Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 7. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin von Salis

 

In Sachen

A.___  

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     vorsorglicher Führerausweisentzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Verfügung vom 18. November 2025 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), namens des Bau- und Justizdepartements (BJD), A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) vorsorglich den Führerausweis. Zur Begründung wurde ausgeführt, die MFK habe den bulgarischen Führerausweis des Beschwerdeführers nach dem Umtausch gegen einen schweizerischen an die ausstellende bulgarische Behörde retourniert. Anschliessend sei die MFK von der bulgarischen Behörde darüber informiert worden, dass es sich beim zurückgesandten Ausweis um eine Fälschung handeln würde.

 

2. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 hielt die MFK den vorsorglichen Entzug vom 25. Juli 2024 (wohl gemeint: 18. November 2025) aufrecht und stellte dem Beschwerdeführer den Widerruf der Erteilung des schweizerischen Führerausweises unter vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs in Aussicht.

 

3.1 Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Es wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und des mit Verfügung vom 25. Juli 2024 (wohl gemeint: 18. November 2025) angeordneten vorsorglichen Entzugs des Führerausweises sowie die Wiedererteilung des schweizerischen Führerausweises beantragt, eventualiter die Rückweisung zur genauen Klärung der Gültigkeit des bulgarischen Führerscheins, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

3.2 Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen an, er habe die Fahrprüfung für die Kategorie C im Jahr 2004 offiziell und erfolgreich in Bulgarien absolviert. Anschliessend sei er seit Juni 2007 bis Juli 2024 ununterbrochen in Italien wohnhaft und erwerbstätig gewesen. Er sei Inhaber eines gültigen italienischen Führerscheins (Kategorie B). Er verstehe nicht, wieso der Führerausweis von der bulgarischen Behörde als ungültig bezeichnet werde. Er bestreite eine Fälschung vehement. Schliesslich sei das Führen eines Automobils in seinem beruflichen Alltag unumgänglich, weshalb er die sofortige Aussetzung der vorsorglichen Massnahme beantrage.

 

4. In ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2026 schloss die MFK namens des BJD auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie machte geltend, sie sei von der bulgarischen Vertretung in Österreich via das Bundesamt für Strassen (ASTRA) darüber informiert worden, dass der bulgarische Führerausweis ungültig sei. Somit seien die Voraussetzungen für einen Umtausch in einen schweizerischen Führerausweis nicht gegeben. Zudem erwecke die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen gefälschten Ausweis besitze, ernsthafte Zweifel an seiner Fahrkompetenz sowie seiner Fahreignung, weshalb der vorsorgliche Entzug angeordnet worden sei. Seine Ausführungen könnten die Annahme einer Fälschung nicht entkräften. Zudem sei der der MFK vorgelegte bulgarische Führerausweis zum Zeitpunkt des Wohnsitzes in Italien ausgestellt worden, was den geltenden Zuständigkeitsregeln wider­spreche. Weiter seien die Kategorien der beiden Ausweise von Bulgarien sowie Italien nicht deckungsgleich. Schliesslich führe der Beschwerdeführer nicht aus, wieso er beruflich auf seinen Führerausweis angewiesen sei.

 

 

II.

 

1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide, die für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind hinsichtlich der Anfechtbarkeit Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS.124.11]). Vorliegend ist ein solcher Nachteil zu bejahen, da der Beschwerdeführer aktuell nicht fahrberechtigt ist. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR.741.01]) und muss über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Die Bejahung der Fahrkompetenz setzt das Bestehen einer theoretischen sowie praktischen Führerprüfung voraus. Gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.6]) darf ein ausländischer Motorfahrzeugführer in der Schweiz ein Motorfahrzeug führen, wenn er über einen gültigen nationalen Führerausweis verfügt. Einen schweizerischen Führerausweis benötigt ein Fahrzeugführer aus dem Ausland, wenn er seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnt und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat (Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV). Grundsätzlich setzt die Erteilung des schweizerischen Führerausweises eine Kontrollfahrt voraus (vgl. Art. 44 Abs. 1 VZV), wobei bei Führern aus gewissen Ländern, die in Bezug auf Ausbildung und Prüfung der Schweiz entsprechende Anforderungen stellen, auf eine Kontrollfahrt verzichtet wird (Art. 150 Abs. 5 lit. e VZV). Bei Bulgarien handelt es sich um ein Land, welches gemäss Länderliste des ASTRA von einer Kontrollfahrt ausgenommen ist. Sofern Zweifel vorhanden sind, ob alle Voraussetzungen einer Bewilligung erfüllt sind und würde eine Fortdauer der Bewilligung die Verkehrssicherheit oder andere öffentliche Interessen unmittelbar gefährden, ist ein vorgängiger Bewilligungsentzug zu prüfen (Bernhard Rütsche in: Marcel Alexander Niggli et. al. [Hrsg.]: Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16 SVG N 16). Konkret wird in Art. 30 Abs. 1 VZV die Möglichkeit des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises bei ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung einer Person durch die zuständige Behörde festgehalten. In Anwendung der allgemeinen Grundsätze zu den vorsorglichen Massnahmen kann der Führerausweis auch vorsorglich zu Sicherungszwecken entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person bestehen und die Verkehrssicherheit unmittelbar gefährdet wäre (Rütsche, a.a.O., Art. 16 SVG N 24).

 

3. Vorliegend wurde die MFK mit Schreiben vom 2. September 2025 von der zuständigen bulgarischen Behörde via ASTRA unter Beilage eines Gutachtens in Kenntnis gesetzt, es würde sich beim zurückgeschickten Führerausweis um eine Fälschung handeln. Handelt es sich beim bulgarischen Führerschein tatsächlich um eine Fälschung, müsste davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gar nicht über einen gültigen ausländischen Führerausweis und somit auch mutmasslich über keine gültige Fahrberechtigung verfügte. Mangels Vorliegens eines gültigen ausländischen Fahrausweises würde auch die Grundlage für den Umtausch in einen schweizerischen Führerausweis entfallen.

 

4. Die Mitteilung der bulgarischen Behörde, wonach es sich beim Führerausweis um eine Fälschung handeln würde, stellt auf jeden Fall einen genügend konkreten Anhaltspunkt dar und erweckt erhebliche Zweifel an der Fahrkompetenz des Beschwerdeführers. Wenn der Beschwerdeführer lediglich vorbringt, er habe 2004 die Fahrprüfung erfolgreich in Bulgarien bestanden, ohne weitere Substantiierungen oder Vorlage von Beweismitteln, vermag er diesen Zweifel nicht auszuräumen. Diese Zweifel rechtfertigen auch den vorsorglichen Entzug des bereits ausgestellten schweizerischen Führerausweises, um die Verkehrssicherheit umgehend zu gewährleisten, bis die Behörde ihre Abklärungen abgeschlossen und einen definitiven Entscheid getroffen hat. Ungeachtet dessen handelt es sich beim vorsorglichen Entzug um eine äusserst einschneidende Massnahme. Die Behörde hat somit ihre Sachverhaltsabklärungen zügig durchzuführen und zeitnah einen definitiven Entscheid zu fällen.

 

5. Wenn der Beschwerdeführer lediglich allgemein ausführt, er sei beruflich auf das Auto angewiesen, ohne dies weiter zu spezifizieren, kann daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Zumal hier der Sicherheitsaspekt im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers deutlich überwiegt, weshalb sich der vorsorgliche Entzug als verhältnismässig erweist.

 

6. Im Übrigen ist in Erinnerung zu rufen: Im Administrativverfahren liegt die objektive Beweislast für die Gültigkeit und Echtheit des umzutauschenden Ausweises beim Beschwerdeführer. Bleiben also trotz Abklärung der Behörden Zweifel an der Echtheit des Führerausweises, besteht kein Anspruch auf Erteilung eines schweizerischen Führerausweises ohne Kontrollfahrt (Urteil des Bundesgerichts 1C_526/2018 vom 17. Januar 2019 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_1/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.4).

 

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                von Salis