskompetenzen grundsätzlich gemeinsam ausüben. Kein Elternteil habe dabei einen irgendwie gearteten Vorrang oder Stichentscheid. Könnten sich die Eltern nicht einigen, erfolge keine behördliche oder gerichtliche Intervention, es sei denn, der Konflikt der Eltern bedeute gleichzeitig eine Gefährdung des Kindswohls. Die Al­
leinentscheidungskompetenz des betreuenden Elternteils namentlich für Angelegenheiten alltäglicher oder dringlicher Natur (Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch) solle Streitigkeiten um alltägliche Angelegenheiten verhindern und wichtige Entscheidungen zulassen. Der das Kind im Rahmen des persönlichen Verkehrs betreuende Elternteil dürfe über die Gestaltung der gemeinsam mit dem Kind zu verbringenden Zeit auch selbständig entscheiden. Ob namentlich eine Passverlängerung eine Angelegenheit mit alltäglichem Charakter darstelle und einen Alleinentscheid zulasse, regle das Gesetz nicht und sei daher von der Rechtsprechung zu konkretisieren. Hätten die Eltern einen Entscheid gemeinsam zu fällen und könnten sich nicht einigen, müssten sie ihre Differenzen bei Uneinigkeit grundsätzlich selber bewältigen oder hinnehmen. Die KESB sei keine allgemeine Anlaufstelle für die Lösung von Konflikten der Eltern untereinander. Sie habe nur einzugreifen, wenn eine rechtliche Grundlage dafür bestehe, was eine erhebliche Kindswohlgefährdung voraussetze. Aus der blossen Uneinigkeit der Kindseltern resultiere noch keine solche Gefährdung (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2018, PQ170088-O/U, E. 5.4.5 ff.). Im Gegensatz dazu hat das Kantonsgericht St. Gallen im Entscheid vom 24. Oktober 2024 (KES.2024/25/26-K2(V-2024/8)) festgehalten, dass die Blockierung eines für den Schutz der Gesundheit, die Weiterführung der Ausbildung oder die Sicherstellung der angemessenen Pflege und Erziehung des Kindes notwendigen Entscheides zu Kindesschutzmassnahmen führen könne. Eine Kindeswohlgefährdung müsse nicht akut vorliegen oder sich verwirklicht haben. Bei der Unmöglichkeit einer Einigung der Eltern könne die punktuelle Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis in gewissen Angelegenheiten, z.B. in schulischen Belangen, als geeignete Massnahme in Frage kommen, die auch von den Kindesschutzbehörden angeordnet werden könne. In klar abgegrenzten und dringlichen Fragen könne die Kindesschutzbehörde selber entscheiden.

Aufgrund der fehlenden Beschwerdelegitimation von A.___ kann vorliegend offen bleiben, ob die Voraussetzungen für ein Eingreifen durch die KESB Olten-Gösgen vorliegend überhaupt hinreichend erfüllt waren bzw. allenfalls im Rahmen der Verhältnismässigkeit eine Ermahnung von A.___ oder eine andere mildere Massnahme ausreichend gewesen wären. Wobei anzumerken ist, dass die Behörde aus Effizienzgründen in Fällen wie den vorliegenden grundsätzlich nicht in einer Stufenfolge wird agieren können, sondern die Erledigung so rationell wie möglich wird angehen müssen, was wiederum für das gewählte Vorgehen spricht.

 

A.___ ist insoweit zu widersprechen, als er geltend macht, dass mit einer Identitätskarte das Recht auf persönliche Bewegungsfreiheit seiner Kinder vollends gegeben sei. Selbst wenn die Identität der Kinder durch die Identitätskarten nachgewiesen werden kann, werden die Kinder aufgrund des fehlenden Reisepasses nicht nur in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt, zumal Reisemöglichkeiten mit der Identitätskarte (bspw. auch aufgrund des Brexits) limitiert sind. Durch die fehlenden Reisepässe und der dadurch einhergehenden begrenzten Bewegungsfreiheit werden die Kinder etwaig in ihrem schulischen Fortkommen (Verhindern von Schulreisen, Sprachaufenthalten, usw.) oder in der beruflichen Karriere sowie der Entwicklung zur eigenverantwortlichen Persönlichkeit aufgehalten, obschon diese Entwicklung im Rahmen der elterlichen Sorge zu gewährleisten ist. Nachdem die Kinder von A.___ mit der Beantragung des Reisepasses offensichtlich einverstanden waren, bediente der Sohn A.___ doch mit der Einwilligungserklärung, war die Verweigerungshaltung von A.___ als Mitinhaber der elterlichen Sorge umso weniger konstruktiv.

 

3. Offen bleiben kann vorliegend auch, ob es angezeigt war, dem Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Aus den Akten geht keine Dringlichkeit für die Ausstellung der Reisepässe hervor. So gibt die Kindsmutter mit E-Mail vom 13. Oktober 2025 lediglich an, im Dezember 2025 mit den Kindern eine Reise ins Ausland geplant zu haben. Dass die Kindsmutter rund zwei Monaten vor einer (noch nicht gebuchten) Reise die Ausstellung der Reisepässe beantragen wollte, stellt für sich allein keine Dringlichkeit dar. Eine Dringlichkeit der Reise aufgrund eines (familiären) Notfalls, o.Ä., wird nicht geltend gemacht, weshalb sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die KESB Olten-Gösgen vordergründig nicht aufgedrängt hätte. Falls dem Entscheid die aufschiebende Wirkung verblieben und somit die Reisepässe noch nicht ausgestellt worden wären, so wäre A.___ vor Verwaltungsgericht beschwerdelegitimiert gewesen. Dieser Umstand ist bei der Kostenverteilung des vorliegenden Verfahrens ebenfalls zu berücksichtigen.

 

4. Gestützt auf § 147 Abs. 1 lit. b Gebührentarif (BGS 615.11) sind für das vorliegende Verfahren Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu erheben. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist es sich als angemessen, A.___ die Hälfte der Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00, somit einen Anteil von CHF 500.00, aufzuerlegen. Die restlichen Kosten trägt der Staat.

 

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.     Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.     Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 gehen je zur Hälfte, d.h. je zu CHF 500.00, zulasten von A.___ und des Staates Solothurn.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Obrecht Steiner                                                                Law