Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 9. März 2026      

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann 

Gerichtsschreiberin Nadarajah

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Sozialregion […],   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Sozialhilfe / Auflage Auto


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde zusammen mit seinem Sohn per 24. April 2023 der Sozialregion […] zugewiesen. Als Schutzsuchender mit Status S galt für ihn im ersten Jahr die Vorgabe, dass Sozialhilfebeziehende kein Auto besitzen respektive benutzen dürfen, nicht. Nach Ablauf des ersten Jahres verzollte der Beschwerdeführer das Auto und stellte es auf einem von ihm gemieteten und via Grundbedarf bezahlten Parkplatz uneingelöst ab. Am 31. März 2025 informierte der Beschwerdeführer die SR[...] anlässlich eines Klientengesprächs darüber, dass er Geld gespart habe, um das Auto in der Schweiz einlösen zu können. Er wurde alsdann darüber informiert, dass er als Sozialhilfebeziehender kein Auto nutzen dürfe. Eine allfällige medizinische Notwendigkeit sei mittels Arztzeugnis zu belegen. Die alsdann eingereichten medizinischen Unterlagen erachtete die SR[...] als nicht ausreichend und erliess am 19. November 2025 folgende Weisung bzw. Verfügung:

 

1.     «Das Auto wird A.___ nicht gewährt. A.___ wird angewiesen, die Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt zu deponieren und eine Kopie des ungültigen Fahrausweises oder die Bestätigung der Deponierung der Kontrollschilder bis am 31. Dezember 2025 der Sozialregion […] einzureichen.

2.     Auf eine Verwertung des Autos wird verzichtet, da dieser dem Vermögensfreibetrag entspricht.

3.     Sollten die Kontrollschilder nicht deponiert werden, wird eine Kürzung der So-zialhilfe in Höhe der Betriebskosten geprüft und entsprechend verfügt.»

 

2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 Beschwerde beim Departement des Innern (nachfolgend DDI) und beantragte, die Weisung der SR[...] vom 19. November 2025 sei aufzuheben und ihm die weitere Nutzung des Autos zu gestatten.

 

3. Mit Beschwerdeentscheid vom 11. Dezember 2025 trat das DDI auf die Beschwerde nicht ein und begründete dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung noch gar nicht beschwert sei. Er wäre dies erst dann, wenn ihm die sozialhilferechtlichen Leistungen in einer nächsten Verfügung tatsächlich gekürzt würden.

 

4. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe: 17. Dezember 2025) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt darin sinngemäss, den Entscheid des DDI vom 11. Dezember 2025 aufzuheben und ihm die weitere Nutzung des Autos unter den geltenden Bedingungen zu gestatten.

 

5. Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 reichte das DDI die Stellungnahme sowie die Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

 

4. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem das DDI nicht auf seine Beschwerde eingetreten ist, beschwert und hat ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung. Er ist damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen und zusammengefasst damit, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen (Probleme mit dem Rücken, Schwierigkeiten mit dem Bein) auf das Auto angewiesen sei und deshalb die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für ihn nicht zumutbar sei. Zudem erleichtere die Nutzung des Autos die Arbeitsintegration, sei er doch aktiv auf Arbeitssuche. Des Weiteren würde das Auto lediglich minimale Betriebskosten verursachen. Er sei bereit, diese Kosten aus eigenen Mitteln oder der Sozialhilfe zu decken. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Auto für ihn und seinen Sohn einen hohen ideellen Wert habe. Das Auto habe sie aus der unter Beschuss stehenden Heimatstadt in Sicherheit gebracht und der anlässlich dieses Beschusses verstorbenen Ehefrau und Mutter gehört. Die Untersagung der Nutzung behindere den Integrationsprozess und stelle einen unzumutbaren Härtefall dar.

 

3.1 Nach § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

 

3.2 Die SR[...] hat vorliegend betreffend die Nutzung des Autos eine Weisung erlassen, welche die Deponierung der Kontrollschilder vorsieht. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde eine Kürzung der Sozialhilfe im Umfang der Betriebskosten des Fahrzeugs angedroht beziehungsweise die Prüfung einer solchen Kürzung in Aussicht gestellt.

 

3.3 Rechtsprechungsgemäss stellen solche Verfügungen, mit welchen Sozialhilfe beziehenden Personen Weisungen zur Verwendung der zugesprochenen Mittel erteilt oder andere Auflagen auferlegt werden, Zwischenverfügungen dar. Als solche können sie grundsätzlich erst zusammen mit einer darauf gestützten Leistungskürzung angefochten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_886/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.2). Zwischenverfügungen können jedoch dann selbständig angefochten werden, wenn sie entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Das Bundesgericht führte mit Urteil vom 14. Januar 2020 aus, es sei indessen kein Fall ersichtlich, in dem das Bundesgericht einen solchen Nachteil in einem sozialhilferechtlichen Kontext je bejaht hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020 E. 5.4.5). Das Verwaltungsgericht hat daher bereits in seiner früheren Rechtsprechung festgehalten, dass im Bereich der Sozialhilfe ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erst dann vorliegt, wenn die betroffene Person die Auflagen nicht befolgt hat und die angedrohte Kürzung der Sozialhilfe tatsächlich erfolgt ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES. 2024.152 vom 17. Juli 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2019.301 vom 6. April 2020 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2024.62 vom 29. Februar 2024).

 

3.4 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kam das DDI im Wesentlichen zum Schluss, dem Beschwerdeführer erwachse durch die angefochtene Verfügung kein unmittelbarer, nicht wiedergutzumachender Nachteil, weshalb es auf seine Beschwerde nicht eintrat. Gleichzeitig hielt es fest, eine allfällige Kürzung der Sozialhilfeleistungen wegen Nichtbefolgens der Auflage sei nach Gewährung des rechtlichen Gehörs von der SR[...] – wie diese in der angefochtenen Verfügung festhalte – gegebenenfalls separat zu verfügen und dürfe nicht «automatisch» vorgenommen werden. Gegen eine allfällige Kürzungsverfügung stehe dem Beschwerdeführer wiederum der Beschwerdeweg offen. Die Verhältnismässigkeit der Auflage würde durch das DDI im Rahmen einer allfälligen Anfechtung der Kürzungsverfügung geprüft.

 

3.5 Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht auf die Begründung des DDI ein und bringt erneut materielle Gründe vor, weshalb er auf das Auto angewiesen sei (vgl. hierzu E.2). Diese Gründe sind aber erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor der SR[...] bzw. in einem allfälligen späteren Beschwerdeverfahren von Relevanz. Nämlich dann, wenn die SR[...] die Sozialhilfeleistungen aufgrund der Benutzung des Autos tatsächlich kürzen sollte. Für das vorliegende Verfahren betreffend den Nichteintretensentscheid des DDI zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil widerfahren würde, weil die Vorinstanz auf seine Beschwerde gegen die Verfügung der SR[...] vom 19. November 2025 nicht eingetreten ist. Er legt auch nicht dar, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde, wenn das DDI auf seine Beschwerde gegen die angeordnete Weisung eingetreten wäre.

 

Der Beschwerdeführer erfährt durch die angeordnete Auflage, mit welcher ihm Nachteile erst angedroht, aber noch nicht angeordnet wurden, noch keine Nachteile, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf seine Beschwerde eingetreten ist.

 

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für Verfahren in Sozialhilfeangelegenheiten sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Nadarajah