Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 19. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Amt für Justizvollzug,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Strafantrittsbefehl / Nichteintreten


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit diversen Strafbefehlen wegen mehrfachen Betrugs, Hausfriedensbruchs, Drohung, geringfügiger Sachbeschädigung, Fahrens ohne gültigen Fahrausweis (mehrfache Begehung) und Störung der Nachbarschaft durch Radio oder Ähnliches zu einer Geldstrafe von CHF 2'100.00 und zu Bussen von insgesamt CHF 960.00 bzw. zu Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 82 Tagen verurteilt.

 

2. Mit Strafantrittsbefehl vom 14. November 2025 forderte das Amt für Justizvollzug (AJUV) den Beschwerdeführer auf, den Vollzug der vorgenannten Ersatzfreiheitsstrafen am Montag, 5. Januar 2026, vor 10:00 Uhr, im Untersuchungsgefängnis Solothurn anzutreten. Ferner wurden die Vollzugsmodalitäten festgehalten.

 

3. Mit Eingabe vom 28. November 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Departement des Innern (DdI) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Strafantrittsbefehls respektive die Korrektur einzelner, den Strafbefehlen zugrundeliegender Sachverhalte.

 

4. Das DdI trat mit Entscheid vom 2. Dezember 2025 nicht auf die Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, der Beschwerdeführer habe schon zweimal gegen Strafantrittsbefehle Beschwerde erhoben, einmal bis vor Verwaltungsgericht. Auf die Beschwerden sei jeweils nicht eingetreten und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass rechtskräftige Strafbefehle nicht über eine Beschwerde gegen einen Strafantrittsbefehl angefochten werden könnten. Sämtliche der im vorliegend angefochtenen Strafantrittsbefehl in Vollzug gesetzten Strafbefehle seien bereits im Strafantrittsbefehl vom 12. Juni 2025 aufgeführt gewesen. Über deren Rechtmässigkeit habe das Departement mit Entscheid vom 25. Juni 2025 rechtsverbindlich befunden, weshalb dieser vorliegend einer erneuten Überprüfung nicht zugänglich sei (res iudicata). Der gesetzte Strafantrittstermin vom 5. Januar 2026 bleibe bestehen.

 

5. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2025 eine nicht unterzeichnete Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

 

1.     Der Entscheid des Departements des Innern vom 2. Dezember 2025 sei aufzuheben.

2.     Die Sache sei materiell zu prüfen, insbesondere ob die mir vorgeworfene Straftat überhaupt begangen wurde.

3.     Der Strafantritt vom 5. Januar 2026 sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzuschieben.

4.     Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 

Zur Begründung führte er aus, er habe die ihm vorgeworfene Straftat nie begangen. Das Departement habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, auf richtige Feststellung des Sachverhalts und auf wirksame Beschwerde verletzt, indem es seine Vorbringen nicht geprüft habe und auf seine Beschwerde nicht eingetreten sei. Der Beschwerdeführer stellte diverse Beweisanträge.

 

6. Das Verwaltungsgericht hat die Akten der Vorinstanzen eingeholt und auf Vernehmlassungen verzichtet.

 

 

II.

 

1.1 Die vorliegende Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden und sie ist auch ein zulässiges Rechtsmittel gegen Entscheide des DdI. Das Verwaltungsgericht ist zu deren Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 des Gesetzes über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde grundsätzlich auch legitimiert. Seine Beschwerde ist jedoch nicht handschriftlich unterzeichnet, weshalb sie dem Formerfordernis der Schriftlichkeit nach § 68 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) grundsätzlich nicht genügt (vgl. § 58 VRG i.V.m. Art. 130 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Auf eine Rückweisung zur Verbesserung nach § 68 Abs. 2 VRG kann jedoch verzichtet werden, da die Beschwerde inhaltlich ohnehin keine Aussicht auf Erfolg hat.

 

1.2 Gemäss § 31bis Abs. 1 und § 68 Abs. 3 VRG dürfen mit der Beschwerde sowohl vor dem Departement als auch vor dem Verwaltungsgericht keine neuen Begehren vorgebracht werden. Der Prozessgegenstand darf also nicht erweitert werden. Mit dem angefochtenen Strafantrittsbefehl gemäss § 11quinquies JUVG vom 14. November 2025 wurden lediglich die Modalitäten des Strafantritts festgelegt.

 

1.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde an das Departement und nun auch an das Verwaltungsgericht lediglich geltend, er habe die Straftat nicht begangen. Welche von den diversen Straftaten er meint, gibt er nicht an. Wie die Vorinstanz bereits mit Entscheid vom 25. Juni 2025 und nun erneut mit Entscheid vom 2. Dezember 2025 zu Recht erkannt hat, sind die Strafbefehle rechtskräftig, weshalb auf diese nicht mehr zurückgekommen werden kann. Dies verletzt weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör noch auf richtige Feststellung des Sachverhalts noch auf wirksame Beschwerde. Es ist unzulässig, den Verfahrensgegenstand derart zu erweitern in einem Verfahren, in welchem es einzig noch um die Festlegung der Modalitäten des Strafantritts geht. Es wäre dem Beschwerdeführer offen gestanden, gegen die diversen Strafbefehle den Rechtsweg zu beschreiten.

 

Zum (das vorliegende Verfahren betreffenden) Strafantrittsbefehl vom 14. November 2025, welcher den Vorgaben von § 11quinquies JUVG entspricht und lediglich die Modalitäten des Strafantritts festlegt, äusserte sich der Beschwerdeführer weder vor der Vorinstanz noch vor dem Verwaltungsgericht. Dem Beschwerdeführer geht es offensichtlich durch das Erheben von immer neuen Beschwerden darum, den Strafantritt zu vereiteln. Dieses Verhalten ist rechtsmissbräuchlich und nicht zu schützen. Die gestellten Beweisanträge sind abzuweisen, soweit diesen mit dem Einholen der Akten nicht bereits nachgekommen wurde. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers eingetreten.

 

2. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.     A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                           Blut-Kaufmann