Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Dezember 2025
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Gesuchsteller
gegen
Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi,
Gesuchsgegnerin
betreffend Revisionsgesuch
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 6. Oktober 2025 erhob A.___ (nachfolgend Gesuchsteller) Beschwerde gegen das Resultat des zweiten Wahlgangs um das Stadtpräsidium der Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen vom 28. September 2025, welche er mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 ergänzte. Im Wesentlichen brachte der Gesuchsteller vor, es sei im Wahlbüro zu verschiedenen Unstimmigkeiten gekommen, welche die Wahl beeinflusst hätten. Insbesondere seien im Wahlbüro Ausstandsbestimmungen verletzt worden und es sei am Samstagabend dem «Lager» von C.___ ein Trend kommuniziert worden, der genutzt worden sei, um ein knappes Resultat zu Gunsten von C.___ zu erzielen.
2. Mit Urteil vom 18. November 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Ausstandsgründen durch Mitglieder des Wahlbüros kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, es sei keine Verletzung von Ausstandsbestimmungen im Sinne von § 117 Abs. 1 GG erfolgt, weshalb die Rüge unbegründet sei. Ebenso kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, es gebe keinerlei Hinweise auf das unbefugte Kommunizieren eines Trends im Lager von C.___ und es sei erwiesen, dass die Auszählung der Wahlzettel erst am Wahlsonntag erfolgt sei. Die vom Gesuchsteller gerügten Unregelmässigkeiten im Rahmen der Auszählung seien weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet gewesen, das Hauptresultat der Wahl wesentlich zu beeinflussen. So gebe es absolut keine Anzeichen dafür, dass es zu Manipulationen bei den Wahlzetteln gekommen sein könnte.
3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2025 wurde dem Gesuchsteller am 20. November 2025 zugestellt. Am 8. Dezember 2025 hat der Gesuchsteller dagegen beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Am 10. Dezember 2025 ging beim Verwaltungsgericht ein vom 6. Dezember 2025 datiertes Revisionsbegehren ein.
4. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 ersuchte das Bundesgericht um Mitteilung, ob beim Verwaltungsgericht ein Revisionsbegehren eingegangen sei und stellte in Aussicht das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht bis zum Entscheid über ein allfälliges Revisionsgesuch zu sistieren, soweit dieses davon betroffen sei.
5. Auf das Einverlangen eines Kostenvorschusses im vorliegenden Verfahren wurde verzichtet, ebenso auf das Einholen von Stellungnahmen. Die Angelegenheit ist spruchreif.
II.
1.1 Nach § 73 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist gegen Urteile der Verwaltungsgerichtsbehörden die Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung genannten Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig. Nach Art. 328 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
a. sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b. ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c. geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist;
d. sie einen Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht.
1.2 Das Revisionsgesuch ist gemäss Art. 329 ZPO i.V.m. § 74 VRG innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds schriftlich und begründet bei der Verwaltungsgerichtsbehörde einzureichen, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat.
1.3 Als weitere Eintretens- beziehungsweise Prozessvoraussetzung wird von den Revisionsgesuchstellern verlangt, dass sie zur Anhebung des Revisionsverfahrens befugt sind. Ihre Legitimation setzt eine Benachteiligung durch den angefochtenen Entscheid voraus (vgl. § 74 Abs. 1 VRG). Offensichtlich unbegründete Revisionsbegehren werden gemäss § 75 VRG aufgrund der Akten entschieden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung.
1.4 Das Gericht prüft das Revisionsgesuch vorweg auf seine Zulässigkeit. Sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, tritt das Gericht auf das Gesuch ein und prüft in einem nächsten Schritt, ob der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben ist. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist eine Frage der materiellen Beurteilung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 1.2.2).
2. Vorliegend macht der Gesuchsteller geltend, er habe unterdessen erhebliche Tatsachen bzw. erhebliche Beweismittel entdeckt, die er im früheren Verfahren nicht habe geltend machen können. Diese Tatsachen bzw. Beweismittel würden ausreichen, um darzulegen, dass die Beschwerde vom 6. Oktober 2025 gutgeheissen werden müsse. Daher sei eine Revision angezeigt und begründet.
3.1 Konkret führt der Gesuchsteller aus, er habe am Abend des 21. November 2025 mit [...] aus Grenchen telefoniert. Es sei eine entfernte Bekanntschaft. Er habe ein Fahrzeug dieses Bekannten kostenlos eingestellt. Während dem Telefonat habe der Bekannte dem Gesuchsteller berichtet, dass er am Sonntag, 28. September 2025, seinen Wahlzettel bzw. das Stimmcouvert an der Urne abgegeben habe, und zwar ca. um 10:15 Uhr. Am Eingang des Stadthauses sei er von einem Mitglied des Wahlbüros empfangen worden, das (wie üblich) als «Türsteher» den Eingang ins Stadthaus kontrolliert habe. Der Bekannte habe den Türsteher nicht mit Namen gekannt. Der Türsteher habe [...] im Gespräch mitgeteilt: «Es ist ganz knapp! Die Stapel der beiden Kandidierenden sind gleich gross. Es ist auf Messers Schneide». Anschliessend habe der Bekannte sein Stimmcouvert abgegeben.
3.2 Der Bekannte habe auf Nachfrage nur sagen können, der «Türsteher» sei männlich und im mittleren Alter gewesen und habe eher weniger als mehr Haare gehabt. Daraufhin habe der Gesuchsteller die Liste der am Wahlsonntag anwesenden Mitglieder des Wahlbüros gesucht und dem Bekannten die Namen vorgelesen. Dieser habe keinen Namen dem gesuchten Mitglied zuordnen können. Daher habe er ihm per WhatsApp drei Bilder von möglichen Wahlbüromitgliedern, die er aus dem Internet heruntergeladen habe, zugesendet. Die gesuchte Person sei schliesslich auf dem dritten Bild gewesen, es habe sich um [...] gehandelt. [...] sei deshalb als Zeuge zu befragen. Ausserdem befinde sich in der Beilage als Beweis der entsprechende WhatsApp-Austausch zwischen dem Gesuchsteller und [...]. Damit sei bewiesen: [...], Mitglied des Wahlbüros, habe knapp zwei Stunden vor dem Urnenschluss den eintretenden Stimmberechtigten den Trend erzählt – und zwar unmissverständlich und klar.
3.3 Ganz entscheidend sei nun: [...] sei am Samstag, 27. September 2025, gar nicht anwesend gewesen, als die Wahlzettel bereits auf einen Stapel gelegt worden seien und als man erfahren habe, dass das Resultat ganz knapp ausfallen würde. Das heisse, er müsse von anderen Mitgliedern des Wahlbüros über den knappen Trend informiert worden sein oder habe – wie andere auch – die Stapel gesehen. Das heisse aber auch: Es sei davon auszugehen, dass alle am Samstag und/oder am Sonntag anwesenden Mitglieder des Wahlbüros vom knappen Trend gewusst hätten. Denn [...] sei ja nicht im Wahlbüro 1 gewesen, wo die Wahlzettel sortiert worden seien. Dazu komme: Die Stimmberechtigten, welche am Morgen ins Wahlbüro gegangen seien, hätten von ihm auch vom knappen Trend erfahren.
3.4 Gemäss Protokoll sei [...] am Vormittag des Wahlsonntags 2 Stunden und 15 Minuten vor Ort gewesen. Das Wahllokal sei von 10:00 bis 12:00 Uhr offen gewesen. [...] sei also spätestens kurz vor 10:00 Uhr im Wahllokal eingetroffen und habe da vom Trend erfahren und diesen sogleich weitererzählt. Mindestens während zwei Stunden sei der Trend also bekannt gewesen. Angesichts des extrem knappen Wahlausgangs mit einer Differenz von nur 25 Stimmen sei nun der Beweis erbracht, um die Wahlbeschwerde vom 6. Oktober 2025 gutzuheissen.
3.5 Es sei somit klar, dass der Trend allen Mitgliedern des Wahlbüros – auch [...] und [...] – bekannt gewesen sei. Diese seien am Samstagabend bereits viele Stunden im Wahlbüro gewesen und am Sonntag von 10:00 bis 12:00 Uhr an der Urne im Wahllokal gesessen. Es sei durchaus wahrscheinlich, dass bereits am Vorabend der Trend bekannt gewesen und auch anderen Personen im Wahlbüro, ja sogar Externen erzählt worden sei.
25 Stimmen würden sich in einer Stadt mit 10'000 Stimmberechtigten problemlos in wenigen Minuten oder einer Stunde mobilisieren lassen – allein am Wahlsonntag sei über eine Person pro Minute ins Wahllokal gelaufen. Bis am Sonntagmorgen um 08:00 Uhr sei es zudem möglich gewesen, Couverts abzugeben, welche der Briefwahl zugeordnet worden seien. Die Rügen aus der Wahlbeschwede seien damit noch deutlicher konkretisiert. Der Trend sei bereits vorzeitig öffentlich verraten worden, womit § 92 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR, BGS 113.111) verletzt worden sei – zusätzlich zur Verletzung von §79 Abs. 1, § 81bis Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 84 und § 92 Abs. 1 GpR. Dieses Mal müsste die lange Liste an Verfehlungen (inkl. belegtem, vorzeitigem Verraten von Trends) auch dem Verwaltungsgericht ausreichen, um die Beschwerde gutzuheissen.
4.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass eine Revision nach § 73 VRG i.V.m. Art. 328 Abs. 1 ZPO ein ausserordentliches Rechtsmittel darstellt. Art. 328 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass nur rechtskräftige Entscheide revidiert werden können. Dies bedeutet, dass der zu revidierende Entscheid in formelle Rechtskraft erwachsen sein muss, mithin kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegen ihn zur Verfügung stehen darf (vgl. dazu Nicolas Herzog in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Auflage 2024, Art. 328 N 26 sowie BGE 146 III 284, E. 2.3.1). Ob sich der Verweis in § 73 Abs. 1 VRG, wonach die Revision gegen «Urteile der Verwaltungsgerichtsbehörden» aus den «in der Schweizerischen Zivilprozessordnung genannten Gründen und während der dort genannten Fristen» zulässig ist, auch auf den Umstand bezieht, dass Art. 328 Abs. 1 ZPO nur eine Revision rechtskräftiger Entscheide vorsieht, muss an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt werden. Selbst wenn auf das Revisionsbegehren gegen den noch nicht rechtskräftigen Entscheid eingetreten wird, ist dieses ohnehin abzuweisen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
4.2 Als Revisionsgrund nennt der Gesuchsteller den Umstand, dass ein Bekannter angeblich am Wahlsonntag von einem Mitglied des Wahlbüros beim Eingang des Stadthauses einen Trend genannt erhalten habe. Der Gesuchsteller unterlässt es, die Entdeckung dieses neuen Beweismittels, eines angeblichen Zeugen, ausreichend zu belegen. So gründet sein Gesuch auf einer reinen Parteibehauptung sowie einem Screen-Shot seines Handy-Bildschirms, auf welchem lediglich drei Fotos von Wahlbüromitgliedern sowie der Name des Empfängers der WhatsApp-Mitteilung zu erkennen sind. Nachdem es sich bei der Revision um ein ausserordentliches Rechtsmittel handelt und Urteile nicht immer wieder in Frage gestellt werden sollen können, ist für den Nachweis eines Revisionsgrundes eine hohe Schwelle anzusetzen. Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch mit der Schilderung eines Telefongesprächs mit einem Bekannten und seinen eigenen daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Der Screen-Shot mit den drei Fotos von Wahlbüromitgliedern hat keinerlei Beweiswert für das vorliegende Revisionsverfahren. Wann und in welchem Zusammenhang diese Zusendung an den Bekannten erfolgt ist, kann daraus nicht entnommen werden. So ist nicht einmal das Datum der Kommunikation ersichtlich, sondern wurde im Sinne einer reinen Parteibehauptung vom Gesuchsteller im Rahmen seiner schriftlichen Eingabe als auf den 21. November 2025 bestimmt. Es erstaunt, dass der Gesuchsteller nicht zumindest einen Auszug der WhatsApp-Kommunikation offenlegt, wenn der Bekannte doch angeblich ein Wahlbüromitglied identifiziert und Aussagen zu dessen Verhalten am Wahlsonntag gemacht haben soll. Auch erscheint fraglich, ob sich jemand rund zwei Monate nach dem Wahlsonntag an die exakten Worte eines «Türstehers» erinnern kann, insbesondere nachdem er dem Gespräch gemäss Schilderung im Revisionsgesuch keine besondere Tragweite beigemessen hat, sondern erst vom Gesuchsteller Ende November darauf hingewiesen worden sein soll, es habe sich um etwas Unzulässiges gehandelt. Die Tatsache, dass die Äusserungen des Bekannten im Rahmen des Revisionsgesuchs in keiner Art und Weise nachgewiesen werden, lässt den Revisionsgrund als nicht hinreichend dargetan erscheinen. Bereits im Rahmen seiner Beschwerde im Verfahren VWBES.2025.355 hatte der Gesuchsteller von angeblichen Aussagen eines Ersatzmitglieds des Wahlbüros geschrieben, welche sich dann im Rahmen der Instruktionsverhandlung bei der Befragung der betreffenden Person als nicht zutreffend herausstellten. Es wird dazu auf die Erwägung II./3.5 im Urteil des Verfahrens VWBES.2025.355 hingewiesen.
Indem der Gesuchsteller vorliegend nicht zumindest eine schriftliche Schilderung der Ereignisse durch seinen Bekannten einreicht, ist der Inhalt des Revisionsgesuchs als reine Parteibehauptung zu werten. Der geltend gemachte Revisionsgrund wird im Rahmen des Gesuchs nicht ansatzweise erhärtet. Vielmehr versucht der Gesuchsteller erneut basierend auf reinen Spekulationen Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht zu veranlassen, ohne konkrete Anhaltspunkte zu deren Begründetheit zu liefern. Er kommt damit seiner Substantiierungspflicht nicht ausreichend nach.
4.3 Soweit der Gesuchsteller von einer angeblich erfolgten Äusserung am Sonntagmorgen durch das Wahlbüromitglied [...] darauf schliessen will, dass am Samstagabend Trends bekannt gewesen und Externen erzählt worden seien, handelt es sich im Übrigen um reine Spekulationen, die mangels konkreter Anhaltspunkte nicht zu hören sind.
5. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Vorliegen von Unregelmässigkeiten eine Wahl nur dann aufgehoben wird, wenn diese Unregelmässigkeiten nach ihrer Art bzw. nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Wahl wesentlich zu beeinflussen. Selbst wenn man von der ausreichenden Darlegung eines Revisionsgrundes ausgehen würde, würde die Parteibehauptung des Gesuchstellers im Rahmen des Revisionsgesuchs nicht das erforderliche Mass erreichen, von ihrem Umfang her das Hauptresultat der Wahl wesentlich beeinflusst zu haben. Wie bereits im Verfahren VWBES.2025.355 festgehalten, würde auch die angebliche Äusserung des Wahlbüromitglieds am Sonntagmorgen mangels anderweitiger Anhaltspunkte nicht ausreichen, um vor der geltenden Rechtsprechung eine Aufhebung der Wahl zu rechtfertigen. Nach wie vor bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass gezielt Wähler und Wählerinnen mobilisiert worden wären.
6. Bei diesem Ausgang hat der Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Blut-Kaufmann