Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 12. März 2026       

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann    

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Straumann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stulz,    

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

KESB Region Solothurn,   

 

Beschwerdegegnerin

 

 

betreffend     Beistandschaft


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (geb. […] 1967) (nachfolgend: Beschwerdeführer) lebt allein und sehr zurückgezogen in seinem Einfamilienhaus, in welchem er zuvor bereits mit seiner Mutter gelebt hatte. Die Mutter ist am […] 2024 verstorben.

 

2. Am 7. November 2024 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (nachfolgend: KESB) eine Gefährdungsmeldung betreffend den Beschwerdeführer ein.

 

3. Mit Verfügung vom 14. November 2024 beauftragte die KESB die Sozialen Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg (nachfolgend: Sozialer Dienst) mit der umfassenden Abklärung der Situation sowie des Unterstützungs- und Massnahmenbedarfs. Dieser beauftragte wiederum die [...] GmbH mit der Abklärung.

 

4. Aus dem Abklärungsbericht vom 30. Juli 2025 der [...] GmbH geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine Autismus-Spektrums-Störung (ICD-10 F84.9) bestehe. Er benötige Unterstützung im Bereich Wohnen, aber durch die nun aufgegleiste Psychiatrie-Spitex sei das selbständige Wohnen zurzeit ermöglicht. Da der Beschwerdeführer mit finanziellen und administrativen Angelegenheiten rasch überfordert sei und die bisherige Unterstützung durch [...], das Patenkind seiner verstorbenen Mutter, nicht mehr ausreiche, sei eine kombinierte Beistandschaft angezeigt.

 

5. Mit Schreiben vom 18. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. Mit Email vom 22. August 2025 teilte [...], [...] GmbH, mit, dass der Beschwerdeführer nicht mit der vorgeschlagenen Beiständin [...] zusammenarbeiten wolle, sondern mit einer ihm bekannten Person. Entweder [...] oder [...], beide [...] GmbH.

 

6. Am 12. September 2025 wurde der Beschwerdeführer von der KESB persönlich angehört. Dabei äusserte er sich nicht zur beabsichtigten Errichtung einer kombinierten Beistandschaft und führte aus, dass er nicht mit [...] zusammenarbeiten wolle, sondern mit einer Beistandsperson, die er bereits kenne.

 

7. Mit Entscheid vom 18. November 2025 (nachfolgend: angefochtener Entscheid) wurde für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft in administrativen Angelegenheiten (namentlich Verkehr mit Behörden) und finanziellen Angelegenheiten (insbesondere Verwaltung des gesamten Vermögens und Einkommens) errichtet und ihr die Befugnis zum Öffnen der Post des Beschwerdeführers erteilt. Als Beiständin wurde [...] eingesetzt, da ihre Eignung nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass sie dem Beschwerdeführer unbekannt sei. Zuvor hatte der Soziale Dienst der KESB mitgeteilt, dass aktuell genügend interne Ressource vorhanden seien und die Finanzierung eines Mandates an die [...] GmbH nicht angezeigt sei.

 

8. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stulz, am 22. Dezember 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung desselben.

 

9. Nach erfolgter Akteneinsicht reichte der Beschwerdeführer am 16. Januar 2026 ergänzende Bemerkungen ein.

 

10. Mit Eingabe vom 22. Januar 2026 reichte die KESB die Akten ein und verzichtete mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme.

 

11. Mit Eingabe vom 4. März 2026 reichte Rechtsanwalt Stulz seine Kostennote ein. Die Eingabe wird den übrigen Verfahrensbeteiligten als Beilage zu diesem Urteil zur Kenntnis zugestellt.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Dass der Beschwerdeführer in administrativen und finanziellen Angelegenheiten Unterstützung benötigt, wird von diesem nicht bestritten. Er macht jedoch geltend, dass die von ihm organisierte Unterstützung durch [...] ausreiche und die angeordnete Vertretungsbeistandschaft daher unnötig sei und sowohl gegen das Subsidiaritätsprinzip als auch gegen das Gebot der Verhältnismässigkeit verstosse.

 

3. Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürf­tiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 ZGB) und werden angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Somit besteht für behördliche Massnahmen kein Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch Angehörige oder Dritte hinreichend gewährleistet werden kann oder bereits hinreichend gewährleistet ist (Yvo Biderbost in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 389 N 2 m.w.H.). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es gilt der Grundsatz "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. BGE 140 III 49 E. 4.3.2 mit Hinweis auf die Botschaft). 

 

4.1 Gemäss angefochtenem Entscheid sieht die KESB beim Beschwerdeführer in der Autismus-Spektrum-Störung einen Schwächezustand, welcher einen Unterstützungsbedarf begründet. Der Beschwerdeführer sei gemäss dem Abklärungsbericht in administrativen und finanziellen Angelegenheiten schnell überfordert und könne diese nicht selbständig übernehmen. Diesem Schwächezustand könne nur im Rahmen einer behördlichen Massnahme begegnet werden, da die Unterstützung im freiwilligen Rahmen dem Unterstützungsbedarf in gewissen Bereichen nicht genügend Rechnung tragen könne.

 

4.2 Im Abklärungsbericht vom 30. Juni 2025, auf welchen sich die KESB im angefochtenen Entscheid bezieht, wird die Unterstützung durch [...] in finanziellen und administrativen Belangen beschrieben. Sie verfüge weder über Vollmachten noch über Vertretungsrechte, sondern bereite jeweils alle Unterlagen für den Beschwerdeführer vor und gehe diese dann mit ihm durch. Diese Unterstützung wird deshalb als unzureichend eingestuft, weil [...] darauf bestehe, dass der Beschwerdeführer ihr seine Unterlagen zu ihr nach Hause bringe. Sie lehne es ab, zum Beschwerdeführer nach Hause zu gehen und dessen Sachen zu durchsuchen. Dieses System führe zu Verzögerungen. Als Beispiel für die Mangelhaftigkeit wird das verspätete Einreichen der Steuererklärung 2024 erwähnt, was zu einer Busse des Beschwerdeführers geführt habe.

 

4.3 Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass er seit dem Tod seiner Mutter, nun 14 Monate, mit der Unterstützung von [...] und ohne die Unterstützung der KESB lebe. In dieser Zeit sei er weder betrieben worden noch seien seine Angelegenheiten ungeregelt geblieben. Der Beschwerdeführer sei reflektiert, erkenne seine Schwäche und sorge dafür, dass sie ihm nicht schade. Er sei mit der Unterstützung von [...] mehr als zufrieden und diese sei bereit und fähig, die bisher geleistete Unterstützung auch weiterhin zu leisten. Er kenne [...] seit er denken könne und sie habe daher sowohl das nötige Wissen über seine Person als auch aufgrund ihrer Pensionierung die nötige Zeit, um ihn zu unterstützen. Das Einsetzen eines Beistandes sei daher nicht nötig und unverhältnismässig, solange [...] zur Verfügung stehe. Das System sei vielleicht nicht perfekt, aber es genüge.

 

5.1 Die KESB hat sich zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten seit dem Tod seiner Mutter mit Unterstützung von [...] hinreichend geregelt habe, nicht widersprochen. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass sie zutreffen. Damit kann als erstellt gelten, dass die Unterstützung des Beschwerdeführers in administrativen und finanziellen Angelegenheiten aktuell durch das Öffnen der Post mit Hilfe der Psychiatrie-Spitex und das Bearbeiten der Post durch [...] hinreichend gewährleistet ist. Das einmalige Nichteinreichen einer Steuererklärung, welches im Abklärungsbericht als einziges konkretes Beispiel für die Annahme genannt wird, dass die Unterstützung durch [...] nicht genüge, vermag hieran keine Zweifel zu wecken. Da der Beschwerdeführer [...] bereits sein Leben lang kennt und sie sich unbestrittenermassen viel Zeit nimmt, um dem Beschwerdeführer alles zu erklären und mit ihm zu besprechen, was sie für ihn macht, ist sie offensichtlich auch geeignet für diese Aufgabe. Für behördliche Massnahmen, namentlich die angeordnete Vertretungsbeistandschaft, besteht bei dieser Ausgangslage somit im Moment kein Raum.

 

5.2 Dafür, dass diese Unterstützung in absehbarer Zukunft nicht mehr ausreichen würde, gibt es keine Hinweise. [...] ist bereit, den Beschwerdeführer auch weiter in administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen. Der Beschwerdeführer lebt sodann ohnehin zurückgezogen und genügsam. Dafür, dass er unkontrolliert grössere Mengen Geld ausgeben würde, gibt es keine Anhaltspunkte. Auch zeigt der Umstand, dass er sich mit Fragen an die ihm bekannten Mitarbeiterinnen der [...] GmbH gewandt hat oder einen Anwalt mandatierte, dass er durchaus in der Lage ist, sich Hilfe zu holen, wenn er sie braucht. Er wird im Abklärungsbericht ausdrücklich als aufgeschlossen gegenüber Hilfeleistungen beschrieben. Zudem ist regelmässig die Psychiatrie-Spitex bei ihm und öffnet unter anderem mit ihm seine Post, womit regelmässig vertraute Ansprechpersonen verfügbar sind, die nötigenfalls bei verstärktem Hilfebedarf auch eine Gefährdungsmeldung einreichen könnten.

 

5.3 Bei dieser Ausgangslage besteht aktuell keine Notwendigkeit für die angeordnete Vertretungsbeistandschaft. Die Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Dabei sind der Beschwerdeführer und seine Vertrauensperson [...] jedoch gut beraten, sich bereits im jetzigen Zeitpunkt Gedanken darüber zu machen, wer an Stelle von […] treten könnte, sollte diese dereinst altershalber nicht oder nicht mehr im gleichen Umfang Unterstützung bieten können. Mittelfristig scheint die Errichtung einer (Begleit-)Beistandschaft unter Umständen eine sinnvolle Lösung zu sein. Ebenso hat sich der Beschwerdeführer vor Augen zu halten, dass die fehlende Notwendigkeit vor dem Hintergrund des aktuell funktionierenden Settings mit Einbindung der Psychiatrie-Spitex, des Mahlzeitendienstes und der Unterstützung durch [...] steht. Er ist gut beraten, das entsprechende Helfernetz weiterhin wohlwollend zu akzeptieren und mit ihm zu kooperieren.

 

6.1 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Entscheid selbst bei Notwendigkeit der Errichtung einer Beistandschaft auch aufgrund einer Verletzung des Subsidiaritätsprinzips sowie aufgrund einer Verletzung von Art. 401 Abs. 1 ZGB aufzuheben und diesfalls zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen gewesen wäre.

 

6.2 Die Vorinstanz hält in ihren Erwägungen fest, eine Begleitbeistandschaft in den betreffenden Bereichen würde den Unterstützungsbedarf des Beschwerdeführers abschliessend abdecken, sei aber infolge der aktuell fehlenden Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der designierten Beistandsperson nicht umsetzbar. Dies führt die Vorinstanz dazu, dass sie stattdessen zur tiefschneidenderen Massnahme einer Vertretungsbeistandschaft greift. Die Beistandsperson soll dabei gar noch das Recht erhalten, die Post des Beschwerdeführers zu öffnen (vgl. Ziffer 2.6 und 3.3 des angefochtenen Entscheids). Wenn die Vorinstanz dabei in Ziffer 2.7 festhält, die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft sei die geeignete Massnahme, um dem Beschwerdeführer gezielt Hilfestellungen, Fürsorge und Schutz zu bieten und gleichzeitig das Selbstbestimmungsrecht zu erhalten und fördern, so erscheint dies fast etwas zynisch. So kann den Akten entnommen werden, dass das Defizit in Zusammenhang mit dem Öffnen der Post und die damit verbundene Überforderung durch eine Einbindung der Psychiatrie-Spitex, welche die Post gemeinsam mit dem Beschwerdeführer öffnet, deutlich verbessert werden konnte. Gleichzeitig ermöglicht diese Lösung, die Einbindung und Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers. Die Übertragung der Befugnis zur Postöffnung auf die Beistandsperson verletzt entsprechend das Prinzip der Subsidiarität und erhält das Selbstbestimmungsrecht gerade nicht.

 

6.3 Art. 401 Abs. 1 ZGB besagt folgendes: Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Abs. 1). Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch (Abs. 3).

 

6.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mehrfach entweder [...] oder [...] als Beiständin vorgeschlagen hat. Auch nachdem er die vom Sozialen Dienst vorgeschlagene [...] kennen gelernt hatte, lehnte er eine Zusammenarbeit mit ihr noch immer ab.

 

Der Beschwerdeführer weist eine Autismus-Spektrum-Störung und damit verbunden grosse Mühe mit sozialen Interaktionen auf. Daher ist es schon fast bemerkenswert, dass er überhaupt zwei Personen vorschlagen konnte, zu denen er ein Vertrauensverhältnis hat und diese auch noch als Beiständinnen für ihn geeignet gewesen wären. Aufgrund dieser Umstände und vor dem Hintergrund von Art. 401 ZGB wäre selbst bei Notwendigkeit einer Beistandschaft die Einsetzung von [...] als Beiständin aufzuheben gewesen. Im Rahmen einer Interessenabwägung wären vorliegend die Interessen des Beschwerdeführers vor seinem gesundheitlichen Hintergrund als höherwertig zu betrachten als die allfälligen fiskalischen Interessen oder Unstimmigkeiten zwischen dem zuständigen Sozialdienst und der [...] GmbH, welche aus den Akten zu erahnen sind. Dem Wunsch des Beschwerdeführers und der Schaffung bestmöglicher Voraussetzungen für den Start einer Zusammenarbeit mit der Beistandsperson hätte in der vorliegenden Konstellation Vorzug gegeben werden müssen, wobei ausdrücklich auf die individuellen Verhältnisse hinzuweisen ist und den Umstand, dass es sich um eine erstmalige Einsetzung gehandelt hätte.

 

7.1 Die Beschwerde erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als begründet und ist gutzuheissen. Der Entscheid der KESB Region Solothurn vom 18. November 2025 wird aufgehoben.

 

7.2 Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'100.00 festzusetzen sind.

 

7.3 Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer sodann eine Parteientschädigung auszurichten. Diese ist entsprechend der von Rechtsanwalt Thomas Stulz am 4. März 2026 eingereichten Honorarnote und der Honorarvereinbarung auf CHF 3'152.95 (inkl. MWST) festzulegen. Der Aufwand erscheint gerade noch angemessen. Auslagen wurden keine geltend gemacht.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. März 2026 (Kostennote) geht zur Kenntnisnahme an die KESB Region Solothurn.

2.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 18. November 2025 wird aufgehoben.

3.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'100.00 sind vom Kanton Solothurn zu bezahlen.

4.    Der Kanton Solothurn hat A.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung von CHF 3'152.95 (inkl. MWST) auszurichten.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Straumann