Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend vorsorglicher Entscheid / Unterbringung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. B.___ (geboren 2024, nachfolgend: Sohn, Kind oder B.___) ist Sohn von A.___ (nachfolgend: Kindsmutter oder Beschwerdeführerin), welche über das alleinige Sorgerecht verfügt. Sie leidet an der Persönlichkeitsstörung vom instabilen Typ, Borderline F60.31, sowie einer Traumafolgestörung mit möglichen Dissoziationen und bezieht eine IV-Rente. Die Vaterschaft ist nicht geklärt.
2. Nach einer Meldung der Kantonspolizei Solothurn im Rahmen eines Aufenthaltes von B.___ im Notfall des Kantonspitals [...] am 19. Oktober 2025 beauftragte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (nachfolgend: KESB) mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 die Abklärungsperson [...], Sozialregion Olten, mit der Abklärung der Situation und der Prüfung von Kindesschutzmassnahmen.
3. Am 23. Oktober 2025 wurde B.___ in Absprache und mit Einverständnis der Beschwerdeführerin vorsorglich bei [...] und [...] (nachfolgend: Pflegeeltern, einzeln Pflegevater oder Pflegemutter), [...] GmbH, untergebracht, damit die Mutter-Kind-Interaktion beobachtet und allfällige ambulanten Massnahmen zur Unterstützung von Kindsmutter und Helfernetz aufgegleist werden konnten. Es wurde davon ausgegangen, dass die Unterbringung nur kurz dauern würde.
4. Mit Entscheid vom 6. November 2025 wurde der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.___ aufgrund der positiven Rückmeldungen der Abklärungsperson und der Pflegeeltern wiedererteilt und die vorsorgliche Platzierung aufgehoben. Für die weiteren Abklärungen wurde B.___ wieder in die Obhut der Kindsmutter übergeben.
5. Mit superprovisorischem Entscheid vom 18. November 2025 wurde B.___ aufgrund der Beschreibung der Umstände durch dessen Grosseltern sowie der Abklärungsperson wieder bei den Pflegeeltern untergebracht.
6. Nachdem die Beschwerdeführerin am 19. November 2025 angehört worden war und sich gegen die Platzierung aussprach, wurde die Unterbringung von B.___ für die Dauer der Abklärung mit Entscheid vom 20. November 2025 vorsorglich bestätigt.
7. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, am 8. Dezember 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die integrale unentgeltliche Rechtspflege.
8. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2025 wurde B.___ auf Antrag der Abklärungsperson ab demselben Datum und unter Beibehaltung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Mutter-Kind-Wohnen ([...] GmbH) in [...] untergebracht, in welchem er während den Abklärungen mit der Kindsmutter zusammenwohnen konnte.
9. Mit Bericht vom 12. Dezember 2025 schloss die Abklärungsperson der Sozialregion Olten die Abklärungen ab. Sie empfahl die Bestätigung der Platzierung von B.___ in der Institution [...] GmbH sowie das Errichten einer Beistandschaft für B.___ als Ansprechperson für die Eltern und die involvierten Fachpersonen, die Begleitung der Platzierung sowie die Klärung der Vaterschaft. Der Beschwerdeführerin wurde von der KESB mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 das rechtliche Gehör gewährt.
10. Ebenfalls am 16. Dezember 2025 ging bei der KESB eine Gefährdungsmeldung ein, wonach die Beschwerdeführerin erneut schwanger sei. Die Meldung betraf das Wohl des Nasziturus.
11. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Sie stellte sinngemäss dieselben Anträge, wie in der Beschwerde vom 8. Dezember 2025 und beantragte die Vereinigung der Verfahren.
12. Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 wurden die beiden Verfahren vereinigt.
13. Am 9. Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzenden Beschwerdebegründung im vereinigten Verfahren ein und reichte das in Aussicht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nach.
14. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 12. Januar 2026 die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährt.
15. Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 nahm die KESB Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
16. Am 26. Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein.
17. Am 3. März 2026 leitete die KESB dem Verwaltungsgericht den Abklärungsbericht der Sozialregion Olten vom 27. Februar 2026 betreffend den Nasziturus weiter, welcher sich auch mit der aktuellen Situation der Beschwerdeführerin befasst. Dem Bericht angehängt sind ein IV-Gutachten der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2023 und ein Bericht der [...] GmbH vom 27. Januar 2026.
18. Mit Eingabe vom 13. März 2026 nahm die Beschwerdeführerin zum Abklärungsbericht Stellung und reichte eine Honorarnote sowie eine Honorarvereinbarung ein.
II.
1.1 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 445 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Entscheide beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.2 Soweit die Beschwerdeführerin versucht, die Verwertbarkeit gewisser Unterlagen und Informationen in Frage zu stellen, ist sie darauf hinzuweisen, dass auch rechtswidrig beschaffte Beweismittel frei gewürdigt werden dürfen, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (Art. 152 Abs. 2 ZPO). Da es vorliegend um das Kindswohl von B.___ geht und das Kantonsspital [...] mit dem Aktivieren der Kinderschutzgruppe [...] und zwei Anrufen an die Eltern der Beschwerdeführerin nicht unnötig stark in deren Privat- oder Intimsphäre eingriff, fällt die Interessensabwägung zugunsten des Wohls von B.___ aus. Es wäre selbst dann von der Verwertbarkeit der Beweismittel auszugehen, wenn die Informationsbeschaffung durch das Kantonsspital [...] tatsächlich rechtswidrig erfolgt wäre. Die Vorinstanz hat sich somit zu Recht auf die vom Kantonsspital [...] erhaltenen Unterlagen gestützt.
2.1 Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB setzt die Gefährdung des Kindeswohls voraus ("Ist das Wohl des Kindes gefährdet..." [Art. 307 Abs. 1 ZGB]). Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts. Dazu gehören – in einer positiven und nicht abschliessenden Beschreibung – die Förderung der Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht (vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB), ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen, eine positive Beziehung zu den Eltern bzw. nach Trennung oder Scheidung zu beiden Elternteilen, die Haltung zur Gestaltung der Beziehung zum anderen Elternteil und die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts. Entsprechend ist das Wohl des Kindes gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Die (objektiv fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits verwirklicht hat. In diesem Sinne ist auch der gesetzliche Kindesschutz Präventivmassnahme und hat sich vom Grundsatz "in dubio pro infante" leiten zu lassen. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist. Die Ursachen können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft (vgl. BGE 146 III 313 S. 320 E. 6.2.2 m.w.H).
2.2 Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, Letzteren wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls. Sie müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme von den es betreuenden Eltern gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Obhutentzugs. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_379/2019 vom 26. September 2019 mit Hinweisen).
2.3 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten sorglichen Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Das Anordnen einer vorsorglichen Massnahme setzt Dringlichkeit voraus. Diese liegt vor, wenn der Endentscheid nicht abgewartet werden kann, um das Wohl der betroffenen Person zu schützen. Der Verzicht auf die Massnahme muss einen erheblichen Nachteil bewirken, den die betroffene Person selber bzw. ihr Umfeld nicht abzuwenden vermag. Für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (Luca Maranta in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar I, Basel 2022, Art. 445 N 6 ff. m.w.H.). Das Beweismass der Glaubhaftmachung ist erbracht, wenn für die Richtigkeit einer Sachverhaltsdarstellung nach objektiven Gesichtspunkten gewisse Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit zu begründen vermögen, wobei andere Möglichkeiten auch in Betracht fallen können. Blosses Behaupten genügt nicht (Peter Guyan in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 157 N 10 m.H.).
3.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die Voraussetzungen für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht erfüllt seien. Eine Gefährdung des Kindswohls, welcher nicht anders begegnet werden könne, liege nicht vor. Es seien lediglich Befürchtungen und Unsicherheiten beschrieben worden, welche zudem auf einer unrichtigen – geradezu willkürlichen – Feststellung des Sachverhaltes beruhen würden. Die angeordnete Massnahme sei zudem unverhältnismässig. Es seien mehrfach mildere Massnahmen vorgeschlagen und angedacht, jedoch nicht umgesetzt worden.
3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Abklärungsperson nach dem ersten Aufenthalt von B.___ und der Beschwerdeführerin in der Pflegefamilie am 6. November 2025 davon ausgeht, dass die Kindsmutter in der Lage sei, das Kindswohl zu gewährleisten. Die Pflegeeltern schätzten die Beschwerdeführerin damals als «erziehungsfähig unter Vorbehalt» ein. Zum Schutz des Kindes seien Unterstützung und Kontrolle angesagt. Der undatierte Bericht der [...] GmbH über den Aufenthalt vom 24. Oktober 2025 bis 7. November 2025 von B.___ und der Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie enthält diesbezüglich Vorschläge (Sozialpädagogische Familienbegleitung, Kita, Mutter-Kind-Gruppe, Therapie und Tagesstruktur für die Beschwerdeführerin wie Hobby oder ehrenamtliche Arbeit, Notfalltelefon, etc.). Mit Entscheid vom 6. November 2025 wurden von der Vorinstanz zusammen mit der Aufhebung der Unterbringung von B.___ keine weiteren Massnahmen angeordnet.
3.3 Gemäss Entscheid vom 20. November 2025 erfolgte die superprovisorische Platzierung von B.___ aufgrund einer Meldung der Abklärungsperson vom 18. November 2025. Die Abklärungsperson habe die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht einschätzen können und sich Sorgen um die Betreuung von B.___ gemacht. Aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin habe sie die Rückmeldung erhalten, dass der Eindruck entstanden sei, dass es der Beschwerdeführerin schlecht gehe. Sie habe z.B. geäussert, dass alle Autos aus [...] flüchten würden, weil etwas Schlimmes passiere und eine grosse Tasche gepackt. Sie sei gedanklich weit weg und verhalte sich anders als sonst. Sie schlafe nicht, weil sie Angst habe, B.___ atme nicht richtig. Einen Anruf der Abklärungsperson habe die Beschwerdeführerin nicht entgegengenommen und dieser geschrieben, dass sie den Termin am kommenden Tag nicht wahrnehmen werde. B.___ wurde daraufhin zur Fahndung ausgeschrieben, am Abend im Universitäts-Kinderspital [...] lokalisiert und am nächsten Morgen vom Pflegevater dort abgeholt. Die superprovisorisch verfügte Platzierung wurde mit der Begründung bestätigt, dass der Zustand der Kindsmutter Anlass zur Sorge gegeben habe und nicht zuverlässig darauf geschlossen werden könne, dass das Wohl und die Sicherheit von B.___ gewährleistet sei.
3.4 Dem Bericht des [...] vom 20. November 2025 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 18. November 2025 den Rettungsdienst alarmiert hatte, da das Kind weniger als sonst geatmet habe. Weder der Rettungsdienst noch das Spital konnten bei B.___ eine gesundheitliche Beeinträchtigung feststellen. Er wird als topfit und verspielt beschrieben. Jedoch habe er, genauso wie die Mutter, ungepflegt gewirkt. Die Beschwerdeführerin sei zudem bei Ankunft des Rettungsdienstes nicht beim Kind gewesen und später entspannt zur Ambulanz gelaufen, wobei sie einen verladenen Eindruck und zusammenhanglose Aussagen gemacht habe. Der Umgang zwischen Kind und Mutter wurde grundsätzlich als liebevoll wahrgenommen. Da die Beschwerdeführerin nicht psychotisch gewirkt hatte, verzichtete die ebenfalls involvierte Polizei auf die Avisierung eines Arztes. Gemäss Email von der Pflegefamilie vom 19. November 2025 war weiter der Kinderwagen kaputt. Dies sowie der Zustand von Kind und Mutter seien zwei Wochen zuvor noch in Ordnung gewesen. Aus einer Email des Kantonsspitals [...], weitergeleitet an die KESB am 20. November 2025, geht hervor, dass die verlangsamten Bewegungen der Beschwerdeführerin schon am 16. November 2025 auffielen und auf Müdigkeit oder Substanzkonsum zurückzuführen sein könnten.
3.5 Mit Entscheid vom 9. Dezember 2025 platzierte die KESB B.___ in der Institution [...] GmbH in [...]. Dies, damit er dort mit der Beschwerdeführerin zusammenwohnen und der Unterstützungsbedarf der Mutter bei der Erziehung und Betreuung ihres Sohnes eingeschätzt werden könne. Aktuell sei ihr Gesundheitszustand schwer einzuordnen und die Aussagen aus dem familiären Umfeld, das persönliche Gespräch mit ihr sowie die Rückmeldungen zum Zustand der Kleider von B.___ und dem Kinderwagen liessen darauf schliessen, dass er sich seit der Rückplatzierung im November 2025 verschlechtert habe. Da man nicht zuverlässig darauf schliessen könne, dass die Beschwerdeführerin das Kindswohl von B.___ wahren könne, sei die Unterbringung für die Dauer der Abklärung notwendig.
4. Bei summarischer Prüfung der Sachlage stützt sich die von der Vorinstanz angenommene Kindswohlgefährdung auf konkrete Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin leidet an einer instabilen Persönlichkeitsstörung und hat unter anderem Aussetzer, sogenannten Dissoziationen, von nicht geklärtem Ausmass, während denen sie ihre Umwelt nicht mehr wahrnimmt und somit auch die Sicherheit von B.___ nicht sicherstellen kann. Weiter nimmt sie aufgrund der aktuellen Schwangerschaft die zur Behandlung ihrer Borderline-Persönlichkeitsstörung verschriebenen Medikamente nicht mehr ein und hatte seit Juni 2025 auch keinen Termin mehr bei ihrem Therapeuten. Gemäss den Rückmeldungen aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin entwickelte sie Ende November 2025 Wahnvorstellungen. Sie hatte namentlich vermehrt Angst, dass B.___ nicht richtig atme und konnte deshalb selbst nicht richtig schlafen. Den diversen involvierten medizinischen Fachpersonen fiel eine Verlangsamung oder auch Geistesabwesenheit auf, welche durch die Müdigkeit oder durch Substanzkonsum (die Beschwerdeführerin konsumierte bekannterweise Canabis) verursacht sein könnte. Während dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Pflegefamilie war nicht klar, inwieweit sie gehört und verstanden hatte, was gemeint war. Dass die Beschwerdeführerin Unterstützung braucht bei der Kindererziehung, ist unter den involvierten Fachpersonen unbestritten. Sie selbst äusserte bei mehreren Gelegenheiten, keine Hilfe zu benötigen. Vor diesem Hintergrund war eine Kindswohlgefährdung im Zeitpunkt der vorsorglichen Unterbringung glaubhaft, auch wenn es B.___ bis zu diesem Zeitpunkt gut ging. Die (objektiv fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung war einigermassen konkret und der Verzicht auf die Massnahme hätte einen erheblichen Nachteil bewirken können. Dass dieser sich bereits verwirklicht hätte, ist nicht vorausgesetzt. Aufgrund der fehlenden Einsicht der Beschwerdeführerin in ihre Defizite und dem fraglichen Verständnis von Erklärungen durch Dritte ist auch glaubhaft, dass der Kindswohlgefährdung nur durch ein stationäres Setting effektiv entgegengewirkt werden konnte und ambulante Massnahmen von vornherein ungenügend gewesen wären. Mit der Umplatzierung in eine Einrichtung, wo die Beschwerdeführerin trotz der Platzierung mit ihrem Sohn zusammenwohnen kann, wurde der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen.
5.1 Zwischenzeitlich legte die Abklärungsperson ihren Schlussbericht vom 12. Dezember 2025 vor. Darin enthalten ist unter anderem die Einschätzung des langjährigen Kinder- und Jugendpsychiaters der Beschwerdeführerin, Dr. [...], welcher sich nicht vorstellen kann, dass die Beschwerdeführerin mit einem Kind zurechtkäme. Dass bisher keine Psychosen aufgetreten seien, müsse nichts heissen. Weiter geht aus dem Schlussbericht hervor, dass weder die Mutter noch der Vater der Beschwerdeführerin oder andere Bezugspersonen verlässliche Unterstützung bieten können bzw. wollen. B.___ sei bisher zwar gesund und altersgerecht entwickelt. Die Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin könne das Kind aber langfristig beeinflussen und verhindere, dass sie ihren Unterstützungsbedarf sehe. Sie wehre sich gegen Einmischungen von aussen und lasse Kindesschutzmassnahmen nur zu, weil sie davon ausgehe, dass diese sonst noch einschneidender ausfallen würden. Ungeklärt ist, inwiefern die Dissoziationen der Beschwerdeführerin das Kindswohl gefährden. Insgesamt sei das Kindswohl immer wieder in einem noch unklaren Ausmass gefährdet. Die Platzierung im Mutter-Kind-Haus ermögliche eine genaue Abklärung und das Finden von Lösungen zur Kompensation von Defiziten der Beschwerdeführerin. Es wird daher die Bestätigung der vorsorglichen Platzierung mit Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie das Errichten einer Beistandschaft für B.___ für die Regelung der Vaterschaft inkl. Unterhalt und Besuchsrecht sowie zur Sicherstellung des Kindeswohls empfohlen.
5.2 Dem Verlaufsbericht der [...] GmbH vom 27. Januar 2026 kann entnommen werden, dass die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin seit der Eingewöhnung und der Offenbarung der aktuell bestehenden zweiten Schwangerschaft funktioniere, sie ihren Haushalt in der Institution selbständig führe und emotional eng mit dem Kind verbunden sei. Die Beschwerdeführerin habe eine Hebamme sowie einen neuen Psychologen organisiert, bei welchem aber noch keine Termine stattgefunden haben. Sie stelle die Grundversorgung von B.___ sicher und könne auch in herausfordernden Situationen ruhig bleiben und reagiere ohne sichtbare Überforderung. Ihren Vater sehe sie wöchentlich und habe die Feiertage realistisch geplant. Auch sei sie bemüht, betreffend die Geburt des zweiten Kindes alles vorzubereiten. So habe sie sich gedanklich mit der Situation auseinandergesetzt, Kinderbett, -kleidung und -wagen organisiert und sich mit der Namensfindung beschäftigt. Kritik enthält der Bericht bezüglich des vereinzelten Fehlens von Handschuhen und Mütze bei B.___, was im Widerspruch zum ansonsten angemessenen Umgang mit Witterung der Beschwerdeführerin stehe. Auch habe sie entgegen den Empfehlungen der Fachpersonen darauf bestanden, aufgrund der vorherigen Trennung mit B.___ im selben Bett zu schlafen. Wenn sie zum Rauchen rausgehe, lasse sie B.___ im Laufgitter, im Hochsitz oder in seiner Laufhilfe gesichert, wo er immer wieder Zeit ohne direkte Interaktion mit der Mutter verbringe. B.___ wird als fröhlich und gut entwickelt beschrieben. Der Gesundheitszhustand der Beschwerdeführerin sei dagegen schwierig einzuschätzen. Sie blicke oft lange Zeit ins Leere, was zeitweise den Eindruck mangelnder Präsenz vermitteln könne. Die Beschwerdeführerin selbst nehme diese als «in Gedanken versunken sein» wahr und sehe darin kein Problem.
5.3 Im Bericht vom 27. Februar 2026 betreffend den Nasziturus empfiehlt die Abklärungsperson dereinst die Platzierung des Nasziturus im Mutter-Kind-Haus inklusive Errichtung einer Beistandschaft, um das schwächste Risiko für das Kindswohl sicherzustellen. Die Belastung der Beschwerdeführerin werde sich mit Geburt des zweiten Kindes verdoppeln. Die Abklärungsperson bezieht sich wiederum auf die Einschätzung von Dr. [...], welcher davon ausgeht, dass sich die Beschwerdeführerin bisher wahrscheinlich unglaublich angestrengt habe, um eine gute Mutter zu sein, es jetzt aber einfach nicht mehr gehe. Er schätzt ihre Erkrankung als schwer ein. Die Abklärungsperson zweifelt aufgrund ihrer Erfahrungen mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin, dem Fehlen von tragfähigen sozialen Kontakten und den Einschränkungen durch die Persönlichkeitsstörung daran, ob das Kindswohl im ambulanten Setting (Psychiatriespitex, Hebamme, Mütter-Väter-Beratung, Sozialpädagogische Familienbegleitung, Kita für B.___) gewahrt werden könne. So meinte die Beschwerdeführerin mehrmals, ihr Kind würde nicht richtig atmen und liess sich von Fachpersonen und durch Abklärungen nicht beruhigen. Obwohl die Beschwerdeführerin bei den Abklärungen scheinbar kooperierte, war sie durchgängig der Ansicht, dass sie keine Unterstützung benötige und sich alle bei ihrer Einschätzung irren würden. Die Kommunikation mit der Abklärungsperson sei deutlich erschwert gewesen, da die Beschwerdeführerin Erklärungen, welche von ihrer Ansicht abweichen, sofort unterbreche und eine Darlegung verunmögliche. Zusammen mit dem Fehlen von tragfähigen sozialen Kontakten und den nicht unerheblichen Einschränkungen durch die Persönlichkeitsstörung mache dies ein ambulantes Setting für B.___ schwierig.
6. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin hat sich nach dem Gesagten seit der vorsorglichen Platzierung von B.___ Ende Jahr 2025 nicht verbessert. Es hat keine Therapie, oder mindestens keine stabile, stattgefunden und auch das Helfernetz der Beschwerdeführerin oder ihre Einsicht in ihren Unterstützungsbedarf hat sich nicht verbessert. Die Geburt des zweiten Kindes im Mai wird die Situation zumindest in der ersten Zeit verschärfen. Die Mutter muss ihre limitierten Ressourcen dann auf zwei Kinder verteilen, hinzu wird der Schlafmangel kommen, die hormonelle Umstellung, etc. Eine ambulante Aufgleisung von Massnahmen ist durchaus denkbar, sofern sich die Situation stabil zeigt. Vor dem Hintergrund des Kindswohls scheint der Entscheid der KESB, das Kind vorsorglich zu platzieren, bis die Abklärungen gemacht sind, aber dem Kindswohl entsprechend. Stabilität ist für das Kindswohl wichtig. Entsprechend wäre von einer Gefährdung auszugehen, wenn man nun für den weiteren Teil der Abklärung die Massnahme aufhebt, sich dann aber in ein paar Wochen nach Geburt des zweiten Kindes zeigen würde, dass es eben doch nicht geht und B.___ erneut in ein anderes Setting müsste. Es wäre erneut ein Hin und Her. Es erscheint deshalb dem Kindswohl am besten dienend, wenn bis zum Endentscheid die gewählte Lösung fortgeführt wird. Entsprechend ist nach summarischer Prüfung der Sachlage die vorläufige Platzierung von B.___ weiterhin im Sinne des Kindeswohls. Dies hat auch dann zu gelten, wenn die Finanzierung von Wohnung und Institution fraglich bleibt und die Wohnung allenfalls aufgegeben werden müsste. Unter den genannten Umständen überwiegen die Interessen der Vermeidung einer Kindswohlgefährdung.
7.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’650.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt die Kosten der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7.2 Mit Kostennote vom 13. März 2026 und Honorarvereinbarung vom 4. Dezember 2025 macht Rechtsanwalt Simon Bloch für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 21.23 Stunden zum Stundenansatz von CHF 270.00 sowie CHF 144.40 Auslagen und CHF 476.00 MWST, insgesamt CHF 6'352.50, geltend. Dieser Aufwand scheint vor den Hintergrund gerechtfertigt, dass zwei Beschwerden erhoben werden mussten und das Verfahren aufgrund des Abklärungsberichtes betreffend den Nasziturus umfangreicher war als üblich. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist der Aufwand von Rechtsanwalt Simon Bloch zum Ansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände von CHF 190.00 (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT sowie Weisung der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022) durch den Kanton Solothurn zu entschädigen. Hinzu kommen Auslagen von CHF 144.40 und 8.1% Mehrwertsteuer (CHF 338.40), was eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'516.50 ergibt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates (vgl. Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Simon Bloch wird auf CHF 1'836.00 festgesetzt (CHF 6'352.50 – CHF 4'516.50, vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'650.00 (inkl. Entscheidgebühr und MWST) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt die Kosten der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von A.___ hat der Kanton Solothurn Rechtsanwalt Simon Bloch eine Entschädigung von CHF 4'516.50 zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie Rechtsanwalt Simon Bloch die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 1’836.00 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 270.00, ohne MWST).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Oberrichterin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Straumann